3g am arbeitsplatz wie lange gilt test

3g am arbeitsplatz wie lange gilt test
Quelle: Pixabay.com/de | Bild von Frauke Riether

Die 3G-Regel für die Arbeitswelt ist seit dem 24.11.2021 in Kraft. Damit darf nur derjenige einen Betrieb betreten, der entweder geimpft, genesen oder tagesaktuell getestet ist. Auch die Homeoffice-Regelung kehrt zurück. Hier eine aktualisierte Übersicht über die neuen Regelungen.

Bundestag und Bundesrat haben – nach kontroversen Diskussionen – am 18. und 19.11. der Änderung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt. Damit gelten nun bundeseinheitlich verschärfte Regeln für das Arbeitsleben. Das Gesetz wurde am 23.11.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist einen Tag darauf, also am 24.11.2021, in Kraft getreten.

1. Was bedeutet die 3G-Regel?

Die 3G-Regel gilt für nahezu alle Betriebe. Eine Ausnahme besteht nur für Betriebe ohne jeglichen Personenkontakt. Zugang zu einem Betrieb erhalten Beschäftigte dann ab sofort nur, wenn sie geimpft, genesen oder aktuell getestet sind. Geimpfte und Genesene müssen das mit entsprechenden Dokumenten belegen – das sind zum Beispiel der gelbe Impfpass, das Impfzertifikat über eine App oder ein Genesenen-Nachweis.

WICHTIG:

  • Die 3G-Regel ist eine gesetzliche Kontrollpflicht des Arbeitgebers, die an den Zugang zur Arbeitsstätte anknüpft (§28b Abs. 1 IfSG in der Fassung ab 24.11.2021).Nur im Rahmen dieser Verpflichtung kann der Arbeitgeber einen Impf-, Test- oder Genesenen-Nachweis verlangen und muss diese befristet dokumentieren.
  • Für Beschäftigte im Homeoffice oder Außendienst, die den Betrieb gar nicht aufsuchen, gilt die Kontrollpflicht daher nicht. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, von diesen Personen ohne Anlass einen Nachweis zu verlangen oder ihren Impfstatus zu erfassen.
  • Ein allgemeines Recht des Arbeitgebers, nach dem Impfstatus der Beschäftigten zu fragen, diesen zu erfassen und ggf. den Behörden weiterzumelden, gibt es nach wie vor nur in besonders geschützten medizinischen und sozialen Einrichtungen, z. B. Pflegeeinrichtungen, Kitas, Schulen, Obdachlosenunterkünfte - geregelt in § 36 Abs. 1 und 3 IfSG (in Verbindung mit § 33 IfSG).

2. Wie läuft es mit den Tests?

Wer keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis erbringen kann oder will, für den reicht auch ein negativer Test, um Zugang zum Betrieb oder zur Dienststelle zu bekommen. Ein normaler Antigen-Test darf nur maximal 24 Stunden alt sein. Diesen muss sich der Beschäftigte selbst besorgen. Bietet der Arbeitgeber die Tests im Betrieb selbst an, darf der Beschäftigte den Betrieb zunächst betreten, um dann vor Aufnahme der Arbeit den Test durchzuführen. Die Tests müssen allerdings durch beauftragte Dritte durchgeführt und bescheinigt oder unter Aufsicht im Betrieb durchgeführt und dokumentiert werden.

Handelt es sich um einen PCR, PoC-PCR oder vergleichbaren Test mittels Nukleinsäure-Nachweis, darf der Test bis zu 48 Stunden alt sein.

3. Wer zahlt die Tests?

Das Gesetz selbst regelt das nicht im Detail. Daher ist davon auszugehen, dass vor allem der Arbeitgeber die Tests zahlen muss. Zwei Tests pro Woche müssen Arbeitgeber schon seit langem allen Beschäftigten auf Basis der Corona-Arbeitsschutzverordnung anbieten. Zudem wurden die zunächst Anfang Oktober abgeschafften kostenlosen Bürgertests wieder eingeführt. Es könnte allerdings sein, dass der Bundesarbeitsminister weitere Verordnungen erlassen wird, die beispielsweise genauer regeln, wer die Tests zu bezahlen hat und welche Maßnahmen noch zu ergreifen sind. Dazu hat der Bundesarbeitsminister durch das Infektionsschutzgesetz einen gewissen Spielraum erhalten.

4. Darf der Arbeitgeber nach dem Impfstatus fragen?

Bisher durften die Arbeitgeber nur in einzelnen Branchen den Impfstatus ihrer Beschäftigten erfragen, etwa in der Kranken- oder Altenpflege. Grund dafür ist der strenge Datenschutz, der bei sensiblen Gesundheitsdaten besondere Anforderungen aufstellt.

Das neue Infektionsschutzgesetz ändert dies nun: Nun sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Daten zu erheben, um die 3-G-Pflicht zu kontrollieren. Es fragt sich, was daraus konkret für das Fragerecht folgt, zu dem im Gesetz explizit nichts steht. Laut einer Aussage des Bundesarbeitsministeriums dürfen Arbeitgeber auch mit der neuen 3-G-Regel nicht direkt und explizit nach dem Impfstatus fragen. Allerdings dürfen sie ja einen der drei Nachweise verlangen. Wer also die Frage nach dem Impfstatus nicht beantwortet, macht nichts falsch. Er muss sich dann allerdings als »ungeimpft« behandeln lassen und einen Test beibringen.

5. Darf der Arbeitgeber Daten zum Impfstatus speichern?

Der Arbeitgeber darf nun auch – und das steht explizit im Gesetz – die personenbezogenen Daten zum Impfstatus speichern und verarbeiten. Und zwar sechs Monate lang. Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (§§ 5,6 ArbSchG) verwendet werden, soweit dies »erforderlich« ist.

Dabei hat der Arbeitgeber die Vorgaben des Datenschutzes einzuhalten, insbesondere angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen nach § 22 Absatz 2 BDSG vorzusehen. Dafür sind unter anderem technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit zu ergreifen. Die Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte (zum Beispiel Dritte oder Kolleginnen und Kollegen) ausgeschlossen ist.

Der Arbeitgeber darf den Impf-, Genesenen- und Testnachweis nur verarbeiten, soweit dies zum Zwecke der Nachweiskontrolle erforderlich ist. Darüber hinaus wird ihm gestattet, die Daten für das Anpassen des betrieblichen Hygienekonzepts zu verwenden. Es gilt der Grundsatz der Zweckbindung (Art. 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO). Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist nicht zulässig. Verstößt der Arbeitgeber gegen die Datenschutz-Grundverordnung können ihm Bußgelder und Schadensersatz drohen (Quelle: FAQ des BMAS).

6. Muss der Beschäftigte im Betrieb immer ein Nachweis-Dokument dabeihaben?

Ja. Der Beschäftigte muss den Nachweis entweder beim Arbeitgeber hinterlegen oder permanent im Betrieb bei sich führen. Auf Anfrage des Arbeitgebers muss der Beschäftigte das Dokument vorzeigen.

7. Was gilt, wenn der Arbeitgeber mehrere Beschäftigte zum Arbeitsplatz transportiert?

Im Prinzip dasselbe. Auch hier dürfen nur Beschäftigte transportiert werden, die einen der o.g. Nachweise (3-G-Regel) erbringen können.

8. Darf der Arbeitgeber Kontrollen zur Einhaltung der 3-G-Regel durchführen?

Ja. Er ist sogar explizit dazu verpflichtet. Er soll laut Gesetz durch tägliche Nachweiskontrollen überwachen, ob die 3-G-Regel eingehalten ist und dies auch dokumentieren. Beschäftigte sind verpflichtet, den 3-G-Nachweis auf Verlangen vorzulegen.

9. Was passiert, wenn Beschäftigte sich weigern, einen 3-G-Nachweis zu erbringen?

Die Konsequenzen sind noch unklar. Allerdings kann es sein, dass Beschäftigte – die dann selbstverschuldet mangels 3-G-Nachweis – ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, keinen Lohnanspruch haben. Denn es gilt: Ohne Arbeit – kein Lohn. Außerdem könnten sie eine verhaltensbedingte Kündigung riskieren, was allerdings zunächst eine Abmahnung voraussetzt.

10. Was ist mit Homeoffice?

Der Arbeitgeber hat laut Gesetz den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Diese geplante Regelung entspricht der bereits bekannten Homeoffice-Regelung auf Basis der bis vor kurzem geltenden Arbeitsschutzverordnung in der dritten Pandemiewelle.

(Erstmeldung 17.11.2021; aktualisiert 19., 23. und 29.11.2021)

© bund-verlag.de (fro)

3g am arbeitsplatz wie lange gilt test

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Wir klären auf, welche Bestimmungen jetzt gelten, wo die Maskenpflicht fällt und ob mein Betrieb dennoch weiterhin 3G kontrollieren darf

3g am arbeitsplatz wie lange gilt test

Die seit Anfang November bundesweit geltende 3G-Regel am Arbeitsplatz ist mit 5. März 2022 vorerst Geschichte und läuft aus. Viele ArbeitnehmerInnen sind verunsichert, welche Corona-Schutzmaßnahmen danach für sie gelten.  

ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko mit Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Die 3G-Regel gilt für gewisse Bereiche wie für Krankenanstalten und Alten- und Pflegeheime weiter, wobei Burgenland und Wien für diese Bereiche speziellere Regeln vorsehen. In allen anderen Bereichen gibt es ab dem 5. März 2022 keine Pflicht mehr für 3G am Arbeitsplatz.  

Will nun ein Arbeitgeber eine 3G-Pflicht im Betrieb einführen, so kann er das grundsätzlich machen. Wenn er kontrollieren will, ob man geimpft, getestet oder genesen ist, muss der Betriebsrat zustimmen.

Es geht hier nämlich um Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren – diese dürfen niemals ohne Zustimmung des Betriebsrates durchgeführt werden.

In Betrieben ohne Betriebsrat ist für eine derartige Maßnahme dann die Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers und jeder Arbeitnehmerin notwendig.

Auch hier gilt: Wenn es eine Zustimmung des Betriebsrates gibt, kann der Arbeitgeber auch regelmäßige Kontrollen durchführen.

Nein. Wenn es keine gesetzliche Verpflichtung zum Testen gibt, dann muss der Arbeitgeber die Kosten übernehmen. Die Testzeit ist auch als Arbeitszeit zu werten. Eine Betriebsvereinbarung könnte aber hier auch anderes regeln.

Mit der Änderung der Verordnung ist auch die gesetzliche Grundlage für die Kontrolle der 3 G-Regel in einem Großteil der Arbeitswelt weggefallen.

Gibt es jetzt im Betrieb keine Betriebsvereinbarung, die eine Kontrolle der 3G-Regel erlaubt bzw. eine Vereinbarung mit jedem/r einzelnen ArbeitnehmerIn in betriebsratslosen Betrieben, kann ArbeitnehmerInnen dadurch kein Nachteil entstehen. 

Natürlich muss er das weiterhin tun.

Der Arbeitgeber ist generell, auch abseits einer Pandemie, aufgrund der gesetzlichen Fürsorgepflicht verpflichtet, das Leben, die Gesundheit sowie die Integrität und Würde der ArbeitnehmerInnen zu schützen

Die neue Verordnung sieht vor, dass neben den KundInnen auch Beschäftigte weiterhin in gewissen Bereichen eine Maske tragen müssen. Hier geht es um jene Bereiche, die unausweichlich auch von vulnerablen Personengruppen besucht werden – das sind beispielsweise Lebensmittelgeschäfte, Apotheken oder Banken.  

Jedoch kann in diesen Betrieben die Maskenpflicht für Beschäftigte entfallen, wenn das Infektionsrisiko durch geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird, etwa durch eine Plexiglasscheibe.  

In allen anderen Bereichen besteht keine Maskenpflicht mehr. Zwar kann der Arbeitgeber in begründeten Fällen hier eine Maskenpflicht vorschreiben, aber: Wer freiwillig einen 3G-Nachweis vorlegt, braucht keine Maske tragen. Das sieht der Generalkollektivvertrag vor. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 30. April.

Auch wenn die Maskenpflicht praktisch gefallen ist, empfiehlt der Gesetzgeber, dass grundsätzlich in geschlossenen Räumen weiter eine Maske getragen werden sollte.  

Ist der Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet 3G-Kontrollen bei KundInnen durchzuführen, so kann der Arbeitgeber selbst entscheiden, ob er dennoch seine KundInnen kontrolliert oder eben nicht.

Einfach so ins Homeoffice darf ich nicht gehen. Homeoffice muss immer zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn vereinbart werden. Es kann also auch nicht vom Arbeitgeber angeordnet werden.  

Wer zu einer Risikogruppe gehört, kann jedoch ausnahmsweise ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter der Weiterbezahlung des Entgelts bestehen, und zwar dann wenn die Arbeitsleistung nicht im Homeoffice erbracht und der Arbeitsplatz auch nicht so gestaltet werden kann, dass eine Ansteckung mit COVID-19 nahezu ausgeschlossen ist. 

Für eine Kündigung braucht der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Grund.

Wird man jedoch nur deswegen gekündigt, weil man den 3G-Nachweis nicht erbringt, obwohl der Arbeitgeber keine Rechtsgrundlage, wie z.B. die Betriebsvereinbarung für die Kontrolle hat, dann wird man gegen die Kündigung vorgehen können.

Am besten sofort Kontakt mit der Gewerkschaft aufnehmen. 

Viele weitere Infos gibt es auch auf der Infoseite "Job und Corona" von ÖGB und Arbeiterkammer - HIER KLICKEN! 

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