Von wann bis wann waren fitnessstudios geschlossen

Während der Corona-Pandemie stand in vielen Bereichen zeitweise das Leben still. Auch Fitnessstudios durften ihre Türen zum Teil gar nicht öffnen und waren von einer monatelangen Schließung betroffen. Obwohl Mitglieder in dieser Zeit nicht in den Fitnessstudios trainieren konnten, wurden die Beiträge teilweise weiter eingezogen. Zu Unrecht wie nun das Landgericht (LG) Osnabrück entschied (Urteil vom 09.07.2021, Az.: 2 S 35/21). Wurden Beiträge während der Schließung wegen des Coronavirus eingezogen, können Kunden nun erfolgreich die Rückzahlung verlangen, berichtet LTO. 

Rückerstattung wegen Unmöglichkeit der Leistungserbringung

Dem Urteil des LG Osnabrück lag ein Rechtsstreit eines Mannes mit einem Fitnessstudio zugrunde. Dieser hatte zuvor einen Mitgliedsvertrag über 24 Monate geschlossen. Aufgrund des Coronavirus musste das Fitnessstudio über einen Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 4. Juni 2020 schließen. Auch wenn in dieser Zeit niemand das Studio nutzen konnte, wurden sämtliche Mitgliedsbeiträge weiter abgebucht. Noch während der Schließung kündigte der Kunde seine Mitgliedschaft zum 8. Dezember 2021. Der Aufforderung des Klägers, die Beiträge zu erstatten, kam die beklagte Studiobetreiberin nicht nach.

Schon in erster Instanz war die Klage des Mannes auf Rückerstattung der Beiträge vor dem Amtsgericht Papenburg erfolgreich gewesen. Die daraufhin eingelegte Berufung des Fitnessstudios scheiterte nun vor dem LG Osnabrück. Wie das Gericht mitteilte, entfällt der Anspruch des Fitnessstudios auf Entrichtung der monatlichen Beiträge während der Schließung wegen Unmöglichkeit der Leistungserbringung. Das Fitnessstudio hatte sich darauf berufen, dass die geschuldete Leistung jederzeit nachgeholt werden könne.

Keine Nachholung der Leistung durch Vertragsverlängerung

Ebenso entschied das Gericht, dass das Fitnessstudio auch nicht den Vertrag um den Zeitraum der Schließung verlängern dürfe, da die geschuldete Leistung nicht nachgeholt werden könne, indem sich die Vertragslaufzeit des Mitglieds, wenn auch kostenfrei, um die behördlich angeordnete Schließung verlängert. Für bestimmte Bereiche, wie etwa für Miet- und Pachtverhältnisse, habe der Gesetzgeber in Artikel 240 § 7 EGBGB ausdrücklich diese Möglichkeit geschaffen. Nicht aber für Freizeiteinrichtungen, zu welchen auch Fitnessstudios gehören. Hier wäre in bestimmten Fällen lediglich eine Gutscheinlösung erlaubt.

Grundbausteine bevölkerungsbezogener antiepidemischer Maßnahmen

Die Schließung der Fitnessstudios durch § 1 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung stelle eine Detailregelung des allgemeinen Ansammlungsverbots des § 1 der Verordnung und des allgemeinen Abstandsgebots des § 2 der Verordnung dar, die auch zum jetzigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung des bisherigen Infektionsgeschehens und der Wirkung bereits getroffener Maßnahmen als weiterhin wichtige Grundbausteine bevölkerungsbezogener antiepidemischer Maßnahmen anzusehen seien.

Gesteigertes Atemverhalten unter körperlicher Belastung

Die in Fitnessstudios typischen Ansammlungen körperlich trainierender Personen in geschlossenen Räumen begründeten ein hohes Infektionsrisiko, da durch das deutlich gesteigerte Atemverhalten unter körperlicher Belastung einer Vielzahl von Personen auf vergleichsweise engem Raum und bei begrenztem und nur unzureichend durchmischtem Luftvolumen die Gefahr der Infektion weiterer Personen deutlich erhöht werde. Gerade das stoßartige Ausatmen unter körperlicher Belastung könne bei (noch) symptomfreien aber infizierten Personen zu einem massiven Ausstoß infektiöser Viren führen und damit eine Tröpfcheninfektion - auch in Gestalt kleinster und über einen längeren Zeitraum in der Luft schwebender Aerosole - befördern.

Ermessen nicht überschritten

Es liege daher innerhalb des dem Verordnungsgeber zustehenden Ermessens, den mit dem Betrieb eines Fitnessstudios typischerweise einhergehenden Infektionsgefahren durch eine Schließungsanordnung Rechnung zu tragen. Auf das von der Antragstellerin vorgelegte Abstands- und Hygienekonzept komme es dabei nicht an, zumal die Einhaltung solcher Konzepte in der Realität nur schwer überprüfbar sei.

Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz sei nicht erkennbar. Der Betrieb eines Fitnessstudios sei aufgrund der mit der erhöhten Atemaktivität gesteigerten Ansteckungsgefahr ein gegenüber der Öffnung von Friseursalons und Gaststätten anders zu würdigender Sachverhalt. Dem Verordnungsgeber stehe zudem bei der Ausgestaltung eines schrittweise vorgehenden Öffnungskonzepts ein Einschätzungsspielraum zu, der die Eingehung zunächst kleinerer Risiken erlaube und daher die Zulassung des Spitzen- und Profisports vor dem Breitensport rechtfertige.

Einschätzung anderer Bundesländer unerheblich

Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung lasse sich auch im Hinblick darauf, dass Fitnessstudios in anderen Bundesländern wieder öffnen dürften, nicht feststellen. Der Gleichheitssatz werde nicht dadurch verletzt, dass ein anderes Land den gleichen Sachverhalt anders behandele, da Art. 3 Abs. 1 GG Träger öffentlicher Gewalt nur innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs binde. Insbesondere sei es zulässig, dass verschiedene Bundesländer unterschiedliche Öffnungskonzepte verfolgten, solange die Setzung ihrer Prioritäten nicht willkürlich erscheine. Das sei hier nicht der Fall.

Redaktion beck-aktuell, 15. Mai 2020.

BVerfG weist Eilantrag ab: Fitnessstudio bleibt wegen Corona zu, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 29.04.2020, becklink 2016166

OVG Koblenz, Fitnessstudiobetreiber scheitert mit Normenkontrollantrag gegen Corona-Verordnung, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 17.04.2020, becklink 2016066

OVG Münster, Fitnessstudios bleiben in Nordrhein-Westfalen vorerst geschlossen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 16.04.2020, becklink 2016050

VGH Mannheim lehnt Eilantrag eines Fitnessstudios gegen Corona-Verordnung ab, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 09.04.2020, becklink 2016007

Berlin - Fitnessstudios dürfen Verträge nicht einfach einseitig verlängern. Die Corona-Zwangspause ist kein Grund, die ausgefallenen Zeiten an das Ende der eigentlichen Laufzeit zu hängen. Dies entschied das Landgericht Osnabrück, wie das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins mitteilt. Die in der Zeit der Schließung eingezogenen Beiträge müssten zurückgezahlt werden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist zugelassen.

Der Fall: Der Kläger hatte bei einem Fitnessstudio einen Vertrag über 24 Monate. Wegen der Corona-Pandemie musste das Fitnessstudio vom 16. März 2020 bis zum 4. Juni 2020 schließen. Noch während der Schließung kündigte der Kläger seine Mitgliedschaft zum 8. Dezember 2021. Die geschuldeten Mitgliedsbeiträge wurden auch für den Zeitraum der Schließung weiterhin eingezogen.

Der Aufforderung, die gezahlten Beiträge für den Schließungszeitraum zu erstatten, kam das Fitnessstudio nicht nach. Der Betreiber machte geltend, die Nutzung des Studios könne jederzeit nachgeholt werden. Der Vertrag sei dahingehend anzupassen, dass sich die Vertragslaufzeit um die behördlich angeordnete Schließungszeit verlängere.

Das sahen die Richter anders: Das Studio müsse die Beträge zurückzahlen, heißt es in dem Urteil. Dem Fitnessstudio sei die geschuldete Leistung aufgrund der Schließung unmöglich geworden, daher entfalle auch der Anspruch auf die Monatsbeträge für den Zeitraum der Schließung. Die geschuldete Leistung könne auch nicht nachgeholt werden. Darüber hinaus könne das Studio den Vertrag nicht in der Weise anpassen, dass der Schließungszeitraum an das Ende der Vertragslaufzeit kostenfrei angehängt werde.

Kunden, Mitarbeiter und Betreiber atmen auf: Bei einer stabilen Inzidenz unter 100 dürfen die bayerischen Fitnessstudios seit Freitag wieder öffnen.

Vor dem Training im Fitnessstudio liegt oft der Test

"Mit Test und Buchungen und Maske bis zum Sportgerät", erklärte Ministerpräsident Markus Söder (CSU) das Verfahren. "Click & Fit" nennt er das. Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 müssen Besucher einen Termin buchen und einen Corona-Testnachweis vorlegen. In Regionen mit einer Inzidenz unter 50 entfällt die Testpflicht. Auch kontaktfreier Sport in Innenbereichen sowie Kontaktsport unter freiem Himmel mit maximal 25 Teilnehmern ist erlaubt. Liegt die Inzidenz zwischen 50 und 100 ist ein negativer Corona-Test nötig, unter einem Wert von 50 nicht.

Gerichte entscheiden über Anrechnung bisheriger Beiträge

Wer seinen Vertrag während des Lockdowns nicht gekündigt hat und nun darauf hofft, die Zeit der Schließung auf die nächsten Monatsbeiträge angerechnet zu bekommen, der muss sich womöglich noch gedulden, erklärt Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern:

"Im Moment ist es juristisch noch nicht geklärt, ob die Zeit, in der man das Fitnessstudio nicht nutzen konnte, automatisch hinten drangehängt wird", sagt Halm. Darüber werden Gerichte entscheiden. "Wir bei der Verbraucherzentrale Bayern gehen davon aus, dass man diese Zeit nicht einfach hinten dranhängen kann und insofern gilt die ganz normale Kündigungsfrist, die es auch vor Corona schon gegeben hat."

Kunden können Geld im Nachhinein zurückfordern

Generell gilt: Wenn ein Fitnessstudio nicht öffnen darf, muss der Kunde auch nicht zahlen. "Juristisch gesagt: ohne Leistung keine Zahlung", erklärt Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern. "'Der Kunde kann sich aber auch mit dem Fitnessstudio in Verbindung setzen und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden." Beispielsweise könnte der Verbraucher die Zeit hinten dranhängen.

Wer sich die letzten Monate nicht um den ungenutzten Vertrag gekümmert hat, muss sich keine Sorgen machen: Die Verjährungsfrist in Deutschland beträgt drei Jahre. In dieser Zeit kann das Geld auch im Nachhinein zurückgefordert werden, so Tatjana Halm. Zumindest in Form eines Gutscheins.

Rückzahlung teilweise auch als Gutschein möglich

Ein Gutschein? Das geht bei Vertragsbruch eigentlich nicht. Im Zuge der Corona-Krise hat die Bundesregierung eine Sonderregel eingeführt, um die Fitnessstudios vor dem finanziellem Ruin zu bewahren. Die Studios konnten schließlich nicht ahnen, dass sie ihr Angebot niemals einhalten können, weil eine Pandemie vor der Tür steht.

Für Verträge, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden, kann ein Gutschein als vorläufige Kompensation angeboten werden. Bei später abgeschlossenen Verträgen kann der Verbraucher aber sofort auf sein Geld bestehen.

Fitnessstudio-Kunden sollten handeln

Die Betreiber mancher Fitnessstudios haben sich noch weitere Möglichkeiten überlegt. Die kann man annehmen, verpflichtet ist man dazu aber nicht, sagt Halm. Und: Man sollte nicht darauf warten, bis das Studio von selbst auf die Kunden zukommt.

"Letztendlich sollte der Verbraucher sich wirklich darum kümmern." Schließlich gebe es auch viele Verbraucher, die selbst auf das Geld angewiesen sind, weil sie im Moment keine Einnahmen haben. "Wer selbst Härtefall ist, hat die Möglichkeit, das dem Fitnessstudio gegenüber geltend zu machen und zu sagen: Ich muss keinen Gutschein hinnehmen. Ich brauche das Geld."

Auch die Fitnessstudios sind in einer schwierigen Lage

Die Juristin empfiehlt, zunächst das Studio zu kontaktieren und die Situation zu erklären. Die meisten Fitnessstudios seien bemüht, eine zufriedenstellende Lösung zu finden. Wenn keine Reaktion kommt oder man sich nicht einigen kann, könne man sich im nächsten Schritt auch an die Verbraucherzentralen wenden. Juristische Mittel hingegen sollten – wenn überhaupt – die allerletzte Lösung sein. Schließlich sind auch die Studios selbst in einer schwierigen Lage.

Die Bundesregierung geht übrigens davon aus, dass diese Lage zeitlich begrenzt ist. Wer einen Gutschein als Kompensation erhält, ihn aber bis zum 31. Dezember 2021 nicht einlöst, kann ebenfalls das Geld dafür verlangen.

Voller Beitrag bei eingeschränktem Angebot?

Aber was ist eigentlich mit den Sommermonaten? Da hatten viele Studios wieder geöffnet – jedoch oft mit deutlich reduziertem Kursangebot, ohne Getränke und ohne Sauna.

"Hier käme eine sogenannte Minderung in Betracht", sagt Halm. Weil die Leistung geringer war als das, wofür man normalerweise bezahlen würde, könne man den monatlichen Preis reduzieren. Natürlich müsse man genau überlegen, welchen Anteil die jeweiligen Leistungen genau ausmachen. Dieser Betrag kann als Gutschein erstattet werden.