Was ist der Unterschied beitragspflichtige Einnahmen und tatsächliches Entgelt?

Was ist der Unterschied beitragspflichtige Einnahmen und tatsächliches Entgelt?

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Zum 1. Juli 2019 trat an die Stelle der bisherigen Gleitzone der Übergangsbereich. Eine Beschäftigung im Übergangsbereich liegt nach § 20 Abs. 2 SGB IV vor, wenn das erzielte Arbeitsentgelt 450,01 Euro bis 1.300 Euro im Monat beträgt und die Grenze von 1.300 Euro im Monat regelmäßig nicht überschritten wird. Bei mehreren Beschäftigungen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.

Arbeitsentgelte innerhalb des Übergangsbereichs werden bei der Berechnung des Arbeitnehmerbeitragsanteils nach einer im Gesetz festgelegten Formel vermindert.

Der vom Beschäftigten zu zahlende reduzierte Beitragsanteil führt nicht mehr zu geminderten Rentenansprüchen. Die bisherige Möglichkeit der Beschäftigten, auf die Anwendung der Formel zur Vermeidung von Rentenminderungen zu verzichten, entfällt daher.

Weitere fachliche Informationen sind im „Rundschreiben zur Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich“ erhältlich.

Bei Beschäftigungen im Übergangsbereich sind Entgeltmeldungen (Jahresmeldung, Abmeldung, Unterbrechungsmeldung) mit einem Kennzeichen "Midijob" zu versehen.

Es gibt drei Kennzeichen:

  • 0 = Die besonderen Regelungen zum Übergangsbereich für die Beitragsberechnung und Beitragstragung wurden in keinem Abrechnungszeitraum des Meldezeitraums angewandt.
  • 1 = Die besonderen Regelungen zum Übergangsbereich für die Beitragsberechnung und Beitragstragung wurden in allen Abrechnungszeiträumen des Meldezeitraums angewandt.
  • 2 = Die besonderen Regelungen zum Übergangsbereich für die Beitragsberechnung und Beitragstragung wurden in mindestens einem Abrechnungszeitraum des Meldezeitraums angewandt und in mindestens einem Abrechnungszeitraum des Meldezeitraums nicht angewandt.

Bei Angabe des Kennzeichens 1 oder 2 ist in die Meldungen als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt die reduzierte beitragspflichtige Einnahme einzutragen.

Zusätzlich ist in diesen Fällen das der Rentenberechnung zugrunde zu legende Entgelt anzugeben. Dabei handelt es sich um das tatsächliche Entgelt, das ohne Anwendung der Regelungen zum Übergangsbereich (§ 163 Abs. 10 SGB VI) beitragspflichtig wäre. Darüber hinaus sind bei der Ermittlung des Entgelts für die Rentenberechnung zu berücksichtigen:

  • das in der Rentenversicherung beitragspflichtige Entgelt in Zeiträumen, in denen keine Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 SGB IV im Meldezeitraum vorlag,
  • die fiktive beitragspflichtige Einnahme der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b AltTZG i. V. m. § 163 Abs. 5 SGB VI bei Altersteilzeitbeschäftigungen und
  • die fiktive beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung nach § 163 Abs. 6 SGB VIbei Beschäftigungen während Kurzarbeit.

Bei Angabe des Kennzeichens 0 ist in den Meldungen nicht zusätzlich ein Entgelt für die Rentenberechnung anzugeben.

Unsere Leseempfehlung

  • Geringfügig entlohnte Beschäftigung
  • Minijob-Zentrale
  • Midijob
  • "summa summarum" Ausgabe 2/2019
  • "summa summarum" Ausgabe 4/2021

Zusammenfassung

 

Alle geldwerten Einnahmen der Versicherten, aus denen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind, werden als "beitragspflichtige Einnahmen" bezeichnet. Beitragspflichtig sind diese Einnahmen aber höchstens bis zu der für den jeweiligen Versicherungszweig relevanten Beitragsbemessungsgrenze. Daraus wird als Beitrag ein bestimmter Prozentsatz (Beitragssätze) erhoben, woraus sich der eigentliche zu zahlende Beitrag errechnet. Was als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt wird, richtet sich nach dem Status der Versicherten.

 

Sozialversicherung: Das Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme der Arbeitnehmer ist in § 14 SGB IV erläutert, das Arbeitseinkommen bei Selbstständigen in § 15 SGB IV. Die beitragspflichtigen Einnahmen für Beschäftigte sind für die Rentenversicherung in den §§ 162 bis 163 SGB VI benannt. Für die Arbeitslosenversicherung geschieht dies in § 342 und § 344 SGB III, für die Unfallversicherung in § 153 SGB VII. Zur gesetzlichen Krankenversicherung sind die beitragspflichtigen Einnahmen für bestimmte Personenkreise in den §§ 226 bis 229 SGB V und in den §§ 232 bis 240 SGB V definiert.

1 Versicherungspflichtig Beschäftigte

1.1 Krankenversicherung

Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung folgende Einnahmen zugrunde gelegt:

  • das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
  • der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • der Zahlbetrag der Rente vergleichbaren Einnahmen[1]
  • das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich.[2]

1.1.1 Rangfolge der Einnahmearten

Nacheinander sind unter den genannten Voraussetzungen der Beitragspflicht zu unterwerfen:

  1. das Arbeitsentgelt, max. bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung.
    Wird diese nicht erreicht, dann
  2. der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, wiederum max. in Summe bis zur BBG der KV.
    Wird diese nicht erreicht, dann
  3. das Arbeitseinkommen, max. in Summe bis zur BBG der KV.

Parallel dazu wird der Zahlbetrag einer Rente – losgelöst von den anderen Einnahmearten – betrachtet und eigenständig bis zur BBG voll verbeitragt (doppelte Beitragsbemessungsgrenze).[1] Auf diese Weise überzahlte Beiträge aus der Rente werden dem Kassenmitglied jedoch auf Antrag erstattet.[2]

 

Kombination verschiedener Einnahmearten

Eine verwitwete Angestellte übt an 3 Tagen wöchentlich eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus und erhält dafür ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.450 EUR. Gleichzeitig bezieht sie monatlich

  • eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 790 EUR und
  • eine Betriebsrente aus Ansprüchen des verstorbenen Ehegatten von 730 EUR.

Außerdem betreibt sie selbstständig einen Internetshop und erzielt daraus durchschnittlich 1.800 EUR Arbeitseinkommen.

Ergebnis: Das Arbeitsentgelt ist voll beitragspflichtig (BBG KV 2022: 4.837,50 EUR mtl.). Die monatliche Betriebsrente übersteigt zusammen mit dem Arbeitsentgelt (2.450 EUR + 730 EUR = 3.180 EUR) ebenfalls nicht die maßgebende BBG KV. Sie ist in voller Höhe (730 EUR) beitragspflichtig.

Das Arbeitseinkommen (1.800 EUR) ergibt in Summe mit den bereits beitragspflichtigen Einnahmen (Arbeitsentgelt + Betriebsrente = 3.180 EUR) einen monatlichen Betrag von 4.980 EUR. Es ist in Höhe des Auffüllbetrags von 1.657,50 EUR bis zur BBG KV (4.837,50 EUR – 3.180 EUR = 1.657,50 EUR) anteilig beitragspflichtig.

Parallel behält der Rentenversicherungsträger aus dem vollen Rentenzahlbetrag in Höhe von 790 EUR die Beiträge zur KV und PV ein.

Die Angestellte kann bei ihrer Krankenkasse die Erstattung der zu viel entrichteten Beiträge beantragen.

1.2 Pflegeversicherung

In der sozialen Pflegeversicherung gelten dieselben Grundsätze wie in der gesetzlichen Krankenversicherung.[1]

1.3 Rentenversicherung

In der gesetzlichen Rentenversicherung wird bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde gelegt.[1] Weitere Beitragsbemessungsgrundlagen existieren nur für spezielle Personenkreise, die in den §§ 162 Nr. 2 ff. bis 166 SGB VI definiert sind.

1.4 Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung gilt bei beschäftigten Personen das Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme.[1] Sonderregelungen sind in den §§ 344 bis 345b SGB III erläutert.

1.5 Unfallversicherung

Zur Beitragsberechnung in der gesetzlichen Unfallversicherung werden die Arbeitsentgelte der Versicherten bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt.[1] Satzungsregelungen der Berufsgenossenschaften können unterschiedliche Jahresarbeitsverdienste festlegen.

2 Freiwillig Versicherte in der Krankenversicherung

Die Beiträge für freiwillige Mitglieder bemessen sich nach deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.[1] Alle Einnahmen (auch Einmalzahlungen)...

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Wo steht tatsächliches Entgelt?

Das 2020 tatsächlich erzielte Entgelt können Sie z. B. einer Bescheinigung des Arbeitgebers entnehmen. Die Höhe des Jahres(brutto)rentenbetrages, der in der Regel nicht mit dem ausgezahlten Betrag identisch ist, können Sie Ihrer Renten(anpassungs)mitteilung entnehmen.

Was bedeutet beitragspflichtige Einnahmen?

Alle geldwerten Einnahmen der Versicherten, aus denen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind, werden als "beitragspflichtige Einnahmen" bezeichnet.

Was sind beitragspflichtige Einnahmen im Sinne der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung?

Die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechen bei Arbeitnehmern in der Regel dem Bruttoarbeitslohn bzw. Bruttogehalt Ihrer Lohnsteuerbescheinigung. Erfassen Sie Ihre Einnahmen bis höchstens zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung für 2020: 82.800 Euro (West) bzw. 77.400 Euro (Ost).

Welche Einnahmen zählen bei Riester?

Um Anspruch auf die volle Riester-Zulage zu haben, müssen Sie vier Prozent Ihres rentenversicherungspflichtigen Einkommens oder Ihrer Besoldung abzüglich der Zulagen einzahlen. Diese sind 175 Euro für die Grundzulage sowie eine mögliche Kinderzulage.