Bestellung zur befähigten Person für die Prüfung von Flurförderzeuge Show
Schriftliche Beauftragung Bediener Teleskopstapler Bestellung zur befähigten Person für Dampfkesselanlagen Bestellung zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) Bestellung zur befähigten Person für die Prüfung von Leitern & Tritte, Kleingerüste Bestellung zum Brandschutzhelfer Bestellung zur Elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) Schriftliche Beauftragung von Kranführern Bestellung zur befähigten Person für die Prüfung von Regalanlagen Schriftliche Beauftragung Bedienung Flurförderzeuge (Gabelstapler) Schriftliche Beauftragung zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen Schriftliche Beauftragung Bediener von Erdbaumaschinen Schriftliche Beauftragung von Fahrzeugführern Schriftliche Beauftragung zum Führen von Mitgänger-Flurförderzeugen Schriftliche Beauftragung zum Lkw-Ladekranführer Schriftliche Beauftragung zum Bedienen von Motorkettensägen Schriftliche Beauftragung für Verlademitarbeiter Schriftliche Beauftragung zum Einrichter an Pressen Schriftliche Beauftragung zur Kontrollperson an Pressen Schriftliche Beauftragung zum selbstkontrollierenden Einrichter an Pressen Bestellung zur befähigten Person für die Prüfung von Anschlagmitteln Bestellung zur Beauftragten Person für Aufzugsanlagen - Prüfung Bestellung zur Beauftragten Person für Aufzugsanlagen – Prüfung und Rettung Schriftliche Bestellung befähigte Person zur Prüfung kraftbetätigter Fenster, Türen und Tore Bestellung zur befähigten Person für die Prüfung von Fahrzeugen Bestellung zur befähigten Person für die Prüfung von Kranen Bestellung zur befähigten Person für die Prüfung von Sprühwasserlösch-/Sprinkleranlagen Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit Bestellung zum Betriebsarzt Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten Bestellung zum Ersthelfer Bestellung zum Brandschutzbeauftragten Bestellung zum Beschwerdestellenbeauftragten Beauftragung für die Belange von Mitarbeitern mit Behinderung Bestellung zum Gefahrstoffbeauftragten Bestellung zum Laserschutzbeauftragten Schriftliche Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten Bestellung zur Beauftragten Person für Aufzugsanlagen - Personenrettung Bestellung zum Betriebsbeauftragten für Abfall (Abfallbeauftragter) Bestellung zum Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragter) Bestellung zum Hygienebeauftragten Bestellung zum Fremdfirmenkoordinator Bestellung zum Aufsichtführenden nach TRGS 519 Anlage 3 Bestellung zur Verantwortlichen Sachkundigen Person TRGS 519 Anlage 3 Schriftliche Beauftragung als Arbeitsschutzmanagementbeauftragte(r) (AMB) Schriftliche Beauftragung als Qualitätsmanagementbeauftragter/te (QMB) Schriftliche Beauftragung von Umweltschutzmanagementbeauftragten (UMB) Bestellung zur „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“ (EFKffT) Bestellung zur „Elektrofachkraft“ (EFK) und zur „Befähigten Person“ Bestellung zur verantwortlichen Elektrofachkraft (vEFK) Bestellung zum Anlagenverantwortlichen und zur Befähigten Person
Bestellung zur befähigten Person für die Prüfung von Flurförderzeuge Schriftliche Beauftragung Bediener Teleskopstapler Bestellung zur befähigten Person für Dampfkesselanlagen Bestellung zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) Bestellung zur befähigten Person für die Prüfung von Leitern & Tritte, Kleingerüste Bestellung zum Brandschutzhelfer Bestellung zur Elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) Schriftliche Beauftragung von Kranführern Bestellung zur befähigten Person für die Prüfung von Regalanlagen Schriftliche Beauftragung Bedienung Flurförderzeuge (Gabelstapler) Schriftliche Beauftragung zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen Schriftliche Beauftragung Bediener von Erdbaumaschinen Schriftliche Beauftragung von Fahrzeugführern Schriftliche Beauftragung zum Führen von Mitgänger-Flurförderzeugen Schriftliche Beauftragung zum Lkw-Ladekranführer Schriftliche Beauftragung zum Bedienen von Motorkettensägen Schriftliche Beauftragung für Verlademitarbeiter Schriftliche Beauftragung zum Einrichter an Pressen Schriftliche Beauftragung zur Kontrollperson an Pressen Schriftliche Beauftragung zum selbstkontrollierenden Einrichter an Pressen Bestellung zur befähigten Person für die Prüfung von Anschlagmitteln Bestellung zur Beauftragten Person für Aufzugsanlagen - Prüfung Bestellung zur Beauftragten Person für Aufzugsanlagen – Prüfung und Rettung Schriftliche Bestellung befähigte Person zur Prüfung kraftbetätigter Fenster, Türen und Tore Bestellung zur befähigten Person für die Prüfung von Fahrzeugen Bestellung zur befähigten Person für die Prüfung von Kranen Bestellung zur befähigten Person für die Prüfung von Sprühwasserlösch-/Sprinkleranlagen Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit Bestellung zum Betriebsarzt Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten Bestellung zum Ersthelfer Bestellung zum Brandschutzbeauftragten Bestellung zum Beschwerdestellenbeauftragten Beauftragung für die Belange von Mitarbeitern mit Behinderung Bestellung zum Gefahrstoffbeauftragten Bestellung zum Laserschutzbeauftragten Schriftliche Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten Bestellung zur Beauftragten Person für Aufzugsanlagen - Personenrettung Bestellung zum Betriebsbeauftragten für Abfall (Abfallbeauftragter) Bestellung zum Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragter) Bestellung zum Hygienebeauftragten Bestellung zum Fremdfirmenkoordinator Bestellung zum Aufsichtführenden nach TRGS 519 Anlage 3 Bestellung zur Verantwortlichen Sachkundigen Person TRGS 519 Anlage 3 Schriftliche Beauftragung als Arbeitsschutzmanagementbeauftragte(r) (AMB) Schriftliche Beauftragung als Qualitätsmanagementbeauftragter/te (QMB) Schriftliche Beauftragung von Umweltschutzmanagementbeauftragten (UMB) Bestellung zur „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“ (EFKffT) Bestellung zur „Elektrofachkraft“ (EFK) und zur „Befähigten Person“ Bestellung zur verantwortlichen Elektrofachkraft (vEFK) Bestellung zum Anlagenverantwortlichen und zur Befähigten Person Eine befähigte Person verfügt über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten für die Prüfung von Arbeitsmitteln. Diese Qualifikation erlangt sie durch eine elektrotechnische Berufsausbildung, Berufserfahrung, eine zeitnahe berufliche Tätigkeit in dem Bereich, in dem sie Arbeitsmittel prüft, und durch Weiterbildungen im jeweiligen Spezialgebiet ( z. B. angewandte VDE Normen). Vorgaben zur Funktion und Qualifikation einer zur Prüfung befähigten Person sind Teil des staatlichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung und die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203). Sie definieren die Rolle der befähigten Person innerhalb der Betriebsorganisation wie auch die Fähigkeiten und Kenntnisse, über die eine zur Prüfung befähigte Person verfügen muss. Betriebssicherheitsverordnung und die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 übertragen zugleich dem jeweiligen Arbeitgeber
Tipp: MusterformularDer Arbeitgeber bzw. der Mitarbeiter, dem die Pflicht der richtigen Auswahl der befähigten Person nach Betriebssicherheitsverordnung übertragen wurde, muss sich vergewissern, dass die zur Prüfung befähigte Person in dem Bereich, in dem sie eingesetzt wird, die Qualifikationsanforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der TRBS 1203 erfüllt. MEBEDO bietet ein Musterformular, das dabei helfen kann, die Eignung des Mitarbeiters zu erkennen und das Auswahlverfahren zu dokumentieren. Kontakt: Die vorgeschriebene Qualifikation einer befähigten Person variiert je nachdem, welche Arbeitsmittel sie prüft. Dieser Beitrag beschäftigt sich im Folgenden mit den Voraussetzungen für die Prüfung von elektrischen Arbeitsmitteln. Anforderung der BetriebssicherheitsverordnungIn der Betriebssicherheitsverordnung wird der Arbeitgeber dazu verpflichtet, für alle Arbeitsmittel und alle überwachungsbedürftigen Anlagen (im Sinne der §§ 14, 15, 16 BetrSichV) in seinem Betrieb auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung Prüfart, -umfang und -frist zu ermitteln und welcher Voraussetzung es bedarf, die eine zur Prüfung befähigte Person erfüllen muss, um Arbeitsmittel zu prüfen (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Der Kreis der Arbeitsmittel, die nach § 14 BetrSichV vor ihrer erstmaligen Verwendung von einer befähigten Person zu prüfen sind, ist weit gefasst. Es sind:
Überwachungsbedürftige Anlagen nach § 15 BetrSichV sind u. a. Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen, Füllanlagen, Aufzugsanlagen und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. Erforderliche KenntnisseEine befähigte Person muss über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügen. Diese erlangt sie nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 BetrSichV durch
Konkretisierung in der TRBS 1203Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ konkretisiert die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung. Eine befähigte Person muss folgendes könnenDer Arbeitgeber muss sicherstellen, dass eine zur Prüfung befähigte Person folgendes kann:
Die TRBS 1203 erklärt vor allem auch die dehnbaren Begriffe wie Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit. BerufsausbildungEine zur Prüfung befähigte Person muss eine für die Prüfaufgabe einschlägige technische Berufsausbildung abgeschlossen haben. Bezogen auf Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen ist das eine abgeschlossene elektrotechnische Berufsausbildung. In der TRBS 1203 (Abschnitt 3.1) werden beispielhaft einige Ausbildungsberufe genannt:
Ein abgeschlossenes Studium der Elektrotechnik gilt ebenfalls als Berufsausbildung im Sinne der TRBS 1203 Abschnitt 3.1 desgleichen auch
BerufserfahrungEine befähigte Person soll durch eine Prüfung bewerten, ob Arbeitsmittel sicher sind. Um das zuverlässig tun zu können, braucht es „über einen angemessenen Zeitraum“ hin Erfahrungen im Umgang mit den Arbeitsmitteln, fordert die TRBS 1203. So soll die befähigte Person „genügend Anlässe kennen“, die eine Prüfung auslösen. Sie soll mit der Montage oder Installation und der sicheren Funktion des zu prüfenden Arbeitsmittels vertraut sein. Dazu zählen auch dessen Schutzeinrichtungen. Sie muss folgendes kennen:
Im Bereich der Elektrotechnik wird eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von elektrischen Arbeitsmitteln oder Anlagen gefordert (TRBS 1203 Abschnitt 3.1). Zeitnahe berufliche TätigkeitIn der Betriebssicherheitsverordnung wird als Voraussetzung, um als eine zur Prüfung befähigte Person mit Prüfaufgaben beauftragt zu werden, eine zeitnahe berufliche Tätigkeit genannt (§ 2 Abs. 6 BetrSichV). Die zeitnahe berufliche Tätigkeit muss im Umfeld der anstehenden Prüfungen erfolgen. Dabei sollen Erfahrung mit der Durchführung vergleichbarer Prüfungen gesammelt sowie die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit Prüfmitteln und der Bewertung von Prüfergebnissen erworben werden. In der TRBS 1203 wird die Durchführung von oder die Beteiligung an mehreren Prüfungen pro Jahr gefordert. Mögliche zeitnahe berufliche TätigkeitenGeeignete zeitnahe berufliche Tätigkeiten können folgende sein:
Zu dem Qualifizierungsmerkmal „zeitnahe berufliche Tätigkeit“ gehören auch die aktuellen Kenntnisse der Elektrotechnik. Insbesondere die Normen, nach denen die jeweilige Prüfung der Arbeitsmittel durchzuführen ist. Für ortsveränderliche elektrische Geräte wäre dies aktuell noch die VDE 0701-0702, für Lichtbogenschweißeinrichtungen die VDE 0544-4 und für Medizinprodukte die VDE 0751-1. Immer wieder neue Erkenntnisse und/oder Technologien verändern die Regelwerkskunde und machen somit eine regelmäßige Weiterbildung zum Erhalt der Fachkunde unabdingbar. Fachkunde, spezielle Kenntnisse und praktische Tipps werden durch Schulungen aufrechterhalten oder einen „einschlägigen Erfahrungsaustausch“ vermittelt (TRBS 1203 Abschnitt 3.1). Unterbrechung der Tätigkeit kann zu Verlust des Status als befähigte Person führenFolgerichtig kann eine Unterbrechung der Prüftätigkeit dazu führen, dass nicht mehr von einer zeitnahen beruflichen Tätigkeit gesprochen werden kann und erneut Erfahrungen gesammelt und die Kenntnisse aktualisiert werden müssen.
Dabei sollte der Inhalt und Umfang der Schulung sowie der Erfolg der Schulungsmaßnahme dokumentiert werden. Was muss eine befähigte Person können?Die Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten einer befähigten Person hängen von der Komplexität der Prüfungen ab (siehe TRBS 1203, Abschnitt 2.1: Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten, dass die „Befähigung der Schwierigkeit bzw. Komplexität der Prüfaufgabe angemessen ist“). Nach den Richtlinien des VDI (VDI 4068 Blatt 4) soll eine befähigte Person über folgende Qualifikation verfügen:
Wie wird man eine befähigte Person?Eine zur Prüfung befähigte Person wird man durch eine schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber. Die befähigte Person muss die oben beschriebenen Qualifikationskriterien – Berufsausbildung, Berufserfahrung, zeitnahe berufliche Tätigkeit (inkl. aktueller Regelwerkskenntnisse) – erfüllen. Der Arbeitgeber hat dies sicherzustellen (TRBS 1203 Abschnitt 2.1) Der Arbeitgeber muss vor der Beauftragung ermitteln, welche Voraussetzungen die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln beauftragte befähigte Person erfüllen muss und gewährleisten, dass die Prüfungen sachgerecht durchgeführt werden. Wie bleibt man eine befähigte Person?Wer von seinem Arbeitgeber beauftragt wurde, ist eine zur Prüfung befähigte Person. Das gilt aber nicht automatisch für immer. Unterbricht die befähigte Person längere Zeit ihre Prüftätigkeit, kann die Qualifikation erlöschen. Gegebenenfalls müssen dann erneut Erfahrungen mit Prüfungen gesammelt und die erforderlichen Kenntnisse z. B. durch Schulungen aktualisiert werden. Die TRBS 1203 fordert zudem, dass eine befähigte Person den Stand der Technik kennt. Das VDI 4068 Blatt 4 sieht eine Auffrischung der Kenntnisse spätestens alle 3 Jahre durch z. B. eine externe Schulungseinrichtung für angemessen an. Wer legt fest, wer eine befähigte Person ist?Der Arbeitgeber trägt gemäß Betriebssicherheitsverordnung die Auswahlverantwortung für Personen, die von ihm mit der Durchführung von Prüfungen zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes der Arbeitsmittel beauftragt werden. Der Arbeitgeber muss die erforderliche Qualifikation der zur Prüfung befähigten Personen sicherstellen. Wie unabhängig ist eine befähigte Person bei fachlichen Entscheidungen?Eine befähigte Person kann ein Beschäftigter oder ein externer Dienstleister sein (siehe unten), in beiden Fällen unterliegt sie aber bei Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung keinen fachlichen Weisungen durch den Arbeitgeber.
Tipp: Weisungsfreiheit und FortbildungDie schriftliche Bestellung zur befähigen Person sollte die Weisungsfreiheit der beauftragten Person für die Tätigkeit innerhalb des beschriebenen Aufgabenbereiches beinhalten. Auch ein Passus für die zu ermöglichende regelmäßige Weiterbildung ist sinnvoll. Muss eine befähigte Person fest angestellt sein?Nein. Der Arbeitgeber kann auch einen externen Dienstleister beauftragen. Die Verantwortung für die sachgerechte Durchführung der Prüfungen bleibt allerdings bei ihm (TRBS 1203 Abschnitt 2.6). Der Arbeitgeber muss also einen Dienstleister aussuchen, der entsprechend der vordefinierten Prüfaufgaben qualifiziert ist – analog zur der Auswahl eines Beschäftigten. |