Wann kann man als schwerbehinderter in rente gehen

Das erwartet Sie in diesem Artikel

Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen und Behinderungen können häufig nicht bis zum regulären Rentenalter voll arbeiten. Anerkannte Schwerbehinderte können deshalb deutlich früher in die Altersrente gehen. Dafür ist die "Altersrente für schwerbehinderte Menschen", kurz die Schwerbehindertenrente, vorgesehen. Wer beispielsweise 1958 geboren wurde, konnte diese Rente bereits mit 61 Jahren erhalten – allerdings mit einer Rentenkürzung um 10,8 Prozent. Mit 64 Jahren wird ihm diese Altersrente dann ohne Abschläge gezahlt.

 

Rente Schwerbehinderung Tabelle: Ab wann kann sie bezogen werden und wie hoch fallen die Abschläge aus?

Die folgende Tabelle veranschaulicht – nach Geburtsjahrgang – welche Altersgrenzen gelten, mit welchen Abschlägen Sie bei der Altersrente rechnen müssen und ab welchem Alter ein abschlagsfreier Bezug möglich ist.

Jahrgang Abschlagsfreier Bezug im Alter
 Bezug mit 10,8 Prozent Abschlag im Alter  

von ... Jahren  und ... Monaten  von ... Jahren und ... Monaten 
1953 63 7  60  7
1954 63 8  60  8
1955 63 9  60  9
1956 63 10  60  10
1957 63 11  60  11
1958 64 0  61  0
1959 64 2  61  2
1960 64 4  61  4
1961 64 6  61  6
1962 64 8  61  8
1963 64 10  61  10
ab 1964 65 0  62  0

Quelle: Deutsche Rentenversicherung; Stand: 2021.

 

Altersrente für schwerbehinderte Menschen & Voraussetzungen

Die Hürden, die der Gesetzgeber für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen aufgebaut hat, sind vergleichsweise niedrig. Schon nach 35 Versicherungsjahren wird die Schwerbehindertenrente gewährt, wobei beispielsweise auch Zeiten des Schulbesuchs oder der Arbeitslosigkeit mitzählen und pro Kind maximal zehn Jahre sogenannte Berücksichtigungszeit. Weitere Voraussetzung: Der Grad der Behinderung (GdB) muss zum Zeitpunkt des Rentenantrags mindestens 50 Prozent betragen.

Wenn Sie die Voraussetzungen für den Bezug einer Schwerbehinderte erfüllen, sollten Sie möglichst frühzeitig einen entsprechenden Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) einreichen – entweder online über die Website der DRV oder über den zuständigen Rentenversicherungsträger in Ihrem Bundesland.

… doch Sie wissen noch nicht genau wie? Mit der richtigen Geldanlage können Sie selbst mit überschaubaren Sparraten effizient Vermögen aufbauen. Eine attraktive Anlageform sind Kinderdepots von Robo-Advisorn. Damit nutzen Sie das Renditepotential der Kapitalmärkte sowie die Kraft des Zinseszinses. Alles, was Sie dafür brauchen, erfahren Sie hier: Kindersparplan mit Junior-Depot

Anzeige

 

Wichtig: Antrag auf Schwerbehinderten-Anerkennung stellen

Wer gesundheitliche Einschränkungen hat, sollte – auch im Hinblick auf die Rente – beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Schwerbehinderten-Anerkennung stellen. Bei Herzerkrankungen, orthopädischen Krankheiten, Krebs oder anderen langen Krankheiten, aber auch bei schweren Depressionen, wird die Schwerbehinderung häufig anerkannt. Chancen auf Anerkennung haben aber auch Rheumakranke mit dauerhaft erheblichen Funktionseinbußen und zahlreiche Diabetiker.

Den Schwerbehindertenantrag sollte man am besten mit seinem Hausarzt oder dem behandelnden Facharzt ausfüllen. Wichtig dabei: Hierfür braucht der Arzt sehr konkrete und anschauliche Informationen über Gesundheitsprobleme. Ein Beispiel: Je nach Krankheit sollte man dem Arzt nicht nur mitteilen, dass man Schwierigkeiten beim Treppensteigen hat, sondern ganz konkret, wie viele Treppenstufen man noch steigen kann und nach wie viel Metern eine Pause eingelegt werden muss. Das sollte man dann auch für sich genau dokumentieren – etwa in einem Tagebuch.

Hinweis: Wie genau Sie einen Antrag auf Schwerbehinderung stellen, was für die Anerkennung wichtig ist und was bei einer Ablehnung zu tun ist, erklärt Ihnen unser ausführlicher Ratgeber zu diesem Thema.

 

Rentenwechsel in die Schwerbehindertenrente

Manchmal tritt die Schwerbehinderung erst während des Bezugs einer vorzeitigen Altersrente ein. In wenigen Fällen ist dann ein Wechsel in die Schwerbehindertenrente möglich. Dafür darf man allerdings zum einen noch nicht das reguläre Rentenalter erreicht haben und muss zum anderen zumindest für kurze Zeit wieder eine Beschäftigung aufnehmen, deren Lohn so hoch ist, dass die Rente zunächst einmal wegfällt. Beantragt man danach erneut Altersruhegeld, so kann man die Schwerbehindertenrente erhalten. Interessant ist dieses Hintertürchen vor allem für diejenigen, die eine vorzeitige Rente für langjährig Versicherte beziehen, wenn vor Erreichen der regulären Rentenaltersgrenze eine Schwerbehinderung eintritt.

Prüfen Sie, ob es sich für Sie lohnt, statt einer Schwerbehindertenrente besser eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen. 

Sollten Sie zu den etwas älteren Semestern gehören, ist auch ein früherer Rentenbeginn möglich. Wann genau das in Ihrem Fall machbar wäre, können Sie der Tabelle oben entnehmen.

Wichtiger Hinweis: Es spielt keine Rolle, ob Ihr Schwerbehindertenstatus befristet ist. Relevant ist einzig und allein die Frage, ob Ihr SB-Ausweis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuell ist. Läuft er ein Jahr später aus, wirft Sie das nicht aus der Rente. Schwierig kann es allerdings werden, wenn die Befristung kurz vor dem geplanten Rentenstart ausläuft. Wie Sie sich dann verhalten sollten, haben wir in diesem Beitrag erklärt.

Mit oder ohne Abzug?

Neben Ihrem Geburtsjahr ist außerdem wichtig, ob Sie sich eine Rente mit Abzügen vorstellen können. Der Schwerbehindertenausweis versetzt Sie in die komfortable Situation, dass Sie überaus flexibel entscheiden können, zu welchem Zeitpunkt Ihre Rente losgehen soll. Das ist ein wichtiger Unterschied zur vorgezogenen Rente ohne SB-Status - hier müssen Sie sich sehr strikt zwischen zwei Möglichkeiten entscheiden: Entweder mit oder ohne Abzug. Dazwischen gibt es nichts, sehr zum Ärger der Betroffenen.

Als einfache Faustregel gilt: Mit anerkannter und aktueller Schwerbehinderung können Sie frühestens zwei Jahre früher in Rente. In diesem Fall ohne Abschlag. Wenn Sie also eigentlich bis 66 arbeiten müssten, würde es auf diese Weise schon mit 64 gehen.

Das reicht Ihnen nicht? Sie sind vielleicht so krank, dass Sie so schnell wie möglich eine Altersrente beginnen möchten? Dann kostet jeder Monat, der über diesen abzugsfreien Rentenbeginn hinausgeht, 0,3 Prozent Ihrer Brutto-Rente.

Wilma aus Ahrenviöl in Nordfriesland ist Baujahr 1958, ihre Regelaltersrente könnte Sie also mit 66 beziehen. Da sie aber einen unbefristeten SB-Ausweis hat, ist eine abschlagsfreie Rente bereits mit 64 machbar.

Doch Wilma würde gern schon ein halbes Jahr früher aufhören - mit 63 und sechs Monaten. Auch das ist möglich. Pro Monat würde sie das 0,3 Prozent kosten, insgesamt also 1,8 Prozent.

Der frühestmögliche Rentenbeginn über den Weg mit Abzügen steht immer bei genau fünf Jahren vor der Regelaltersgrenze. Falls Sie also bis 66 und acht Monaten arbeiten müssten, könnten Sie mit Schwerbehindertenausweis bereits mit 61 und acht Monaten eine Altersrente beziehen. Dann mit dem maximalen Abzug in Höhe von 10,8 Prozent.

2 Jahre früher ohne Abzug + 36 Monate x 0,3 Prozent = 10,8 Prozent

Fazit

Um den Zeitpunkt Ihres Rentenbeginns mit SB-Ausweis bestimmen zu können, müssen Sie also zwei Fragen beantworten: In welchem Jahr sind Sie geboren? Und wie wichtig ist Ihnen, dass die Rente ungekürzt gezahlt wird?

Nachdem Sie diese beiden Punkte bedacht haben, können Sie Ihre Altersrente für schwerbehinderte Menschen planen. Hierzu kann es erforderlich sein, eine Kündigung für Ihren Arbeitgeber zu schreiben. Mehr dazu finden Sie in diesem Beitrag.

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.4.2007 wurden von vielen Menschen unbemerkt auch die Grenzen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen angehoben. Was sich wie geändert hat und was Betroffene beachten sollten, haben wir kurz für sie zusammen gestellt.

Für die Betroffenen, die nach dem 31.12.1963 geboren sind, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit dem 65. Lebensjahr, vorzeitig (d.h. mit Abschlägen) mit dem 62. Lebensjahr bezogen werden. Sie haben aber erst dann Anspruch, wenn sie zum Zeitpunkt des Rentenbeginns als schwerbehinderter Mensch anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Diese Regelung blieb unverändert.

Für Versicherte, die vor dem 31.12.1963 geboren sind, gibt es verschiedene Fallkonstellationen, die nachfolgend aufgeführt sind:

Bei Versicherten der Jahrgänge 1945 bis 1951 werden die Altersgrenzen nicht angehoben. Nach wie vor kann dieser Personenkreis bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen mit Vollendung des 63. Lebensjahres (ohne Abzug) bzw. des 60. Lebensjahres (mit Abzug) die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen. Abschlagsfrei können diejenigen in die genannte Altersrente gehen, wenn sie vor dem
17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren. Die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft ist bei Personen, die bis zum 31.12.1950 geboren wurden, für die Bewilligung der Altersrente nicht notwendig. Es reicht, wenn sie berufsunfähig bzw. erwerbsunfähig nach den bis ins Jahr 2000 geltenden Vorschriften sind.

Bei Versicherten, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, werden die Altersgrenzen (für eine Rente mit und ohne Abschläge) wie folgt angehoben:

Wann kann man als schwerbehinderter in rente gehen

Auch der Rentenbeginn für schwerbhinderte Menschen steigt in den kommenden Jahren.

Keine Anhebung der Altersgrenzen gibt es für Versicherte, die am
1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren und entweder vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

Alle Informationen dieser Seite können sie sich auch hier als Merkblatt herunter laden:

.

Bei Rückfragen zu diesem Thema stehen Betroffenen die Mitarbeiter der VdK-Beratungsstellen in Sachsen zur Verfügung.