Im Gegensatz zur Formfreiheit bezieht sich die Formbindung, sprich die Formvorschriften nicht auf alle Verträge, sondern nur auf ganz bestimmte Typen. Hierunter finden Sie eine Zusammenfassung aller gesetzlichen Formvorschriften des Privatrechts. Show
Als Ausdruck der Privatautonomie umfasst die Vertragsfreiheit auch die Form der Verträge. Somit gilt der allgemeine Grundsatz der Formfreiheit der Rechtsgeschäfte. Gestützt wird die Formfreiheit vor allem auch durch den Gedanken der Typenfreiheit, wonach jede vertragliche Willensübereinstimmung rechtliche Bindungswirkung erzeugt. Die Formvorschriften hingegen gelten nur für gewisse Vertragstypen. Die Begrenzung der Formgebundenheit verlangt somit eine Typisierung der formunterworfenen Verträge. Rechtfertigung der FormvorschriftDer Gesetzgeber führte die Formvorschrift namentlich aus folgenden Zwecküberlegungen ein:
Die in der Praxis am häufigsten eingesetzten Musterverträge.
Das Gesetz kennt namentlich drei Arten von Formvorschriften, nämlich
Einfache SchriftlichkeitDas Erfordernis der Schriftlichkeit bedeutet, dass der Erklärungsinhalt mit Schriftzeichen materialisiert werden muss, d.h. auf einem körperlichen Gegenstand irgendwelcher Art (in der Regel Papier oder auch vorgedruckte Formulare) dauerhaft festgehalten werden muss. Bei der einfachen Schriftlichkeit ist regelmässig auch die Unterzeichnung erforderlich. Um den rechtsgeschäftlichen Erklärungswillen des Unterzeichnenden zu dokumentieren sowie die handelnde Person zu identifizieren und im Übrigen den Beweis zu sichern, dass derjenige, der als Erklärender auftritt, auch tatsächlich gehandelt hat, ist grundsätzlich die Unterschrift eigenhändig zu schreiben. Nicht erforderlich ist Leserlichkeit, wenn die Identifizierung des Unterzeichnenden sonst wie möglich ist. Die Urkunde muss zudem nicht nur errichtet, sondern auch an den Partner gerichtet und diesem übergeben werden, weil erst dann der Geschäftswille des Erklärenden feststeht. Qualifizierte SchriftlichkeitBei der Formvorschrift der qualifizierten Schriftlichkeit sind neben der Unterzeichnung mit eigenhändiger Unterschrift bestimmte zusätzliche Elemente verlangt, weshalb man von qualifizierter Schriftform spricht. Solche qualifizierten Elemente bilden etwa die Eigenschriftlichkeit, bei der eigenhändiges Schreiben der ganzen Urkunde erforderlich ist (Bürgschaft Art. 493 Abs. 1 OR; Testament Art. 505 Abs. 1 ZGB), oder die Aufnahme bestimmter inhaltlicher Elemente in die Vertragsurkunde (vgl. erbrechtliche Ausgleichung, Art. 626 OR; Verwendung bestimmter Wörter wie ‹Wechsel›: Art. 991 OR; Art. 1096 OR).
Die strengste gesetzliche Formvorschrift stellt die öffentliche Beurkundung dar. Der Gesetzgeber hat sie für besonders wichtige Geschäfte vorbehalten.
Die öffentliche Beurkundung ist die Aufzeichnung rechtserheblicher Tatsachen oder rechtsgeschäftlicher Erklärungen durch eine vom Staat mit dieser Aufgabe betrauten Person, in der vom Staat geforderten Form und in dem dafür vorgesehenen Verfahren (BGE 99 II 161). Hauptaufgabe und -zweck der öffentlichen Beurkundung ist damit die Feststellung des rechtsgeschäftlichen Willens der Parteien, dessen Formulierung und Niederschrift. Die Urkundsperson hat daher vor allem die Parteien zu klaren, vollständigen und wahrheitsgetreuen Erklärungen anzuhalten und ihnen die rechtlichen Folgen des Geschäftes zu erläutern. Wer als Urkundsperson auftreten darf, bestimmen die Kantone. Regelmässig werden die Notare (freiberuflich oder amtlich) mit dieser Aufgabe betraut. Übersicht über die wichtigsten FormvorschriftenFolgende Liste soll eine Übersicht über die wichtigsten Formvorschriften geben: Einfache Schriftlichkeit
Qualifizierte Schriftlichkeit
Öffentliche Beurkundung
Qualifizierte Formen der öffentlichen Beurkundung
Formmängel / Verletzung einer FormvorschriftEin Formmangel liegt vor, wenn
Rechtsfolgen bei Formmängeln (Nichtigkeit)Die Missachtung einer Formvorschrift bedeutet grundsätzlich Nichtigkeit des betreffenden formbedürftigen Geschäftes. Der Formmangel kann grundsätzlich jederzeit und von jedermann geltend gemacht werden, also nicht nur von den Parteien des Rechtsgeschäfts. Der Richter hat indessen Nichtigkeit infolge von Formmangel nur dann zu berücksichtigen, wenn sich eine Partei darauf beruft. Die Nichtigkeit des Vertrages bewirkt grundsätzlich, dass das bereits Geleistete zurückgefordert werden kann. Ausnahme: Dieser Grundsatz erleidet nach heutiger Rechtslage dann eine Ausnahme, wenn beide Parteien freiwillig erfüllt haben. Bei ausgeführten, nämlich beidseitig freiwillig irrtumsfrei erfüllten Verträgen entfällt der Anspruch auf Rückabwicklung in der Regel, weil er als rechtsmissbräuchlich betrachtet werden muss. |