Welche entgeltgruppe für welche tätigkeit

Entgeltgruppe 9b

1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.

Entgeltgruppe 9c

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

Entgeltgruppe 10

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.

Entgeltgruppe 11

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.

Entgeltgruppe 12

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.

Die Entgeltgruppen 9b bis 12 umfassen den Bereich der Tätigkeiten, die vom Niveau her einen Bachelor erfordern. Dies wird auch deutlich daran, dass erstmals zur Stärkung des Ausbildungsbezugs das personenbezogene Merkmal der Hochschulbildung vereinbart wird. So ermöglicht die Entgeltgruppe 9b Fg.1 die Eingruppierung von Beschäftigten mit abgeschlossener Hochschulbildung (Nr. 4 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen) und entsprechender Tätigkeit. Den Beschäftigten, welche nicht über die abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, aber entsprechend tätig sind, wird die Eingruppierung in Entgeltgruppe 9b Fg.1 durch die Regelung zum "sonstigen Beschäftigten" ermöglicht. Als Alternative und gleichrangige Eingruppierung ermöglicht die Fallgruppe 2 (wie bisher schon) eine Eingruppierung ohne Vorliegen eines subjektiven Merkmals nach rein tätigkeitsbezogenen abstrakten Merkmalen bei Beschäftigten, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.

 

Nach der Nr. 7 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen ist allerdings bei bestimmten Kommunalen Arbeitgeberverbänden zur Eingruppierung in die Fallgruppe 2 zusätzlich als subjektives Merkmal das Vorliegen der Angestelltenprüfung II erforderlich.

Beide Varianten führen zum selben Ergebnis. Diese "Zweigleisigkeit" setzt sich über die Verweise der Tätigkeitsmerkmale bis zur Entgeltgruppe 12 fort. Es muss also jeweils entweder die Voraussetzung der Entgeltgruppe 9b Fg. 1 (abgeschlossene Hochschulbildung) oder der Entgeltgruppe 9b Fg. 2 (gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen) erfüllt sein.

Da die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale im BAT sowohl nach Anlage 1 als auch nach Anlage 3 TVÜ-VKA denselben Entgeltgruppen wie nach der Entgeltordnung zugeordnet wurden, ergeben sich – mit Ausnahme der neu geschaffenen Entgeltgruppe 9c – bei den Wertigkeiten keine Änderungen. In dem Bereich der Entgeltgruppen 9b bis 12 kann daher – mit Ausnahme der neu geschaffenen Entgeltgruppe 9c – aufgrund der Einführung der Entgeltordnung eine Höhergruppierung von übergeleiteten Beschäftigten nicht erfolgen.

Schematische Übersicht der Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen

 

12.4.1 Entgeltgruppe 9b

Entgeltgruppe 9b

1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.

Die Grundeingruppierung für den Bereich der Entgeltgruppen 9b bis 12, der dem vergleichsweisen gehobenen Dienst entspricht, bildet die Entgeltgruppe 9b. Sie unterscheidet 2 Fallgruppen.

In Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 ist das personenbezogene Merkmal "abgeschlossene Hochschulbildung" zur Stärkung des Ausbildungsbezugs aufgenommen worden. Zur Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal muss allerdings noch eine "entsprechende T...

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Entgeltgruppe 3

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.

Entgeltgruppe 4

1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als 3 Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.
2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten.

Das Tätigkeitsmerkmal in der Entgeltgruppe 3 ist neu kreiert worden und ist identisch mit der Entgeltgruppe 3 der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für handwerkliche Tätigkeiten. Es löst zusammen mit dem ebenfalls neu geschaffenen Tätigkeitsmerkmal "schwierige Tätigkeit" der EG 4 Fg. 2 das Tätigkeitsmerkmal "schwierigere Tätigkeiten" der VergGr. VIII Fg. 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT ab, das zu erheblichen Abgrenzungsproblemen geführt hat. Die bislang unter das Tätigkeitsmerkmal "schwierigere Tätigkeiten" subsumierten Tätigkeiten sind nach der Entgeltordnung entweder unter das neue Tätigkeitsmerkmal "schwierige Tätigkeiten" der EG 4 Fg. 2 oder, sofern die auszuübende Tätigkeit höhere Anforderungen aufweist als "einfache Tätigkeiten", unter das neue Tätigkeitsmerkmal der EG 3 zu subsumieren.

Das Tätigkeitsmerkmal ist abzugrenzen gegenüber der "einfachen Tätigkeit" der EG 2. Das bedeutet, dass die Tätigkeit eine Einarbeitung erfordert, die über den Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten hinausgeht, die für die bloße Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind. Zu fordern sind strukturierte, vertiefte Vermittlung von fachbezogenen Kenntnissen und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um die Tätigkeiten fachgerecht ausüben zu können. Daraus ergibt sich, dass die Einarbeitungszeit sich über einen längeren Zeitraum erstrecken muss.

 

Der EG 3 zuzuordnende Tätigkeiten dürften u. a. sein:

  • Verwaltung von Büromaterial einschl. Bestellung, Ausgabe und Buchführung;
  • Aufstellen von Listen, Übersichten aus vorhandenen Unterlagen (Zusammenfassung von Daten);
  • Aktenverwaltung, Akten anlegen, Unterlagen ordnen und ablegen;
  • organisatorische Vorbereitung von Beratungen, Zusammenstellung der Unterlagen für die Teilnehmer;
  • Schreibtätigkeiten schwierigerer Art;
  • Mitwirkung bei der Inventarverwaltung, Bestandsaufnahme, Kennzeichnung des Inventars.

Das Maß der Arbeitsvorgänge, bezogen auf die Gesamttätigkeit, beträgt 50 %.

Die Entgeltgruppe 4 war bisher für den Verwaltungsdienst nicht mit Merkmalen hinterlegt. Durch Einbeziehung der Entgeltgruppe 4 auch bei Angestelltentätigkeiten haben die Tarifvertragsparteien das Entgeltgruppengefüge vollständig genutzt und im Rahmen der "Abbildung" der Aufstiege der VergGr. VIII, Fg. 1a ("schwierigere Tätigkeit") eine ausgewogene Differenzierung vorgenommen.

In Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 sind eingruppiert Beschäftigte der Entgeltgruppe 3, deren Tätigkeiten mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordern. Dies basiert auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VIII Fg. 1b mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII Fg. 1c des Teils I der Anlage 1a zum BAT. Durch die Bezugnahme auf Entgeltgruppe 3 muss nunmehr statt des Tätigkeitsmerkmals "schwierigere Tätigkeit" das Tätigkeitsmerkmal "eingehende fachliche Einarbeitung" vorliegen. Zusätzlich muss die auszuübende Tätigkeit ein Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordern.

Das Tätigkeitsmerkmal "gründliche Fachkenntnisse" ist in einem Klammerzusatz erläutert wie folgt: "Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises." Die Definition ist gegenüber dem bisherigen Recht erweitert um "kaufmännisches und technisches Fachwissen" Auch hier ist für die nach Anlage 3 TVÜ-VKA in Entgeltgruppe 3 eingruppierten Beschäftigten eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 4 auf Antrag möglich.

In Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 2 sind eingruppiert Beschäftigte mit "schwieriger Tätigkeit". Das Tätigkeitsmerkmal entspricht dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 4 Fg. 2 der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für handwerkliche Tätigkeiten. In einem Klammerzusatz wird es erläutert wie folgt: "Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 verlangt werden kann." Danach werden indiziell der Entgeltgruppe 4 Tätigkeiten zugeordnet, die eine weniger als 3-jährige Berufsausbildung erfordern und bei denen nach bisherigem Recht ein bis zu 6-jähriger Aufstieg von Vergütungsgruppe VIII nach VII möglich gewesen wäre.

Erfüllen in die Entgeltordnung (VKA) übergeleitete Beschäftigte der Entgeltgruppe 3 (Eingruppierung nach der Anlage 3 TVÜ-VKA) Voraussetzungen des neuen Tätigkeitsmerkmals "schwierige Tätigkeiten", sind sie auf An...

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