Wenn Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch erhalten, übernimmt das Jobcenter Miete und Heizkosten für Sie. Wie immer bei Hartz 4 gelten aber auch beim Wohnen genaue Vorgaben. Denn: Die Unterkunft muss Ihren Bedürfnissen entsprechen. Dabei gilt: Je mehr Mitglieder in Ihrer Bedarfsgemeinschaft leben, desto mehr Wohnraum steht Ihnen zu. Viel wichtiger als die Quadratmeterzahl ist aber letztlich die Gesamtmiete, die das Jobcenter zahlen kann. Hier hängt die Obergrenze nicht nur von der Personenzahl ab, sondern auch vom ortsüblichen Preisniveau. Show
Video: Muss das Jobcenter meine Miete zahlen?
Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube. Video laden YouTube immer entsperren Wem zahlt der Staat die Miete?Als Hartz-4-Empfänger sind Sie in der Sprache des Jobcenters automatisch Teil einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft. Diese BG kann aus einer einzigen Person (also Ihnen) oder aus mehreren Personen bestehen. Zugehörig sind beispielsweise der Ehepartner, die Lebensgefährtin oder unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, falls sie ebenfalls Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten. Das Jobcenter übernimmt die Miete für die Unterkunft der gesamten Bedarfsgemeinschaft. Gezahlt wird für eine “angemessen” große Wohnung. Was unter “angemessen” zu verstehen ist, legt in der Regel die Kommune fest. Der Wert hängt von verschiedenen Faktoren ab, die im folgenden genauer erklärt werden. Die angemessene Größe – wieviel Wohnraum steht mir zu?Dass eine Familie mit vier Kindern mehr Platz braucht, als ein alleinstehender Hartz 4-Empfänger, ist klar. Deswegen richten sich die Vorgaben des Jobcenters nach der Zahl der Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Wie viel Quadratmeter das Jobcenter als angemessen bezeichnet, können Sie der untenstehenden Tabelle entnehmen. Die Werte sind allerdings nur als grobe Orientierungshilfe anzusehen und können in einzelnen Städten leicht abweichen. Kleinkinder werden in diesem Schema ebenso als Person betrachtet wie Erwachsene. Ein Ehepaar mit 4 Kindern beispielsweise wertet das Jobcenter als 6 Personen. Für sie wäre eine Wohnung mit bis zu 105 Quadratmetern angemessen. Ein alleinerziehender Elternteil mit zwei Kindern darf eine Wohnung für 3 Personen beziehen. Das entspricht einer Grundfläche von bis zu 75 Quadratmetern. Zusammen wohnen – der Unterschied zwischen Bedarfs- und WohngemeinschaftAls Bedarfsgemeinschaft bezeichnet das Sozialgesetzbuch II alle Mitglieder eines Haushalts, für die der Regelsatz gemeinsam berechnet wird. Eine BG kann beispielsweise bestehen aus
Bei einer Bedarfsgemeinschaft ist davon auszugehen, dass die Mitglieder einander finanziell unterstützen oder ihre Ausgaben generell aus einer gemeinsamen Kasse bestreiten. Für die Festsetzung der Zahlungen werden deshalb auch die Einkommensverhältnisse aller Mitglieder berücksichtigt. Wichtig: Nicht einfach den Mietvertrag unterschreibenBevor Sie den Mietvertrag unterschreiben, müssen Sie in jedem Fall die Zustimmung des Jobcenters einholen – unter Umständen auch dann, wenn die Miete unterhalb der vorgegebenen Obergrenze liegt! Gleiches gilt für die Größe einer angemessenen Wohnung: Sie wird für die gesamte Bedarfsgemeinschaft ermittelt. Von einer reinen Wohngemeinschaft geht das Jobcenter aus, wenn
In diesem Fall gehen die Einkommensverhältnisse der Mitbewohner das Jobcenter nichts an. Die von den “fremden” Personen allein genutzten Zimmer werden auch nicht auf Ihren Wohnraum angerechnet. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass Sie getrennte Schlafzimmer und getrennte finanzielle Verhältnisse vorweisen können. Dazu gehört ein Untermietvertrag, aus dem genau hervorgeht, welche Kosten Ihnen innerhalb der WG entstehen. Sonderfall 1: Eigene Kinder leben nur zeitweise im HaushaltEin Ehepaar trennt sich und teilt sich das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder. Sie wohnen im Wechsel mal bei der Mutter und mal beim Vater. So oder so ähnlich ist dieses Modell in vielen deutschen Familien Alltag. Das Jobcenter spricht in diesem Fall von einer temporären (also: zeitweisen) Bedarfsgemeinschaft. Selbstverständlich wollen beide Eltern dem Nachwuchs ausreichend Platz in ihren Wohnungen bieten. Auch die Sozialrechtsprechung sieht einen erhöhten Bedarf beim regelmäßigen Besuch von Trennungskindern. Wie hoch der ausfällt, hängt aber vom Einzelfall ab – vor allem von den individuellen Betreuungszeiten beider Eltern. Weil jede Familie hier eigene Lösungen findet, gibt es keine klaren Berechnungstabellen. Wenn Sie die Entscheidung Ihres Jobcenters zum angemessenen Wohnraum für die Besuchszeiten ihrer Kinder für unangemessen halten, sollten Sie auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Sonderfall 2: Erwachsene Kinder leben bei den ElternDen Traum der eigenen vier Wände können sich nicht alle jungen Leute sofort erfüllen. Bleiben Sie in der Wohnung der Eltern, müssen zwei Fälle unterschieden werden:
Das Jobcenter zahlt ihnen dann weder Arbeitslosengeld II noch Miete. Sollten Sie trotzdem in der gemeinsamen Wohnung bleiben wollen, entsteht eine Wohngemeinschaft, für die ein Untermietvertrag geschlossen werden muss. Die erwachsenen Kinder müssen dann die Kosten für die von ihnen allein und getrennt bewohnten Zimmer selbst übernehmen. Die Miete: Was darf meine Wohnung kosten?Ob eine Wohnung für Sie angemessen ist, hängt weniger von der Quadratmeterzahl ab, als von der Höhe der Miete. Das heißt im Klartext: Ein paar zusätzliche Quadratmeter gesteht Ihnen das Jobcenter zu – vorausgesetzt, die vorgegebenen Mietkosten werden nicht überschritten. Welche Miete für Ihre Bedarfsgemeinschaft angemessen ist, hängt von der Zahl der Haushaltsmitglieder ab. Darüber hinaus spielt natürlich auch der örtliche Wohnungsmarkt eine Rolle: In der Stadt liegen die Mieten höher, als auf dem Dorf; in Ostdeutschland wohnt man durchschnittlich noch günstiger als im Westen. Deswegen unterscheiden sich die Tabellen zu den erlaubten Mietkosten von Region zu Region. Das Jobcenter passt die Werte in regelmäßigen Abständen an die örtlichen Mietpreise an. Aus den folgenden Beispielen können Sie ersehen, wie unterschiedlich Mietgrenzen in verschiedenen Regionen ausfallen (Stand März 2020).
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Kaltmiete – Warmmiete – Nebenkosten: Was ist was?In Wohnungsanzeigen verwenden Vermieter oft unterschiedliche Bezeichnungen: Miete, Kaltmiete, “Miete warm”, Nebenkosten, Heizkosten und so weiter. Achten Sie hier genau auf die Erklärungen und fragen Sie bei Unklarheiten nach, was gemeint ist! Unter Nebenkosten (NK, auch Betriebskosten genannt) fallen in der Regel Ausgaben, die der Vermieter für das ganze Haus bezahlt und auf alle Mieter aufteilt. Dazu gehören zum Beispiel:
In manchen Anzeigen werden diese Kosten auch als “kalte Betriebskosten” bezeichnet. Das Jobcenter übernimmt diese Ausgaben, sie werden aber in Ihre “angemessene Miete” mit eingerechnet. Wasser- und Heizkosten hängen von Ihrem persönlichen Verbrauch ab. Sie werden normalerweise jährlich von Ihrem Energie- und Wasseranbieter in Rechnung gestellt. Das Jobcenter übernimmt auch diese Ausgaben – sie werden aber nicht bei der “angemessenen Miete” berücksichtigt, sondern getrennt abgerechnet. Die vom Jobcenter genannten Obergrenzen gelten für die Summe aus der reinen Miete und den vom Vermieter verlangten Nebenkosten. Sie werden auch als Bruttokaltmiete oder KDU (Kosten der Unterkunft) bezeichnet. Wer bezahlt die laufenden Kosten?Wie oben geschildert, werden die vom Vermieter in Rechnung gestellten Nebenkosten zur Kaltmiete dazu addiert und innerhalb der vorgegebenen Grenzen übernommen. Die zusätzlich entstehenden Verbrauchskosten werden unabhängig von der Miete betrachtet. Grundsätzlich zahlt das Jobcenter auch die Rechnungen für Wasser und Heizung, sofern sie sich in einem angemessenen Rahmen bewegen. Hierzu gelten eigene Vorgaben. Die Kosten für Ihren Haushaltsstromverbrauch tragen Sie in jedem Fall selbst. Sie sind von ihrem Hartz 4-Regelsatz zu begleichen. Wohnung zu teuer – was tun?Endlich haben Sie eine passende Unterkunft gefunden. Die Miete allerdings liegt oberhalb des Werts, den das Jobcenter für Sie zahlt. Oder: Ein erwachsenes Kind zieht aus, findet Arbeit oder verlässt aus anderen Gründen Ihre Bedarfsgemeinschaft. Wenn Sie trotzdem nicht auf die Wohnung verzichten wollen, haben Sie mehrere Möglichkeiten.
Kommen beide Lösungen nicht in Frage, kann das Jobcenter Sie auffordern, in eine günstigere (und “angemessene”) Wohnung umzuziehen. Dabei sind allerdings die persönlichen Lebensumstände und die Lage auf dem Wohnungsmarkt zu berücksichtigen.
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Wie groß und teuer eine Wohnung sein darf richtet sich nach der Anzahl der Personen und eventuellen besonderen Bedarfen. Die Mietobergrenzen legt jede Kommune selbst fest.
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