Was passiert wenn man osram aktie nicht verkauft

Vor gut acht Jahren brachte der Siemens-Konzern seine Tochter Osram an die Börse. Das Münchener Traditionsunternehmen geriet ins Visier des sehr viel kleineren Sensorherstellers AMS aus der Steiermark. Nach einer beispiellosen Übernahmeschlacht, wie es sie selten in Deutschland gegeben hat, hält AMS inzwischen mehr als 80 Prozent der Osram-Anteile. Mit dieser Nachricht waren die Tage an der Börse für Osram gezählt. AMS erklärte dazu: Das Delisting, also der Rückzug von der Börse, sei die entscheidende Voraussetzung, um Osram komplett in das österreichische Unternehmen integrieren zu können.

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Abschied von Kosten und Pflichten

Das Delisting, also die Abkehr von der Börse, befreit den neuen Eigentümer (in diesem Fall AMS) von den umfassenden Pflichten, die mit einer Börsennotiz verbunden sind. Es ist nicht nur der Druck, viermal im Jahr Quartalsberichte nach bestimmten Vorgaben zu erstellen. Es geht auch um Kosten, zum Beispiel für die jährliche Hauptversammlung.

Übernahmeangebot nötig

Häufig führt die Übernahme eines Unternehmens also zu einem Delisting. Der neue Mehrheitseigentümer braucht dafür am Ende nur die Zustimmung des Aufsichtsrates und der Finanzmarktaufsicht BaFin. Die betroffenen Aktionäre müssen dazu nicht befragt werden.

Eine Voraussetzung für ein Delisting ist allerdings ein Übernahmeangebot. Laut Gesetz muss dabei mindestens der Durchschnittskurs der vergangenen sechs Monate geboten werden. Dies führt in der Praxis häufig zu großem Unmut bei den betroffenen Aktionären; viele fühlen sich über den Tisch gezogen. So plant auch Rocket Internet den Rückzug von der Börse. Allerdings beträgt der angebotene Preis nicht einmal die Hälfte des ursprünglichen Emissionspreises, also zum Zeitpunkt des Börsenganges. Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) spricht deshalb von „legalem Betrug“.

Unmut der Aktionäre

Ob ein Anleger eine Aktie verkaufen sollte, wenn ein Delisting geplant ist; ob angebotene Abfindungen angemessen sind oder nicht – das sorgt regelmäßig für Kontroversen und sogar Gerichtsprozesse. Häufig wird eine Aktie, die nicht mehr im regulierten Handel notiert ist, im Freiverkehr einer Regionalbörse gehandelt. Die Anforderungen dort sind sehr viel niedriger; häufig sind die Umsätze so gering, dass gar kein Handel stattfindet. Dann ist die faire Feststellung eines Kurses ein echtes Problem. Damit schwinden die Chancen für Betroffene, ihre Aktien am Ende doch noch für einen ordentlichen Preis abzustoßen, wenn sie zuvor weder auf das Übernahmeangebot noch auf die angebotene Abfindung eingegangen sind.

Neue Aktionärsstruktur

Geraten börsennotierte Unternehmen in eine schwierige Lage wie etwa eine Insolvenz, dann brauchen sie neue Geldgeber. Diese Investoren können unter bestimmten Bedingungen zu neuen Großaktionären werden, die das Unternehmen lieber ohne öffentliche Aufmerksamkeit neu aufstellen wollen. Auch in solchen Fällen kann aus deren Sicht ein Delisting Sinn machen – die betroffenen Kleinaktionäre dürften das allerdings anders sehen.

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Eine Aktien-Übernahme lässt immer die Gerüchteküche brodeln und die Aktienkurse in die Höhe schießen. Für Anleger heißt es hier erst einmal: Ruhe bewahren!

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Bei einer Aktien-Übernahme macht Ihnen der Großaktionär ein Angebot und setzt Ihnen eine Frist. Lassen Sie sich davon nicht unter Druck setzen und nehmen Sie das Angebot ganz genau unter die Lupe.

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Sollte das Angebot Ihnen nicht zusagen, können Sie es auch ablehnen. Ein Zögern zahlt sich in der Regel aus - die Großaktionäre bessern das Angebot dann oft noch nach.

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Durch einen Squeeze-Out kann der Großaktionär die verbliebenen Aktionäre aus dem Unternehmen drängen. Erscheint Ihnen das Angebot unangemessen können Sie es vor Gericht durch ein Spruchverfahren anfechten.

Grundsätzlich kann eine Aktien-Übernahme eher nicht verhindert werden. Allerdings können die Aktionäre und der Vorstand die Übernahme hiauszögern und damit den angebotenen Preis in die Höhe treiben.

Immer mal wieder gibt es Unternehmen, die sich dazu entschließen, dem Börsenparkett den Rücken zu kehren. Doch was passiert eigentlich bei einem Delisting genau?

• Delisting entspricht dem Widerruf der Handelszulassung von Aktien • Börsenaufsicht und Aufsichtsrate müssen dem Delisting zustimmen

• Aktionäre werden nicht gefragt, müssen jedoch Abfindungsangebot erhalten

Unter einem Delisting versteht man den Rückzug eines gelisteten Unternehmens vom Börsenparkett. Rechtlich gesprochen beantragen Unternehmen bei einem Delisting "den Widerruf der Zulassung ihrer Aktien zum Handel an einem regulierten Markt", wie es auf der Webseite der Börsenaufsicht BaFin heißt.

Zustimmung von Börsenaufsicht und Aufsichtsrat nötig

Damit sich ein Unternehmen von der Börse verabschieden kann, bedarf es zum einen der Zustimmung der BaFin, auf der anderen Seite muss auch der Aufsichtsrat des Unternehmens seine Einwilligung geben. Im Jahr 2015 führte die Reform des Börsengesetzes dazu, dass Aktionäre im Fall eines Börsenrückzugs besser geschützt werden. Seither muss den Anlegern bei Bekanntgabe einer geplanten Dekotierung ein Abfindungsgebot gemacht werden. Und das, noch bevor der eigentliche Antrag zum Widerruf der Börsenzulassung gestellt wird.

Abfindungsangebot nötig

Zur Berechnung dieser Abfindung gibt es einen Richtwert. So sollte sie dem Durchschnittspreis der letzten sechs Monate der Aktie entsprechen. Nur in einigen Ausnahmefällen wird die Abfindung mithilfe der Unternehmensbewertung ermittelt. Zu solchen Ausnahmen zählt beispielsweise, wenn sich das Unternehmen bis zu sechs Monate vor Stellen des Abfindungsangebots etwas hat zuschulden kommen lassen, was den Aktienkurs sehr gedrückt hat, zum Beispiel falsche Informationen verbreitet oder Ad-hoc-Meldungen unterlassen.

Darüber hinaus legt das Börsengesetz auch fest, dass die Abfindung immer einem Geldbetrag in Euro entsprechen muss, andere Währungen oder auch andere Aktien dürfen nicht bei einem Delisting angeboten werden.

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Gleiche Regeln beim Downlisting

Im Übrigen gelten all diese Bestimmungen auch, wenn sich ein Unternehmen entschließt, nicht ganz von der Börse zu verschwinden, sondern lediglich in den Freiverkehr an eine viel kleinere regionale Börse zu wechseln. In diesem Fall spricht man von einem Downlisting. Auch wenn hier der Handel mit den Aktien für Anleger theoretisch noch möglich ist, sind die Handelsumsätze häufig wesentlich geringer, teilweise gibt es gar keine Umsätze, sodass es wiederum sehr schwer wird für den Aktionär, seine Papiere noch zu Geld zu machen.

Darum ziehen sich Unternehmen von der Börse zurück

Die Gründe eines Delisting können ganz unterschiedlich sein. So kommt es häufig zum Börsenrückzug, wenn ein Unternehmen durch ein anderes übernommen wird. Mit der Börsennotiz gehen viele Verpflichtungen einher, damit möglichst hohe Transparenz für Aktionäre herrscht. So müssen beispielsweise Quartalsberichte veröffentlicht und eine jährliche Hauptversammlung abgehalten werden. Es kann jedoch sein, dass der neue Großaktionär das Unternehmen lieber fern von der Öffentlichkeit neu strukturieren und umbauen will und das Delisting daher günstig erscheint.

Darüber hinaus kann eine Rückkehr von der Börse auch mit Kosteneinsparungen verbunden sein, da beispielsweise Pflichtveranstaltungen für Aktionäre entfallen. Vielleicht entscheidet sich ein Unternehmen auch für den Rückzug von der Börse, weil es nicht mehr auf die Finanzierung über den Aktienmarkt angewiesen ist und sich den Aufwand, der mit einer Börsennotiz einhergeht, sparen möchte.

Auch die Börsenaufsicht beziehungsweise die zuständige Finanzdienstleistungsbehörde kann das Delisting eines Unternehmens veranlassen. Dies könnte zum Beispiel im Falle eines Squeeze-outs passieren, wenn also so viele Aktien in einer Hand liegen, dass ein regulärer Handel nicht mehr gewährleistet werden kann.

Das Downlisting kann hingegen für Unternehmen attraktiv sein, da an kleinen regionalen Börsen meist weniger strenge Bestimmungen herrschen als am regulierten Markt, die Anforderungen für den Handel also weniger aufwendig und kostenintensiv sind.

Aktionäre werden nicht gefragt

Der Aktionär ist im Übrigen nicht dazu verpflichtet, das Abfindungsgebot anzunehmen. Es gibt natürlich auch die Möglichkeit die Aktien zu behalten, allerdings kann es sich als schwierig erweisen, die Anteilsscheine an einem späteren Zeitpunkt noch verkaufen zu können, wenn es erst einmal keine Handelsplattform mehr für die Aktien gibt. Es kann aber natürlich auch darauf spekuliert werden, dass das Abfindungsangebot noch erhöht wird, sollten sich nicht genügend Anleger finden, die ihre Aktien zurückgegeben haben. Dennoch sollten Aktionäre wissen, dass ihre Zustimmung für ein Delisting nicht benötigt wird, es gibt also keine Möglichkeit, sich vor einem solchen zu schützen.

Redaktion finanzen.net

Bildquelle: MichaelJayBerlin / Shutterstock.com, laviana / Shutterstock.com, gopixa / Shutterstock.com, Mark III Photonics / Shutterstock.com

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