Was ist der unterschied zwischen anziege und anklage

Jede Person ist berechtigt, bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten. Die Polizei leitet danach das Vorverfahren ein und tätigt die ersten Ermittlungen. Stellt die Polizei von sich aus Straftaten fest (Offizialdelikte), leitet sie ebenfalls das Vorverfahren ein. Bei schweren Straftaten informiert sie unverzüglich die Staatsanwaltschaft, welche sodann eine Untersuchung eröffnet. Die Staatsanwaltschaft kann der Polizei jederzeit Aufträge erteilen und ist im Weiteren für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zuständig. Nach Abschluss ihrer Ermittlungen leitet die Polizei ihre Berichte, die Anzeige und die weiteren Akten der Staatsanwaltschaft weiter.

Nichtanhandnahmeverfügung und Einstellungsverfügung

Sind Tatbestände offensichtlich nicht erfüllt oder bestehen Prozesshindernisse, kann die Staatsanwaltschaft mittels Nichtanhandnahmeverfügung auf die Untersuchung verzichten. Wurde bereits eine Strafuntersuchung eröffnet und ergibt das Untersuchungsverfahren, dass keine strafbare Handlung vorliegt oder andere im Gesetz genannte Gründe einer Strafverfolgung entgegenstehen, wird das Verfahren eingestellt. Die Nichtanhandnahmeverfügung und die Einstellungsverfügung können beim Obergericht des Kantons Aargau angefochten werden.

Strafbefehl

Wurde der Sachverhalt durch die beschuldigte Person im Vorverfahren eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie eine Busse, eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten für ausreichend erachtet. Der Beschuldigte, weitere Parteien und auch die Oberstaatsanwaltschaft haben die Möglichkeit, gegen den Strafbefehl innert 10 Tagen schriftlich Einsprache zu erheben. Die Staatsanwaltschaft hat die Möglichkeit, am Strafbefehl festzuhalten und die Akten an das zuständige Bezirksgericht zur Durchführung des Hauptverfahren zu überweisen, oder sie kann nach Abnahme von weiteren Beweisen das Verfahren einstellen, einen neuen Strafbefehl erlassen oder Anklage erheben.

Erachtet die Staatsanwaltschaft aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend und sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls nicht gegeben, erhebt sie beim zuständigen Bezirksgericht Anklage.

Im gerichtlichen Verfahren ist die Staatsanwaltschaft nicht länger Strafverfolgungsbehörde sondern Partei (Anklägerin). Beantragt die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, hat sie die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten. Das Gericht entscheidet in erster Instanz über das Verfahren. Staatsanwaltschaft wie auch der Beschuldigte können das Urteil mittels Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau weiterziehen.


Was bedeutet eine Anklage im Strafrecht?

Als Anklage bzw. Anklageschrift bezeichnet man ein Schreiben der Staatsanwaltschaft an das Gericht, mit dem beantragt wird, eine öffentliche Hauptverhandlung zu erheben.

Eine Anklage wird erhoben, wenn ein Staatsanwalt nach dem Abschluss eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu der Einschätzung gelangt, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung höher ist als die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs (sog. hinreichender Tatverdacht).

Die Erhebung einer Anklage bedeutet für den Beschuldigten zugleich, dass sich die Staatsanwaltschaft gegen die verschiedenen Möglichkeiten einer Einstellung des Strafverfahrens entschieden hat, beispielsweise gegen die Zahlung einer Geldauflage oder gegen den Erlass eines Strafbefehls.

Für den Angeklagten bedeutet das Vorliegen einer Anklage meistens, dass sich die Hoffnung, dass sich das Verfahren von alleine erledigt, nicht erfüllt hat.

Der Verteidiger ist ab dem Zeitpunkt des Vorliegens einer Anklage besonders gefordert. Es geht nun „ums Ganze“. Der primäre Ansprechpartner auf der Gegenseite ist von nun an der Richter und nicht mehr der Staatsanwalt.

Funktionen der Anklage

Einer staatsanwaltschaftlichen Anklage kommt eine sogenannte Umgrenzungs- und Informationsfunktion zu.

Die Informationsfunktion der Anklage bedeutet, dass sie den Beschuldigten (der bis zu diesem Zeitpunkt „Angeschuldigter“ heißt, vgl. § 157 StPO) über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe Mitteilung gibt und konkret bezeichnet, welcher Sachverhalt Gegenstand des Verfahrens ist.

Die Umgrenzungsfunktion bestimmt den historischen Vorgang, über den dann entschieden wird. Eine gerichtliche Entscheidung über einen Sacherhalt, der nicht in der Anklage präzise geschildert wurde, ist unzulässig. Die Umgrenzungsfunktion der Anklage bestimmt die sogenannte „prozessuale Tat“ – und damit auch, ob beispielsweise wegen desselben Vorgangs später noch einmal eine Anklage möglich ist oder welche Taten der Verjährung unterliegen. Wegen der weitreichenden Konsequenzen der Umgrenzungsfunktion einer Anklage kommt es hier immer wieder zu Streit – was andererseits für den Strafrechts-Anwalt Verteidigungspotenzial eröffnet.

Die Anklage muss vom zuständigen Gericht zugelassen werden und darf nach Eröffnung der Hauptverhandlung nur unter strengen Voraussetzungen ergänzt werden (sog. Nachtragsanklage, vgl. § 266 StPO). Adressiert wird die Anklageschrift an das zuständige Gericht, dass sie an den Angeschuldigten weiterleitet und ihm eine Frist zur Stellungnahme eröffnet.

Inhalt der Anklage

Trotz regionaler Unterschiede in der konkreten Formulierung enthält eine Anklageschrift stets folgende Angaben (vgl. § 200 StPO):

Anklagesatz

  • Angaben zur Person inklusive der Benennung des Strafverteidigers (falls bereits vorhanden)
  • Zeit und Ort der Tatbegehung sowie vorgeworfener Lebenssachverhalt
  • Gesetzliche Merkmale der vorgeworfenen Straftat(en)
  • Anzuwendende Strafvorschriften
  • Beweismittel (Geständnis/Teilgeständnis/Einlassung des Angeschuldigten,
  • Zeugenaussagen, Sachverständige, Urkunden, Augenscheinsobjekte)

Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen

In größeren Verfahren werden im Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen die Hintergründe und der Verlauf des Ermittlungsverfahrens dargestellt. In manchen Fällen nimmt der Staatsanwalt hier auch schon Stellung zu einzelnen Rechtsfragen, beispielsweise zur Verjährung.

Von der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift kann bei Anklagen zum Amtsgericht (Strafrichter) abgesehen werden.

Prozessuale Wirkungen einer Anklage

Die prozessualen Wirkungen einer Anklage sind vielfältig. Neben dem Wechsel der Zuständigkeit von Staatanwaltschaft (die der Exekutive zugeordnet ist) auf das Gericht (Judikative) hat sie beispielsweise Wirkungen für die Verjährung und das Recht eines Verteidigers auf Akteneinsicht. Spätestens wenn eine Anklage vorliegt, dass dem Rechtsanwalt des Angeklagten die vollständige Einsicht in die Gerichtsakten nicht mehr versagt werden.

Dem Anklagesatz im Wesentlichen gleichgestellt ist ein staatsanwaltschaftlicher Antrag auf Erlass eines Strafbefehls. Selbst wenn das Gericht den Strafbefehl nicht erlässt oder gegen einen solchen Einspruch eingelegt wird, kann bereits der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls beispielsweise verjährungsunterbrechende Wirkung haben.

Häufige Fragen zum Strafrecht


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Die Gesetze, mit denen wir arbeiten, sind ständig im Fluss.

Wir berichten hier über aktuelle Entwicklungen zu Fällen und strafrechtlichen Themen aus unserer Praxis.


Häufige Fragen zum Strafrecht

„Jeder hat nur so viel Recht, wie sein Anwalt gut ist“ Deshalb gilt gerade im Strafrecht, egal ob Täter oder Opfer, immer zum Fachanwalt! 

a) Einleitung:

Das Strafrecht schützt einen jeden vor Verletzung von Rechtsgütern mit der Folge, dass bei einem Verstoß hiergegen, Geld- oder Freiheitsstrafen drohen. Gleichzeitig soll das Strafrecht aber auch Opfern von Straftaten rehabilitieren und (in geeigneten Fällen) unkompliziert entschädigen.

Sobald eine Straftat bekannt wird (meist durch eine Anzeige des Opfers bei der Polizei) muss die Polizei ermitteln, ob sie will oder nicht.

Sobald sie einen Verdächtigen ausgemacht hat, wird dieser vorgeladen und zu den Anschuldigungen vernommen, bei schwereren Straftaten wie z. B. bei Sexual- und Gewaltverbrechen, sogar festgenommen. Hält der Staatsanwalt eine Verurteilung für wahrscheinlich, klagt er die Tat zum Gericht an. Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass der Angeklagte schuldig ist, verurteilt er ihn zu Geld- oder Freiheitsstrafe.

Im Vergleich zu allen anderen Rechtsgebieten, ist das Strafrecht also eine für den Beschuldigten sehr gefährliche, aber auch für das Opfer eine aufgrund der Sekundärviktimisierung hoch belastende Rechtsmaterie, in der es unbedingt gilt, sich eines fachlich kompetenten und erfahrenen Beistandes zu bedienen, um die mit dem Strafrecht einhergehenden gravierenden Nachteile und Konsequenzen so gut es geht abzuwenden oder zumindest abzuschwächen.

b) Strafverteidigung: Anwaltliche Hilfe für Beschuldigte 

aa) Keine Aussage ohne Anwalt!

„Manch Urteil ist ja längst beschlossen, eh' des Beklagten Wort geflossen.“ (Anastasius Grün)

Egal ob kleiner Diebstahl oder Mord: Nirgends ist das gesprochene Wort so gefährlich und weittragend, wie im Strafrecht, denn jedes Wort eines Beschuldigten gegenüber den Ermittlungsbehörden kann ein Wort zu viel sein. Selbst der unschuldigste und lammfrommste Beschuldigte kann sich nämlich durch eine Aussage bei der Polizei in größte Schwierigkeiten bringen, wenn er sich zuvor nicht ausreichend anwaltlich beraten und aufklären lässt: Denn polizeiliche Vernehmungen bergen eine völlig unterschätzte Gefahr: Sie werden nicht wörtlich protokolliert, sondern nur inhaltlich: Das bedeutet, dass das was ein Beschuldigter aussagt, nur so protokolliert wird, wie es der Polizist verstanden hat oder verstanden zu haben glaubt. Nicht selten wird dem Beschuldigten vom Richter in einem späteren Prozess vorgehalten: „Aber bei der Polizei haben Sie das ganz anders gesagt“ und schnell als unglaubwürdig, da widersprüchlich abgestempelt.

Auch versucht die Polizei mit Verweis auf Straferleichterungen, Absehen von Durchsuchung und Untersuchungshaft oder irgendwelchen (unstatthaften) Rechtsvorteilen, Beschuldigte zu überreden, etwas zu den Vorwürfen auszusagen. Nicht selten hört man auch immer wieder Sätze wie: „Wenn Sie nichts zu verbergen haben, können Sie ja auch was dazu sagen“.

Dabei ist eherner Grundsatz im deutschen Rechtssystem, dass der Beschuldigte einer Straftat überhaupt nichts sagen muss und aus anwaltlicher Sicht auch niemals ohne anwaltlichen Beistand etwas sagen sollte!

Auch beim Vorwurf schwerer Straftaten wie Vergewaltigung, Missbrauch, Mord, Totschlag oder Körperverletzung, sollte man trotz einer drohenden Verhaftung unbedingt erst einen Anwalt konsultieren. Schweigen darf nämlich niemandem negativ angelastet werden. Es ist rechtlich gesehen völlig wertneutral und führt zu keinerlei nachteiliger Konsequenzen!!!

bb) Was kann der Anwalt tun?

Da die Polizei meist einen gehörigen Ermittlungsvorsprung hat, muss der Anwalt zunächst Akteneinsicht in den bisherigen Ermittlungsstand nehmen. Sollte der Beschuldigte inhaftiert worden sein, wird er sofort geeignete Rechtsmittel hiergegen einlegen. In diesem Zusammenhang ist übrigens anzumerken, dass schätzungsweise mehr als die Hälfte aller Haftbefehle rechtswidrig sind, da sie nur unzureichend oder gar falsch begründet werden!

Ferner kann der Anwalt bereits vor einer Anklageerhebung Beweiserhebungen beantragen, Sachverständigengutachten beauftragen und vor allem falsche Vorwürfe berichtigen und etwaige Rechtsprobleme aufklären. Gerade diese Möglichkeit des Anwaltes, bereits im Ermittlungsverfahren den Sachverhalt, die Beweiswürdigung und eine rechtliche Wertung juristisch korrekt darzulegen, wird grundlegend – leider auch von vielen Anwälten – unterschätzt: Denn vereinfacht gesprochen, muss man sich die Anklage des Staatsanwaltes zum Gericht wie das Setzen von Gewichten in eine Waagschale vorstellen: Bekommt der Richter nur vom Staatsanwalt den Sachverhalt einseitig vorgetragen, schlägt die Waage nur in die eine- meist für den Beschuldigten negative Richtung aus. Logische Konsequenz ist eine meist unbewusste, subjektive Vorverurteilung durch das Gericht. Liegt jedoch der Anklage ein Verteidigungsschriftsatz bei, aus dem fundierte Einwände in tatsächlicher wie rechtlicher Sicht hervorgehen, hält sich die Waage schnell wieder im Gleichgewicht.

Nicht selten ist also die Arbeit des Anwaltes im Ermittlungsverfahren die entscheidende Aufgabe, um die Weichen für den Angeklagten richtig zu stellen!

Hauptaufgabe des Strafverteidigers ist daneben aber vor allem die ständige Betreuung des Beschuldigten während aller Verfahrensstadien. Der Anwalt muss nicht nur alle rechtlichen Möglichkeiten zu jeder Zeit ausschöpfen, sondern den Beschuldigten in jeder Lage ein Beistand für Fragen, Probleme und Sorgen sein. Er muss ihn vor der Öffentlichkeit abschotten und vor Rechtseingriffen von Polizei und Staatsanwaltschaft bestmöglich schützen können.

Dabei wird aber auch in Bezug auf die Hauptverhandlung, dem eigentlichen Gerichtsverfahren, oft auch bei vermeintlich ausweglosen Fällen, weil die Beweis- und Indizienlage eindeutig zu sein scheint, übersehen, dass selbst im Falle einer sicheren Verurteilung die Wahl des richtigen Anwaltes von entscheidender Bedeutung für das Strafmaß sein kann. Denn die Höhe einer Verurteilung hängt von zahlreichen Erwägungen ab, auf die der Anwalt unmittelbar Einfluss nehmen kann, man denke hierbei nur an die zahlreichen Strafmilderungsmöglichkeiten, Strafrahmenverschiebungen und zu Gunsten eines Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien die vom Anwalt in einen Prozess eingeführt werden können.

Dies alles gelingt jedoch nur, wenn der Anwalt rechtlich kompetent und vor allem erfahren ist. Deshalb gilt: Egal ob es sich um eine bloße Verkehrsstraftat, wie Trunkenheit oder aber um ein Gewaltverbrechen wie Totschlag, Raub, räuberische Erpressung, Körperverletzung oder Vergewaltigung handelt, immer sollte man sich eines qualifizierten Anwaltes bedienen. Dabei dürfen Kosten nur eine untergeordnete Rolle spielen, denn im Strafrecht geht es stets um des Menschen höchstes Gut: Die Freiheit, wobei bei Haftsachen in der Regel stets die Möglichkeit einer vom Staat bezahlten Pflichtverteidigung besteht, bei der man sich entgegen weit verbreiteter Meinung seinen Anwalt selbst aussuchen kann!

c) Opferschutz und Opferbeistand

Der Schutz des bzw. der Opfer(s) kommt im deutschen Strafrecht gemein hin viel zu kurz. So steht im Rahmen der strafrechtlichen Aufarbeitung der Täter und seine Tat im Vordergrund, für die Opfer bleibt da zumeist wenig Raum... Dabei ist es gerade bei Opfern von Gewalt- und Sexualverbrechen essentiell wichtig, über seine Rechte im Strafverfahren Bescheid zu wissen und diese ggf. auch effektiv wahrzunehmen.

Im Rahmen des Strafverfahrens gegen einen Täter werden dem Opfer gleich verschiedene Rollen zu Teil. Einige Rollen sind in der Regel für das Opfer verpflichtend, andere dagegen freiwillig. So muss zum Beispiel das Opfer grundsätzlich als Zeuge aussagen, wobei es sich hier bereits eines sog. Zeugenbeistandes bedienen kann, also einem Anwalt der darauf achtet, dass die Rechte des Opfers gewahrt werden. Bei bestimmten Straftaten steht dem Opfer die Möglichkeit einer sog. Nebenklage zu wodurch sich das Opfer aktiv am Strafprozess gegen den Täter beteiligen kann. Zu den hieraus ergebenden Rechten gehören neben einem uneingeschränkten Fragerecht vor allem die Möglichkeit Schadensersatzansprüche, insbesondere Schmerzensgeld gegen den Täter geltend zu machen oder sogar Rechtsmittel gegen ein ergehendes Urteil einzulegen. In diesem Zusammenhang bieten wir Ihnen eine umfassende anwaltliche Betreuung vom Beginn etwaiger strafrechtlicher Ermittlungen oder deren Einleitung an, bis hin zum gerichtlichen Hauptverfahren, wenn nötig sogar bis in die letzte Rechtsmittelinstanz.

Die Anwaltskosten werden bei gravierenden Delikten wie z. B. schweren Gewaltdelikten (Körperverletzung, Tötung) oder bei Sexualdelikten grundsätzlich von der Staatskasse getragen, in allen anderen Fällen besteht die Möglichkeit einer staatlichen Prozesskostenhilfe, sodass der Wahrnehmung der Opferrechte keine finanziellen Hindernisse im Weg stehen.

Sobald man Opfer einer Straftat wird, empfiehlt es sich so früh wie möglich einen Verteidiger zu Rate zu ziehen, um verfahrensentscheidende Nachteile zu verhindern! In strafrechtlichen Verfahren kann der Anwalt zum einen rechtliche wie psychische Hilfe bei Zeugenaussage, polizeilicher oder gerichtlicher Vorladung leisten, aber vor allem schon im Vorfeld dafür sorgen, dass das Opfer möglichst schnell und unkompliziert zu seinen Rechten, insbesondere zu einer zügigen Wiedergutmachung und ggf. entsprechender Genugtuung kommt.

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Kanzlei Stevens-Betz-Müller-Zenger GbR

Kernpunkt unserer Erfolgsstrategie – sowohl in der Strafverteidigung, als auch bei den Rechtsmitteln – ist unsere extrem enge Spezialisierung. Nicht nur sind wir ausschließlich auf das Strafrecht spezialisiert, jeder unserer Anwälte konzentriert sich darüber hinaus auf einzelne Teilbereiche des Strafrechts mit zentralen Schlüsselqualifikationen: So arbeiten in unserer Kanzlei neben Fachanwälten für Strafrecht und einem ehemaligen Staatsanwalt vor allem in der Wissenschaft tätige Anwälte (u. a. deutsche Richterakademie), um gerade für die komplexen Spezialgebiete des Strafrechts optimal aufgestellt zu sein.

Dabei hat es sich unsere Kanzlei zur Aufgabe gemacht, sich unter keinen Umständen staatlichem Handeln unterzuordnen, sondern zu kämpfen, wenn nötig mit allen hierfür zur Verfügung stehenden strafprozessualen Mitteln: Denn in keinem anderen Rechtsgebiet hat ein Richter so viele Freiheiten und Ermessensspielräume wie im Strafrecht, hält man sich allein die weit gefassten Rechtsfolgen und Strafrahmen vor Augen, die das Strafverfahren vorsieht: von einer Verfahrens-Einstellung mit oder ohne Geldauflage, bis hin zu Freiheitsstrafen von wenigen Monaten bis zu vielen Jahren – mit oder ohne Bewährung; dass dann bei der Rechtsfindung große Freiräume bestehen, ist unbestritten – Mit unserer Erfahrung und Qualifikation sowie konfrontativen Prozessanwälten nebst ehemaligem Staatsanwalt erzielen wir regelmäßig überdurchschnittliche Ergebnisse.

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