3g am arbeitsplatz wer zahlt den test

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Wir klären auf, welche Bestimmungen jetzt gelten, wo die Maskenpflicht fällt und ob mein Betrieb dennoch weiterhin 3G kontrollieren darf

3g am arbeitsplatz wer zahlt den test

Die seit Anfang November bundesweit geltende 3G-Regel am Arbeitsplatz ist mit 5. März 2022 vorerst Geschichte und läuft aus. Viele ArbeitnehmerInnen sind verunsichert, welche Corona-Schutzmaßnahmen danach für sie gelten.  

ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko mit Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Die 3G-Regel gilt für gewisse Bereiche wie für Krankenanstalten und Alten- und Pflegeheime weiter, wobei Burgenland und Wien für diese Bereiche speziellere Regeln vorsehen. In allen anderen Bereichen gibt es ab dem 5. März 2022 keine Pflicht mehr für 3G am Arbeitsplatz.  

Will nun ein Arbeitgeber eine 3G-Pflicht im Betrieb einführen, so kann er das grundsätzlich machen. Wenn er kontrollieren will, ob man geimpft, getestet oder genesen ist, muss der Betriebsrat zustimmen.

Es geht hier nämlich um Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren – diese dürfen niemals ohne Zustimmung des Betriebsrates durchgeführt werden.

In Betrieben ohne Betriebsrat ist für eine derartige Maßnahme dann die Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers und jeder Arbeitnehmerin notwendig.

Auch hier gilt: Wenn es eine Zustimmung des Betriebsrates gibt, kann der Arbeitgeber auch regelmäßige Kontrollen durchführen.

Nein. Wenn es keine gesetzliche Verpflichtung zum Testen gibt, dann muss der Arbeitgeber die Kosten übernehmen. Die Testzeit ist auch als Arbeitszeit zu werten. Eine Betriebsvereinbarung könnte aber hier auch anderes regeln.

Mit der Änderung der Verordnung ist auch die gesetzliche Grundlage für die Kontrolle der 3 G-Regel in einem Großteil der Arbeitswelt weggefallen.

Gibt es jetzt im Betrieb keine Betriebsvereinbarung, die eine Kontrolle der 3G-Regel erlaubt bzw. eine Vereinbarung mit jedem/r einzelnen ArbeitnehmerIn in betriebsratslosen Betrieben, kann ArbeitnehmerInnen dadurch kein Nachteil entstehen. 

Natürlich muss er das weiterhin tun.

Der Arbeitgeber ist generell, auch abseits einer Pandemie, aufgrund der gesetzlichen Fürsorgepflicht verpflichtet, das Leben, die Gesundheit sowie die Integrität und Würde der ArbeitnehmerInnen zu schützen

Die neue Verordnung sieht vor, dass neben den KundInnen auch Beschäftigte weiterhin in gewissen Bereichen eine Maske tragen müssen. Hier geht es um jene Bereiche, die unausweichlich auch von vulnerablen Personengruppen besucht werden – das sind beispielsweise Lebensmittelgeschäfte, Apotheken oder Banken.  

Jedoch kann in diesen Betrieben die Maskenpflicht für Beschäftigte entfallen, wenn das Infektionsrisiko durch geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird, etwa durch eine Plexiglasscheibe.  

In allen anderen Bereichen besteht keine Maskenpflicht mehr. Zwar kann der Arbeitgeber in begründeten Fällen hier eine Maskenpflicht vorschreiben, aber: Wer freiwillig einen 3G-Nachweis vorlegt, braucht keine Maske tragen. Das sieht der Generalkollektivvertrag vor. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 30. April.

Auch wenn die Maskenpflicht praktisch gefallen ist, empfiehlt der Gesetzgeber, dass grundsätzlich in geschlossenen Räumen weiter eine Maske getragen werden sollte.  

Ist der Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet 3G-Kontrollen bei KundInnen durchzuführen, so kann der Arbeitgeber selbst entscheiden, ob er dennoch seine KundInnen kontrolliert oder eben nicht.

Einfach so ins Homeoffice darf ich nicht gehen. Homeoffice muss immer zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn vereinbart werden. Es kann also auch nicht vom Arbeitgeber angeordnet werden.  

Wer zu einer Risikogruppe gehört, kann jedoch ausnahmsweise ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter der Weiterbezahlung des Entgelts bestehen, und zwar dann wenn die Arbeitsleistung nicht im Homeoffice erbracht und der Arbeitsplatz auch nicht so gestaltet werden kann, dass eine Ansteckung mit COVID-19 nahezu ausgeschlossen ist. 

Für eine Kündigung braucht der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Grund.

Wird man jedoch nur deswegen gekündigt, weil man den 3G-Nachweis nicht erbringt, obwohl der Arbeitgeber keine Rechtsgrundlage, wie z.B. die Betriebsvereinbarung für die Kontrolle hat, dann wird man gegen die Kündigung vorgehen können.

Am besten sofort Kontakt mit der Gewerkschaft aufnehmen. 

Viele weitere Infos gibt es auch auf der Infoseite "Job und Corona" von ÖGB und Arbeiterkammer - HIER KLICKEN! 

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3g am arbeitsplatz wer zahlt den test

Um das Infektionsrisiko für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu senken, gilt jetzt die 3G-Regel am Arbeitsplatz.

Foto: Bundesregierung

Bundeskanzler Scholz und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben auf die bestehende Verpflichtung zum Homeoffice hingewiesen. Bei ihrem Treffen am 7. Januar riefen sie Arbeitgeber und Beschäftigte auf, das Homeoffice in den nächsten Wochen verstärkt zu nutzen. Das Arbeiten von zu Hause verringert Kontakte am Arbeitsplatz und auf den Wegen zur Arbeit. Es hilft, die Zahl der Ansteckungen zu verringern.

Grundlage für die erweiterten Regeln am Arbeitsplatz ist das im November 2021 geänderten  Infektionsschutzgesetz. Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist nur noch Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt – das heißt, sie müssen gegen das Coronavirus geimpft, genesen oder negativ getestet sein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die entsprechenden Nachweise vor Betreten der Arbeitsstätte zu kontrollieren.

Nachweis am Eingang vorlegen

Wer das Betriebsgelände betreten will, muss einen Nachweis über seinen Impf- beziehungsweise Genesenenstatus oder einen aktuellen Negativ-Test vorlegen. Ausnahmen gelten nur, wenn unmittelbar vor Ort ein Test- oder Impfangebot wahrgenommen wird. Verstöße werden auf Seiten der Arbeitgeber und der Beschäftigten mit einem Bußgeld geahndet und können für Beschäftigte arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Arbeitgeber sind verpflichtet, zweimal pro Woche ein Testangebot zu unterbreiten.

Die Daten über den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status dürfen von den Arbeitgebern dokumentiert werden. Das soll dabei helfen, Arbeitsabläufe besser planen und betriebliche Hygienekonzepte leichter anpassen zu können. Die Daten dürfen jedoch nicht langfristig gespeichert werden.

Zum Schutz von Menschen, die in Pflegeeinrichtungen und Heimen betreut werden, müssen dort die Beschäftigten, auch wenn sie geimpft oder genesen sind, zusätzlich regelmäßig einen negativen Test vorlegen. Dieser Test kann als Selbst-Test ohne Überwachung durchgeführt werden.

Das Bundesarbeitsministerium beantwortet häufige Fragen zum betrieblichen Infektionsschutz und zum Homeoffice.

Homeoffice-Pflicht: Was gilt?

Arbeitgeber müssen bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten grundsätzlich die Möglichkeit zum Arbeiten im Homeoffice anbieten. Dies gilt, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe dagegen sprechen.

Beschäftigte müssen das Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Dies können zum Beispiel mangelnde räumliche oder technische Gegebenheiten in der Wohnung des Beschäftigten sein. Es genügt eine formlose Mitteilung, dass die persönlichen Umstände Homeoffice nicht zulassen.

Bewährte Maßnahmen bleiben bestehen

Viele bewährte Maßnahmen gelten weiterhin. So bleiben Arbeitgeber beispielsweise verpflichtet zur:

  • Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen,
  • Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen,
  • Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung und
  • Erhöhung der Impfbereitschaft beizutragen, indem sie über die Risiken einer Covid-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen.

Außerdem müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten, die nicht von zuhause arbeiten können, mindestens zweimal in der Woche ein Testangebot machen und es bleibt die Maskenpflicht überall dort bestehen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten.

Das geänderte  Infektionsschutzgesetz trat am 24. November in Kraft. Es beinhaltet auch arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen sowie Unterstützungs­leistungen. Die Regelungen sollen bundesweit bis zum 19. März 2022 gelten. Eine Verlängerung um drei Monate ist möglich.