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Welche personenbezogenen Daten darf der Vermieter vom Mieter verlangen?Was gilt es in Sachen Datenschutz im Mietverhältnis zu beachten? Was Vermieter wirklich wissen dürfen, erfahren Sie im Folgenden.Auch im Rahmen eines Mietverhältnisses bedarf es in Bezug den Datenschutz besonderer Sensibilität – insbesondere aufseiten des Vermieters. Dieser darf nämlich nicht willfährig Daten von seinem (potentiellen) Mieter einfordern. Wie jede andere natürliche Person haben nämlich auch Mieter das grundgesetzlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Wahrung dessen ist das Ziel der Bestimmungen zum Datenschutz. Was der Vermieter im Einzelnen in Erfahrung bringen darf, richtet sich dabei auch nach dem Status des Vertragsverhältnisses:
Datenschutz bei Mieterdaten: Besondere Kategorien personenbezogener Daten sind regelmäßig TabuDatenschutz: Wie viele Mieterdaten dürfen Vermieter wirklich verlangen?Die Grenzen bei der Mieterselbstauskunft setzt der Datenschutz hingegen schnell bei Fragen zum höchstpersönlichen Lebensbereich des Betroffenen. Unzulässig sind dabei regelmäßig Fragen zu folgenden Daten:
Was ist in Sachen Datenschutz im bestehenden Mietverhältnis zu beachten?Unter den Datenschutz fällt ein Mietvertrag ebenso wie andere personenbezogene Daten des Mieters.Einige Vermieter neigen dazu, den eigenen Mietern genauer auf die Finger schauen zu wollen. Ein unangekündigter Besuch, der Wunsch nach Fotos vom vermieteten Objekt, um sich vom Zustand zu überzeugen: Grundsätzlich hat ein Vermieter gemäß Datenschutz im bestehenden Mietverhältnis kein Anrecht darauf, die vermietete Wohnung zu betreten, da er dadurch in den persönlichen Lebensbereich des Mieters eindringen würde. Dies ist mithin stets nur in Absprache mit dem Mieter und unter Voraussetzung von dessen Einwilligung zulässig. Und auch dann ist eine Besichtigung nur zu üblichen Zeiten und bei rechtzeitiger Vorankündigung gestattet. Auch die Hausverwaltung muss dem Datenschutz genügen. Sie darf mithin nicht den Mieter „ausspähen“ und die Informationen an den Vermieter weitergeben (Ausnahme: Verstoß gegen das vertragliche Verhältnis). Angenommen, der Vermieter verletzt den Datenschutz des Mieters, kann ein solcher Datenschutzverstoß zu teils gravierenden Sanktionen führen.
In Anbetracht der derzeitigen Wohnungsnot in vielen deutschen Städten ist es für Wohnungssuchende schon schwer genug, überhaupt fündig zu werden. Das Problem allerdings ist, dass nicht nur die sinkende Zahl an Mietobjekten bedrohliche Ausmaße annimmt, sondern dass auch die Ansprüche der Vermieter immer höher werden. So ist es heute in vielen Regionen gang und gäbe, schon beim Erstkontakt eine Schufa-Auskunft vorzulegen. Dazu will man oftmals noch die Gehaltsabrechnungen der vergangenen drei Monate. Als wäre das Maß damit noch nicht voll, verlangen Vermieter zudem eine so genannte Vorvermieterbescheinigung sowie eine Selbstauskunft. Wer nichts zu verbergen bzw. wer kein „Vorleben“ als Mietnomade vorzuweisen hat, muss theoretisch nicht fürchten, all diese Dokumente auszuhändigen. Aber wie sieht es diesbezüglich generell mit dem Thema Datenschutz aus? Eines vorweg: Es ist dem Vermieter de facto gestattet, vom potenziellen Mieter eine Schufa-Auskunft zu verlangen. Allerdings nicht unter allen Umständen. So darf er erst darum bitten, wenn der Mietvertrag so gut wie unterschrieben ist, wenn also eine Wohnungszusage erfolgt ist. Vermietern ist es nicht gestattet, generell von allen Wohnungsinteressenten eine Schufa-Auskunft zu verlangen. Dies würde gegen das aktuell geltende Datenschutzgesetz verstoßen. Ob eine Selbstauskunft vorgelegt wird oder nicht, ist nicht rechtlich verpflichtend. Auch bei den Gehaltsnachweisen können potenzielle Mieter selbst entscheiden, ob se diese dem Vermieter in spe aushändigen wollen. Die Krux dabei ist jedoch, dass der Vermieter die Wohnungszusage verwehren kann, sofern er die geforderten Dokumente nicht bekommt. Die MieterselbstauskunftWohnungsinteressenten können eine Mieterselbstauskunft anfertigen lassen, die sie ihrem möglichen Vermieter vorlegen. Daraus sind unter anderem die individuellen Lebensumstände ersichtlich. Außerdem ist darin verankert, wie viele Personen in das Mietobjekt einziehen werden. Auch hier besteht keine gesetzliche Verpflichtung, sondern das Aushändigen der Mieterselbstauskunft ist freiwillig. Übrigens ist eine Mieterselbstauskunft nicht zu verwechseln mit der Schufa-Auskunft. Natürlich ist es nachvollziehbar, dass sich Vermieter adäquat gegen mögliche Zahlungsausfälle ihrer Mieter absichern wollen. Eben deshalb legen viele Eigenheimbesitzer im Rahmen der Vermietungsabsicht Wert auf die Vorlage einer Mieterselbstauskunft. Mieter können selbst entscheiden, ob sie das Dokument auszufüllen bereit sind. Auch hier gilt: Selbst wenn der Vermieter rein rechtlich nicht darauf bestehen kann, so wird der Wohnungsinteressent in den meisten Fällen wohl oder übel das entsprechende Papier ausfüllen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Vermieter sich für andere Mieter entscheidet. Alles in allem können Mietinteressenten ihre Chancen auf die begehrte Wohnung erheblich steigern, wenn sie diese Selbstauskunft bereits beim Ersttermin vorlegen. Eine solche Vorgehensweise macht natürlich nur dann Sinn, wenn die Wohnung auch tatsächlich den individuellen Vorstellungen entspricht. Die Rechte des Mieters und des VermietersDie Faktoren, die für den Vermieter insgesamt von entscheidender Bedeutung sind, umfassen das regelmäßige Einkommen des Wohnungsinteressenten, den Arbeitgeber sowie den aktuellen Familienstand. Ebenso von Interesse ist dabei die Anzahl der Personen, die in das Mietobjekt mit einziehen wird. Der Gesetzgeber gestattet dem Vermieter, diesbezügliche Nachfragen zu stellen und den Wohnungsinteressenten zu ersuchen, bestimmte Dokumente vorzulegen oder ähnlich spezifische Angaben zu machen. Im Fokus steht hier das „nachvollziehbare, sachbezogene und damit insgesamt berechtigte Interesse“ an den entsprechenden Angaben. Immerhin ist es das uneingeschränkte Recht des Vermieters, selbst zu entscheiden, mit wem er das Mietverhältnis eingehen möchte – und mit wem nicht. Grundsätzlich gilt, dass der Vermieter nach dem Vertragsabschluss dazu verpflichtet ist, die Wohnräume gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Der zeitliche, räumliche und finanzielle Umfang werden explizit im Vertrag festgelegt. Die wichtigste Pflicht des Mieters hingegen ist es, die Miete Monat für Monat pünktlich zu zahlen. Dieser Aspekt erklärt die Nachvollziehbarkeit sowie das berechtigte Interesse des Vermieters mit Blick auf die finanziellen und beruflichen Gegebenheiten. Gesetzt den Fall, dass der Mieter falsche Angaben zu seinem Einkommen macht, darf der Vermieter das Mietverhältnis fristlos aufkündigen. Ein entsprechendes Urteil vom 25.03.2009 des Landgerichtes München – 14 S 18532/08 – Tiefe EinblickeZu beachten ist, dass es unterschiedliche Schufa-Auskunftarten gibt. Hierbei ist von der Schufa-Eigenauskunft von der Schufa-Verbraucherauskunft sowie von der Schufa-B-Auskunft die Rede. Für die Aushändigung an den Vermieter ist lediglich die Schufa Verbraucherauskunft von Interesse. Diese beschränkt sich auf spezifische Informationen und gibt nur so viel preis, wie der künftige Vermieter über die finanziellen Gegebenheiten, also zur Beurteilung der Bonität des potenziellen Mieters wissen sollte. Bei einem Blick in diese Schufa-Verbraucherauskunft kann der Vermieter nicht erkennen, mit welchen Unternehmen der potenzielle Mieter eine geschäftliche Verbindung unterhält. Auch ist nicht ersichtlich, wer die Daten an die Schufa gemeldet hat. Was hingegen sehr wohl enthalten ist, sind positive vertragliche Daten, wobei jedoch die Konten sowie Kredite und Kreditgeber nicht aufgeführt sind. Darüber hinaus erfährt der Vermieter in spe alles zu etwaigen Zahlungsausfällen in der Vergangenheit. Diese werden sogar explizit aufgeführt und individuell erläutert. Fazit: |