P konto freibetrag überschritten wie komme ich an mein geld

Das Wichtigste auf einen Blick:

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  • Mit einem P-Konto das eigene Gehalt vor Pfändung sichern
  • 1.252,64 Euro monatlich für die eigene Grundsicherung behalten
  • Girokonto bei Ihrer Sparkasse in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen
  • P-Konto (fast) so nutzen wie das Girokonto

Sie möchten Ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen?

Ist das nicht Ihre Sparkasse?

Schuldner, die Ihre Ausstände nicht begleichen können (berechtigte Ablehnung der Einlösung einer Lastschrift), laufen Gefahr, dass Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen. Dann wird das Einkommen gepfändet, um die Schulden zu begleichen. Aber wie sollen dann weiterhin beispielweise die Miete gezahlt oder Lebensmittel gekauft werden?

Wer sein Gehalt – oder besser: einen Teil davon – vor der Pfändung sichern möchte, sollte sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen. Damit bleibt Einkommen bis zu einer gesetzlich festgelegten Grenze verschont. 

Seit dem 1. Juli 2021 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.252,64 Euro. Aufgrund der Rundungsvorschrift in § 850c Absatz 5 Satz 1 ZPO ist Arbeitseinkommen sogar bis zu einer Höhe von 1.259,99 Euro pfändungsgeschützt. Dieser Betrag erhöht sich, wenn Sie Unterhalt zahlen müssen. Mehr Informationen finden Sie in der offiziellen Pfändungstabelle. 

Das P-Konto schützt den monatlichen Betrag fortwährend: Man muss sich den Freibetrag also nicht direkt nach dem Geldeingang als Bargeld auszahlen lassen, sondern kann das Girokonto normal in diesem Rahmen nutzen. Das heißt: Sie können mit Ihrer Sparkassen-Card (Debitkarte) in Geschäften einkaufen oder damit im Ausland Geld abheben (Bargeldauszahlung). 

Ist der Grundfreibetrag aufgebraucht, ist es jedoch nicht möglich, auch weiterhin auf Ihr Konto zuzugreifen. Auch nicht, wenn weiterhin Guthaben auf dem Konto ist. Dafür ist es jedoch möglich, nicht genutzte Freibeträge vom Vormonat mit in den neuen Monat zu übernehmen.

Beispiel: Sie haben im Mai lediglich 1.000 Euro Ihres Grundfreibetrags genutzt. Dann stehen Ihnen im Juni 252,64 Euro mehr, also 1.252,64 Euro + 252,64 Euro zur Verfügung.

Für ein Pfändungsschutzkonto gilt außerdem: Weiteres Verschulden ist nicht möglich. Das Konto kann also nicht überzogen werden. Der pfändungsfreie Grundbetrag kann somit nur dann ausgeschöpft werden, wenn dieser auch auf dem Konto ist. Wer sein Konto überzieht, muss es zuerst ausgleichen, um das eigene Existenzminimum wieder zu schützen.

Jedes Girokonto, das auf eine Einzelperson läuft, kann durch einen Antrag bei einer Sparkasse oder einer Bank kostenlos in ein P-Konto umgewandelt werden. Die Umwandlung muss dann innerhalb von drei Tagen erfolgen.

Der Grundfreibetrag wird automatisch gemäß der aktuellen Pfändungstabelle eingestellt. Sollten Sie Anspruch auf einen höheren Freibetrag haben (z. B. wegen Unterhaltsverpflichtungen), müssen Sie Ihrer Sparkasse die entsprechenden Nachweise hierfür erbringen. Dazu benötigt man in der Regel eine Bescheinigung vom Arbeitgeber, der Arbeitsagentur oder von der Schuldnerberatung.

Wenn Sie Ihr P-Konto wieder in ein Girokonto umwandeln möchten, empfehlen wir Ihnen, sich an Ihre Sparkasse vor Ort zu wenden. 

Ein P-Konto ist nicht kostenlos. Genau wie für Girokonten zahlen Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber dafür Gebühren. Diese dürfen jedoch nicht höher sein als die Kosten für gewöhnliche Konten.

Wie hoch die Gebühren für ein P-Konto bei Ihrer Sparkasse oder Bank sind, erfahren Sie bei Ihrem Institut vor Ort.

Verschuldete haben oft keine andere Wahl als ein P-Konto zu nutzen. Ohne Pfändung und mit schwarzen Zahlen ist ein Pfändungsschutzkonto – zum Beispiel präventiv – jedoch nicht zu empfehlen. Es sind weiterhin Kontogebühren zu zahlen, zudem sind die Funktionen eingeschränkt. 

Ein Girokonto ist das Standardmodell aller Kontomodelle, das nahezu jeder volljährige Bürger besitzt. Ein P-Konto wiederum schützt im Falle einer Kontopfändung einen bestimmten Betrag Ihres Gehalts, so dass Sie weiterhin in der Lage sind, beispielsweise Ihre Miete oder für Lebensmittel zu bezahlen.

Ein P-Konto können Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse beantragen. Jedes Girokonto kann, sofern es auf eine einzelne Person läuft, in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden.

Die Freigrenze richtet sich nach der offiziellen Pfändungstabelle, die alle zwei Jahre angepasst wird. Seit dem 1. Juli 2021 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1 252,64 Euro monatlich. Aufgrund der Rundungsvorschrift in § 850c Absatz 5 Satz 1 ZPO ist Arbeitseinkommen sogar bis zu einer Höhe von 1 259,99 Euro pfändungsgeschützt. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 471,44 Euro für die erste und um jeweils weitere 262,65 Euro für die zweite bis fünfte Person.

Die Pfändungsfreigrenze wird alle zwei Jahre angepasst, in der Regel wird der Freibetrag erhöht. Die letzte Anpassung gab es am 1. Juli 2021. Dort erhöhte sich der unpfändbare Grundbetrag um 6,28 Prozent auf 1.252,64 Euro. Mehr Informationen finden Sie in der offiziellen Pfändungstabelle.

Einkommen bis zu 1.252,64 monatlich, das auf ein P-Konto eingezahlt wird, kann nicht gepfändet werden. Bei Unterhaltspflichten ist dieser Betrag sogar noch höher. Alles, was darüber hinausgeht, kann gepfändet werden.

Einkommen bis zu einer Pfändungsfreigrenze von 1.252,64 im Monat ist pfändungsfrei. Aufgrund der Rundungsvorschrift in § 850c Absatz 5 Satz 1 ZPO ist Arbeitseinkommen sogar bis zu einer Höhe von 1 259,99 Euro pfändungsgeschützt. Sind Sie unterhaltspflichtig, erhöht sich der Betrag um monatlich 471,44 Euro für die erste und um jeweils weitere 262,65 Euro für die zweite bis fünfte Person.

Noch nicht alle Fragen beantwortet? Melden Sie sich gerne bei uns.

Ist das nicht Ihre Sparkasse?

Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank das Recht, dass sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt wird. Der vertragliche Rahmen bleibt dabei gleich, dem Girokonto wird lediglich eine Zusatzfunktion hinzugefügt, die bei Kontopfändung einen unbürokratischen Schutz bietet:

Ein Grundfreibetrag (seit 1. Dezember 2021: 1.260 Euro / Kalendermonat) bleibt dabei automatisch verfügbar. Weitere Beträge (Kindergeld usw.) können auf Nachweis freigegeben werden.

Wir geben Antworten auf häufige Fragen:

Einrichtung, Leistungen und Kosten des P-Kontos

Einige grundlegende Erläuterungen zum Pfändungsschutzkonto

P konto freibetrag überschritten wie komme ich an mein geld

Mitteilung Januar 2022: Bitte beachten Sie, dass die Regelungen mit Wirkung ab Dezember 2021 geändert worden sind. Die Rechtslage hat sich nur minimal verändert, allerdings stimmen die hier angegebenen Normen nicht mehr.  So wird die Antragstellung nicht mehr nach § 850k Abs. 4 ZPO vorgenommen, sondern ist jetzt enthalten in § 906 Abs. 2 ZPO. Wir versuchen, den Artikel so schnell wie möglich zu aktualisieren. Vorwegnehmen kann man, dass die gesetzliche Änderung die ganze Sache nicht einfacher macht, da die wirklichen Probleme damit nicht gelöst worden sind.

 Aktualisiert 2019  Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gibt es nun schon einige Jahre. Dennoch ist die Unsicherheit nach wie vor sehr groß. Zum einen weist die Praxis der Banken und Sparkassen immer noch eine sehr hohe Fehlerrate bei der Abwicklung auf, zum anderen ist die vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung oft zu Lasten des rechtlich wenig versierten Schuldners gegangen. Das alles zu verstehen ist sicher nicht leicht. Schon der Begriff „P-Konto“ verleitet zu einem Missverständnis, denn das P-Konto als solches gibt es gar nicht. Der P-Konto-Schutz ist vielmehr eine Funktion, die dem bestehenden Konto „zugeschaltet“ wird. Das ursprüngliche Konto bleibt dabei rechtlich erhalten, wird also lediglich um die Schutzfunktion erweitert. Diese Einordnung ist nicht nur von theoretischer Bedeutung, ohne sie ist vielmehr die Wirkungsweise von P-Konten nicht hinreichend zu verstehen.

Die Erstveröffentlichung unseres Artikels erfolgte 2011; er wurde seither mehrfach aktualisiert und erweitert. Bei uns gehen immer noch sehr viele Fragen ein, die in ihrer Häufung zeigen, dass es bestimmte Grundprobleme beim Verständnis des P-Kontos gibt. Einige dieser Fragen wollen wir an dieser Stelle exemplarisch beantworten

1. Benötige ich ein P-Konto? Und wenn nicht, kann ich trotzdem eins einrichten?

Zur ersten Frage: Ein P-Konto benötigt nur, wer mit einer Kontopfändung rechnen muss oder bei dem schon eine Kontopfändung besteht. Rechnen muss man mit einer Kontopfändung, wenn ein Gläubiger über einen Titel gegen den Schuldner verfügt (ein „Titel“ ist eine vollstreckbare Urkunde, am häufigsten ist der Vollstreckungsbescheid. Weitere Beispiele sind Urteile, notarielle Anerkenntnisse, behördliche Verwaltungsakte, z.B. des Finanzamtes). Wenn der Schuldner seine Schulden nicht zurückzahlt/ zurückzahlen kann oder jedenfalls nicht in der Weise, wie der Gläubiger es verlangen darf, dann besteht die Gefahr, dass der Gläubiger eine Kontopfändung veranlasst. Hat man kein P-Konto, ist das Konto dann „dicht“; darauf sollte man es nicht ankommen lassen. Andererseits macht es keinen Sinn und ist unter Umständen auch nachteilig, wenn man ein P-Konto einrichten lässt, ohne dass es nötig ist. Wer schwankt, sollte eine Schuldnerberatung zu dieser Frage konsultieren; hier ist es wie überall: Den besten Rat bekommt man, wenn er sich auf den konkreten Fall bezieht.

Die zweite Frage, ob man – auch wenn es vielleicht gar nicht erforderlich ist – ein P-Konto einrichten kann, ist leicht zu beantworten: Ja, man kann. Ob jemand die Schutzfunktion des P-Kontos in Anspruch nimmt oder nicht, überlässt das Gesetz vollständig dem Belieben des Kontoinhabers („der Kunde“). Auch ein Multimillionär ohne einen Euro Schulden könnte das also.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

2. Gibt es einen Anspruch auf ein P-Konto?

Wenn man von einem P-Konto spricht, denkt man vielleicht an ein bestimmtes Kontomodell. Das ist aber „das P-Konto“ nicht. Hiermit ist vielmehr nur eine Schutzfunktion gemeint, die man zum bereits bestehenden Konto aktivieren kann. Man kann das nicht oft genug wiederholen. Wenn jemand seiner Bank gegenüber zum Ausdruck bringt, dass er diesen Schutz aktivieren will, dann ist die Bank verpflichtet, dies zu veranlassen. Insoweit also besteht ein Recht bzw. ein Anspruch auf ein P-Konto.

Was damit aber nicht gemeint ist, ist der Anspruch auf Eröffnung eines Kontos. Das Recht auf die P-Konto-Funktion setzt immer voraus, dass es bereits ein Konto gibt.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

Anmerkung

Einen Anspruch auf ein Konto (= zur Eröffnung eines Kontos als solches) gewährt seit 19.06.2016 das Basiskonto. Wir haben es vorgestellt in unserem Artikel:

Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

Auch das Basiskonto kann selbstverständlich als P-Konto geführt werden. Es ist im Gegensatz zum „P-Konto“ ein echtes Kontomodell mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindeststandard. Während das P-Konto den Schutz des bestehenden Kontos bewirkt, schafft das Basiskonto zunächst den Zugang zu einem Konto. Seit es das Basiskonto gibt (seit 2016), muss keine „kontolose“ Person mehr von Bank zu Bank vagabundieren und um ein Konto betteln.

P konto freibetrag überschritten wie komme ich an mein geld

Das bestimmt § 850c Abs. 1 ZPO iVm. § 850c Abs. 1 Ziff. 2a ZPO (bei Pfändung wegen Unterhaltsschulden beachte aber auch § 850d ZPO). Danach gilt als Freibetrag für das P-Konto immer der (aktuelle) gesetzlich festgelegte Grundfreibetrag. Dieser beträgt (Stand Juli 2019 bis Juli 2021, ohne Unterhaltspflichten) 1.178,59 Euro.

Dieser Grundfreibetrag steht jeder einzelnen Person zu. Er erhöht sich (siehe dazu sogleich unter 4.), wenn Unterhaltspflichten gegenüber Personen bestehen und/ oder bestimmte geschützte Gelder auf dem Konto eingehen (insb. Kindergeld). Aber Achtung: Der Schutz des P-Kontos ist statisch. Das P-Konto gewährt zunächst einmal lediglich die jeweiligen Grundfreibeträge und nicht den sich aus der Höhe des jeweiligen Nettoeinkommens ergebenden Freibetrag, wie er aus der Tabelle ablesbar ist (lies dazu bitte auch unten: Anmerkung zu Ziffer 10.)

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

4. Wie kann ich den erhöhten Schutzbetrag sichern?

Wer keine Unterhaltspflichten hat, wem also „nur“ der Grundfreibetrag (s.o. unter 3.) zusteht, benötigt keinen weiteren Nachweis zur Sicherung des Grundfreibetrages auf dem P-Konto. Es genügt, wenn der/ die Betroffene zu seiner/ ihrer Bank geht und die Bank auffordert, das bestehende P-Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen. Die Bank ist dazu verpflichtet, dieses P-Konto einzurichten, wenn der Schuldner bei dieser Bank ein Konto führt (siehe oben 2.).

Für diejenigen, die aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen einen erhöhten Pfändungsfreibetrag geltend machen können, gilt: Sie benötigen eine Bescheinigung von einer anerkannten Stelle (gem. § 850k ZPO), um den Grundfreibetrag entsprechend zu erhöhen (siehe dazu auch unter 5.). Zwar können auch diese Personen ohne die Bescheinigung jederzeit ein P-Konto einrichten, würden dann aber nur den einfachen Grundfreibetrag absichern. Mit der Bescheinigung kann man die Freibeträge für die Unterhaltspflichten erhalten sowie – sofern nötig – das Kindergeld freistellen lassen. Schon durch die Bescheinigung einer Unterhaltspflicht (Kind, Ehepartner) steigt der so gesicherte Freibetrag auf dem Konto nicht unerheblich auf 1.622.16 Euro (ohne Kindergeld, Stand 2019-2021). Die Bescheinigung muss bei der Bank abgegeben werden, bei der man sein P-Konto führt.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

Anmerkung

Es ist ganz wichtig zu verstehen, dass der automatisierte Schutz des P-Kontos nicht die unpfändbaren Einkommen schützt, wie sie sich aus der Pfändungstabelle gem. § 850c ZPO ergeben. Es gibt auf dem P-Konto vielmehr zunächst nur einen Schutz für die Grundfreibeträge. Auch mit Bescheinigung gewährt das P-Konto nicht den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag, wie er sich aus der Pfändungstabelle ergibt, denn mit der Bescheinigung werden auch nur die einfachen Grundfreibeträge für die Unterhaltspflichten gewährt. Der volle unpfändbare Teil des Einkommens, so wie er aus der Pfändungstabelle ablesbar ist, enthält darüber hinausgehend aber weitere unpfändbare Anteile, die sich nach der konkreten Höhe des betreffenden Einkommens berechnen (vgl. im einzelnen: Arithmetik der Einkommenspfändung). Diese Anteile werden durch das P-Konto nicht automatisch geschützt. Dass das nur eine Rolle spielt, wenn die Eingänge den P-Konto-Freibetrag übersteigen, liegt auf der Hand. Aber wenn das Einkommen höher ist, als das P-Konto schützt, dann sieht der Betroffene schnell, dass er (allein) durch das P-Konto nicht den Betrag erhält, den er nach der Pfändungstabelle erhalten müsste. Das heißt nicht, dass es dabei bleiben muss. Denn auch auf dem Konto hat man grundsätzlich einen Anspruch darauf, den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag zu sichern. Allerdings ist für diesen Teil ein Antrag erforderlich (in der Regel beim Vollstreckungsgericht); wir haben auf unserer Seite mehrere Artikel hierzu (lies zur Einführung bitte Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht). Es besteht also ein Unterschied zwischen dem P-Konto-Schutz (mit oder ohne Bescheinigung) und dem, was unpfändbar ist gem. §§ 850ff. ZPO. Man hat diese Form gewählt, um den Banken die Handhabung zu erleichtern.

weiterführend:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

Exkurs: Warum schützt das P-Konto nicht den vollen Tabellenbetrag?

Vorausschicken muss man, dass man auf dem P-Konto den vollen unpfändbaren Betrag schützen kann, so wie er sich aus der Pfändungstabelle ergibt. Aber das geschieht eben noch nicht vollständig durch das P-Konto selbst. Man muss dann Anträge stellen. Anträge stellen zu müssen, bedeutet für Betroffene oft eine unüberwindliche Hürde. Zwar gibt es Hilfestellungen (siehe Links zu o.g. Artikeln), aber das alles zu verstehen, ist für den einzelnen oft nicht leicht. Viele Schuldnerberatungsstellen haben zudem nicht die erforderliche Kenntnis, um die Sache richtig zu betreuen. Da stellt sich doch die Frage, warum der Gesetzgeber nicht gleich geregelt hat, dass sich der P-Konto-Freibetrag aus der Pfändungstabelle bestimmt.

Leider muss man sagen: Dafür gibt es einen guten Grund. Denn wenn das P-Konto automatisiert den Tabellenwert nach § 850c ZPO gewähren soll, müsste die Bank prüfen, was von den Eingängen auf dem Konto Einkommen darstellt und wieviel davon im einzelnen pfändbar ist. Während die durch den P-Konto-Schutz selbst gewährten Grundfreibeträge für alle Personen immer gleich hoch sind, sind die darüber hinausgehenden Freibeträge von der konkreten Einkommenshöhe abhängig. Erst aus der Summe ergibt sich der volle Freibetrag, wie er aus der Tabelle ablesbar ist. Um diesen Betrag im Einzelfall richtig zu bestimmen, müsste die Bank jeden Monat eine mehr oder weniger komplizierte Prüfung vornehmen. Das kann eine Bank nicht leisten, das wäre praktisch gar nicht durchsetzbar. Ganz nebenbei: Wenn man sieht, wie Banken schon beim automatisierten Grundschutz arbeiten, wünscht man sich ohnehin nicht, dass der Gesetzgeber das in die Hand der Banken gegeben hätte. Letztlich ist die praktische Alternative, auf den P-Kontoschutz ganz zu verzichten. Dann wäre es so, wie es vor der Einführung des P-Kontos war. Allen, die diese Zeiten nicht mehr kennen: Es war nicht besser, sondern viel schlechter. Jede Pfändung stellte damals ein Problem dar, egal wie niedrig das Einkommen war.

5. Wo bekomme ich die Bescheinigung gem. § 850k ZPO?

Manchmal ist das ein großes Problem. Vor allem, wenn es schnell gehen muss. Wenn Sie das hier allerdings lesen, sind Sie ja schon mal auf unserer Seite. Wir stellen – unabhängig vom Wohnort – für jedermann diese Bescheinigung kostenfrei aus und senden sie postalisch zu. Ausstellungsbefugt sind anerkannte (!) Schuldnerberatungsstellen (Wohlfahrtsverbände mit Zulassung oder Rechtsanwaltskanzleien). Die im Gesetz genannten weiteren Befugten (Arbeitgeber, Familienkasse usw.) sind damit regelmäßig überfordert. Inzwischen gibt es auch Webseiten, die die Erstellung der Bescheinigungen kommerziell anbieten und 30 Euro oder mehr dafür verlangen. Das ist nach meinem Verständnis bloße Abzocke.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

6. Wenn ich ein P-Konto habe, kann mein Konto dann gepfändet werden?

Ja, natürlich. Das Konto kann nach wie vor gepfändet werden. Allerdings greift die Pfändung dann nur noch durch (wird für den Schuldner spürbar), wenn der monatliche Eingang den Freibetrag übersteigt. Das P-Konto errichtet um das Konto – bildlich gesprochen – ein Gitter in einer bestimmten Höhe. Die Kontopfändung stellt nun nur noch die Eintrittskarte für den Gläubiger dar, an dieses Gitter heranzutreten und warten zu dürfen, dass etwas über „den Zaun“ fällt. Ohne Pfändung käme er gar nicht an das Gitter heran. Erfolgt also eine Pfändung eines P-Kontos, ist das Konto(guthaben) zwar gepfändet, die unpfändbaren Beträge auf dem Konto aber nicht. Oder einfacher: Das P-Konto verhindert nicht die Pfändung des Kontos, schützt aber in Höhe des jeweiligen Freibetrags vor der Pfändungswirkung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

7. Kann man auch Einkünfte aus Selbständigkeit durch ein P-Konto schützen lassen?

Der mit dem P-Konto ermöglichte automatisierte Grundschutz für jedermann hat einen enormen Vorteil: Der Schutz des P-Kontos stellt allein auf die Summe der monatlichen Zahlungseingänge ab, egal woher die Zahlungen kommen oder wie sie sich zusammensetzen. Wichtig ist nur WIEVIEL, nicht WOHER. Das gilt mit allen Vor- und Nachteilen. Einen Nachteil haben wir bereits benannt: Wenn das Einkommen den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, muss man (um den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag zu erhalten) noch einen Antrag stellen. Der Vorteil aber ist, dass das P-Konto auch Eingänge schützt, die für sich gar nicht pfändungsgeschützt sind, denn solange der Freibetrag nicht überschritten wird, schützt das P-Konto jeden Eingang.

Damit erklärt sich auch, warum auch Selbständige vom P-Konto unmittelbar profitieren. Vor der Einführung des P-Kontos war ein Schutz grundsätzlich nur durch gerichtliche Freigaben möglich, und die waren für Selbständige schon immer besonders schwer durchzusetzen.

Damit kann folglich jedermann, auch der Selbständige, einen Grundfreibetrag schützen lassen, unabhängig davon, welchen Hintergrund die Einzahlung auf dem Konto hat. Allerdings immer nur in der Höhe des monatlichen Freibetrages (für alles andere sind Anträge erforderlich).

8. Am Anfang und am Ende des Monats gehen je 1000 € ein. Die erste Einzahlung wird sofort abgehoben: Wird der Freibetrag am Ende des Monats dann noch überschritten?

Ja, denn alle Eingänge eines Monats werden zusammengerechnet. Es kommt überhaupt nicht darauf an, was abgehoben wurde, sondern nur, was im Laufe des Monats zugeflossen ist. Das rechnet die Bank „stur“ zusammen, weshalb es völlig egal ist, ob am Anfang des Monats 2.000 Euro eingehen oder eben zwei Eingänge zu je 1.000 Euro an verschiedenen Tagen. Der jeweilige Guthabenstand ist also eher irrelevant.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

9. Ein P-Konto, aber keine Pfändung – was passiert?

Dass jemand ein P-Konto führt, ohne eine Pfändung auf dem Konto zu haben, ist praktisch gar nicht einmal selten. Denn es empfiehlt sich die Einrichtung des P-Kontos oft schon dann, wenn man mit einer Pfändung rechnen muss (siehe auch oben unter 1.).

Aber: Solange kein Gläubiger gepfändet hat („am Gitter steht“), kann auf dem Konto eingehen was will. Der Schutz des P-Kontos wirkt erst, wenn er benötigt wird, also wenn die Pfändung eines Gläubigers eingeht. Der Grund ist ganz einfach: Erst die Pfändung kann zu Beschränkungen für das Konto führen. Ohne Pfändung steht immer alles Geld auf dem Konto zur freien Verfügung. Daran ändert sich durch die Aktivierung der P-Konto-Funktion gar nichts. Der P-Konto-Schutz bei einem nicht gepfändeten Konto ist wie ein Schirm, der sich erst öffnet, wenn eine Pfändung eingeht. Dann erst schützt das P-Konto und dann erst treten die Beschränkungen ein.

Eigentlich handelt sich um eine Binsenweisheit, dass das Konto nicht gepfändet ist, wenn es nicht gepfändet ist, dennoch ergibt sich dies auch aus dem Gesetzestext selbst (Hervorhebung durch uns):

Anmerkung

Es sind allerdings schon Fälle bekannt geworden, bei denen tatsächlich die Auszahlung des übersteigenden Betrages verweigert wurde, obwohl eine Pfändung gar nicht vorlag. In diesen Fällen gibt es nur einen Rat: Sollte ohne Vorliegen einer Pfändung die Auszahlung des „übersteigenden Betrages“ verweigert oder erschwert wird, sollte der Betroffene nicht zögern, gegen die Bank vorzugehen.

10. P-Konto mit Kontopfändung: Darf der Gläubiger jetzt noch das Gehalt pfänden?

Ja, er darf. Denn das P-Konto ist (nur) eine Schutzfunktion für das im Zahlungs- und Geschäftsverkehr geradezu unverzichtbare Bankkonto. Der Gläubiger ist nicht gehindert, andere Pfändungsarten zu wählen oder nebeneinander zeitgleich zu betreiben (zum Beispiel Konto- und Lohnpfändung). Unzulässig ist lediglich die echte Doppelpfändung, also die Pfändung desselben Pfändungsgegenstands aufgrund derselben Forderung.

Exkurs: Was ist eine echte Doppelpfändung?

Eine echte Doppelpfändung liegt vor, wenn der selbe Pfändungsgegenstand mehfach wegen desselben Anspruchs gepfändet wird. Wenn beispielsweise ein Gläubiger das Konto bei einer Bank zweimal wegen ein und demselben Anspruch pfändet, ist das eine echte Doppelpfändung. Und die ist unstatthaft.

Werden hingegen verschiedene Pfändungsobjekte gepfändet, liegt – in Abgrenzung zur echten Doppelpfändung – eine unechte Doppelpfändung vor. Und die ist grundsätzlich zulässig. „Unecht“ ist als Bezeichnung sehr treffend, denn es ist eben nicht wirklich eine Doppelpfändung im Sinne des Pfändungsrechts, sondern erst unter Einbezug einer weiteren Erwägung: Obwohl es sich bei Konto und Lohn um zwei verschiedene Pfändungsobjekte handelt, ist praktisch gleichwohl (nicht zwingend, aber doch sehr häufig) auf dem Konto nochmals der Lohn von einer Pfändung betroffen. Soweit dies geschieht, wirken die beiden (zulässigen) Pfändungen doppelt auf das Einkommen.

Eine Kontopfändung ist deshalb neben der Lohnpfändung desselben Gläubigers problemlos möglich, selbst wenn auf dem Konto nur der Lohn eingeht, weil das Pfändungsobjekt beider Pfändungen nicht identisch ist: Bei der Kontopfändung ist es das Guthaben (bzw. der Auszahlungsanspruch gegen die Bank), beim Lohn der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

Diese Sachverhalte muss man unterscheiden, wenn man von „Doppelpfändung“ spricht.

Exkurs: Wie ist der Schutz bei der Lohnpfändung?

Bei der Lohnpfändung wird der Anspruch des Schuldners gegen den Arbeitgeber gepfändet. Eine Schutzfunktion wie bei der Kontopfändung gibt es hier nicht (also kein „P-Gehalt“) und das aus gutem Grund: Sie ist nicht nötig. Denn bei der Gehalts- bzw. Lohnpfändung wird von vornherein durch den Arbeitgeber nur der pfändbare Anteil des Einkommens an den pfändenden Gläubiger überwiesen. Dabei wird (anders, als beim P-Konto) der Pfändungsfreibetrag gemäß Tabelle (§ 850c ZPO) bestimmt und auch sonst bestehende Freistellungen (insb. aus § 850a ZPO) beachtet. Das war bei der Lohnpfändung schon immer so. Inzwischen zeigt die Praxis, dass Gläubiger wieder öfter zur Lohnpfändung greifen, weil der Vorteil der Kontopfändung, wie er vor Einführung des P-Kontos bestand (es wurde bis dahin sehr gern als Druckinstrument verwendet, da sich Freigaben für den Betroffenen oft als recht kompliziert darstellten), nunmehr weitgehend verloren gegangen ist.

Anmerkung

Wenn mehr Lohn/ Gehalt auf dem Konto eingeht, als das P-Konto schützt, muss der Betroffene aktiv werden. Folgendes Beispiel: Eine Person ohne Unterhaltsverpflichtungen verdient 1.331,00 Euro (netto), die auch monatlich auf dem Konto eingehen. Durch das P-Konto sind in diesem Fall 1.178,59 Euro (Stand Juli 2019 bis Ende Juni 2021) geschützt. Die Bank wird also auch nur diese 1.178,59 Euro auszahlen und den darüber hinausgehenden Rest in Höhe von 152,41 Euro zurückhalten. Schaut die betroffene Person jetzt in die Pfändungstabelle, wird sie erstaunt feststellen, dass eigentlich ja nur 105,99 Euro pfändbar sind. Der Grund: Das P-Konto schützt nur statische Beträge und nicht den vollen unpfändbaren Betrag gem. § 850c ZPO. Letzterer ergibt sich aus der exakten Höhe des Nettoeinkommens, schwankt also je nach tatsächlich erzieltem Nettoeinkommen (siehe hierzu: Arithmetik der Einkommenspfändung).

Wer weniger Einkommen erhält, als auf dem P-Konto ohnehin geschützt ist, hat natürlich kein Problem. Alle anderen werden einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsstelle bei selbstvollstreckenden Körperschaften, wie z.B. dem Finanzamt) stellen müssen, um das gesamte nach § 850c ZPO geschützte Einkommen zu sichern. Schwierig ist ein solcher Antrag nicht, denn der Anspruch ist unproblematisch gegeben. Ein häufiger Fall ist dabei die sog. (unechte) Doppelpfändung (Lohn/Gehaltspfändung und Kontopfändung), bei der sämtliche vom Arbeitgeber stammenden Zahlungen regelmäßig unbeziffert freigestellt werden können.

Bitte lesen Sie dazu unsere folgenden Artikel:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

11. Ich habe zwei Konten, von denen eins ein P-Konto ist. Das Arbeitseinkommen von etwa 1.000 Euro wird auf das P-Konto überwiesen. Daneben habe ich aber noch einen Nebenverdienst von 600 Euro, den ich mir auf das andere Konto überweisen lasse. Ist das zulässig?

Grundsätzlich ist das möglich. Der Gläubiger kann aber auch das zweite Konto pfänden, das ja kein P-Konto ist. Dann sind die Eingänge auf dem ungeschützten Konto – unabhängig von der Höhe – kaum noch zu retten (nur ein Konto kann als P-Konto geführt werden, und ohne P-Konto-Status ist so gut wie kein Pfändungsschutz mehr auf dem betreffenden Konto erreichbar). Aber abgesehen davon ist es durchaus möglich, durch die Begrenzung der Eingänge den Pfändungserfolg zu beeinflussen. Wenn z.B. der Arbeitgeber nur einen geschützten Betrag auf das P-Konto seines Arbeitnehmers überweist und den Rest bar auszahlt, besteht zwar möglicherweise pfändbares Einkommen, der auf dem P-Konto eingehende Anteil wäre aber vollständig geschützt. Hier müsste – um an den pfändbaren Anteil zu kommen – der Gläubiger den Lohn pfänden. Generell gilt: Soweit es dem Schuldner möglich ist, die Höhe des Eingangs auf seinem Konto zu regulieren, darf er dies auch. Man muss aber ehrlicherweise auch erwähnen, dass sich dabei die Frage der Vollstreckungsvereitelung (strafbar gem. § 288 StGB) stellen kann, zumindest dann, wenn die Überweisungen auf Fremdkonten vorgenommen werden. Praktisch ist das aber sehr selten ein Problem, und ehrlich gestanden sind Warnungen hier häufig sehr übertrieben, denn die Pfändung eines Kontos führt nicht zu der Pflicht des Schuldners, seine Eingänge ausschließlich auf dieses Konto zu leiten.

12. Darf ich mehrere P-Konten führen?

Schlicht und ergreifend: Nein.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

13. Was wird mit geschütztem Guthaben, das nicht verbraucht wird? – Übernahmebetrag, first-in-first-out

„Übrig gebliebenes“ Guthaben des einen Monats bleibt im Folgemonat zusätzlich zum monatlichen Schutzbetrag vollständig frei, wenn es im Eingangsmonat geschützt war. Man spricht hier von Übernahmebeträgen, zum Teil auch von Ansparbeträgen (in Abgrenzung zu sog. Moratoriumsbeträgen, s.u. sub 16). Wer also aus dem vergangenen Monat von seinem geschützten Guthaben beispielsweise 500 Euro in den neuen Monat hinüber nimmt und im neuen Monat einen Zugang von 1.300 Euro hat, dessen Freibetrag bestimmt sich (im Folgemonat) nicht aus 1.800 Euro, sondern (nur) aus 1.300 Euro; die 500 Euro stehen vollständig zusätzlich zur Verfügung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

Aber Achtung: Die Übernahme gilt nur für den nächsten Monat („in dem folgenden Kalendermonat“). Wird also der „Überschuss“ im Folgemonat nicht verbraucht, ist er im dritten Monat voll pfändbar und wird an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt.

Praktisch schwierig ist hierbei: Wie bestimmt man, wann im dritten Monat etwas (aus dem ersten Monat) ankommt? Dabei sollte man sich folgenden Fall vor Augen halten: Eine Person mit einem P-Konto-Freibetrag von 1.622,16 (Bescheinigung für eine Unterhaltspflicht) nimmt vom Januar 500 Euro in den Februar, hat im Februar einen Eingang von 1.500 Euro und nimmt Ende Februar wieder 500 Euro in den März (gibt also im Februar insgesamt 1.500 Euro aus). Stammen die 500 Euro, die vom Februar in den März genommen werden nun aus dem Januar oder aus dem Februar? Das ist keine bloß theoretische Frage, denn von der Beantwortung dieser Frage hängt ab, ob im März 500 Euro an den pfändenden Gläubiger abgeführt werden.

Nach unstrittiger Auffassung[1] in Praxis und Rechtsprechung gilt hierbei das Prinzip „first-in-first-out“: Die Ausgaben im ersten Folgemonat werden zunächst vom hinübergenommenen Betrag abgezogen. Gibt man in diesem Folgemonat wenigstens so viel aus, wie man aus dem Vormonat mit hinübergenommen hat, gibt es keine Probleme. Gibt man aber weniger aus, dann ist die verbleibende Differenz im zweiten Folgemonat (= dem „dritten Monat“) vollständig pfändbar.

Für unser Beispiel bedeutet das, dass die 500 Euro im März aus dem Februar stammen (also nicht aus dem Januar). Denn: Die Ausgaben im Februar wurden zunächst vom Übernahmebetrag aus dem Januar abgezogen. Diese Ausgaben summieren sich im Februar auf 1.500, waren also höher als der Übernahmebetrag, weshalb dieser im Februar vollständig beseitigt wurde. Die im März ankommenden 500 Euro können daher nur aus den Beträgen stammen, die im Februar auf das Konto gelangt sind. Hätte der Schuldner hingegen im Februar insgesamt nur 300 Euro ausgegeben, wären im März 200 Euro an den pfändenden Gläubiger abzuführen.

Wo ist das „first-in-first-out“-Prinzip geregelt?

Nirgendwo. Man muss angesichts der hohen Fehlerquote bei Banken und (aktuell vor allem) bei Sparkassen leider sagen, dass das ein gewisser Mangel ist. Das „first-in-first-out“-Prinzip ist ein wesentlicher Grundbaustein einer funktionierenden Umsetzung des P-Konto-Schutzes. Fragt man aber danach, ob eine solche ausdrückliche Regelung rechtstechnisch nötig ist, muss man sagen: Nein, sie ist es nicht, denn es gibt gar keine andere gesetzeskonforme Lösung. Würde man nicht das Prinzip „first-in-first-out“ anwenden, dann würde ja entweder das umgekehrte Prinzip oder bloße Willkür gelten müssen. Da wir Letzteres ohne weiteres ausschließen können, bliebe als alternative Lösung nur noch eine „first-in-last-out“-Regel. Würde die gelten, könnte man übernommene Beträge nur noch vor dem dritten Monat retten, wenn im zweiten Monat das gesamte Guthaben bis zum letzten Cent ausgegeben wird (also nicht nur der Übernahmebetrag aus dem Vormonat, sondern auch der originäre Eingang des betreffenden Monats). Eine derartige Lösung aber wäre gesetzeswidrig, da dann die vorgesehene Möglichkeit einer Übernahme der originär im betreffenden Monat eingehenden Einkommen in den Folgemonat gar nicht mehr möglich wäre. Es bleibt also schon logisch nur die Möglichkeit, es nach dem „first-in-first-out“-Prinzip zu handhaben. Das ist allerdings auch völlig unstrittig,

Anmerkung und Zusammenfassung

Wenn das Konto gepfändet ist und unsicher ist, ob die Bank die Übernahmebeträge richtig bearbeitet, sollte man ggf. darüber nachdenken, das Konto bis zum Ende jedes Monats leerzuräumen. Die Praxis hat gezeigt, dass Banken nicht unerhebliche Schwierigkeiten haben, wenn es um Übernahmebeträge geht. Aber das ist inzwischen erfreulicherweise doch eher die Ausnahme.

Richtig berechnet wird es (s.o.) so: Der Übernahmebetrag (= was im 1. Monat eingegangen und geschützt, aber nicht im Laufe des 1. Monats ausgegeben/ abgehoben wurde = noch im 2. Monat auf dem Konto ist) wird bei der Berechnung im 2. Monat völlig unberücksichtigt gelassen (= es steht dem Kontoinhaber zusätzlich zu). Wird im 2. Monat Geld vom Konto ausgegeben, wird dies zunächst vom Übernahmebetrag abgezogen („first-in-first-out“-Regel). Das bedeutet: Wird im 2. Monat wenigstens so viel ausgegeben, wie aus dem 1. Monat mit hinübergenommen wurde, gelangt der Übernahmebatrag aus dem 1. Monat niemals in den 3. Monat.

14. Kann ein P-Konto noch eingerichtet werden, wenn die Pfändung bereits auf dem Konto ist?

Ja, natürlich. Sie können jederzeit und unabhängig von bestehenden Pfändungen ein P-Konto einrichten. Besteht bereits eine Kontopfändung und wird innerhalb von vier Wochen nach der Pfändung ein P-Konto eingerichtet, wirkt der Schutz des P-Kontos für den betreffenden Zeitraum auch rückwirkend.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

15. Wie lange dauert es, bis die Bank den P-Konto-Schutz vornimmt?

Im Gesetz ist diese Frage nur für den Fall beantwortet worden, bei dem bereits eine Pfändung auf dem Konto vorliegt. Das macht auch Sinn, denn wenn noch keine Pfändung da ist, kommt es auf besondere Eile ja (noch) nicht an. Wenn ein P-Konto bei der Bank eingerichtet werden soll und eine Pfändung bereits vorliegt, hat die Bank das P-Konto (spätestens) nach vier Tagen einzurichten (am vierten Tag nach dem Verlangen durch den Kunden).

Beispiel: Verlangt der Kunde im Laufe des Montag die Einrichtung des P-Konto-Schutzes für das gepfändete Konto, muss der Schutz ab Banköffnung am Freitag zur Verfügung stehen.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

16. Alles, was den Schutzbetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? – Moratoriumsbetrag/ Übergabebetrag

Wir haben uns bereits (s.o. sub 13.) mit dem Fall beschäftigt, bei dem es um die Übernahme von Beträgen in den Folgemonat ging. Da handelte es sich um Beträge, die im Eingangsmonat geschützt waren, aber nicht verbraucht wurden.

Das muss man unterscheiden von den Eingängen, die im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigen, also von der Bank automatisch einbehalten werden.

Wer denkt, dass dieser Einbehalt auf kurzem Wege zum Gläubiger abgeführt wird, irrt. Denn es ist gesetzlich geregelt (§ 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO), dass die Bank vor Ablauf von 4 Wochen nach Eingang der Summe nichts an den Gläubiger auszahlen darf (deshalb spricht man von Moratoriumsbeträgen). Aber das ist noch nicht alles, denn § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO dehnt zusätzlich den Pfändungsschutz für diese Beträge aus, indem das so übertragene Guthaben zum unpfändbaren Guthaben des Folgemonats erklärt wird.

Man kann es so zusammenfassen: Alles, was im Eingangsmonat den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, wird von der Bank zunächst zurückgehalten. Im Folgemonat wird das einbehaltene Geld aber so behandelt, als handele es sich um in diesem Folgemonat erst eingegangenes Einkommen. Aus diesem Grund zahlt die Bank diesen Betrag Anfang des Folgemonats aus (natürlich maximal in der Höhe des bestehenden Freibetrages, vgl. Verweis § 850k Abs. 1 Satz 2 auf Satz 1). Die Behandlung als Einkommen des Folgemonats ist dabei konsequent und da ist der Haken der vermeintlichen Wohltat: Es wird nicht anders behandelt, als wäre es tatsächlich im Folgemonat erst eingegangen. Das führt dazu, dass es mit den tatsächlich erst im Folgemonat verbuchten Eingängen zusammengerechnet wird, der Moratoriumsbetrag belastet also den Freibetrag des Folgemonats. Das Moratorium steht zwar im Folgemonat zur Verfügung, dies führt aber nicht dazu, dass der Schuldner auf mehr als den P-Konto-Freibetrag zugreifen kann.

Merke daher: Moratoriumsbeträge werden mit den regulären Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet. Aus dieser Summe wird der Einbehalt im Folgemonat bestimmt. Das geht so lange weiter, bis der in den Folgemonat übertragene Betrag selbst schon den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, denn diese übersteigenden Beträge sind dann nicht mehr geschützt. Wenn das monatliche Einkommen immer den Freibetrag übersteigt, wird dieser Betrag sich früher oder später (je nachdem, wie hoch der übersteigende Teil ist) ansammeln. Ist das eingehende Einkommen aber so niedrig, dass es den Freibetrag nicht erreicht, wird der (vielleicht nur einmalig einstandene) Moratoriumsbetrag jeden Monat benutzt, um die Differenz zwischen Freibetrag und tatsächlichem Eingang im jeweiligen Monat aufzufüllen.

Regelungen:

Exkurs: Ein Beispielfall

Eine Person mit einem Freibetrag in Höhe von monatlich 1.622,16 erhält jeden Monat eine Lohnüberweisung von exakt 1.800,00 Euro. Das erste Mal geschieht das im Januar. Die Bank behält folglich im Januar 177,84 Euro ein (wir gehen einmal davon aus, dass die betreffende Person keinen Antrag auf Erhöhung des Freibetrags gestellt hat). Diese 177,84 Euro behandelt die Bank nunmehr so, als wären sie erst im Februar eingegangen; sie werden also im Februar an den Bankkunden ausgezahlt. Bei regulären Lohneingang im Februar sieht die Sache dann so aus: 177,84 Euro+1.800,00 Euro ergeben einen Gesamteingang von 1.977,84 Euro. Die Bank behalt nun also 355,68 Euro ein (= 1.977,84-1.622,16). Im darauf folgenden Monat geht es so weiter: Auszahlung der 355,68 Euro aus dem Februar, Zusammenrechnung nach Einkommenseingang, Einbehalt 533,52 (= 355,68+1.800,00-1.622,16). Man sieht deutlich: wenn durch den Eingang des Folgemonats der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist, steigt der Einbehalt Monat für Monat weiter an, denn in der Summe erhält der Schuldner nur die 1.622,16 pro Monat, auch wenn das durch die Auszahlung des Moratoriumsbetrags jeweils zum Anfang des Folgemonats nicht immer sofort sichtbar wird.

Die ganze Sache läuft dann grundsätzlich immer so weiter, bis irgendwann der Einbehalt soweit angestiegen ist, dass er den Freibetrag selbst übersteigt. Nehmen wir für unser Beispiel an, dass im August der Einbehalt (Moratoriumsbetrag) auf 1.500,00 Euro angestiegen ist. Dann läuft es so weiter: Auszahlung des Moratoriumsbetrags in Höhe von 1.500,00 Euro Anfang September, bei Eingang des regulären Einkommens (in unserem Beispiel 1.800,00 Euro) im Einbehalt in Höhe von 1.677,84 Euro (= 1.500,00+1.800,00-1.622,16). Ab jetzt ist der einbehaltene Betrag erstmalig höher als der geschützte Freibetrag. Im Oktober sind daher erstmalig 55,68 Euro (= 1.677,84-1.622,16‬) vorhanden, die mit dem regulären Einkommenseingang nicht mehr gewälzt werden können. Dieser Übertrag und alle weiteren sind nunmehr an die Gläubiger abführbar. Der Schuldner erhält ab jetzt jeweils am Anfang des Monats seinen vollen Freibetrag aus dem Moratoriumsbetrag des Vormonats in Höhe von 1.622,16 Euro. Der Rest geht ab jetzt nach Ablauf der 4-Wochen-Frist monatlich an den pfändenden Gläubiger.

Moratoriumsbeträge können sehr lange auf dem Konto verbleiben, aber genauer betrachtet werden sie lediglich jeden Monat mit den Neueingängen „gewälzt“ (entstehen also jeden Monat neu). Wenn der Freibetrag nur mit einem geringeren monatlichen Betrag überstiegen wird, kann es „ewig“ dauern, bis sich der Moratoriumsbetrag auf die Höhe des Freibetrags summiert hat. Allerdings endet der Moratoriumskreislauf auch dann, wenn in zwei Monaten in Folge kein Einkommen auf dem Konto eingeht.

Exkurs: Wozu Moratoriumsbeträge gut sind

Die Verrechnungsweise bei Moratoriumsbeträgen führt immer dann, wenn der Eingang im Folgemonat den Freibetrag auf dem P-Konto nicht erreicht, dazu, dass die Differenz zwischen dem tatsächlichen Eingang und dem Freibetrag mit dem Moratoriumsbetrag aufgefüllt wird. Moratoriumsbeträge nehmen so die Aufgabe einer Sicherung für die Folgemonate wahr, in denen der Freibetrag vielleicht nicht mehr erreicht wird.

Nehmen wir folgendes Beispiel: Freibetrag 1.622,16 Euro, Eingang im Januar 1.900 Euro, Eingang im Februar aber nur 1.200 Euro. Der Einbehalt im Januar erfolgt in Höhe von 277,84 Euro (= 1.900,00-1.622,16). Die Auszahlung der 277,84 Euro erfolgt im Februar, nach Zusammenrechnung mit dem Februareingang iHv. 1.200,00 Euro werden insgesamt nur 1.477,84 Euro (= 277,84 + 1.200 Euro) erreicht (der Freibetrag von 1.622,16 Euro wird also nicht überschritten). Im Februar gibt es daher keinen Moratoriumsbetrag mehr. Das also ist der eigentliche Sinn der Moratoriumsbeträge, die zeitlich versetzte Schutzfunktion bei schwankenden Einkünften.

Wann zahlt die Bank im Folgemonat?

Eine der häufigsten Fragen, die wir zum Thema Moratoriumsbeträge erhalten ist, wann die Bank diese im Folgemonat auszahlt. Anders als bei Übernahmebeträgen geschieht das (nach Aussage vieler Banken) nicht automatisiert, sondern aufgrund einer händischen Freigabe, also nach Prüfung. Das bedeutet in der Praxis, dass die Freigaben in der Regel nicht schon am ersten des Folgemonats erfolgen. Das kann aber letztlich immer nur die Bank genauer beantworten. M.E. bestehen jedenfalls keine Bedenken, wenn es zu einem zeitlich überschaubaren Verzug der Auszahlung im Folgemonat kommt (anders als bei Übernahmebeträgen, die ohne Unterbrechung zur Verfügung stehen müssen).

Anmerkung

Man sollte beachten, dass Moratoriumsbeträge dem Schutz des Schuldners dienen. Nehmen wir den Fall, bei dem – vielleicht nur zufällig – im selben Monat zwei mal Einkommen eingeht (z.B. regulär für den laufenden Monat und am Monatsende verfrüht für den Folgemonat). Ohne die Moratoriumsfunktion wäre alles über dem Freibetrag weg, denn grundsätzlich gilt ja das Prinzip der monatsbezogenen Freibetragsberechnung. So aber ist es kein Problem: Die Bank gibt zwar im Eingangsmonat nur so viel frei, wie eben geschützt ist, der Rest wird aber dann im Folgemonat ausgezahlt werden und steht damit bestimmungsgemäß zur Verfügung.

Nicht immer wünscht sich der Schuldner diesen Schutz; ein Problem taucht häufiger einmal auf: Angenommen, das Konto ist wegen 900 Euro gepfändet. Mit dem Einkommen liegt die betreffende Person jeden Monat allein 300 Euro über dem Freibetrag. Inszwischen sind drei Monate vergangen und bereits 900 Euro zurückgehalten. In einem solchen Fall ist es für den Schuldner oft wünschenswert, wenn aus den separierten Beträgen der Gläubiger bezahlt würde, anstatt abwarten zu müssen, bis die ersten Beträge abführbar sind. Um diese Fälle zu lösen empfiehlt es sich, mit dem pfändenden Gläubiger zu sprechen und diesen zu bitten, die Pfändung zurückzunehmen. Sobald dies geschieht, sind die zurückgehaltenen Beträge frei und es kann daraus die Schuldsumme beglichen werden.

17. Kostet ein P-Konto extra Gebühren?

Es war ein erklärtes Anliegen des Gesetzgebers, mit der Einrichtung des P-Kontos keine Erschwernisse für den Kontoinhaber zu verbinden. Der Rechtsausschuss fasste die Position und diesbezüglichen Erwartungen des Gesetzgebers im April 2009 wie folgt zusammen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.

Quelle: Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dirk Manzewski, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag v. 22.04.09, Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 15f. [17].

Es gilt als unstrittig, dass P-Konten keine erhöhten Kosten rechtfertigen.[2] Das heißt: Das Konto mit P-Konto-Schutz darf nicht teurer sein als ohne. Es wird aber auch nicht billiger.

Anmerkung

Die Verbraucherschutzverbände haben in den ersten Jahren nach Einführung des P-Kontos (das P-Konto gibt es seit Juli 2010) erfolgreich Kreditinstitute abgemahnt, die bis zu 15,00 Euro oder mehr für die Führung eines P-Kontos erhoben (siehe z. B. unseren Artikel über Abmahnungen der Verbraucherzentrale Bundesverband). Es ist inzwischen so, dass die meisten Banken sich an diese Vorgaben halten. Inzwischen kann man feststellen, dass das Kostenthema weitgehend „durch“ ist. Allerdings gibt es immer noch Banken und Sparkassen, die in die „Trickkiste“ greifen. Immer noch kommt es vor, dass das kontoführende Institut den Betroffenen weis machen will, es sei zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes nötig, den zugrundeliegenden Girokontovertrag zu ändern bzw. das Kontomodell zu wechseln. Mit höheren Kosten natürlich. Aber auch das ist unzulässig.

18. Was bedeutet das P-Konto für „meine“ SCHUFA?

Das P-Konto ist in der SCHUFA ersichtlich. Dies soll es unmöglich machen, dass ein Schuldner mehrere P-Konten einrichtet, denn er ist nur berechtigt, ein Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen (siehe oben 12.).

Diese Speicherung bei den Auskunfteien (SCHUFA) soll aber allein die Aufgabe erfüllen, eine mehrfache Einrichtung von P-Konten zu verhindern. Der Gesetzgeber hat daher gleichzeitig geregelt, dass diese Eintragung ausschließlich dazu verwendet werden darf, Anfragen von Banken zu beantworten, ob bereits ein P-Konto geführt wird und verbietet jede andere Nutzung oder Verarbeitung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

Anmerkung

Im Gesetzestext steht zwar nichts von der SCHUFA, sondern von „Auskunfteien“. Ursprünglich war in dem Gesetz allerdings direkt die SCHUFA Holding AG aufgeführt (vgl. BGBl. I Nr. 39 v. 10.07.2009, S. 1707ff. [1709], linke Spalte, sub Abs. 8), dies wurde später geändert und durch den allgemeinen Begriff „Auskunfteien“ ersetzt (vgl. BGBl. I Nr. 67 v. 27.12.2010, S. 2248ff. [2250], sub Art. 8 Ziff. 2a); in der Praxis dürfte es aber klar sein, dass dies keinen Unterschied macht.

19. Die Pfändung geht mitten im Monat ein – Freibeträge?

Der P-Konto-Schutz bezieht sich immer auf den jeweiligen Kalendermonat. Es kommt nicht darauf an, wann Gelder eingehen und in welcher Stückelung. Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Eingänge am ersten des Monats oder erst gegen Monatsende erfolgen. Das ist nicht das Problem. Was ist aber, wenn die Pfändung eingeht, nachdem im laufenden Monat der Schuldner bereits den Freibetrag ausgeschöpft hat?

Nehmen wir folgenden Fall: Eine Person führt ein ungepfändetes P-Konto. Bis zum 15. Januar gehen 4.300,00 Euro ein, die die Person sofort abhebt. Am 18. Januar wird der Bank ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Am 26. geht noch einmal eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 Euro ein. Kann der Schuldner noch auf die 1.000,00 Euro zugreifen oder hat er durch die Abhebungen vor Eingang der Pfändung seinen Freibetrag bereits überschritten?

Befriedigende Antworten gibt es auf diese Frage, soweit erkennbar, noch nicht. Die Bundearbeitsgemeinschaft für Schuldnerberatung vertritt hierzu zumindest eine sehr schuldnerfreundliche Auffassung:

„Verfügungen, die Schuldner_innen in diesem Monat vor dem Wirksamwerden der Pfändung mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an das Kreditinstitut vorgenommen haben, schmälern den pfandfreien Monatsbetrag nicht [S. 36]. […] Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Praktikabilität und die einfache Handhabung (so Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1300 d). Andernfalls wäre die Konstellation, dass der Schuldner vor Wirksamwerden der Pfändung bereits über eine höhere Summe als den Freibetrag verfügt hat, kaum lösbar. Zudem sprechen auch dogmatische Gründe für dieses Ergebnis: Bis zum Wirksamwerden der Pfändung ist schließlich das Konto noch keinem Pfändungsbeschlag unterworfen [S. 56].“[3] (Seitenangaben in eckigen Klammern durch uns)

Das also ist die Begründung: Da erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank die Verstrickung des Kontos begonnen hat, stehen auch im Pfändungsschutz alle Uhren sozusagen auf Null. Der Freibetrag wirkt erst ab diesen Zeitpunkt und bereits vorher ausgegebene Beträge werden dabei nicht berücksichtigt. Für unseren Fall bedeutet dies, dass der Schuldner noch auf die vollen 1.000 Euro zugreifen kann.

Eine ähnliche Argumentation findet man in manchen Entscheidungen von Amtsgerichten. Dabei wollen wir es hier belassen.

Aber man sollte zwei Dinge beachten: Zum einen müsste, sofern diese Rechtsauffassung richtig ist, dies die Bank von sich aus beachten. Tut sie es nicht, wäre das eine Frage, die zwischen Bank und Kunden geklärt werden muss, da es vertragliche Verpflichtungen der Bank betrifft. Zum anderen muss man leider sagen: Die hier zitierte Argumentation ist alles andere als schlüssig und wenig überzeugend. Sie berücksichtigt die Besonderheit des P-konto-Schutzes zu wenig.[4] Ein wesentliches Gegenargument dürfte darin bestehen, dass sich gesetzlicherseits kein Ansatz für eine Fragmentierung des auf den monatlichen Schutz ausgelegten Freibetrags – weder zugunsten noch zuungunsten des Schuldners – finden lässt. So ist zum Beispiel der Freibetrag im Eingangsmonat nicht geringer, nur weil das Geld erst am Ende des Monats eingeht. Umgekehrt gibt es keinen Grund, den Schutz zu erweitern, nur weil die Pfändung später im Monat eingegangen ist. Die „kaum lösbare Konstellation“ existiert im Übrigen gar nicht, denn es geht nicht darum, was (in unserem Beispielfall) mit den 4.500 Euro wird. Die sind nicht mehr da und an die kommt der Gläubiger auch nicht mehr heran. Ein Widerspruch kann hier gar nicht entstehen. Die Fragestellung betrifft vielmehr ausschließlich die Gelder, die zum Zeitpunkt der Pfändung noch auf dem Konto waren oder (wie in unserem Beispiel) erst eingegangen sind.

Auch wenn mir naturgemäß schuldnerfreundliche Lösungen lieber sind, erscheint mE die Annahme überzeugender, bei Eintritt der Pfändung die zuvor im Monat schon abgehobenen Beträge auf den Monatsfreibetrag anzurechnen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass die gegenteilige Rechtsauffassung jederzeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung überholt werden könnte. Solange das aber nicht geschieht, macht es Sinn und ist es auch legitim, wenn Betroffene mit der schuldnerfreundlichen Auslegung der Bundesarbeitsgemeinschaft argumentieren.

Fußnoten:
[1] Homann, Carsten; ZVI 2012/37, S. 37ff.[37], sub I., 2. m.w.Nw. sowie BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17 (LG Wuppertal) m. w. Nw.: „Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip)“ [ZURÜCK]
[2] mehrfach bestätigt wird dies durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGH XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12, XI ZR 260/12 (alle aufrufbar auf der Seite https://juris.bundesgerichtshof.de).[ZURÜCK]
[3] Binner/Richter, Das Pfändungsschutzkonto in der Beratungspraxis; auf dieses Zitat wurden wir von einem Leser hingewiesen, wofür wir uns an dieser Stelle nochmals bedanken möchten [ZURÜCK]
[4] Im Prinzip ist das P-Konto ein Fremdkörper im Pfändungsrecht. Man hat diesen Schutz aus Zwecken der Vereinfachung geschaffen, verfolgt werden damit rechts- und sozialpolitische Ziele. Das ist in Ordnung, aber es zeigt, dass einer rein dogmatischen Erklärung und Begründung von vornherein Grenzen gesetzt sind. Bildlich gesprochen gibt es hier “zwei Linien” zu unterscheiden. Zum einen der Pfändungsverlauf selbst. Also Pfändung des Kontos, Verstrickung, Guthabensperrung, Abführung an den Gläubiger usw. Zum anderen der P-Konto-Basisschutz, um den es hier ja geht. Dieser Schutz hebt die Pfändung nicht auf, er schiebt sich lediglich zwischen Pfändung und Pfändungswirkung, sozusagen als Puffer. An den gesetzlichen Regeln bzgl. der Pfändung selbst hat sich durch das P-Konto nichts geändert; das ist so, wie es schon vorher war. Das P-Konto ist lediglich ein “Schutzmodul”, das grob auf das Konto aufgesetzt ist, eine Art Design des Kontos. Mehr nicht. Die durch die Pfändung ausgelöste Verstrickung des Kontos wird durch den P-Konto-Schutz nicht neu definiert. Deshalb sind die starren Muster (die der Gesetzgeber wollte) überhaupt erst möglich, wie zum Beispiel die monatsbezogene Berechnung des Kontoschutzes. Das hat aber auch Vorteile für Schuldner, denn – was oft vergessen wird – die Schutzwirkung des P-Kontos kann sich so auch auf grundsätzlich pfändbare Eingänge beziehen (das P-Konto schützt also nicht [nur] unpfändbare Einkommen, sondern alles, was den Schutzbetrag nicht übersteigt, also selbst dann, wenn die Eingänge ansich keinem gesonderten Pfändungsschutz unterfallen). Es ist ein Problem, wenn man beide “Linien” nicht voneinander unterscheidet.[ZURÜCK]