Für Haushaltsmitglieder besteht bis zur Vorlage des PCR-Testergebnisses keine Quarantänepflicht. Wer mit einer per PCR-Test positiv getesteten Person im Haushalt lebt, muss automatisch für zehn Tage in Quarantäne. Auch in diesem Fall ist keine Quarantäne-Verfügung des Gesundheitsamts notwendig. Für dringende Erledigungen, wie beispielsweise Einkäufe, dürfen Haushaltsangehörige die Quarantäne allerdings kurz unterbrechen. Darüber hinaus empfiehlt das Gesundheitsamt allen positiv getesteten Personen, ihre engen Kontaktpersonen außerhalb des eigenen Haushaltes umgehend über die Infektion zu informieren. Diese sollten sich regelmäßig einem Test unterziehen. Regelung für Geimpfte und Genesene Vollständig geimpfte und genesene Haushaltsangehörige, die Symptome haben, müssen sich unmittelbar testen lassen. Ohne Symptome gilt die Quarantäne-Pflicht nicht für Personen, die
Freitesten Eine Freitestung ist für Infizierte sowie erwachsene Haushaltangehörige frühestens nach sieben Tagen möglich, für haushaltsangehörige Klein- und Schulkinder frühestens am fünften Tag. Anerkannt werden negative PCR- (CT-Wert größer gleich 30) und Antigen-Schnelltests. Bei einer Freitestung endet die Quarantäne mit dem Erhalt des negativen Testergebnisses. Ein negatives Ergebnis muss nicht an das Gesundheitsamt übermittelt werden, sollte aber aufbewahrt werden. Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen dürfen nach einer Infektion erst wieder dort arbeiten, wenn sie seit mindestens 48 Stunden symptomfrei sind und mit einem PCR-Test nachweisen, dass sie nicht mehr ansteckend sind. Das Testergebnis muss dem Gesundheitsamt vorliegen.
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