Sorgerecht ab wann kann das Kind entscheiden

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Sorgerecht ab wann kann das Kind entscheiden

früher lag das maßgebliche Alter (fast strikt) bei 14 Jahren. Da die "Kleinen" heute deutlich reifer sind als ihre Eltern früher, setzen die Gerichte schon früher an, in der Regel ab 12, wobei dann aber auf den Reifegrad geschaut, die Nachhaltigkeit des geäußerten Willens und an den Überzeugungsgehalt der Begründung werden umso höhere Anforderungen gestellt, je jünger das Kind ist.

Sorgerecht ab wann kann das Kind entscheiden

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In der Regel wird ab einem Alter von 12 Jahren gefragt. Je nach Familiengeschichte und Situation kann der Familienrichter auch jüngere Kinder nach deren "Wohn"-Wunsch befragen. In keinem Fall ist er jedoch an den Wunsch des Kindes gebunden.

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Frag das Kind, wo es sein möchte und regelt das im Sinne des Kindes.

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Trennung. Streiten Eltern um ihr Kind, kann ein Gericht Sorge und Umgang regeln. © Getty Images

Egal ob in der Part­nerschaft oder nach einer Trennung – für die Sorge ums Kind gibt es klare Regeln. Hier erfahren Sie das Wichtigste zu Umgangs- und Sorgerecht.

Die elterliche Sorge ist das Recht zur Erziehung und die Pflicht zur Betreuung und Versorgung eines minderjäh­rigen Kindes. Sie ist in den Paragrafen 1626 bis 1698b des Bürgerlichen Gesetz­buches (BGB) geregelt. Das Gesetz teilt die elterliche Sorge in drei Bereiche:

  • die Personen­sorge,
  • die Sorge für das Vermögen und
  • die gesetzliche Vertretung des Kindes.

Davon unabhängig ist die Unter­halts­pflicht der Eltern. Sie sind verpflichtet, auch finanziell für ihr Kind zu sorgen.

Bis zur Voll­jährigkeit haben Eltern das Sorgerecht für ihr Kind. Die Personen­sorge umfasst seine Pflege und Erziehung. Darunter fallen etwa die Wahl der Schule oder Entscheidungen über die Höhe des Taschengeldes und Frei­zeit­aktivitäten. Für medizi­nische Behand­lungen ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Sie vertreten das Kind recht­lich gegen­über dem behandelnden Arzt. Auch für nur kleine Eingriffe wie Ohrstecker oder Tätowierungen brauchen Kinder die Einwilligung der Eltern. Darüber frei bestimmen dürfen Jugend­liche erst ab 18. Außerdem haben Eltern die Aufsichts­pflicht und das Aufenthalts­bestimmungs­recht. Ob das Kind zu den Groß­eltern oder ins Ferien­lager darf, entscheiden sie.

Sorgeberechtigte verwalten das Vermögen des Kindes, etwa Spar­konten oder Wert­papiere. Wie das Vermögen des Kindes verwendet wird, entscheiden die Eltern. Sie müssen es allerdings erhalten oder vermehren. Zu eigenen Zwecken dürfen sie es nicht ausgeben. Teilen sich Eltern das gemein­same Sorgerecht, müssen sie wichtige Entscheidungen für das Kind zusammen treffen. Bei Verträgen und anderen recht­lichen Belangen vertreten sie ihr Kind. Verträge für das Kind etwa müssen beide unter­schreiben. Weil dies gerade bei getrennt lebenden Eltern recht umständlich sein kann, kann ein Eltern­teil den anderen für diese Zwecke schriftlich bevoll­mächtigen. Können sich Eltern in einer wichtigen Angelegenheit nicht einigen, kann das Familienge­richt auf Antrag eines Eltern­teils die alleinige Entscheidungs­befugnis auf einen Eltern­teil über­tragen. Das Familien­gericht spielt auch eine Rolle, wenn Eltern riskante oder besonders wichtige Rechts­geschäfte für ihr Kind abschließen wollen. Dafür brauchen sie eine gericht­liche Genehmigung. Hierunter fallen Kredit­verträge oder Verträge über Grund­stücke des Kindes.

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Sind Eltern bei der Geburt des gemein­samen Kindes verheiratet, haben sie auto­matisch das gemein­same Sorgerecht. Bei Unver­heirateten ist es komplizierter. Bei Geburt des Kindes erhält nur die Mutter das Sorgerecht. Für das gemein­same Sorgerecht müssen unver­heiratete Eltern erklären, dass sie es beide ausüben wollen. Dafür müssen sie nicht miteinander leben. Sie können sogar andere Partner haben. Zu beachten ist nur, dass sie die sogenannten Sorgeerklärungen beim Jugend­amt oder bei einem Notar persönlich abgeben und diese öffent­lich beglaubigt werden. Die Erklärungen sind unwiderruflich. Auch Trennung und Scheidung ändern erst einmal nichts am gemein­samen Sorgerecht. Nur das Familien­gericht kann es durch Beschluss aufheben – auf Antrag oder weil das Kindes­wohl gefährdet ist. Stirbt ein Eltern­teil, erhält der andere das alleinige Sorgerecht.

Verweigert die allein sorgeberechtigte Mutter die Erklärung zum gemein­samen Sorgerecht, kann der Vater beim Familien­gericht beantragen, dass neben der Mutter auch er sorgeberechtigt ist. Für diese Mitsorge war früher stets die Zustimmung der Mutter erforder­lich. Seit der Sorgerechts­reform im Jahr 2013 ist das nicht mehr der Fall. Das Gericht entscheidet zugunsten des Vaters, wenn das dem Kind nicht schadet. Sind Eltern unsicher, wie sie in der Sorgerechts­frage entscheiden sollen, berät sie das Jugend­amt. Das ist vor allem nach einer Trennung sinn­voll. Oft teilen sich die Eltern dann weiterhin das Sorgerecht. Oder ein Eltern­teil über­nimmt jeweils das Sorgerecht für eines der Kinder.

Trennen sich die Eltern, ist der Umgang unabhängig vom Sorgerecht zu regeln. Geklärt wird dabei vor allem, wie viel Zeit das Kind mit dem Eltern­teil verbringt, mit dem es nicht mehr in einem Haushalt lebt. Solche Absprachen können schwerfallen, wenn eine Part­nerschaft nicht harmo­nisch auseinander­ging. In Streitfällen kann das Jugend­amt vermitteln. Nicht selten landen Streitig­keiten um den Umgang auch vor dem Familien­gericht. Im Mittel­punkt der Umgangs­regelung steht ausdrück­lich das Wohl des Kindes. Das hat ein Recht darauf, den getrennt von ihm lebenden Eltern­teil zu sehen. Dieser Eltern­teil – meist der Vater –, hat wiederum das Recht und die Pflicht, den Nach­wuchs regel­mäßig zu treffen. Das Umgangs­recht besteht unabhängig davon, ob ein gemein­sames oder getrenntes Sorgerecht besteht. Der leibliche Vater hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind, auch wenn er nicht der recht­liche Vater ist, etwa weil die Mutter während der Schwangerschaft einen anderen Mann geheiratet und dieser das Kind als seines anerkannt hat. Auch Groß­eltern können Umgangs­recht haben.

Im eher seltenen Wechselmodell, bei dem das Kind abwechselnd bei beiden Eltern­teilen wohnt, wird nur der Umgang in den Ferien und an Feier­tagen geklärt. Lebt das Kind vorwiegend bei einem Eltern­teil, müssten die Eltern sich einge­hender über den Umgang verständigen. Zu klären ist, ob das Kind einen oder mehrere Tage in der Woche bei dem anderen Eltern­teil sein soll. Dann geht es um die Aufteilung der Wochen­enden. In vielen Fällen verbringt das Kind jeden zweiten Samstag und Sonn­tag beim anderen Eltern­teil. Auch für die Kita- oder Schul­ferien kann es eine hälftige Aufteilung geben. Fest­gelegt werden sollte, wo das Kind abge­holt oder übergeben und später zurück­gebracht oder abge­holt wird. Für die Regelung kommt es auch darauf an, wie weit die Wohn­orte der Ex-Partner voneinander entfernt sind. Vielleicht ist ein Partner ins Ausland gezogen.

Je älter das Kind ist, desto mehr Zeit kann es bei dem getrennt lebenden Eltern­teil zubringen, so ist der Tenor der Recht­sprechung. Ein Säugling beispiels­weise ist ein paar Stunden beim anderen Eltern­teil, ein 3-jähriges Kind kann dort regel­mäßig über­nachten. Gerichte befür­worten einen regel­mäßigen Umgang, da dies die Eltern-Kind-Bindung festige und erzieherischen Einfluss ermögliche (OLG Saarbrücken Az. 6 UF 20/13). Bei Konflikten kann das Familien­gericht die Umgangs­regeln bestimmen. Denen müssen die Eltern folgen. So kann es etwa anordnen, dass der Kontakt mit dem neuen Partner des Ex-Mannes- oder der Ex-Frau akzeptiert werden muss. In Streitfällen werden auch die Kinder vom Gericht angehört, um deren Wünsche heraus­zufinden. Die Alters­grenze liegt bei 3 Jahren.

Ein Eltern­teil kann das vereinbarte Umgangs­modell nicht will­kürlich ändern. Boykottiert ein Eltern­teil die Umgangs­regelung, drohen Ordnungs­maßnahmen. So wurde ein Ordnungs­geld gegen eine Mutter verhängt, die dem Vater den Umgang verweigert hatte, weil das Kind an dem Tag an einer fieberhaften Erkältung litt. Sinn des Umgangs sei es, auch gemein­sam „Alltag“ zu leben, befanden die Richter. Dazu gehört es, sich um ein krankes Kind zu kümmern (Schleswig-Holsteinisches OLG 10 WF 122/18).

Streit kann es um Urlaubs­reisen geben, wenn die Eltern die damit verbundenen Risiken unterschiedlich einschätzen, beispiels­weise weil es eine Reisewarnung für das Land gibt oder riskante Sport­arten geplant sind. Teilen sich die Eltern das Sorgerecht und ist der Urlaub als „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung“ einzustufen, ist der andere Eltern­teil zustimmungs­pflichtig. Entscheiden Gerichte darüber, über­wiegt letzt­lich der Aspekt des Kindes­wohls.

So durfte eine Mutter mit ihren 4 und 15 Jahre alten Kindern gegen den Willen des Vaters in ihre Heimat Kasachs­tan reisen, um ihre dort lebende Familie zu besuchen (OLG Hamburg 12 UF 80/11). Die Richter bewerteten den Kontakt zu den nahen Verwandten und die unmittel­bare Erfahrung der dortigen Lebens­umstände, der Kultur und der Sprache als von prägender Bedeutung für die weitere Entwick­lung der Kinder. Die Reise gereiche ihnen daher zum Wohl. In einem anderen Fall befand das Ober­landes­gericht Köln (II-4 UF 232/11) es als dem Kindes­wohl abträglich, dass die Mutter mit ihrer zweijäh­rigen Tochter eine strapaziöse Flugreise zur Groß­mutter in Russ­land antreten wollte. Die beiden hatten die Groß­mutter schon zwei Mal besucht, zudem könne diese nach Deutsch­land kommen um ihr Enkelkind hier zu sehen.

Bei der Abwägung des Kindes­wohls spielt auch der Wille des ­Kindes eine entscheidende Rolle, wie ein Urteil des Ober­landes­gerichts Frank­furt am Main zeigt. Zwei getrennte Eltern­teile hatten bei der Trennung vereinbart, dass die beiden gemein­samen Kinder (9 und 12 Jahre alt) bei der Mutter leben, den Vater jedoch an wechselnden Wochen­tagen sehen. Während Mutter und Kinder sich weiterhin für diese Regelung aussprachen, schlug der Vater nun ein wöchent­liches Wechselmodell vor. Vor Gericht hatte er damit keinen Erfolg: Wenn die Kinder mit der bisherigen ­Praxis zufrieden seien und zudem den Wunsch ­äußerten, dass „Ruhe einkehren solle“, würde eine gericht­lich vor­geschriebene Änderung der Umgangs­regelung nicht dem Wohl der Kinder entsprechen. Der Kindeswille sei besonders bei älteren Kindern ein Akt der Selbst­bestimmung, so das Gericht (Az. 3 UF 144/20).

Beide Eltern­teile haben die Pflicht, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Eltern­teil beein­trächtigt oder die Erziehung erschwert. Verletzt ein Eltern­teil dauer­haft diese Neutralitäts­pflicht, kann ein Umgangs­pfleger bestellt werden, der bei Treffen des Eltern­teils mit dem Kind dabei ist. Der Umgang mit dem Eltern­teil, der nicht zu Hause wohnt, soll vom anderen Eltern­teil nicht nur nicht verhindert, sondern aktiv gefördert werden. So formulierte es das OLG Saarbrücken (Az. 6 WF 381/12).

Fürchtet ein Eltern­teil, dass der andere Eltern­teil das Kind negativ beein­flusst, recht­fertigt dies nicht die Verkürzung des Umgangs. So entschied das Ober­landes­gericht Düssel­dorf. In dem Fall hatten die Eltern das Sorgerecht aufgeteilt. Ein Kind lebte bei der Mutter, eins beim Vater. Das beim Vater lebende Kind lehnte den Kontakt zur Mutter ab. Das bei der Mutter lebende Kind besuchte alle zwei Wochen am Wochen­ende den Vater und verbrachte die Hälfte der Ferien bei ihm. Die Mutter beantragte beim Familien­gericht, den Ferien­umgang einzuschränken, sie mutmaßte, der Vater könne das Kind gegen sie in Stellung bringen. Das Gericht kam dem Antrag der Mutter nach. Der Vater reichte Beschwerde ein. Das OLG Düssel­dorf gab ihm Recht und setzte die alte Ferien­regelung wieder ein. Die mögliche Einfluss­nahme des Vaters recht­fertige nicht die Verkürzung des Ferien­umgangs. Der Vater hätte auch während eines kürzeren Umgangs Gelegenheit, ungut auf den Sohn einzuwirken (Az. 8 UF 53/17).

Den Umgang verweigern darf ein Eltern­teil nur aus schwerwiegenden Gründen, zum Beispiel, wenn das Kind starke Verhaltens­auffäl­ligkeiten zeigt, die durch den Kontakt mit dem anderen Eltern­teil begründet sind. Der Umgang kann dann einge­schränkt, ausgesetzt oder ein betreuter Umgang – begleitet von einem Umgangs­pfleger – verlangt werden. Das geht aber nicht eigenmächtig, sondern nur in Absprache mit dem Jugend­amt. Gründe für einen verweigerten Umgang können außerdem Miss­hand­lung des Kindes, Entführungs­gefahr, Alkohol- und Drogensucht oder anste­ckende Krankheiten sein. Eine HIV-Infektion ist kein ausreichender Grund. Das Umgangs­recht auf Dauer ausschließen kann nur das Familien­gericht – wenn das Kind konkret gefährdet ist.

Es kann sein, dass das Kind den Umgang mit dem anderen Eltern­teil verweigert. Dann ist zu fragen, ob dies aus Loyalität dem einen Eltern­teil gegen­über geschieht, oder ob es sein fester, freier Wille ist. Manchmal ordnet das Familien­gericht den Umgang – begleitet von einem Umgangs­pfleger – an. Je älter das Kind ist, desto eher respektieren die Gerichte die Entscheidung des Kindes. Und zwar selbst dann, wenn das Kind dabei von dem Eltern­teil beein­flusst wurde, bei dem es vorwiegend lebt. Ab einem Alter von etwa 11 Jahren entspreche ein gegen den Willen des Kindes erzwungener Umgang nicht mehr dem Kinds­wohl, würde das Kind in Loyalitäts­konflikte stürzen und unver­hält­nismäßig belasten. In dem Sinne urteilten beispiels­weise das Ober­landes­gericht Stutt­gart (Az. 15 UF 192/13) und das Bundes­verfassungs­gericht (Az. 1 BvR 3326/14).

Es kommt vor, dass der getrennt lebende Eltern­teil weniger Unterhalt für das Kind zahlen möchte, weil er mehr Zeit mit dem Kind verbringt als üblich. Im Beispielfall nahm der Vater das Kind an zwei Tagen in der Woche und alle zwei Wochen von Freitag bis Sonn­tag und wollte daher keinen Kindes­unterhalt zahlen. Das Amts­gericht entschied, er habe 120 Prozent des Mindest­unter­halts zu zahlen, das Ober­landes­gericht hielt 115 Prozent des Mindest­unter­halts für angemessen. Der Vater zog vor den Bundes­gerichts­hof und scheiterte. Der Schwer­punkt der tatsäch­lichen Fürsorge und Betreuung des Kindes liege nach wie vor bei der Mutter, sie organisiere im Wesentlichen das Leben des Kindes, auch wurden keine „bedarfs­mindernden Aufwendungen“ des Kindes­vaters fest­gestellt. Die Vorinstanz behielt Recht (BGH Az. XII ZB 234/13).

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