Welche steuern zahlt ein pflegedienst

Wer Ausgaben für die Pflege hat, kann diese von der Steuer absetzen. Das gilt für die Kosten der eigenen Pflege wie auch für die von Angehörigen. Hier erfahren Sie, was Sie bei Ihrer Steuererklärung angeben sollten, um Ihre Pflegekosten von der Steuer abzusetzen, und was es dabei alles zu beachten gilt.

Pflegekosten entstehen beispielsweise bei der Inanspruchnahme eines Pflegedienstes oder bei einem Aufenthalt in einem Pflegeheim, bei Kurzzeitpflege und Tagespflege, bei Maßnahmen zu barrierefreiem Bauen, dem Gebrauch Pflegehilfsmittel etc.

Alle Ausgaben, die für Pflege getätigt werden, sind Pflegekosten.

Auch durch Fahrtkosten, die mit der Pflege in Verbindung stehen, entstehen Pflegekosten.

Wie kann ich Pflegekosten absetzen?

Pflegekosten lassen sich entweder als außergewöhnliche Belastung oder als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen.

Als außergewöhnliche Belastung bezeichnet man Kosten, die der Pflege halber unvermeidlich höher ausfallen als bei anderen Steuerzahlern in einer ähnlichen familiären und finanziellen Situation.

Eine außergewöhnliche Belastung liegt dann vor, wenn Pflegebedürftigkeit oder eine Krankheit durch einen Pflegegrad "anerkannt" wurde.

Sämtlich Informationen zu den Pflegegraden finden Sie hier ausführlich beschrieben.

Das ist deshalb wichtig, weil es altersbedingte Kosten ausschließt, die nicht mit einem Pflegegrad einhergehen. Diese können dann folglich auch nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden.

Haushaltsnahe Dienstleistungen beziehen sich auf Leistungen, die nicht unter die außergewöhnliche Belastung fallen, mitunter jedoch trotzdem von der Steuer abgesetzt werden können.

Das betrifft beispielsweise die Unterstützung beim Kochen, bei der Körperpflege, beim Hausputz oder bei der Gartenarbeit. Auch Baumaßnahmen für die Barrierefreiheit fallen unter haushaltsnahe Dienstleistungen. Das bezieht sich aber nur auf die Arbeit an sich, nicht auf die Materialien, die dazu verwendet werden.

Altersbedingte Pflege zuhause

Bei der altersbedingten Pflege zuhause tritt ein Sonderfall in Kraft. Weiter oben wurde erwähnt, dass die außergewöhnliche Belastung nicht bei altersbedingter Pflege greift. Als haushaltsnahe Dienstleistung kann man diese jedoch absetzen.

Herr Schiffer hat insgesamte Pflegekosten von 5.500€. Davon kann er 4.000€ als außergewöhnliche Belastung absetzen, 1.500€ gelten jedoch als zumutbare Belastung, können also nicht von der Steuer abgesetzt werden. allerdings greift dann hier der §35a EStG, weshalb 20% der 1.500€ absetzbar sind.

Welche Gelder kann ich absetzen?

Absetzen können Sie außergewöhnliche Belastungen sowie haushaltsnahe Dienstleistungen erst, wenn folgende Beträge von den insgesamten Kosten abgezogen wurden:

  • Pflegegeld
  • Gelder von zusätzlichen Versicherungen
  • Einkommen der pflegebedürftigen Person
  • Ersparnisse der pflegebedürftigen Person
  • Nachlass

Wenn wegen eines Umzugs in ein Pflegeheim das bisherige Zuhause aufgelöst wird, greift die Haushaltsersparnis. Diese besagt, dass pauschal 9.168€ (Stand: 2019) durch den Umzug ins Pflegeheim gespart werden, weshalb dieser Betrag von den bestehenden Kosten abgezogen wird. Erst der Restbetrag kann steuerlich geltend gemacht werden.

Wie viel kann ich sparen, was muss ich zahlen?

Welche steuern zahlt ein pflegedienst

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen kann man 20% von maximal 20.000€, also maximal 4.000€ pro Jahr, einsparen. Bei den außergewöhnlichen Belastungen gestaltet sich das Ganze ein wenig komplizierter.
Generell verläuft es umgekehrt: Man spricht hier von einer zumutbaren Belastung, die der Steuerzahler selbst zahlen muss. Der Rest wird erlassen. Wieviel Geld eine zumutbare Belastung entspricht, das richtet sich nach Familienstand, Einkommen und der Anzahl der Kinder, die man hat.

Gemäß § 33 EStG wird das Jahreseinkommen in drei Stufen eingeteilt:

Jahreseinkommen bruttobis 15.340€von 15.340€ bis 51.130€über 51.130€
Ledig ohne Kinder5%6%7%
Verheiratet ohne Kinder4%5%6%
Mit 1 od. 2 Kindern2%3%4%
Mit mehr als 2 Kindern1%1%1%

Dieser Betrag, der bei dieser Rechnung herauskommt, ist die zumutbare Belastung. Der Rest kann abgesetzt werden.

Einen kleinen Kniff gibt es allerdings seit 2017 noch: Höher berechnet wird nicht das gesamte Einkommmen, sondern nur die Differenz zur nächsttieferen Stufe. Wenn Sie also beispielsweise ein Einkommen von 43.000€ im Jahr und kein Kind haben, werden

  • 15.340€ mit 5% berechnet (767€)
  • 43.000€ - 15.340€ = 27.660€ mit 6% berechnet (1659,6€)

Vorher wurde der gesamte Betrag mit 6% berechnet. Seit 2017 sind also nicht mehr 2,580€ noch zumutbar, sondern 2.426,6€ sind das Maximum der Zumutbarkeit.

Den Rest der außergewöhnlichen Belastungen, welcher diesen Betrag übersteigt, können Sie von der Steuer absetzen.

Der Pflege-Pauschbetrag

Der Pflege-Pauschbetrag ist eine Alternative zur Steuerermäßigung bei außergewöhnlicher Belastung. Damit werden pauschal Pflegekosten angerechnet, die Sie dann absetzen können. Das lohnt sich dann, wenn die Kosten für die Pflege unter dem entsprechenden Betrag liegen.


Pflegen Sie mehrere Personen in der Häuslichkeit, erhalten Sie auch mehrfach den Pflege-Pauschbetrag. Sind mehrere Personen für die Pflege zuständig, wird der Pflege-Pauschbetrag entsprechend geteilt.

Allerdings gibt es einige Voraussetzungen, unter denen man den Pflege-Pauschbetrag nur in Anspruch nehmen kann:

  • Zwangsläufigkeit: Dabei geht es um das persönliche Verhältnis, in dem man zum pflegebedürftigen Menschen steht. Ist man verwandt, ist die Aufwendung zwangsläufig. Gleiches gilt auch für "enge persönliche Beziehungen".
  • Pflegebedürftigkeit: Die gepflegte Person muss einen er Pflegegrade 2 bis 5 oder einen Schwerbehindertenausweis ("H" oder "Bl") haben
  • Der Pflegende darf keine Einnahmen für die Pflege erhalten. Damit ist auch der Erhalt von Pflegegeld gemeint. Wenn man von einem ambulanten Pflegedienst unterstützt wird, kann man den Pflegepauschbetrag geltend machen
  • Pflege in der Häuslichkeit: Die Pflege muss entweder in der Häuslichkeit der pfegebedürftigen Person oder der Pflegeperson stattfinden.

Höhe des Pflege-Pauschbetrags

PflegegradHöhe des Pflege-Pauschbetrags
Pflegegrad 10€
Pflegegrad 2600€
Pflegegrad 31.100€
Pflegegrad 41.800€
Pflegegrad 51.800€

Wenn die zu pflegende Person einen Schwerbehindertenausweis mit "H" oder "BI" besitzt, beläuft sich der Pflege-Pauschbetrag ebenfalls auf 1.800€.

Welche Dokumente benötige ich für die Steuererklärung?

Welche steuern zahlt ein pflegedienst

Prinzipiell ist das so wie mit allem anderen, was Sie von der Steuer absetzen. Sie sollten sämtliche Belege über angefallene Kosten aufbewahren, sodass Sie sie bei Bedarf vorzeigen können. Allerdings müssen Sie sie nicht zusammen mit der Steuererklärung abgeben.

Das betrifft:

  • Einstufung in den Pflegegrad
  • Versicherungsdokumente
  • Pflegekassendokumente
  • Rechnungen des Pflegedienstes
  • Nachweise über Krankheiten, die eine Betreuung erfordern
  • Rechnungen über Hilfsmittel und Medikamente
  • Belege zu Arztbesuchen (sofern verfügbar)

Wo trage ich die Pflegekosten in meiner Steuererklärung ein?

Dafür sind die Zeilen 67-70 da. In Zeile 67 können Sie die Art und die Summe der außergewöhnlichen Belastungen eintragen. Davon müssen Sie dann, ebenfalls in Zeile 67, die Leistungen abziehen, die Sie dafür erhalten haben, beispielsweise das Pflegegeld.
Haushaltsnahe Dienstleistungen tragen Sie in Zeile 68-70 ein.

Für den Pflege-Pauschbetrag sind die Zeilen 65-66 vorgesehen.

Diese Zeilen befinden sich sämtlich auf Seite 3 Ihrer Steuererklärung.

Welche steuern zahlt ein pflegedienst

Erich Nöll ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. Dessen Mitgliedsvereine erstellen bundesweit in ca. 8.000 Beratungsstellen jährlich für mehr als vier Millionen Arbeitnehmer und Rentner die Einkommenssteuererklärung. Er ist zudem Mitautor des im Haufe Verlag erscheinenden Standardwerks „Handbuch für Lohnsteuerhilfevereine“.

Pflegekosten können den Geldbeutel von Betroffenen ganz schön strapazieren. Was viele nicht wissen: Viele Kosten für die Pflege können sowohl Betroffene als auch Angehörige von der Steuer absetzen. Leider ist das gar nicht so leicht, da das Steuersystem auf diesem Gebiet komplex ist, erklärt uns Rechtsanwalt Erich Nöll. Im Gespräch mit pflege.de verrät der Steuerexperte, wo Pflegebedürftige selbst oder pflegende Angehörige sparen können und welche Pflegekosten steuerlich geltend gemacht werden können.

Herr Nöll, vielen Dank, dass Sie sich Zeit für unser Interview nehmen. Zum Einstieg die Frage: Wer kann Pflegekosten steuerlich geltend machen?

Grundsätzlich lässt sich zwischen Pflegekosten für sich oder den Ehepartner und Pflegekosten für einen Angehörigen unterscheiden. Voraussetzung ist, dass die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen wird. Entweder über die Einstufung in einen Pflegegrad oder über Versicherungsbescheide bzw. ein amtsärztliches Attest.

Welche Voraussetzungen gelten, wenn Pflegebedürftige ihre Pflegekosten steuerlich geltend machen wollen?

In welcher Höhe man Kosten steuerlich geltend machen kann, hängt auch vom Einkommen des Pflegebedürftigen ab. Das Gesetz verlangt, dass ein Teil der Aufwendungen selbst getragen werden muss. Man nennt das „zumutbare Belastung“. Wie hoch die zumutbare Belastung ist, hängt neben den Einkünften von der persönlichen Situation ab, sprich davon, ob jemand verheiratet ist oder Kinder hat.

Wie lassen sich denn eigentlich genau Pflegekosten von der Steuer absetzen?

Grundsätzlich geht es vor allem um außergewöhnliche Belastungen. Das sind Kosten, die, wie der Name schon sagt, außergewöhnlich sind und im Normalfall bei anderen Steuerpflichtigen nicht anfallen. Das Kriterium ist, dass sie zwangsläufig anfallen und ich mich ihnen nicht entziehen kann. Pflegekosten gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art. Voraussetzung für die Geltendmachung der Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen ist, dass die gepflegte Person zum begünstigten Personenkreis zählt. Dazu gehören pflegebedürftige Personen mit anerkanntem Pflegegrad. Auch wer nur kurz, z. B. durch eine Krankheit, pflegebedürftig wird, kann die entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Altersbedingte Pflegekosten können nicht geltend gemacht werden. Sie zählen zu den üblichen Kosten der Lebensführung und sind durch Grundfreibetrag und Altersentlastungsbetrag abgegolten.

Vor allem die Heimkosten können ganz schön belastend sein, wenn Pflegebedürftige stationär im Pflegeheim versorgt werden. Worauf muss ich achten, wenn ich die Heimkosten von der Steuer absetzen möchte?

Sie müssen sich zuerst fragen, ob die Person altersbedingt, krankheits- bzw. pflegebedingt oder behindertenbedingt ins Pflegeheim gekommen ist. Wenn, sagen wir mal, Ihr Vater noch fit war und aus freien Stücken in ein Seniorenheim gezogen ist, ist das ein anderer Fall, als wenn er kurzfristig wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit ins Heim gekommen ist.

  • Wenn er altersbedingt ins Heim gekommen ist, dann gehört das zum Leben dazu und ist keine außergewöhnliche Belastung. Die Heimkosten sind dann nicht absetzbar, denn die Unterbringung an sich geschieht ja nur anstelle des Wohnens in einer Wohnung. Der Bewohner müsste nämlich sonst auch irgendwo untergebracht werden. Er hat also keinen „Nachteil“ im Vergleich zu anderen Steuerzahlern. Weder Ihr Vater noch Sie selbst können die Kosten als Steuerzahler dann geltend machen.
  • Beim pflegebedingten Umzug ins Pflegeheim können die Pflegeheim-Kosten als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Abzugsfähig sind die Kosten für die Pflege, die Betreuung durch einen Arzt, die Unterkunft und die Verpflegung. Wer aus Altersgründen bereits in einem lebt, kann aber ab Feststellung der Pflegebedürftigkeit auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung geltend machen.

Zu beachten ist beim pflegebedingten Umzug ins Pflegeheim die individuell berechnete zumutbare Belastung: Es können nur Beträge geltend gemacht werden, die über der zumutbaren Belastung liegen. Dieser Betrag sollte mit dem Behinderten-Pauschbetrag verglichen werden, den Sie unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen können. Viele Menschen begnügen sich mit der Pauschale, weil ihnen die Errechnung der zumutbaren Belastung zu kompliziert ist. Wird der Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch genommen, sind daneben keine Pflegekosten absetzbar.

Der zumutbare Eigenbehalt (Rechenbeispiel)
Tabelle gemäß § 33 EStG (Stand 2021)

 

Familienstand

Jahreseinkünfte in Euro (brutto)
Stufe I

bis 15.340

Stufe II

bis 51.130

Stufe III

über 51.130

Ledige ohne Kind 5 % 6 % 7 %
Verheiratete ohne Kinder 4 % 5 % 6 %
mit 1 oder 2 Kindern 2 % 3 % 4 %
mit mehr als 2 Kindern 1 % 1 % 2 %


746,60 Euro beträgt die zumutbare Belastungsgrenze

Der Betrag, der die Belastungsgrenze übersteigt, kann abgesetzt werden.

Vor 2017 wurden noch 3 Prozent vom gesamten Einkommen berechnet, in unserem Beispiel also 900 Euro. Somit kann nun ein höherer Betrag abgesetzt werden.

mehr Kann ich die Heimkosten als doppelte Haushaltsführung geltend machen? Nein, Aufwendungen können nur einmal berücksichtigt werden. Hier geht es um die Anrechnung der Haushaltsersparnis. Hat der im Heim Lebende seinen privaten Haushalt schon aufgelöst (=Haushaltsauflösung)? Wenn nicht, dann brauchen Sie nichts gegenzurechnen, weil der Bewohner eventuell wieder zurück in seine Wohnung kann, vielleicht mit Unterstützung einer ambulanten Pflege. Wenn der Haushalt aufgelöst wird, dann ist eine Haushaltsersparnis gegenzurechnen, die für das Jahr 2021 bei 9.744 Euro im Jahr liegt, also genau der Grundfreibetrag, den jeder Steuerzahler hat. Diese Ausgaben „erspart“ sich der Heimbewohner ja, wenn er seine alte Wohnung aufgibt, deswegen werden sie auf die Bemessungsgrundlage aufgerechnet. Das muss man wissen.

Viele Menschen begnügen sich bei der Steuererklärung mit Pauschalen, weil ihnen die Errechnung der zumutbaren Belastung zu kompliziert ist.

Sind auch kleinere Kosten wie für Rollatoren, Arzneimittel, Handschuhe oder Desinfektionsmittel steuerlich absetzbar? Unabhängig davon, ob ich im Pflegeheim oder zuhause versorgt werde.

Sicher! Kosten für Arznei- und Krankheitsmittel wie Rollatoren, Desinfektionsmittel, Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte oder Zuzahlungen zu Medikamenten können Sie immer geltend machen, unabhängig von Pflegeheimkosten oder Pflegekosten. Diese Kosten können neben der Inanspruchnahme von Pauschalen als außergewöhnliche Belastung angegeben werden. Allerdings sind Erstattungen von Versicherungen oder anderen Stellen gegenzurechnen.

Bei Fahrtkosten für Fahrten zum Arzt oder zur Apotheke können grundsätzlich nur die Kosten geltend gemacht werden, die für den öffentlichen Personennahverkehr entstanden wären. In Ausnahmefällen, z. B. auf dem Land, gibt es die 30 Cent pro Kilometer-Regel.

Was viele vergessen und für Pflegebedürftige interessant sein kann, ist der Behinderten-Pauschbetrag. Es kann sich lohnen, den Grad der Behinderung überprüfen zu lassen. Wer den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nimmt, kann daneben allerdings keine Pflegekosten mehr absetzen. Bei Heimunterbringung lohnt es sich in der Regel eher, die Pflegekosten abzusetzen anstatt den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen.

Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge 2021

Der Behinderten-Pauschbetrag wurden für das Steuerjahr 2021 kräftig angehoben. Der Pauschbetrag kann für behinderungsbedingte Aufwendungen geltend gemacht. Ob tatsächlich niedrigere oder gar keine Kosten angefallen sind, spielt keine Rolle. Die Einstufung in einen Grad der Behinderung erfolgt über das Landes- oder Versorgungsamt des jeweiligen Bundeslandes.

Pauschbeträge bis 2020 Pauschbeträge ab 2021
Grad der Behinderung Pauschbetrag Grad der Behinderung Pauschbetrag
    20 384 Euro
25 und 30 310 Euro 30 620 Euro
35 und 40 430 Euro 40 860 Euro
45 und 50 570 Euro 50 1.140 Euro
55 und 60 720 Euro 60 1.440 Euro
65 und 70 890 Euro 70 1.780 Euro
75 und 80 1.060 Euro 80 2.120 Euro
85 und 90 1.230 Euro 90 2.460 Euro
95 und 100 1.420 Euro 100 2.840 Euro

Für Menschen mit Behinderungen, die blind, taubblind oder im Sinne des Gesetzes hilflos sind, beträgt der Pauschbetrag künftig 7.400 Euro.

Wechseln wir einmal zur häuslichen Versorgung. Sofern Pflegebedürftige von Angehörigen versorgt werden, erhalten sie von der Pflegekasse Pflegegeld. Müssen Versicherte das Pflegegeld in der Steuererklärung angeben?

Ja. Wenn es Ersatzleistungen wie Pflegegeld oder Beihilfe gibt, müssen diese grundsätzlich gegengerechnet werden. Wenn Sie also Geld von der Pflegekasse bekommen, das für die Pflegeleistungen gedacht ist, müssen Sie dieses auf jeden Fall von den Kosten abziehen, die Ihnen entstanden sind – auch als pflegender Angehöriger. Aber: Weder muss der Pflegebedürftige erhaltenes Pflegegeld versteuern noch muss weitergeleitetes Pflegegeld an Angehörige von diesen versteuert werden. Wer seine Eltern pflegt, kann dafür Pflegegeld beanspruchen. Leiten die Eltern das Pflegegeld als Entschädigung für die Pflege an Sie weiter, sind diese Zahlungen bei Ihnen steuerfrei, weil Sie Angehöriger sind.

Kosten für Arznei- und Krankheitsmittel wie Rollatoren, Desinfektionsmittel, Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte oder Zuzahlungen zu Medikamenten können Sie immer geltend machen, unabhängig von Heim- oder Pflegekosten.

Das Pflegegeld ist auch dann steuerfrei, wenn Sie sich zur Übernahme der Pflege sittlich verpflichtet fühlen (§ 3 Nr.36 EStG). Eine solche sittliche Pflicht kann regelmäßig angenommen werden, wenn die Pflegeperson nur für einen Pflegebedürftigen tätig wird.

Was ist mit einem Angehörigen, der einspringen muss, wenn die Kosten für die pflegebedürftige Person selbst zu hoch werden. Kann ich als pflegende Angehörige diese Kosten geltend machen?

Pflegende Angehörige können nur die Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen, die bei der Pflege von Ehepartnern und Angehörigen in gerader Linie, also Eltern, Kinder und Enkelkinder, zustande gekommen sind. Zahlen Sie die Pflegeheimkosten für Ihre Tante oder Ihren Onkel, können diese Kosten in der Regel nicht geltend gemacht werden.

Machen Sie sich als Angehöriger klar, was Sie genau leisten: Ist es eine außergewöhnliche Belastung oder eine Unterhaltszahlung, z. B. Elternunterhalt? Kommt Ihr Vater bspw. ins Heim und wird aufgrund der höheren Kosten eventuell unterhaltsberechtigt gegenüber seinen Kindern, geraten Sie in Zahlungspflicht. Unterhaltszahlungen können Sie mit der Anlage Unterhalt in der Steuererklärung geltend machen, wobei auch hier die Haushaltsersparnis abzuziehen ist.

Drei Viertel der pflegebedürftigen Menschen in Deutschland werden zuhause versorgt – in vielen Fällen von ihren Angehörigen. Wie wird das vom Fiskus berücksichtigt?

Pflegen Sie Ihren Angehörigen zuhause, sollten Sie prüfen, ob Sie den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen können. Der Pflegepauschbetrag wird Menschen gewährt, die andere Menschen pflegen. Er gilt allerdings nur, wenn der zu Pflegende mindestens Pflegegrad 2 hat oder hilflos oder blind ist. Es ist also schon eine kleine Hürde, den Pflegepauschbetrag zu bekommen. Einnahmen aus Pflegegeldern und Versicherungen müssen abgezogen werden, sofern der pflegende Angehörige diese vom Gepflegten erhält. Den Pflegepauschbetrag können Sie auch bekommen, wenn Sie über den eigenen Aufwand hinaus Pflegeleistungen wie einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen. Das ist also nebeneinander möglich.

Eine grundsätzliche Frage: Der Pflegebedarf ist ja im Folgejahr meist auch noch da. Kann ich die außergewöhnliche Belastung jedes Jahr aufs Neue angeben?

Selbstverständlich. Das ist eine jährliche außergewöhnliche Belastung; also pro Veranlagungszeitraum. Für den Betroffenen ist es nicht mehr außergewöhnlich, also im Wortsinn. Aber steuerlich geht es um den Vergleich zum „normalen“ Steuerpflichtigen. Daher kommt auch die zumutbare Belastung: Zum Arzt gehen muss jeder hin und wieder. Zuzahlungen zu Medikament oder Brille werden auch von jedem geleistet. Was noch zumutbar im Vergleich zum Einkommen erscheint, muss selbst bezahlt werden. Heimkosten sind aber in der Regel so hoch, dass man sie als außergewöhnliche Belastung betrachten kann.

Welche Dokumente sollten Pflegebedürftige und Angehörige unbedingt für die Steuererklärung sammeln?

Bei der stationären Versorgung im Pflegeheim auf jeden Fall die Heimabrechnung! Die ist in den letzten Jahren deutlich besser geworden. Die Pflegeheime wissen mittlerweile, dass die Angehörigen die Auflistung nach altersbedingten Kosten und pflegebedingten Kosten benötigen.

Letztere fallen nur an, wenn eine Person pflegebedürftig ist, was natürlich einen höheren Pflege-Aufwand bedeutet. Auf der Heimabrechnung sind auch die Arztkosten in der Regel mit aufgeführt. Diese Kosten sind absetzbar, müssen aber aufgeschlüsselt werden. Je detaillierter die Heimabrechnung ist, desto besser. Je nachvollziehbarer ausgewiesen ist, wofür das Geld zu zahlen ist, desto einfacher hat es der Steuerberater oder der Steuerpflichtige, der es später in der Steuererklärung eintragen muss.

Zusätzlich sollten Sie natürlich alle anderen Belege von Kosten aufheben wie zum Beispiel:

  • Rechnung eines längeren Krankenhausaufenthalts
  • Arzneimittelzuzahlungen
  • Fahrtkosten zum Arzt usw.

Diese Krankheitskosten, also Arzt- oder Hilfsmittelkosten, können Sie zusätzlich zu jeglichen Pauschalen, zum Beispiel der Behinderten-Pauschale, geltend machen. Das macht das Steuersystem eben auch so kompliziert: Sie müssen wissen, was gegenzurechnen ist und was nicht mit der Pauschale abgedeckt ist.

Pflegen Sie Ihren Angehörigen zuhause, sollten Sie prüfen, ob Sie den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen können.

Wie gehe ich am besten beim Ausfüllen der Steuererklärung vor?

Machen Sie sich klar, dass Sie prinzipiell überall sparen können, wo Ihnen Kosten entstehen. Da die Aufwendungen aber immer individuell sind, sollten Sie Ihren Fall strukturiert mithilfe eines Prüfungsschemas angucken. Der größte Knackpunkt ist zunächst die Entscheidung zwischen Einzelnachweis und Pauschale. Beides geht eigentlich nicht zusammen. Aber es gibt Ausnahmen, also Kostenpunkte, die mit der Pauschale nicht abgedeckt werden und dann eben doch noch geltend gemacht werden können.

Wo werden die Pflegekosten genau eingetragen?

Zunächst gilt es, die Kosten richtig einzuordnen. Wir sprachen bislang hauptsächlich über außergewöhnliche Belastungen. Man muss sich zuallererst immer fragen: Handelt es sich um außergewöhnliche Belastungen? Wenn ja, dann müssen die Kosten auch dort eingeordnet werden. Der Haken hier ist immer die Höhe der zumutbaren Belastung, die für diesen Fall ausgerechnet werden muss. Das ist gar nicht so einfach, aber durchaus machbar, wenn man sich einmal ein gutes Beispiel angesehen hat. Dann muss das Ergebnis mit den Pauschalen abgeglichen und geschaut werden, was günstiger ist: der Pauschbetrag oder eben doch die Einzelauflistung der außergewöhnlichen Belastungen. Als nächster Schritt in der Prüfungsreihenfolge wird dann geschaut, ob bestimmte Kosten, auch die zumutbare Belastung, noch als haushaltsnahe Dienstleistungen angegeben werden können. Das geht auch im Pflegeheim, wenn Sie einen kleinen eigenen Haushalt haben, zum Beispiel eine Kochnische.

Gibt es einen Posten, der gern einmal vergessen wird?

Auch, wenn Sie keinen Haushalt haben, gibt es Dinge wie den Hausnotruf, den Sie von der Steuer absetzen können. Haben Sie bspw. ein kleines Appartement in einer Einrichtung für betreutes Wohnen, dann können Sie sämtliche Kosten, die Sie auch als Mieter bei den haushaltsnahen Dienstleistungen geltend machen, in der Steuererklärung angeben. Diese Kosten zählen zu den Betriebskosten. Die können Sie ganz einfach der Heimrechnung entnehmen; dazu gehört dann auch das Rasenmähen. Diese allgemeinen Kosten können Sie aber nicht als Mieter mit Einzelzimmer geltend machen, sondern in dem Fall dann nur die Kosten, die Ihnen und Ihrem Zimmer tatsächlich zuzuordnen sind.

Das klingt wirklich komplex! An wen kann ich mich wenden, wenn ich Probleme habe, die Steuererklärung auszufüllen?

Bei den Lohnsteuerhilfevereinen sind aktuell mehr als 20 Prozent der Mitglieder Rentnerinnen und Rentner. Bei dieser Personengruppe taucht die Problematik immer wieder auf und dafür sind Lohnsteuerhilfevereine Spezialisten. Im Lohnsteuerhilfeverein haben wir hohe Erfahrungswerte. Ein weiterer großer Vorteil ist, dass Sie von Anfang an wissen, welche Kosten auf Sie zukommen. Das sind feste Jahresmitgliedschafts-Beträge, zu denen auch dann nichts mehr hinzukommt, wenn zum Beispiel Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid eingelegt werden muss. Das erledigt dann der Lohnsteuerhilfevereine für sie.

Kann jeder Steuerzahler Mitglied im Lohnsteuerhilfeverein werden?

Heimkosten sind in der Regel so hoch, dass man sie als außergewöhnliche Belastung betrachten kann.

Wenn der Senior, z. B. ein lediger Mann oder ein Witwer noch selbständig tätig ist oder ein Gewerbe hat, dürfen wir nicht tätig werden. Hat er hohe Miet- und Kapitaleinnahmen von insgesamt mehr als 13.000 Euro im Jahr ebenfalls nicht. Beim zusammenveranlagten Ehepaar oder bei einer Lebenspartnerschaft verdoppelt sich dieser Betrag auf 26.000 Euro. Für diese Menschen wäre dann der Steuerberater die richtige Adresse. Die gleichen Grenzen gelten für pflegende Angehörige, die Pflegekosten absetzen wollen. Ist der Ehemann beispielsweise Unternehmer und die Frau hat noch ein Kleingewerbe oder ist Beraterin, dann geht das nicht. Um bei der Lohnsteuerhilfe Hilfe zu bekommen, dürfen Sie grundsätzlich nur Überschusseinkünfte erzielen, also kein Unternehmen haben und Umsatzsteuer erzielen. Für diese Personengruppe ist der Steuerberater die richtige Adresse.

Erstelldatum: 8102.80.13|Zuletzt geändert: 2202.60.92

(1)

Bereits im Jahr 2020 hat der Gesetzgeber für das Steuerjahr 2021 einige steuerliche Verbesserungen für Pflegende und Menschen mit Behinderung beschlossen. Da ab 2022 die Steuererklärung für 2021 gemacht werden kann, kommen diese Vorteile nun im Portemonnaie der Steuerzahler an.

Welche steuern zahlt ein pflegedienst

Der Pflegepauschbetrag soll Menschen finanziell entschädigen, die unentgeltlich pflegen. Bis 2020 konnte der Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 Euro nur geltend gemacht werden, wenn die häuslich gepflegte Person Pflegegrad 4, Pflegegrad 5 oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ für hilflos oder „Bl“ für blind hatte.

Für die Steuererklärung 2021 erhalten pflegende Angehörige erstmals bereits ab Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 pro Pflegeperson eine Pauschale in folgender Höhe: (#*magazine_62136c26ac904*#)

Pauschbeträge bis Steuerjahr 2020 Pauschbeträge ab Steuerjahr 2021
Pflegegrad 2 0 € Pflegegrad 2 600 €
Pflegegrad 3 0 € Pflegegrad 3 1.100 €
Pflegegrad 4 924 € Pflegegrad 4 1.800 €
Pflegegrad 5 924 € Pflegegrad 5 1.800 €
Merkzeichen „H“ oder „Bl“ 924 € Merkzeichen „H“ oder „Bl“ 1.800 €

Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung verdoppelt

Der Behinderten-Pauschbetrag wurde für das Steuerjahr 2021 kräftig angehoben. Der Pauschbetrag kann für behinderungsbedingte Aufwendungen geltend gemacht. Ob tatsächlich niedrigere oder gar keine Kosten angefallen sind, spielt bei Pauschalen keine Rolle. Die Einstufung in einen Grad der Behinderung (GdB) erfolgt über das Landes- oder Versorgungsamt des jeweiligen Bundeslandes. (#*magazine_62136c26ac904*#)

Pauschbeträge bis Steuerjahr 2020 Pauschbeträge ab Steuerjahr 2021
Grad der Behinderung Pauschbetrag Grad der Behinderung Pauschbetrag
/ / 20 384 €
25 und 30 310 € 30 620 €
35 und 40 430 € 40 860 €
45 und 50 570 € 50 1.140 €
55 und 60 720 € 60 1.440 €
65 und 70 890 € 70 1.780 €
75 und 80 1.060 € 80 2.120 €
85 und 90 1.230 € 90 2.460 €
95 und 100 1.420 € 100 2.840 €
Merkzeichen
„Bl“ und „H“
3.700 € Merkzeichen
„Bl“, „TBl“ oder „H“
7.400 €

Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale

Für das Steuerjahr 2021 wurde eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale eingeführt. (#*magazine_62136c26b0aad*#) Bislang durften Fahrtkosten nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie einzeln nachgewiesen wurden. Mit der Steuererklärung für 2021 ist aber nicht länger vorgeschrieben,

  • dass ein Pkw vorhanden ist und
  • dass nachgewiesen wird, mit welchem Verkehrsmittel die Fahrten durchgeführt wurden.

Höhe der Fahrtkostenpauschale

Liegen die behinderungsbedingten Voraussetzungen vor, wird die Fahrkostenpauschale in folgender Höhe ab 2021 ohne weitere Prüfung gewährt:

Voraussetzungen Höhe der Fahrtkostenpauschale
Grad der Behinderung von mindestens 70 und Merkzeichen G oder

Grad der Behinderung von mindestens 80

900 €
Merkzeichen aG, BI, TBI oder H; ein besonderer Grad der Behinderung ist bei diesen Merkzeichen nicht vorgeschrieben 4.500 €

Erstelldatum: 2202.30.2|Zuletzt geändert: 2202.30.3

(1)

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV): Einkommensteuergesetz (EStG) § 33b ("Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen") (o. J.)

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html (letzter Abruf 21.02.2022)

(2)

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV): Einkommensteuergesetz (EStG) § 33 ("Außergewöhnliche Belastungen") (o. J.)

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html (letzter Abruf 21.02.2022)

(3)

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