(1) Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 25) nicht berechtigt ist oder gemäß § 25 Abs. 9 zum Aufsteigen berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßig letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Show (2) Auf Ansuchen des Schülers hat die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (§ 25), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist und Abs. 3 nicht entgegensteht. Eine Wiederholung der letzten Stufe einer Schulart im Sinne dieses Absatzes - ausgenommen der 4. Stufe der Volksschule sowie der letzten Stufe einer Sonderschule - ist unzulässig. Eine freiwillige Wiederholung ist während des gesamten Bildungsganges nur ein Mal zulässig; hievon ist der Schüler nachweislich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, trotz einer Bewilligung zur freiwilligen Wiederholung in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1) oder nach Maßgabe des § 18a eine Jahresinformation auszustellen. Sofern sich die Berechtigung zum Aufsteigen nach dem Jahreszeugnis richtet, ist das für den Schüler günstigere Jahreszeugnis zu Grunde zu legen. (2a) Abs. 2 gilt für Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass
(3) Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach § 32 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde oder wenn der Schulbesuch gemäß § 33 Abs. 2 lit. f zu beenden ist, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen. (4) Erfolgreich abgeschlossene Pflichtgegenstände, die Prüfungsgebiet einer verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung waren, sind im Rahmen einer allfälligen Wiederholung der Schulstufe grundsätzlich nicht zu besuchen. Im Ausmaß der dadurch entfallenen Unterrichtsstunden ist der Schüler mit Zustimmung des Schulleiters jedoch berechtigt, den Unterricht im betreffenden Unterrichtsgegenstand oder in anderen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe zu besuchen, sofern dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Die im Rahmen des Unterrichtes im Sinne des zweiten Satzes erbrachten Leistungen sind nicht zu beurteilen.
Ist Ihr Kind mehrere Wochen oder gar Monate krank gewesen, muss es parallel zum neu dazukommenden Lernstoff versuchen, die versäumten Inhalte nachzulernen. Gelingt ihm das nur mit sehr großer Mühe und unter viel Stress, kann eine Rückstufung während des Schuljahres in Erwägung gezogen werden. 2. Große KenntnislückenSie üben fast täglich zu Hause mit Ihrem Kind oder arbeiten sogar nach einem Förderplan des Lehrers? Dennoch schafft Ihr Kind sein Lernpensum nie vollständig. Vielleicht hat Ihr Kind auch eine Teilleistungsstörung (z. B. eine Lese-Rechtschreib-Schwäche, LRS), die sein Lerntempo stark einschränkt? 3. Vorzeitige EinschulungVielleicht war Ihr Kind im Kindergarten ein Durchstarter, den Sie guten Gewissens früher eingeschult haben. Inzwischen allerdings zeigt es schwache Leistungen oder ist kräftemäßig am Limit. 4. Familiäre GründeDie Trennung der Eltern, der Verlust eines Elternteils oder auch ein Umzug in ein anderes Bundesland mit anderen schulischen Anforderungen: Die meisten Kinder reagieren sehr emotional auf solche Ereignisse. Teilweise wirkt sich das stark auf die schulischen Leistungen aus. Eine neue Chance für Ihr KindVielleicht spielen Sie mit dem Gedanken, Ihr Kind zurückstufen zu lassen, oder der Lehrer hat Sie darauf angesprochen? Sehen Sie das auf keinen Fall als Versagen und Sitzenbleiben, sondern als Chance für Ihr Kind an! Es ist nämlich statistisch erwiesen, dass Kinder, die in der Grundschule ein Jahr wiederholen, notenmäßig besser werden. Ist Ihr Kind beispielsweise in Klasse 2 und hat große Probleme, ist es von Vorteil, schlecht sitzende Grundlagen wiederholt zu üben. So kommt es bestimmt besser mit dem stark ansteigenden Lernpensum in Klasse 3 zurecht. Auch ein zweimaliges Durchlaufen der dritten Klasse ist sicherlich kein Fehler, um mit dem Übergangsstress in Klasse 4 umgehen zu können. Sie tun Ihrem Kind mit der Zustimmung zu einer freiwilligen Wiederholung also einen Gefallen im Hinblick auf seine gesamte weitere Schullaufbahn. Checkliste: Kann eine Rückstufung für Ihr Kind sinnvoll sein?
Auswertung:Haben Sie viermal oder öfter mit „ja“ geantwortet, kann eine Rückstufung Ihres Kindes durchaus angebracht sein. Kontaktieren Sie baldmöglichst den Klassenlehrer! Auch bei dreimal „ja“ ist ein Gespräch mit dem Klassenlehrer über zusätzliche Übungsmöglichkeiten für zu Hause sicherlich angebracht.
A. Regeln für die Wiederholung der Jahrgangsstufen 5 bis 10 am Gymnasium I. Vorrücken 1. die Schülerin/der Schüler im Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder wenn Vorrückungsfächer in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 sind grundsätzlich alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer mit Ausnahme von Sport, Musik allerdings nur in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 (außer am Musischen Gymnasium) (§ 16 Abs. 1 GSO). Erhält eine Schülerin/ein Schüler danach keine Vorrückungserlaubnis kann er/sie unter besonderen Umständen dennoch vorrücken, nämlich über das: 1. Vorrücken auf Probe Beim Vorrücken auf Probe (§ 31 GSO) wird der Schülerin/dem Schüler durch die Lehrerkonferenz - auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz - erlaubt, probeweise die nächsthöhere Jahrgangsstufe in der Regel bis zum 15. Dezember (Probezeit) zu besuchen. Es wird unter folgenden Voraussetzungen gestattet: a) Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9: - Die Schülerin/der Schüler hat das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht, - nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen kann erwartet werden, dass sie/er im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreicht und - die Erziehungsberechtigten sind mit dem Vorrücken auf Probe einverstanden. b) Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufe 10: - Die Schülerin/der Schüler hat das Ziel der Jahrgangsstufe erstmals wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern nicht erreicht, - darunter hat sie/er in Kernfächern (Deutsch, zwei Fremdsprachen, Mathematik und Physik sowie - je nach Ausbildungsrichtung - ein weiteres Fach, § 16 Abs. 2 GSO) keine schlechtere Note als einmal Note 5 erhalten, - es kann erwartet werden, dass sie/er das Ziel des Gymnasiums, also das Abitur, erreicht und - die Erziehungsberechtigten sind mit dem Vorrücken auf Probe einverstanden. Am Ende der Probezeit entscheidet die Lehrerkonferenz - auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz -, ob die Schülerin/der Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat und in der probeweise besuchten Jahrgangsstufe regulär bleiben darf oder ob sie/er zurückverwiesen wird und die vorherige Jahrgangsstufe wiederholen muss. 2. Notenausgleich Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 10, die vom Vorrücken ausgeschlossen sind, kann nach § 32 GSO unter folgenden Voraussetzungen Notenausgleich gewährt werden: 1. Sie weisen nicht in einem weiteren Vorrückungsfach Note 5 oder 6 auf und 2. sie haben Note 1 in einem oder Note 2 in zwei Vorrückungsfächern, wobei Kernfächer nur durch Kernfächer ausgeglichen werden können, oder haben in mindestens drei Kernfächern keine schlechtere Note als 3. Die Schule hat ferner zu prüfen, ob erwartet werden kann, dass das Ziel des Gymnasiums erreicht wird. Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz. Wird einer Schülerin oder einem Schüler Notenausgleich gewährt, so wird in das Jahreszeugnis eine entsprechende Bemerkung aufgenommen. 3. Nachprüfung - Die Schülerin/der Schüler hat das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht - wegen nicht ausreichender Noten in höchstens drei Vorrückungsfächern, - darunter in Kernfächern nicht schlechter als höchstens einmal Note 6 oder zweimal Note 5 und - keine Note 6 im Fach Deutsch und - die betreffende Jahrgangsstufe darf nicht zum zweiten Mal besucht werden und - die Erziehungsberechtigten haben bis spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses einen Antrag bei der Schule vorgelegt. Die Schülerinnen/die Schüler haben sich der Nachprüfung in den Vorrückungsfächern zu unterziehen, in denen ihre Leistungen schlechter als 4 (ausreichend) waren. Wurden in der Nachprüfung Noten erzielt, mit denen die Schülerin/der Schüler unter Anwendung der Vorrückungsbestimmungen hätte vorrücken dürfen, hat sie/er sich der Nachprüfung erfolgreich unterzogen und kann vorrücken. II. Wiederholen (Jahrgangsstufen 5 bis 10) 1. Ein Wiederholungsverbot gemäß § 38 Abs. 1 GSO, Art. 53 Abs. 3 BayEUG liegt vor, wenn - die Schülerin/der Schüler dieselbe Jahrgangsstufe zum zweiten Mal wiederholen müsste oder - nach Wiederholung einer Jahrgangsstufe auch die nächstfolgende wiederholen müsste oder - innerhalb der Jahrgangsstufen 5 bis 7 zum zweiten Mal nicht vorrücken durfte. Die Entscheidung darüber, ob ein Wiederholungsverbot vorliegt, trifft die Klassenkonferenz. 2. Wiederholungsverbot wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer gemäß § 38 Abs. 1 GSO, Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 14 GSO: In den Fällen eines Wiederholungsverbots muss die Schülerin/der Schüler das Gymnasium verlassen und kann gegebenenfalls in eine andere Schulart wechseln. Die Voraussetzungen hierfür regeln die Schulordnungen der betreffenden Schulart. 3. In § 37 Abs. 1 und 2 GSO ist das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe geregelt. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schülerin/der Schüler eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen. Auch ein Rücktritt in die vorherige Jahrgangsstufe spätestens zwei Wochen nach Ende des Halbjahres ist grundsätzlich möglich. B. Regelungen für die Jahrgangsstufen 11 und 12 am Gymnasium In den Jahrgangsstufen 11 und 12, der sogenannten Qualifikationsphase, wird keine Vorrückungsentscheidung mehr getroffen. Maßgeblich sind hier lediglich die Höchst-ausbildungsdauer in der Oberstufe einerseits und die Erfüllung der Zulassungsvor-aussetzungen zur Abiturprüfung andererseits. I. Höchstausbildungsdauer in der Oberstufe II. Zulassungsvoraussetzungen zur Abiturprüfung Eine Schülerin oder ein Schüler des Ausbildungsabschnitts 12/2 ist zur Abiturprüfung zugelassen, wenn sie oder er die in § 44 Abs. 2 GSO festgelegten Voraussetzungen erfüllt: 1. Durch die gewählten Abiturprüfungsfächer sind die drei Aufgabenfelder nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 GSO abgedeckt. 2. Aus Deutsch, Mathematik und einer in der Abiturprüfung gewählten fortgeführten Fremdsprache sind während der Qualifikationsphase mindestens 48 Punkte und in den fünf Abiturprüfungsfächern insgesamt mindestens 100 Punkte erreicht worden. 3. In der Punktsumme aus den 40 einzubringenden Halbjahresleistungen sind mindestens 200 Punkte erreicht worden, davon in 32 Halbjahresleistungen je mindestens 5 Punkte bzw. je mindestens 9 Punkte (zwei Halbjahresleistungen) in der Seminararbeit bzw. im Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung. 4. In der Seminararbeit und in den Seminaren sind insgesamt mindestens 24 Punkte erreicht worden. 5. Jede einzubringende Halbjahresleistung und das Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung wurden mit mindestens 1 Punkt bewertet. 6. Es sind unter Berücksichtigung des Ausbildungsabschnitts 12/2 mindestens die gemäß Anlage 6 vorgeschriebenen 132 Halbjahreswochenstunden sowie die vorgeschriebenen Fächer und Seminare als belegt nachgewiesen. 7. Die Seminararbeit ist abgeliefert und weder diese Arbeit noch die Präsentation nach § 24 Abs. 2 sind mit 0 Punkten bewertet. 8. Es ist der Nachweis erbracht, dass der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache wenigstens im nach § 19 Abs. 4 geforderten Mindestumfang besucht wurde. Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler eine dieser Voraussetzungen nicht, kann sie oder er nicht an der Abiturprüfung teilnehmen. III. Rücktritt in der Qualifikationsphase • Schülerinnen und Schüler, die in der Qualifikationsphase am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/2 oder 12/1 zurücktreten, müssen zwei aufeinander folgende Ausbildungsabschnitte wiederholen. • Bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/1 muss auch das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 wiederholt werden, die Ergebnisse des Ausbildungsabschnitts 11/1 verfallen. • Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/1 oder 11/2 zurücktreten, haben keinen Anspruch darauf, dass Kurse eingerichtet werden, die ihnen die Beibehaltung des ursprünglich gewählten Kursprogramms ermöglichen. Finden Schülerinnen und Schüler bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 12/1 ihr Kursprogramm nicht mehr vor, trifft die oder der Ministerialbeauftragte eine Sonderregelung. • Behalten zurückgetretene Schülerinnen und Schüler ihre ursprünglich gewählten Fächer bei, können sie wählen, ob sie in die Gesamtqualifikation das Gesamtergebnis des ersten oder des zweiten Durchlaufs einbringen. Ergebnisse des ersten und zweiten Durchlaufs können nicht gemischt werden. • Die Ergebnisse des Projekt-Seminars zur Studien- und Berufsorientierung und des Ausbildungsabschnitts 11/2 im Wissenschaftspropädeutischen Seminar sowie das Ergebnis der Seminararbeit können auf Antrag der Schülerin oder des Schülers beibehalten werden, bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/2 ist die Fortsetzung eines Seminars oder beider Seminare mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters möglich. • Ein Rücktritt im Verlauf eines Ausbildungsabschnitts ist nicht zulässig. Schülerinnen und Schüler, die die Zulassungsvoraussetzungen zur Abiturprüfung (im ersten Durchlauf) nicht erfüllen, können nur dann zur Abiturprüfung zugelassen werden, wenn sie gemäß § 37 Abs. 4 GSO zurücktreten und im zweiten Durchlauf die gemäß § 44 Abs. 2 GSO geforderten Leistungen erbringen. |