Wie kann ich überprüfen ob mein Arbeitgeber mich angemeldet hat

Stellt ein Arbeitgeber einen neuen Mitarbeiter ein, so besteht die Meldepflicht Arbeitgeber (Sozialversicherungsbeiträge) nach §§ 28a ff. SGB IV innerhalb von zwei Wochen. Das heißt, innerhalb dieser zwei Wochen muss der neue Mitarbeiter den jeweiligen Sozialversicherungsträgern gemeldet werden.

I. Versäumt ein Arbeitgeber die Anmeldung, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar

Meldestellen für die Meldepflicht des Arbeitgebers (Sozialversicherungsbeiträge) sind

Die Träger der Krankenversicherung. Kommt ein Arbeitgeber seiner Meldepflicht (Sozialversicherungsbeiträge) nicht nach, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, welche mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Meldung vorsätzlich oder groß fahrlässig unterlassen wurde, oder ob sie einfach nur nicht korrekt innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraumes von zwei Wochen, oder lediglich unvollständig abgegeben wurde.

II. Urteil zur Meldepflicht Arbeitgeber

Bezüglich der Meldepflicht des Arbeitgebers gibt es zahlreiche Urteile wie zum Beispiel das vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, wonach ein Arbeitgeber 10.000 Euro an die Sozialversicherungsträger nachzahlen musste, obwohl ihm weder der Vorsatz noch Leichtsinnigkeit in Bezug auf seine Meldepflicht nachgewiesen werden konnte [LSV Rheinland-Pfalz, 29.07.2009, L 6 R 105/09].

Der Inhaber eines Baggerbetriebs schloss mit seinem Mitarbeiter einen Subunternehmervertrag. Der Rentenversicherungsträger sah im Zuge einer Betriebsprüfung für den Mitarbeiter ein abhängiges und daher sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Die Klage des Unternehmers gegen die Forderungen der Rentenversicherungsträger blieb ohne Erfolg.

Der vorgenannte Fall zeigt, dass ein mangelhaftes Nachkommen der Meldepflicht Arbeitgeber (Sozialversicherungsbeiträge) als illegales Beschäftigungsverhältnis angesehen werden kann.

III. Die Meldung dient der Überwachung der gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge

Durch die Meldungen der Arbeitgeber wird es den Sozialversicherungsträgern ermöglicht, die Beitragsabführung zu überwachen und die einzelnen Beiträge den Versicherten richtig zuzuordnen. Der Träger der Krankenkasse hat die Daten zu prüfen und auszuwerten und an die Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten, um sie dann an die Bundesanstalt für Arbeit weiter zu geben. Die Meldungen enthalten den Beginn bzw. die Beendigung einer Beschäftigung.

IV. Meldung von Änderungen im Beschäftigungsverhältnis

Sollten sich Änderungen im laufenden Beschäftigungsverhältnis ergeben, müssen diese gesondert gemeldet werden. Einmal jährlich, bis spätestens 15. April des Folgejahres muss eine Meldung für das erfüllte Kalenderjahr erstellt werden. Gemäß § 10 DEÜV ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Durchschrift dieser Meldung auszuhändigen. Scheidet ein Arbeitnehmer während des Jahres oder zum Ende eines Jahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, entfällt diese Jahresmeldung im Folgejahr, da diese durch die Abmeldung ja bereits erfolgt ist.


Wie kann ich überprüfen ob mein Arbeitgeber mich angemeldet hat

Mitwirkende/Autoren:
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Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Sozialversicherung zu melden, § 28a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Einzelheiten regelt die Datenerfassungs- und Datenübermittlungsverordnung (DEÜV).

Personenkreis

Meldungen sind zu erstellen für Beschäftigte:

  • die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind
  • für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind
  • die geringfügig beschäftigt sind

Meldetatbestände

Meldungen sind z.B. zu erstellen:

  • bei Beginn einer Beschäftigung
  • bei Beendigung einer Beschäftigung
  • bei Unterbrechung der Entgeltzahlung
  • als Jahresmeldung
  • bei Wechsel der Krankenkasse

Die Meldungen müssen an die Einzugsstellen erstattet werden. Das sind die Krankenkassen oder - bei geringfügigen Beschäftigungen - die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Die Meldungen erfolgen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung. Hierzu kann z.B. sv.net online genutzt werden.

Nähere Auskünfte zum Meldeverfahren erteilen die Krankenkassen oder die Minijob-Zentrale.

Frist für die Anmeldung

Der Beginn einer Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung zu melden. Die Meldung muss jedoch spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn erfolgen.

Sofortmeldepflicht

Sofern Personen in den nachfolgend aufgeführten Wirtschaftsbereichen oder -zweigen beschäftigt werden, muss spätestens bei Arbeitsaufnahme eine Sofortmeldung abgegeben werden:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft
  • Prostitutionsgewerbe
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe

Empfänger der Sofortmeldung ist die Datenstelle der Rentenversicherung.

Die Sofortmeldung muss folgende Angaben enthalten:

  • Familien- und Vornamen des Beschäftigten
  • Versicherungsnummer des Beschäftigten
  • Betriebsnummer des Arbeitgebers
  • Tag der Beschäftigungsaufnahme

Hinweis zur Versicherungsnummer:
Ist die Versicherungsnummer nicht bekannt, so sind stattdessen Geburtstag und -ort sowie Anschrift des Beschäftigten anzugeben.

Weitere Informationen zur Sofortmeldepflicht finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Folgen bei Nichtbeachtung

Zahlung von Beiträgen

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung bilden den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Er beinhaltet sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil.

Der Arbeitgeber zieht den vom Versicherten zu tragenden Arbeitnehmeranteil vom Lohn oder vom Gehalt ab und überweist ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Einzugsstelle. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (sogenannte Minijobs) zahlt der Arbeitgeber pauschale Abgaben.

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wurde, ausgeübt wurde. Ein verbleibender Restbetrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Die Beiträge werden vom Arbeitsentgelt berechnet.
Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Gleichgültig ist, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung.
Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

Folgen bei Nichtbeachtung

#1

 Von 

Status: Lehrling (1436 Beiträge, 556x hilfreich)

quote:Bei meiner Nachfrage bei der Minijobzentrale, sagte man mir, ich muss mich halt darauf verlassen, dass er mich angemeldet hat. Ich hätte keine Chance das jetzt schon zu erfahren, weil es sehr kurzfristig sei.
Richtig. Zumal eine Anmeldung vor Beginn der Tätigkeit absolut unüblich ist (sofern der AG nicht aufgrund der Branche zur Sofortmeldung verpflichtet ist). Die Anmeldung kann daher ohne weiteres spätestens bis zur ersten Abrechnung nach Arbeitsaufnahme erfolgen.

quote:
Der Arbeitgeber hat auch nicht nach meiner Rentenversicherungsnr. gefragt.
Die braucht er nicht zwingend - die Angabe der persönlichen Daten inkl. Geburtsname, -ort und -datum reichen aus. -----------------

"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)"