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Was alles muss im Impressum stehen und welche rechtlichen Konsequenzen kann es geben? In Österreich gilt die Impressumspflicht. Seit Juli 2012 auch für gewerblich genutzten Plattformen im Internet. Damit sind zB. Facebook-Pages gemeint. In diesem Artikel erhältst du auch die Infos über die Vorgaben für Deutschland und die Schweiz.
Soweit eine Kennzeichnungspflicht nach § 5 TMG und § 55 RStV bejaht wird, sind folgende Angaben auf der Homepage zu machen: 1. Name und Anschrift des Diensteanbieters Name und Anschrift sind nach § 5 Abs. 1 Nr 1 TMG anzugeben: "den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen." Hierbei gilt allgemein:
Achtung: Ein Postfach genügt nicht, da dies keine ladungsfähige Anschrift darstellt.
Angabe der Rechtsform: Neu ist hierbei, dass nun auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf ihre Rechtsform hinweisen muss. Auch Anstalten, Körperschaften oder Stifungen des öffentlichen Rechts müssen nunmehr ihre Rechtsform im Impressum angeben. Hier stellt sich die Frage, ob die gängige Abkürzung der Rechtsform wie zum Beispiel "GmbH" bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausreicht. Diese Frage ist nicht unumstritten. Die Angabe der reinen Abkürzung wird dabei von Lorenz als nicht ausreichend erachtet (Lorenz, K&R 2008, S. 343).
Kapital der Gesellschaft:
2. Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme § 5 Abs. 1 Nr 2 TMG sagt dazu wörtlich: "Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post." Danach ist anzugeben:
*Hinweis zur Telefonnummer im Impressum: Die Angabe der Telefonnummer im Impressum war nach dem Urteil des OLG Köln vom 13.02.2004, Az 6 U 109/03 erforderlich. Nach einer anderen Auffassung war jedoch eine Telefonnummer entbehrlich: Urteil des OLG Hamm vom 17.03.2004, Az 20 U 222/03, abgedruckt in Computer & Recht 2005, Seite 64. Eine 0190-Nummer als Telefonnummer soll aber nach einer Auffassung in der Literatur durchaus ausreichen und damit sogar ggf. geeignet sein, den Telefonkontakt geringer zu halten. Der EuGH hat dazu aber nunmehr mit Urteil vom 16.10.2008 (Az. C-298/07) nach Vorlage durch den BGH entschieden, dass eine Telefonnummer im Impressum einer Webseite nicht zwingend erforderlich ist. Der Webseitenbetreiber müsse jedoch neben der E-Mail-Adresse, die zwingend anzugeben ist, weitere Informationen zu einer schnellen Kontaktaufnahme anbieten. Als weitere Kommunikationsmöglichkeit neben der Angabe der E-Mail-Adresse reicht nach dem EuGH eine zusätzliche Anfragemaske aus, sofern die Anfragen innerhalb von bis zu 60 Minuten beantwortet werden. Zudem müsse der Webseitenbetreiber, wenn der Nutzer seiner Webseite nach erstmaligem Kontakt auf elektronischem Wege keinen Zugang mehr zum Internet habe, auf dessen Anfrage einen Kommunikationsweg anbieten, der eine effiziente (offline!) Kontaktaufnahme ermögliche. Diese wäre dann die Telefonnummer.Ein kompletter Verzicht auf die Telefonnummer im Impressum ist somit grundsätzlich möglich, wenn stattdessen ein Kontaktformular integriert wird, auf dessen Anfragen innerhalb von 60 Minuten geantwortet wird. Bittet ein Nutzer einer Webseite den Webseitenbetreiber um eine direkte Kontaktmöglichkeit, weil er nicht mehr online sein kann, weil er z.B. im Urlaub sein wird, dann hat ihm der Webseitenbetreiber eine entsprechende Kommunikationsmöglichkeit anzubieten. Sprich: seine Telefonnummer. Es ist daher vor allem Unternehmen zu empfehlen, generell zusätzlich die Telefonnummer anzugeben. Hiermit ist man auf der sichereren Seite. Zudem bietet dies einen nicht zu unterschätzenden und seriös nach außen wirkenden Kundenservice. 3. Angaben zur Aufsichtsbehörde Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG ist angeben "soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde" Dies kommt z.B. bei Wach- und Schließunternehmen, Maklern und Spielhallenbetreibern in Betracht. 4. Register und Registernummer Bei Eintragung in ein öffentliches Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister) den Ort des Registers und Registernummer (z.B. Amtsgericht München; HRB 1234), vgl. hierzu § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG. 5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer In Fällen, in denen Sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer. NEU: Es muss auch die Wirtschafts-Identifikationsnummer angegeben werden, wenn man diese nach § 139c der Abgabenordnung besitzt. Hinweis: Die Steuernummer muss hingegen nicht ins Impressum aufgenommen werden.
Besonderheiten bei Kleinunternehmern "Alle angegebenen Preise sind Endpreise zzgl. Liefer-/Versandkosten. Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gem. § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese daher auch nicht aus." Dieser Hinweis sollte unmittelbar gut sichtbar in Preisnähe stehen. Dieser Hinweis reicht im Impressum oder den AGB alleine nicht aus!
Quelle: IHK Berlin 6. Berufsspezifische Angaben Bei den Freiberuflern, deren Berufsausübung und –bezeichnung besonders geregelt sind, müssen weitere Angaben gemacht werden.Insbesondere bei Rechtsanwälten, Wirtschaftsberatern und Steuerberatern sind daher noch Angaben über die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
Dies wird in § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG geregelt. Wenn Sie davon betroffen sind, sollten Sie den Paragraphen wörtlich lesen. Gegebenenfalls gibt Ihnen Ihre zuständige Kammer auch Hinweise zum Impressum für Ihren Beruf. 7. Besondere Angaben bei AGs, KGaA und GmbHs
Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 7 TMG). 8. Angaben bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben nach § 55 Abs. 2 RStV zusätzlich einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
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