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Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG). Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen. Das Entzünden und Betreiben offener Feuer zum Grillen, als Lagerfeuer oder als Traditionsfeuer (Bergfeuer, Johanni- bzw. Sonnwendfeuer u.ä.) in der freien Natur außerhalb behördlich dafür bestimmter Plätze ist mehr als nur ein „normales Betreten“ und wird daher nicht vom Betretungsrecht gedeckt. Dies gilt sowohl für offene Feuerstätten (z.B. Grillgeräte) als auch für unverwahrtes Feuer (d.h. Feuer, das nicht in einer offenen Feuerstätte, sondern z.B. in einer Feuerstelle am Boden oder in einer dafür hergestellten Bodenmulde betrieben wird). Dafür ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten - für das Sammeln von Brennholz im Wald auch die Zustimmung des Waldbesitzers - erforderlich. Verbote auf Ufergrundstücken an BundeswasserstraßenAuf den bundeseigenen Ufergrundstücken an den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau ist das Entzünden von Feuer generell verboten (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BAVO). Verpflichtung zum Schutz der NaturAuch beim erlaubten Feuermachen sollte die allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur beachtet werden (§ 1 BNatSchG). Danach hat jeder
Was sollten Sie in Schutzgebieten beachten?Für das Entzünden und Betreiben offener Feuer in Landschaftsschutzgebieten ist in der Regel eine Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. Grundsätzlich verboten ist dies dagegen in
Auskünfte - auch über Plätze, die zum Grillen oder sonstigen Feuermachen behördlich freigegeben sind - erteilen die Gemeinden und Kreisverwaltungsbehörden. Siehe zum Beispiel: Was sollten Sie beim Feuermachen beachten?Ganz allgemein gilt: Für die Umgebung dürfen keine Brandgefahren entstehen können (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VVB). Offene Feuer sind in der Regel erlaubnisfrei, wenn folgende Entfernungen eingehalten werden:
Bei geringeren Entfernungen von einem Wald ist eine Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde (Art. 17 Abs. 1, Art. 39 und 42 BayWaldG), bei geringeren Entfernungen von leicht entzündbaren Stoffen, Gebäuden aus brennbaren Stoffen und sonstigen brennbaren Stoffen eine Ausnahme der Gemeinde (§ 25 VVB) erforderlich. Die Gemeinden können für ihr Gemeindegebiet im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen sowie ggf. weitergehende Gemeindeverordnungen erlassen, (§ 24 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 VVB und § 26 Abs. 2 VVB). Insbesondere kann örtlich eine Anmeldepflicht für offene Feuer bei der Gemeinde oder der Integrierten Leitstelle geregelt sein. Auch bei erlaubtem Feuer sollten folgende Bestimmungen beachtet werden:
Was sollten Sie bei Veranstaltungen beachten?Öffentliche Veranstaltungen sind in der Regel der Gemeinde spätstens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen oder bedürfen deren Erlaubnis, soweit nicht eine Gestattung nach anderen Vorschriften vorgeschrieben ist (Art. 19 LStVG). Die Anzeigepflicht besteht,
Wer gegen die naturschutz-, forst-, jagd-, wasser-, abfallrechtlichen oder Brandschutzbestimmungen oder die Anzeigepflicht bei Veranstaltungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind: Art. 57 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 BayNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sowie Art. 57 Absatz 2 Nr.2 bis 4 und Abs. 8 BayNatSchG; Art. 46 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 BayWaldG; Art. 56 Abs. 1 Nr. 15 BayJG; § 8 Nr. 2 BAVO; § 103 Abs. 1 Nr. 7a und 8 WHG; § 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW-AbfG; § 27 VVB; Art. 19 Abs. 8 Nr. 1 LStVG.
Bußgeldkatalog Baden-Württemberg Bußgeldkatalog Bayern
1gilt auch für Tatbegehung in Nationalparks, Naturdenkmälern, gesetzlich geschützten Biotopen und Landschaftsteilen, einstweilig sichergestellten Schutzgebieten Bußgeldkatalog Berlin Bußgeldkatalog Brandenburg
1gilt auch in Naturparks, geschützten Landschaftsteilen, einstweilig für den Landschaftsschutz sichergestellten Flächen, anderen gesetzlich geschützten Flächen (wie Uferschutzzonen, Moore) – in Biosphärenreservaten, Nationalparks, Naturschutzgebieten, an Naturdenkmalen, auf einstweilig für den Naturschutz sichergestellten Flächen: Erhöhung des Bußgelds um 50 % – außerhalb von geschützten Flächen und bei Bestandteilen nicht geschützter Objekte: Verminderung der Geldbuße um ca. 20 % Bußgeldkatalog Bremen
1gilt auch in geschützten Landschaftsteilen, einstweilig für den Landschaftsschutz sichergestellten Flächen, anderen geschützten Flächen (wie Uferschutzzonen, Moore) – in Naturschutzgebieten, einstweilig für den Naturschutz sichergestellte Flächen, besonders geschützten Biotopen: Erhöhung der Geldbuße um ca. 50 % – außerhalb von geschützten Flächen und bei Bestandteilen nicht geschützter Objekte: Verminderung der Geldbuße um ca. 20 % Bußgeldkatalog Hamburg
Bußgeldkatalog Hessen Bußgeldkatalog Mecklenburg-Vorpommern
1gilt auch in Naturschutzgebieten, Naturdenkmälern, geschützten und sichergestellten Landschaftsbestandteilen Bußgeldkatalog Niedersachsen
1gilt auch im Nationalpark “Harz (Niedersachsen)”, im Nationalpark “Nds. Wattenmeer” – Ruhezone und Zwischenzone, im Biosphärenreservat “Nds. Elbtalaue” – Gebietsteil C, in Naturdenkmalen, in einem besonders geschützten Biotop, auf besonders geschützten Feuchtgrünland 2gilt auch im Nationalpark “Nds. Wattenmeer” Erholungszone, im Biospährenreservat “Nds. Elbtalaue” – Gebietsteile A und B, in geschützte Landschaftsbestandteilen, in Gebieten i. S. von § 34 b Abs. 5 Satz 1 NNatG – bei Gebieten, die nicht genannt wurden, sind die Beträge der Landschaftsschutzgebiete um 20 % zu vermindern Bußgeldkatalog Nordrhein-Westfalen
1gilt auch in Nationalparken, an Naturdenkmalen, auf einstweilig für den Naturschutz sichergestellten Flächen, in gesetzlich geschützten Biotopen Bußgeldkatalog Rheinland-Pfalz
1gilt auch in Naturdenkmalen, besonders geschützten Biotopen Bußgeldkatalog Saarland
1gilt auch in Nationalparken, an Naturdenkmalen, auf einstweilig für den Naturschutz sichergestellten Flächen Bußgeldkatalog Sachsen
1gilt auch in Nationalparken, Biospährenreservaten, Naturdenkmalen, geschützten Biotopen, einstweilig sichergestellten Schutzgebieten Bußgeldkatalog Sachsen-Anhalt Bußgeldkatalog Schleswig-Holstein Bußgeldkatalog Thüringen
1gilt auch in Nationalparken, Naturdenkmalen, GLB/FND – jeweils auch wenn einstweilig sichergestellt, besonders geschützten Biotopen
Wo ist es nicht erlaubt, ein Feuer zu machen? In allen Bundesländer ist es verboten, in Naturschutzgebieten, fremden Vorgärten, Jagdregionen oder auf öffentlichen Plätzen ein Feuer zu machen. Welche Sanktionen drohen, wenn ich illegal ein Feuer mache? Die Sanktionen variieren je nach Bundesland. Unsere Tabellen bieten Ihnen einen Überblick, wie hoch das Bußgeld ausfallen kann. Darf ich auf dem Balkon grillen? Grundsätzlich ist es erlaubt, auf dem Balkon zu grillen. Vergewissern Sie sich jedoch, dass dies in der Hausordnung nicht ausdrücklich untersagt wird. Lagerfeuer und Grillen im Freien – Das ist verboten:Wildcampen und illegales Feuer machen ist in Naturschutzgebieten verbotenLaut Statistischem Bundesamt starben im Jahr 2011 in Deutschland 376 Menschen durch Rauch, Feuer und Flammen. Feuer ist eine Gefahrenquelle, welche Personen nicht unterschätzen sollten. Zudem bergen offene Feuer in der Natur, insbesondere in Wäldern, eine große Gefahr. Fangen trockene Äste und Blätter einmal Feuer, kann das Ausmaß verheerend sein. Es droht ein Waldbrand, der Natur, Mensch und Tier gleichermaßen gefährdet. Im Landschaftsgesetz sind die entsprechenden Regelungen zur Thematik „Feuer machen“ für jedes Bundesland festgeschrieben. Dies ist auch der Grund, weshalb jedes der 16 Bundesländer unterschiedliche Bußgelder ahndet. Darüber hinaus kann es aber auch vorkommen, dass in vielen Städten und Gemeinden unterschiedliche Gesetze gelten. Nicht erlaubt ist das Feuer machen u.a.:
Lagerfeuer sowie Grillfeuer gelten prinzipiell als „offenes Feuer“ und sind in einem Abstand von 100 Metern zu einem Wald verboten. Dasselbe gilt für offenes Licht, also Kerzen, Fackeln oder Laternen. In einigen Fällen kann auch das Rauchen von Zigaretten und somit natürlich das Wegwerfen von glühenden Zigarettenstummeln ordnungswidrig sein. Dabei sollten Sie beachten, dass selbst Campingkocher hier als „offenes Feuer“ gelten. Auch das Feuer-Machen im Garten zur Vernichtung pflanzlicher Abfälle ist seit einigen Jahren nur noch bedingt erlaubt. Wenn nämlich eine andere Entsorgungsmöglichkeit besteht, gilt das Verbrennen in diesem Fall als rechtswidrig. Container zum Entsorgen von Abfällen dieser Art werden in aller Regel in allen Gemeinden ab 1.000 Einwohnern zur Verfügung gestellt. Zudem verursacht das Verbrennen von Abfällen giftige Gase, die nicht nur dem Klima, sondern auch dem Menschen schaden. Diese Verstöße sind im Sinne des Brandschutzes geregelt und Zuwiderhandlungen können hierbei teils drastisch ausfallen. Wo darf man grillen – Garten, Balkon oder Park?Das Grillen ist des Deutschen größte Leidenschaft, aber einfach so im Park oder am Strand grillen, ist verboten. Doch wo ist grillen erlaubt? Im Vorteil sind Hauseigentümer und Grundstücksbesitzer, da hier der Abstand zum Nachbarn wesentlich größer ist und der Vermieter in der Regel entfällt. Das Grillen im eigenen Garten ist damit in der Regel erlaubt. Die Obergrenze zum Grillen wurde durch das Amtsgereicht Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 3 C 545/96) auf 20 bis 25 Mal im Jahr festgelegt. Dabei darf die Grillzeit zwei Stunden nicht überschreiten und auch nicht nach 21 Uhr stattfinden. Die Rechtsprechung teilt sich bei dieser Thematik. Doch grundsätzlich ist beim Grillen stets darauf zu achten, dass die Nachbarn nicht von Belästigungen wie Gerüchen, Qualm aber auch Lärm betroffen sind. Vor allem bei Holzkohlegrills ist lästiger Rauch oftmals nicht zu vermeiden. Hier könnten sich belästigt gefühlte Nachbarn auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz berufen. Lagerfeuer bzw. eine offene Feuerstelle im Garten sind in der Regel nicht verboten. Solange keine Rauch- und Geruchsbelästigung vorliegt und nur trockenes und abgelagertes Holz zum Einsatz kommt – also keine Gartenabfälle – ist dagegen nichts einzuwenden. In der Regel können die örtlichen Ordnungsämter Auskunft zu den Themen Grillen und Lagerfeuer/Feuer machen. Das ist in puncto „offenes Feuer“ machen erlaubt und zu beachtenIm Allgemeinen ist das Feuer-Machen an speziell dafür gekennzeichneten Orten sowie auf Privatgeländen mit Einverständnis des Eigentümers erlaubt. Dasselbe gilt für das Grillen an öffentlichen Orten. Grillen im Park ist dort auch nur auf ausgeschilderten Grillflächen legal. Zu beachten ist, dass die Feuerstelle immer genügend Sicherheit bietet. Folgende Punkte sollten Sie beim Feuer-Machen immer im Blick behalten:
Im Freien erwischt – Was erwartet Sie?Illegal Feuer machen im Wald ist sehr gefährlich und kann zu Waldbränden führenWenn Sie beim Feuer-Machen im Wald oder Grillen im Freien erwischt werden, dann kann es in einigen Fällen vorkommen, dass die Betroffenen lediglich ermahnt und dazu aufgefordert werden, keinen Müll zu hinterlassen, das Feuer bzw. den Grill zu löschen und weiterzuziehen. Es kann aber durchaus vorkommen, eben weil das Grillen und Lagerfeuer-Machen im Wald verboten ist, dass Ihre Personalien aufgenommen werden und Sie ein Bußgeld zahlen müssen. Jäger können jedoch keine Weisungen geben. Lediglich die Polizei oder aber Forstbeamte, welche Hoheitsrechte in den Wäldern ausüben, sind dazu befugt, Ausweise zu kontrollieren und in speziellen Situationen die Täter sogar vorrübergehend festzunehmen. Wenn allerdings mehrere Delikte vorliegen, kann auch ein höheres Bußgeld drohen, welches pro Person gilt. Hierzu zählt Müll, illegales Feuer-Machen oder Campen im Naturschutzgebiet. Dabei kann es von einem Verwarngeld in Höhe von 5 bis 80 Euro bis hin zu Geldbußen von bis zu 5.000 Euro reichen. Die genauen Sanktionen können Sie jedoch dem Umwelt-Bußgeldkatalog entnehmen. Besonders schwere Delikte können auch schnell zu einer Straftat werden, weshalb in diesen Fällen das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) entscheidet. Dazu zählt:
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