Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EWR‑BürgerInnen noch SchweizerInnen sind), die sich länger als sechs Monate in Österreich aufhalten wollen, benötigen einen entsprechenden Aufenthaltstitel (Aufenthaltsbewilligung, Niederlassungsbewilligung). Show
Für Aufenthalte bis zu sechs Monaten müssen visumpflichtige Drittstaatsangehörige keinen Aufenthaltstitel, sondern ein Visum beantragen. Wer sind Familienangehörige?Familienangehörige im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sind
EhegattInnen und eingetragene PartnerInnen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben. Welchen Aufenthaltstitel erhalten Familienangehörige?Rot-Weiß-Rot – Karte plusFamilienangehörige von
können den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus erhalten, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen. Ein Quotenplatz für die Familienzusammenführung kann erforderlich sein. Mit dem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" haben sie unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Das heißt, sie benötigen für eine unselbständige Erwerbstätigkeit keine weitere Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Nähere Informationen zur Rot-Weiß-Rot – Karte plus finden Sie hier. „Familienangehöriger“Familienangehörige von ÖsterreicherInnen erhalten den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, wenn sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“Sonstige Angehörige von ÖsterreicherInnen erhalten den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, wenn sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen und die bereits in Österreich niedergelassene Person, auf die sich der/die zuziehende Drittstaatsangehörige in seinem/ihrem Antrag beruft, eine Haftungserklärung abgibt. Sonstige Angehörige sind:
"Niederlassungsbewilligung"Familienangehörige von
erhalten eine Niederlassungsbewilligung, wenn ein Quotenplatz vorhanden ist und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Niederlassungsbewilligung erhalten auch LebenspartnerInnen oder sonstige Angehörige von EWR-BürgerInnen oder SchweizerInnen, wenn der Zusammenführende eine Haftungserklärung abgibt und die allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (ausgenommen dem Nachweis der ortsüblichen Unterkunft) erfüllt sind. Für diese Personen ist kein Quotenplatz erforderlich. "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit"Familienangehörige von
erhalten eine "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit", wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind und im letztgenannten Fall ein Quotenplatz vorhanden ist (außer bei Familienangehörigen von ehemaligen BesitzerInnen einer Legitimationskarte, die einen Aufenthaltstitel erhalten haben). Hinweis:Die Erteilung von Aufenthaltstiteln an Familienangehörige von InhaberInnen einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder einer „Blauen Karte EU“ und an Familienangehörige von ÖsterreicherInnen und ForscherInnen ist nicht limitiert. Die Anzahl der sonstigen Aufenthaltstitel, die im Rahmen der Familienzusammenführung jährlich erteilt werden dürfen, ist durch eine Quote limitiert.Allgemeine ErteilungsvoraussetzungenFolgende Voraussetzungen müssen für die Erteilung jedes Aufenthaltstitels erfüllt sein:
» mehr lesen 2444 Nachweis von Deutschkenntnissen („Deutsch vor Zuzug“)Familienangehörige müssen bei der erstmaligen Beantragung folgender Aufenthaltstitel Deutschkenntnisse auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweisen:
Bei den erforderlichen Kenntnissen handelt es sich um elementare Deutschkenntnisse auf einfachstem Niveau. Der Nachweis der Deutschkenntnisse kann durch Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiplom folgender Einrichtungen erbracht werden:
Erfüllt eine Person die Voraussetzungen des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung gilt dies ebenfalls als Nachweis. Hinweis:Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Der Nachweis entsprechender Deutschkenntnisse muss von folgenden Personen nicht erbracht werden:
Zuständige BehördeSachlich zuständig sind in erster Instanz der/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau bzw. die ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften oder Magistrate). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem (beabsichtigten) Wohnsitz der Drittstaatsangehörigen. Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Landeshauptmannes bzw. der Bezirksverwaltungsbehörden entscheidet das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht. Die Behörde muss über Anträge spätestens sechs Monate nach deren Einlangen entscheiden. AntragstellungGrundsätzlich sind Erstanträge auf Aufenthaltstitel bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft oder bestimmte Konsulate) im Ausland einzubringen. Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der AntragstellerInnen. Die Vertretungsbehörde im Ausland überprüft den eingebrachten Antrag auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit und leitet ihn an die zuständige Bezirkshauptmannschaft bzw. den zuständigen Magistrat weiter. Folgende Familienangehörige können den Antrag auch im Inland stellen:
Grundsätzlich verschafft eine Antragstellung im Inland kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Nach Ablauf des erlaubten Aufenthalts ist daher die Ausreise erforderlich und das Verfahren im Ausland abzuwarten. Berechtigungsumfang und GültigkeitsdauerDie „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ berechtigen zu einer befristeten Niederlassung und unbeschränktem Zugang zum Arbeitsmarkt. Die "Niederlassungsbewilligung" berechtigt zu einer befristeten Niederlassung und ermöglicht nur die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. Die "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" und die "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" berechtigen zu einer befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Grundsätzlich werden Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt. Die Aufenthaltstitel werden für die Dauer von drei Jahren ausgestellt, wenn
Nach fünf Jahren durchgehender und rechtmäßiger Niederlassung kann der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ beantragt werden, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt sind. Bei Familienangehörigen von InhaberInnen einer Blauen Karte EU richtet sich die Geltungsdauer der Rot-Weiß-Rot - Karte plus nach dem Aufenthaltstitel des Zusammenführenden. Erforderliche UrkundenFür die Erteilung des Aufenthaltstitels sind insbesondere folgende Dokumente vorzulegen:
Auf Verlangen der
Behörde sind gegebenenfalls auch weitere Urkunden vorzulegen. Hinweis:Die genannten Urkunden und Nachweise sind im Original und in Kopie vorzulegen. Die Behörde kann zur besseren Prüfung verlangen, dass die Dokumente auf Deutsch oder Englisch übersetzt werden oder zu beglaubigen sind.Wie lange dauert ein Familiennachzug?Visum Familiennachzug: Wie lange ist die Bearbeitungsdauer? Die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung kann bis zu drei Monate dauern. Sofern der Antrag positiv beschieden wird, kann ein Visum zur Einreise nach Deutschland mit einer Gültigkeit von drei Monaten ausgestellt werden.
Warum Familiennachzug?Humanitäre Gründe sind ausschlaggebend
Die zuständigen Behörden sollen nach humanitären Gründen entscheiden, wer eine Aufenthaltserlaubnis erhält. Darunter fallen die Dauer der Trennung, das Alter der Kinder oder schwere Erkrankungen und konkrete Gefährdungen im Herkunftsland.
Was passiert nach Ehegattennachzug?Nach der Einreise muss der zugezogene Ehegatte zuerst seinen Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt anmelden und danach die Aufenthaltserlaubnis für den Ehegattennachzug persönlich beantragen.
Wo kann man Familiennachzug beantragen?Der Visumsantrag zum Familiennachzug ist persönlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu stellen. Für die Beantragung ist vorab ein Termin zu buchen. Über die genauen Verfahren und Voraussetzungen informieren die deutschen Auslandsvetretungen auf ihren Webseiten.
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