Wo bekomme ich nachweis elterneigenschaft

Die Elterneigenschaft hat die Bedeutung, dass Paare, die Kinder haben keinen Zuschlag zur Pflegeversicherung zahlen. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung ist nicht direkt von den Eltern zu erheben, sondern vom Arbeitgeber. Als Eltern gelten die leiblichen Eltern und Adoptiveltern wie auch Stief- und Pflegeeltern. Bereits ein Kind löst bei beiden beitragspflichtigen Elternteilen Zuschlagsfreiheit aus. Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, gelten trotzdem nicht als kinderlos. Eine Lebendgeburt ist ausreichend, um den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung dauerhaft auszuschließen. Die Elterneigenschaft kann auch bei mehr als zwei beitragspflichtigen Elternteilen erfüllt sein.

Bedeutung des Nachweises der Elterneigenschaft

Das Gesetz schreibt keine konkrete Form des Nachweises vor. Es können alle Urkunden, wie zum Beispiel Geburtsurkunden, berücksichtigt werden, die geeignet sind, die Bedeutung der Elterneigenschaft des Mitglieds zu belegen. Der Nachweis der Elterneigenschaft ist grundsätzlich gegenüber der beitragsabführenden Stelle – sprich dem Arbeitgeber – zu erbringen.

Dies ist natürlich entbehrlich, wenn die Elterneigenschaft bekannt ist. Davon kann zum Beispiel in folgenden Fällen ausgegangen werden:

• die Elterneigenschaft ergibt sich aus der Lieferung der ELStAM oder der Eintragung auf der (alten) Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers oder

• die Elterneigenschaft ergibt sich aus den Personal- beziehungsweise Lohnunterlagen (zum Beispiel die Zahlung von Kinderzuschüssen oder Kindergeld).

In diesen Fällen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung nicht zu erheben ist. Zur Nachweisführung reichen grundsätzlich Kopien aus.

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Bedeutung der Elterneigenschaft in Bezug auf den Beitragszuschlag

Wer nicht nachweist, dass er ein Kind hat, gilt bis zum Beginn des Folgemonats, in dem der Nachweis erbracht wird, als kinderlos und muss den Beitragszuschlag tragen. Bei Vorlage innerhalb von drei Monaten nach dem Elternschaft begründenden Ereignis (zum Beispiel der Geburt eines Kindes) gilt der Nachweis rückwirkend ab dem Beginn des Monats des Ereignisses als erbracht. Ansonsten gilt er ab Beginn des Folgemonats, in dem der Nachweis erbracht wird. Eine erneute Nachweisführung wird regelmäßig bei einem Wechsel des Arbeitgebers beziehungsweise einem Wechsel der beitragszahlenden Stelle gegenüber dem neuen Arbeitgeber beziehungsweise der neuen Stelle erforderlich. Die Unterlagen zum Nachweis der Elterneigenschaft sind vom Arbeitgeber (von den beitragsabführenden Stellen) aufzubewahren und bei Prüfungen (Betriebsprüfungen) vorzulegen. Arbeitgeber haben die Unterlagen zu den Lohnunterlagen zu nehmen, sofern dies nicht bereits aus anderen Unterlagen hervorgeht.

Die Bedeutung der Elterneigenschaft mit einer Software berechnen

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Die Elterneigenschaft hat die Bedeutung, dass Paare, die Kinder haben keinen Zuschlag zur Pflegeversicherung zahlen. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung ist nicht direkt von den Eltern zu erheben, sondern vom Arbeitgeber. Als Eltern gelten die leiblichen Eltern und Adoptiveltern wie auch Stief- und Pflegeeltern. Bereits ein Kind löst bei beiden beitragspflichtigen Elternteilen Zuschlagsfreiheit aus. Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, gelten trotzdem nicht als kinderlos. Eine Lebendgeburt ist ausreichend, um den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung dauerhaft auszuschließen. Die Elterneigenschaft kann auch bei mehr als zwei beitragspflichtigen Elternteilen erfüllt sein.

Bedeutung des Nachweises der Elterneigenschaft

Das Gesetz schreibt keine konkrete Form des Nachweises vor. Es können alle Urkunden, wie zum Beispiel Geburtsurkunden, berücksichtigt werden, die geeignet sind, die Bedeutung der Elterneigenschaft des Mitglieds zu belegen. Der Nachweis der Elterneigenschaft ist grundsätzlich gegenüber der beitragsabführenden Stelle – sprich dem Arbeitgeber – zu erbringen.

Dies ist natürlich entbehrlich, wenn die Elterneigenschaft bekannt ist. Davon kann zum Beispiel in folgenden Fällen ausgegangen werden:

• die Elterneigenschaft ergibt sich aus der Lieferung der ELStAM oder der Eintragung auf der (alten) Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers oder

• die Elterneigenschaft ergibt sich aus den Personal- beziehungsweise Lohnunterlagen (zum Beispiel die Zahlung von Kinderzuschüssen oder Kindergeld).

In diesen Fällen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung nicht zu erheben ist. Zur Nachweisführung reichen grundsätzlich Kopien aus.

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Bedeutung der Elterneigenschaft in Bezug auf den Beitragszuschlag

Wer nicht nachweist, dass er ein Kind hat, gilt bis zum Beginn des Folgemonats, in dem der Nachweis erbracht wird, als kinderlos und muss den Beitragszuschlag tragen. Bei Vorlage innerhalb von drei Monaten nach dem Elternschaft begründenden Ereignis (zum Beispiel der Geburt eines Kindes) gilt der Nachweis rückwirkend ab dem Beginn des Monats des Ereignisses als erbracht. Ansonsten gilt er ab Beginn des Folgemonats, in dem der Nachweis erbracht wird. Eine erneute Nachweisführung wird regelmäßig bei einem Wechsel des Arbeitgebers beziehungsweise einem Wechsel der beitragszahlenden Stelle gegenüber dem neuen Arbeitgeber beziehungsweise der neuen Stelle erforderlich. Die Unterlagen zum Nachweis der Elterneigenschaft sind vom Arbeitgeber (von den beitragsabführenden Stellen) aufzubewahren und bei Prüfungen (Betriebsprüfungen) vorzulegen. Arbeitgeber haben die Unterlagen zu den Lohnunterlagen zu nehmen, sofern dies nicht bereits aus anderen Unterlagen hervorgeht.

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Die Elterneigenschaft ist in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle (z. B. Arbeitgeber, Rehabilitationsträger, Rentenversicherungsträger, Zahlstelle der Versorgungsbezüge) bzw. bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachzuweisen. Der Nachweis kann entfallen, wenn dieser Stelle die Elterneigenschaft bereits aus anderen Gründen bekannt ist. Das Gesetz schreibt keine konkrete Form des Nachweises vor. Es werden alle Urkunden berücksichtigt, die zuverlässig die Elterneigenschaft des Mitglieds (als leibliche Eltern, Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern) belegen.

Bei Arbeitgebern reicht es aus, wenn sich aus den Personal- bzw. den (auch steuerlichen) Entgeltunterlagen die Elterneigenschaft nachprüfbar ergibt.

 

Kopien der vorzulegenden Unterlagen sind zur Nachweisführung zugelassen. Bei Zweifeln an der Authentizität der Kopien sind die Originale oder beglaubigte Kopien bzw. beglaubigte Abschriften vorzulegen.

2.1 Leibliche Eltern/Adoptiveltern

Als Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern (im ersten Grad mit dem Kind verwandt) kommen wahlweise in Betracht:

  • Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde ("mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsbüchern"),
  • Abstammungsurkunde (wird für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt),
  • Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamts,
  • Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch,
  • steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamts (Bescheinigung wird ausgestellt, wenn der Steuerpflichtige für ein Kind, das nicht bei ihm gemeldet ist, einen halben Kinderzähler als Lohnsteuerabzugsmerkmal eintragen lassen möchte: Er muss hierfür nachweisen, dass er im ersten Grad mit dem Kind verwandt ist, z. B. durch Vorlage einer Geburtsurkunde),
  • Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde,
  • Adoptionsurkunde,
  • Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit (BA) – Familienkasse – (bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen die Bezüge-  oder Gehaltsmitteilung der mit der Bezügefestsetzung bzw. Gehaltszahlung befassten Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn),
  • Kontoauszug, aus dem sich die Auszahlung des Kindergeldes durch die BA – Familienkasse – ergibt (aus dem Auszug ist die Höhe des überwiesenen Betrags, die Kindergeldnummer sowie in der Regel der Zeitraum, für den der Betrag bestimmt ist, zu ersehen),
  • Elterngeldbescheid,
  • Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld,
  • Nachweis der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
  • Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrags),
  • aktueller ELStAM-Ausdruck des Wohnsitzfinanzamts (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrags),
  • Sterbeurkunde des Kindes,
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind.

2.2 Stiefeltern

Als Nachweise bei Stiefeltern kommen wahlweise in Betracht:

  • Heiratsurkunde bzw. Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter gemeldet ist oder war (s. Haushaltsbescheinigung oder Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Kindergeld – Vordrucke der BA zur Erklärung über die Haushaltszugehörigkeit von Kindern und für Arbeitnehmer, deren Kinder im Inland wohnen);
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind;
  • Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrags);
  • aktueller ELStAM-Ausdruck des Wohnsitzfinanzamts (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrags).

2.3 Pflegeeltern

Als Nachweise bei Pflegeeltern kommen wahlweise in Betracht:

  • Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle und Nachweis des Jugendamts über "Vollzeitpflege" nach § 27 i. V. m. § 33 SGB VIII (z. B. Pflegevertrag zwischen Jugendamt und Pflegeeltern, Bescheid über Leistungsgewährung gegenüber den Personensorgeberechtigten oder Bescheinigung des Jugendamts über Pflegeverhältnis. Tagespflegeeltern fallen nicht unter den Begriff der "Pflegeeltern"; ein Pflegekindverhältnis ist nicht anzunehmen, wenn ein Mann mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern oder eine Frau mit ihrem Lebensgefährten und dessen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt – Berücksichtigung nur bei Vorliegen der Stiefelterneigenschaft);
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind;
  • Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrags).

2.4 Hilfsweise zugelassene Nachweise

Wenn die...

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