Wann gelte ich in österreich als geboostert

Liebe Gäste,Die Gesundheit und das Wohlergehen von Ihnen und unseren Mitarbeitern stehen für uns an oberster Stelle. Wie überall in unserem neuen Alltag gelten nun auch im Urlaub Regeln zu unserer aller Sicherheit. Damit Sie Ihren Urlaub in vollen Zügen genießen können braucht es, bei der Vielfalt an Vorgaben und Maßnahmen, die wir mit voller Verantwortung umsetzen, auch Eigenverantwortung und Ihre Mithilfe, damit uns dies gemeinsam gelingen kann. Unterstützen Sie uns und halten sich bitte an unsere Gesundheits- und Hygienemaßnahmen. Schützen Sie sich selbst, Ihre Familie und andere Gäste durch einen respektvollen und wertschätzenden Umgang - dann steht einem erholsamen und sicheren Urlaub nichts entgegen.

Die österreichische Bundesregierung passt ihre Maßnahmen und Vorgaben in Bezug auf Covid-19 laufend an.


Auch wir haben in unserem Haus einige Abläufe den geltenden Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen angepasst. Dies betrifft Verhaltensregeln, Angebotsgestaltung und auch interne Abläufe. Hier möchten wir sie kurz darüber informieren. Da sich die Vorgaben jedoch laufend ändern können, werden unsere Maßnahmen entsprechend geändert und adaptiert.

Wir sind keine Behörde und können keine rechtlich verbindlichen Auskünfte erteilen. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr, Irrtum und Änderungen vorbehalten.


Bitte informieren Sie sich vor Anreise insbesondere:

  • über die aktuell gültigen Einreisebestimmungen nach Österreich, sowie
  • über die Rückreisebestimmungen in Ihr Heimatland, insbesondere über Registrierungs- und allfällige Quarantäne-Pflichten.

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Folgende Regeln gelten derzeit für Ihren Aufenthalt:
 

  • Kein 2G oder 3G Nachweis notwendig: Es ist kein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mehr erforderlich.
  • FFP2-Maskenpflicht in sämtlichen Innenräumen:
    WO GILT DIE FFP2-MASKENPFLICHT?
    - In allen geschlossenen Räumen (Hotels, Restaurants, Geschäfte, Kassenhallen, überdachte Anstehbereiche,...)- In geschlossenen Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, U-Bahn Serfaus, Taxis, öffentliche Verkehrsmittel) - in Sesselliften mit und ohne Haube besteht keine Maskenpflicht - Im gesamten Handel- In der Gastronomie (ausgenommen Konsumation direkt am Platz)- In allen öffentlich zugänglichen Bereichen von Unterkünften- Bei Indoor-Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen- Kinder zwischen 6 und 13 Jahren dürfen weiterhin einen Mund-Nasen-Schutz tragen

    - Kinder bis 6 Jahre müssen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen


  • Neue Regelungen ab Samstag, 16. April 2022: 
- FFP2-Maskenpflicht nur noch in höchst vulnerablen Bereichen (z.B. Krankenhaus), öffentlichen Verkehrsmitteln und im Kundenbereichen des lebensnotwendigen Handels (z.B. Lebensmittelgeschälfte, Apotheken, Drogerien, Tankstellen,...).- In Innenräumen gilt eine Empfehlung zum Tragen einer FFP2-Maske.- Keine FFP2-Maskenpflicht mehr in Seil- und Zahnradbahnen.- Gültigkeit der Drittimpfung wird auf ein Jahr (365 Tage) verlängert.- 3G-Regel in der Nachtgastronomie und bei großen Veranstaltungen wird aufgehoben.- Am Ort der beruflichen Tätigkeit können strengere Regelungen vorgesehen werden.- Kinder zwischen 6 und 13 Jahren dürfen weiterhin einen Mund-Nasen-Schutz tragen.- Kinder bis 6 Jahre müssen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen.


Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.serfaus-fiss-ladis.at/de/Live/Aktuelle-Informationen-Winter


Seit 22. Februar 2022 gilt für die Einreise nach Österreich wieder die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet).  

Rückreise nach Deutschland:

Österreich wurde von Deutschland von der Liste der Hochrisikogebiete gestrichen. Bei der Einreise nach Deutschland gilt die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) für alle Personen ab 12 Jahren. Die Quarantänepflicht für Ungeimpfte, Nicht-Genesene und Kinder entfällt. Es muss keine digitale Einreiseanmeldung mehr durchgeführt werden. Quelle: Deutsches Bundesministerium für Gesundheit

In unser aller Interesse…

  1. Halten Sie Abstand (1-2 Meter) zu anderen Personengruppen
  2. Tragen Sie dort, wo es vorgeschrieben ist, einen entsprechenden Mund- Nasenschutz.
  3. Bitte desinfizieren Sie sich regelmäßig die Hände

UNSER HYGIENE- & SICHERHEITSKONZEPT :

  • Es gilt wieder eine FFP2-Maskenpflicht in sämtlichen Innenräumen!
     
  • Unsere Hotel-Einrichtungen stehen ausschließlich unseren Hausgästen zur Verfügung.
     
  • Zu Ihrem bestmöglichen Schutz tragen unsere Hotelmitarbeiter bei Gästekontakt einen Mund-Nasen-Schutz.
     
  • Gäste sollten in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, Abstand halten.
     
  • Wir bitten Sie Ihren eigenen FFP2-Mund-Nasen-Schutz für Sie und Ihre Kinder mitzubringen, da dieser teilweise bei Aktivitäten außer Haus (Taxifahrten) benötigt wird, ebenso in Apotheken, bei Arztbesuchen, ... Auch ist es im Lebensmitteleinzelhandel, in Tankstellen, in Supermärkten, Banken und Post und anderen Geschäftslokalen verpflichtend einen FFP2- Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
     

Gerne können Sie an unserer Rezeption jederzeit einen kostenlosen Mund-Nasen Schutz oder auch einen FFP2-Mund- Nasenschutz erhalten

  • Wo es nötig ist, werden Plexiglas-Scheiben angebracht
  • Händedesinfektion steht Ihnen in ausreichender Menge zur Verfügung.
  • Um an der Rezeption beim Check-In die Kontaktzeiten zu verkürzen, geben Sie uns bitte schon vor Ihrer Anreise alle erforderlichen Meldedaten (Namen der Mitreisenden, Geburtsdaten) bekannt. Vielen Dank dafür.
  • Prospektmaterial über den Ort geben wir Ihnen gerne an der Rezeption als persönliches Exemplar aus.
  • Bitte halten Sie Abstand.

 

Restaurant

  • Es gilt wieder eine FFP2-Maskenpflicht in sämtlichen Innenräumen!
  • Externe Gäste sind derzeit leider nicht erlaubt.
  • Teile des Buffets sind zur Selbstbedienung vorgesehen. Bitte desinfizieren Sie vor Betreten bzw. beim Verlassen des Buffetbereichs Ihre Hände .
  • Wir bitten Sie, Ihre Kinder nicht alleine ans Buffet gehen zu lassen.


Schwimmbad,  Sauna & Wellnessbereich
 

      • Sind geöffnet.
      • Diese stehen ausschließlich unseren Hausgästen zur Verfügung.
      • FFP2 - Maskenpflicht für Erwachsene und Kinder ab 14 Jahren in allen öffentlichen Innenbereichen.

Bitte beachten Sie:
Alle Angaben sind ohne Gewähr und können aufgrund gesetzlicher bzw. behördlicher Vorgaben jederzeit und ohne Vorankündigung geändert werden.

Die COVID-19-Einreiseverordnung regelt die Einreise nach Österreich. Seit 16.5.2022 gibt es keine Einschränkungen, sofern die Einreise nicht aus einem Staat oder Gebiet mit sehr hohem epidemiologischen Risiko erfolgt. Diese Staaten und Gebiete sind in der Anlage 1 der COVID-19-Einreiseverordnung gelistet. Hinweis: Derzeit befinden sich KEINE Staaten und Gebiete auf Anlage 1 (siehe BGBl II Nr. 186/2022 auf dem Link der Rechtsdatenbank: RIS - BGBLA_2022_II_186 - Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004 (bka.gv.at).

Weitere Informationen zum Coronavirus sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Webseite des österreichischen Bundesministeriums für Gesundheit, Soziales, Pflege und Konsumentenschutz.

Sowie: Corona-Regelungen zur Einreise nach Österreich (sozialministerium.at)

Weitere Informationen und Details zur novellierten Einreiseverordnung und ihren Ausnahmebestimmungen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Die Österreichische Agentur für Ernährungssicherheit hat eine Hotline für Anfragen zum Coronavirus und damit auch zur Einreiseverordnung eingerichtet:

  • Aus dem Inland: 0800 555 621
  • Aus dem Ausland: +43 1 3860 555
  • Die Hotline ist von Montag bis Sonntag von 00.00 bis 24.00 Uhr erreichbar.

Testmöglichkeiten

Kostenlose Testangebote in Österreich können auch von Berufspendlern genützt werden. Die Liste der gratis Testmöglichkeiten finden Sie hier.

Zudem werden ab 8. Februar in spezialisierten Apotheken gratis COVID-19-Antigenschnelltests angeboten; genaueres unter: Apothekerkammer. Die Testkapazitäten stehen allen Personen, die sich zu Arbeits-, Studien- oder Schulzwecken in Österreich aufhalten, also Pendlern, ebenso gratis zur Verfügung.

Weitere Informationen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Webseite des österreichischen Bundesministeriums für Gesundheit, Soziales, Pflege und Konsumentenschutz.

Für zusätzliche Auskünfte zur Einreise nach Österreich werden Sie ersucht, sich mit Ihrem Anliegen direkt an das zuständige Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu wenden:+43 1 71100-86 22 86 oder buergerservice(at)sozialministerium.at.

INFORMATIONEN ZUM IMPFLICHTGESETZ UND ZUR IMPFPFLICHTVERORDNUNG

Die COVID-19-Impfpflicht gilt für alle Personen (inkl. Auslandsösterreicher/innen), die das 18. Lebensjahr vollendet und im Bundesgebiet einen Wohnsitz haben. Unter „Wohnsitz“ ist jeder beliebige Wohnsitz in Österreich (Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz und Wohnsitz gemäß § 19a Meldegesetz) zu verstehen. Den Erläuterungen zufolge sind auch Wochenpendler/nnen erfasst. Personen ohne Wohnsitz in Österreich sind – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – nicht betroffen.

Die Impfpflicht erfüllt, wer spätestens nach dem 15. März 2022 über einen gültigen Impfstatus gegen COVID-19 verfügt.*) Ausnahmen von der Impfpflicht gelten für Schwangere, aus sonstigen medizinischen Gründen von der Pflicht ausgenommene Personen und Genesene (für 180 Tage ab Probenentnahme/Testung). Die Ausnahmegründe sind durch eine amts- oder epidemieärztliche Bestätigung bzw. im Fall von stationär behandelten Patienten durch eine fachlich geeignete Ambulanz einer Krankenanstalt nachzuweisen (Details siehe Impfpflichtverordnung).

*) Achtung: Es ist mit Wirkung vom 12.3. und 1.6.2022 je eine Verordnung zur Änderung des COVID-19 Impflichtgesetzes in Kraft getreten. Diese Verordnungen sehen die Aussetzung der Impfpflicht (§ 1 COVID-19-IG), des Umfangs der Impfpflicht (§ 4 leg.cit.), der zugehörigen Strafbestimmungen (§§ 10 und 11 leg.cit.) und der korrespondierenden Bestimmungen in der COVID-19-Impfpflichtverordnung (§§ 1 und 4 COVID-19-IV) bis zum Ablauf des 31. August 2022 vor. Nach einer neuerlichen Evaluierung im August 2022 wird über die sodann erforderlichen Maßnahmen entschieden werden.

In Deutschland bzw. im sonstigen Ausland verabreichte Impfungen können weiterhin auch durch österreichische Gesundheitsdiensteanbieter im zentralen Impfregister nachgetragen werden. Im Regelfall wird dies ein Hausarzt sein, aber auch Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen und andere ärztliche Berufsgruppen sind unter Berücksichtigung ihrer Berufspflichten dazu berechtigt bzw. verpflichtet.

Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, im Ausland verabreichte Impfungen im zentralen Impfregister auf Antrag der betroffenen Person und nach Vorlage eines behördlichen Impfnachweises nachzutragen. Diese Sonderregelung soll verhindern, dass gegen Personen ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird, denen es nicht zumutbar ist, selbst die Impfung im zentralen Impfregister nachtragen zu lassen. Darunter fallen etwa Personen, die zwar einen Wohnsitz, aber nicht ihren aktuellen Lebensmittelpunkt in Österreich haben.

Der Nachweis von im Ausland vorgenommenen Impfungen muss in schriftlicher Form erfolgen. Für die Erfüllung der Impfpflicht werden neben den fünf zentral zugelassenen Impfstoffen (BionTech/Pfizer, AstraZeneca, Moderna, Janssen und Novavax) auch Impfseren folgender chinesischer und indischer Hersteller anerkannt: Sinopharm, Sinovac, Bharat Biotech, Serum Institute of India (Covovax und Covishield). Für Personen, die sich mindestens zwei Impfungen mit anderen im Ausland zugelassenen Impfstoffen unterzogen haben (z.B. Sputnik V), gilt die zweite Impfung als Erstimpfung im Sinne der COVID-19-Impfpflichtverordnung.

Für weitere Informationen steht Ihnen das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (www.sozialministerium.at) oder die Corona-Hotline der AGES, Tel. +43 800 555 621 zur Verfügung.