Formular ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung

Für Haushaltsmitglieder besteht bis zur Vorlage des PCR-Testergebnisses keine Quarantänepflicht.

Wer mit einer per PCR-Test positiv getesteten Person im Haushalt lebt, muss automatisch für zehn Tage in Quarantäne. Auch in diesem Fall ist keine Quarantäne-Verfügung des Gesundheitsamts notwendig. Für dringende Erledigungen, wie beispielsweise Einkäufe, dürfen Haushaltsangehörige die Quarantäne allerdings kurz unterbrechen.

Darüber hinaus empfiehlt das Gesundheitsamt allen positiv getesteten Personen, ihre engen Kontaktpersonen außerhalb des eigenen Haushaltes umgehend über die Infektion zu informieren. Diese sollten sich regelmäßig einem Test unterziehen.

Regelung für Geimpfte und Genesene

Vollständig geimpfte und genesene Haushaltsangehörige, die Symptome haben, müssen sich unmittelbar testen lassen.

Ohne Symptome gilt die Quarantäne-Pflicht nicht für Personen, die

    • dreifach geimpft (geboostert) sind oder aber zwei Impfungen erhalten haben, soweit vor der ersten Impfung ein positiver Antikörpernachweis vorlag. Beides gilt ab dem Tag der Auffrischungsimpfung.
    • zweifach geimpft sind. Dies gilt ab Tag 15 bis einschließlich Tag 90 nach der zweiten Impfung.
    • genesen sind und über einen gültigem Genesenennachweis verfügen. Dies gilt ab Tag 29 bis einschließlich Tag 90 nach dem positiven PCR-Test.
    • genesen sind mit einer ersten Impfung (unabhängig der Reihenfolge). Dies gilt ab dem 29. Tag nach dem positiven PCR-Test beziehungsweise ab dem Tag der auf die Infektion folgenden Impfung.

Freitesten

Eine Freitestung ist für Infizierte sowie erwachsene Haushaltangehörige frühestens nach sieben Tagen möglich, für haushaltsangehörige Klein- und Schulkinder frühestens am fünften Tag. Anerkannt werden negative PCR- (CT-Wert größer gleich 30) und Antigen-Schnelltests. Bei einer Freitestung endet die Quarantäne mit dem Erhalt des negativen Testergebnisses. Ein negatives Ergebnis muss nicht an das Gesundheitsamt übermittelt werden, sollte aber aufbewahrt werden.

Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen dürfen nach einer Infektion erst wieder dort arbeiten, wenn sie seit mindestens 48 Stunden symptomfrei sind und mit einem PCR-Test nachweisen, dass sie nicht mehr ansteckend sind. Das Testergebnis muss dem Gesundheitsamt vorliegen.

Ärztliche Untersuchungsbescheinigungen für die Erteilung/Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und für die Erteilung/Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF). Für die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse muss der untersuchende Arzt die gem. Anlage 5 und 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vorgeschriebenen Vordrucke verwenden.

Die Untersuchung über die gesundheitliche Eignung kann von einem Arzt für Arbeits- oder Betriebsmedizin, einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes, einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung oder von jedem Arzt für Allgemeinmedizin oder für Innere Medizin durchgeführt werden. Die ärztliche Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.

Die Untersuchung über das Sehvermögen kann von einem Augenarzt, einem Arzt für Arbeits- oder Betriebsmedizin, einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung durchgeführt werden. Die Bescheinigung über die Augenuntersuchung darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein. Können die Eignungsvoraussetzungen nach Anlage 6 Nr.2.1 nicht zweifelsfrei erfüllt werden, ist das Zeugnis eines Augenarztes (Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnisverordnung) erforderlich.

Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 FeV und Muster für die Untersuchungsbescheinigungen.

Bewerber um die Erteilung dieser Klassen müssen ihre Eignung zusätzlich durch einen Funktions- und Leistungstest nachweisen (Anlage 5 Nr. 2 FeV).

Dieser Test ist auch bei Verlängerung der Klassen D1, D1E, D, DE ab Vollendung des 50. Lebensjahres, sowie bei Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab Vollendung des 60. Lebensjahres erforderlich.
Der Test ist auch dann vorzulegen, wenn die Verlängerung über das vollendete 50. bzw. 60. Lebensjahr hinaus erfolgen soll.

Die Bescheinigung über den Funktions- und Leistungstest darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.

Die Untersuchungsstellen können ggf. auch die Untersuchungen zur gesundheitlichen Eignung und des Sehvermögens durchführen.

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