Was passiert wenn ich ausgangssperre nicht einhalte

Zur Umsetzung des Kontaktverbots hat die Landesregierung einen Straf- und Bußgeldkatalog veröffentlicht. Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz. Damit sollen Infektionen vermieden und die Ausbreitung des Coronavirus verlangsamt werden.   Ministerpräsident Armin Laschet: „Die Lage ist ernst. Es geht um Leben und Tod. Das strenge Kontaktverbot wird sicher helfen, das Ansteckungsrisiko schnell zu reduzieren. Die allermeisten Menschen halten sich zum Glück an die Regeln und zeigen sich solidarisch. Wir müssen nicht die Vernünftigen überwachen, sondern die Unvernünftigen bestrafen. Und zwar konsequent und hart. Die Signale müssen ankommen. Null Toleranz gilt auch gegenüber Rechtsbrechern im Kampf gegen das Corona-Virus.“   Der Katalog enthält eine Übersicht, welche Verstöße als Straftaten und welche als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sind. Strafbar machen sich demnach beispielsweise Rückkehrer aus Risikogebieten, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Betretungsverbote, etwa in Altenheimen, verstoßen. Als Straftat gelten ebenso Ansammlungen in der Öffentlichkeit, bei denen mehr als zehn Personen zusammenkommen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot verstößt, öffentliche Veranstaltungen oder Versammlungen durchzuführen, macht sich ebenfalls strafbar. Ebenso aufgeführt sind Ordnungswidrigkeiten und die dazugehörigen Bußgelder.   Innenminister Herbert Reul: „Das sind harte Strafen. Aber wer nicht hören will, muss eben zahlen oder wird aus dem Verkehr gezogen. Es geht hier schließlich nicht um eine Kleinigkeit, sondern um die Gesundheit und das Leben von Millionen Menschen. Die Ordnungsämter und die Polizei werden die Maßnahmen mit Augenmaß, aber mit aller notwendigen Härte durchsetzen.“   Zu den Ordnungswidrigkeiten gehören zum Beispiel Picknicken und Grillen in der Öffentlichkeit. Dafür werden 250 Euro Bußgeld verhängt. Bei Zusammenkünften von mehr als zwei Personen, aber weniger als 10 Personen, in der Öffentlichkeit, muss jede Person 200 Euro Bußgeld bezahlen. Wer gegen ein Besuchsverbot, zum Beispiel in einem Altenheim oder Krankenhaus verstößt, muss 200 Euro Bußgeld bezahlen. Die Sätze gelten für einen Erstverstoß. In besonders schweren Fällen werden sie verdoppelt. Bei Wiederholungsfällen können bis zu 25.000 Euro Bußgeld verhangen werden.

Stand: 03.04.2022, 13:14 Uhr

Wir beantworten Ihre Fragen zum Alltag mit dem Coronavirus. Hier: Bußgeld - Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die Corona-Regeln?

Wer gegen Corona-Schuzmaßnahmen verstößt, muss mit Bußgeldern rechnen. So steht es in der Coronaschutzverordnung für NRW. Das gilt zum Beispiel bei Verstößen gegen die Maskenpflicht. Der Bußgeld-Katalog des Landes NRW wird fortlaufend aktualisiert und lässt sich hier als PDF herunterladen:

  • Bußgeldkatalog zu der Coronaschutzverordnung | land.nrw

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Die Bundesnotbremse beinhaltet nächtliche Ausgangssperren bei einer Inzidenz von über 100. Doch welche Bußgelder drohen bei einem Verstoß gegen die Auflagen? Das erfahren Sie hier im Artikel.

Wer sich in der Zeit zwischen 22:00 und 5:00 Uhr ohne triftigen Grund im Freien aufhält, begeht nach § 73 des Infektionsschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann laut § 73 Abs. 2 mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden. Allerdings bleibt es letztlich den Bundesländern überlassen, wie hoch sie den Rahmen für Bußgelder ansetzen. Bei einem Erstverstoß wird zumindest in keinem Bundesland der Höchstsatz angewendet. Das Bußgeld für einen Verstoß bewegt sich in der Regel in einem zwei- bis dreistelligen Bereich. Dabei gibt es teils große Unterschiede innerhalb Deutschlands.

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Bußgelder in den Bundesländern

In Baden-Württemberg liegt der Bußgeldrahmen für einen Verstoß gegen die Ausgangssperre zwischen 50 und 500 €, wie aus dem aktuellen Bußgeldkatalog vom 27.03.2021 hervorgeht. Der Regelsatz beträgt 75 €. Das Nachbarland Bayern ist hier deutlich strenger. Dort erwartet Personen, die ohne triftigen Grund nachts noch unterwegs sind, laut offiziellem Bußgeldkatalog eine Strafe in Höhe von 500 €. Nirgendwo anders in Deutschland kommt ein Verstoß Uneinsichtige so teuer zu stehen. In Hamburg zum Beispiel kostet dieselbe Ordnungswidrigkeit 150 €. In Hessen wiederum sind es 200 €. Brandenburg legt einen Rahmen zwischen 50 und 250 € fest. In diesem Fall liegt es im Ermessen der kontrollierenden Behörde, wie hoch das Bußgeld für den Verstoß ausfällt. Dabei spielen auch die Umstände eine Rolle: Handelt es sich um einen Erst- oder Zweitverstoß? Wie einsichtig ist die Person? Wie ist es um ihre wirtschaftlichen Verhältnisse bestellt? Bei wiederholtem Zuwiderhandeln können deutlich höhere Geldstrafen verlangt werden.

Was ist noch erlaubt?

Im Zeitraum der Ausgangssperre dürfen sich nur Personen außerhalb der Wohnung aufhalten, sofern Sie dazu einen triftigen Grund haben. Dies umfasst zum Beispiel den Hin- oder Rückweg zur Arbeit, die Inanspruchnahme von medizinischer Hilfe oder das Gassigehen mit dem Hund. Auch alleine Joggen oder Spazierengehen ist bis 24:00 Uhr erlaubt. Wer nachts angetroffen wird und keine schlüssigen Beweggründe vorzubringen hat bzw. diese nicht glaubhaft belegen kann, muss mit einem Bußgeld rechnen.

Lesen Sie jetzt weiter: Wie lange gilt die Notbremse?

Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständige Behörde bei Ordnungswidrigkeiten im Anwendungsbereich der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23. April 2021(HmbGVBl. S. 205) anzuwenden.

Soweit Zuwiderhandlungen nicht vom Bußgeldkatalog erfasst werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Bußgeldkatalogs ausgegangen werden. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen, soweit nichts anderes vermerkt ist, von gewöhnlichen Tatumständen (fahrlässiger Erstverstoß) aus. Erfolgt die Begehung der Ordnungswidrigkeit unter Nutzung eines fremden oder eines falschen Nachweises i.S. §§ 2 Abs. 5 und 6, 10h, so beträgt der Regelsatz für die Verwenderin bzw. den Verwender das Doppelte des Regelsatzes für fahrlässige Erstverstöße. Von den hier genannten Regelsätzen kann im Rahmen des durch § 17 OWiG i.V.m. §§ 32, 73 Abs. 1a Nr. 24 und Abs. 2 IfSG eingeräumten Ermessens nach oben oder nach unten abgewichen werden. 

Diese Richtlinie tritt am 19.03.2022 in Kraft.

Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine und ehrenamtlich Helfende / Інформація для біженців з України і для волонтерів: berlin.de/ukraine

Trotz sinkender Zahlen gelten in Deutschland auch weiterhin die Maßnahmen, die das Infektionsschutzgesetz vorsieht. Immer noch ist es das erklärte Ziel der Bundesregierung, die Coronavirus-Pandemie zu stoppen – daher sind trotz der Mini-Lockerungen noch die Regelungen zu Quarantäne und Ausgangssperre zu beachten. Neu ist allerdings, dass bei einer Inzidenz unter 100 jedes Bundesland autonom über Regeln und Einschränkungen entscheidet.

Immer noch gelten in einigen Gebieten Ausgangsbeschränkungen. Auch Quarantäne-Maßnahmen sind nach wie vor einschlägig und können behördlich angeordnet werden. Welche Konsequenzen bei Verstößen gegen Quarantäne und Ausgangssperre drohen, erfahren Sie hier bei uns.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Maßnahmen aus dem Infektionsschutz gelten nach aktuellem Stand auch weiterhin.
  • Dazu zählen vor allem die Maßnahmen der sogenannten Bundes-Notbremse, die sich an den Inzidenzzahlen im jeweiligen Gebiet orientieren.
  • Bei einer behördlich angeordneten Quarantäne dürfen die Betroffenen das Haus nicht verlassen.
  • Die Kontaktbeschränkungen haben neben den Ausgangsbeschränkungen weiterhin Bestand.

Unterschied zwischen Quarantäne und Ausgangssperre

Drei wichtige Begriffe sind derzeit landesweit im Umlauf: Ausgangsbeschränkung, Ausgangssperre und Quarantäne. Grundsätzlich gibt es hier keine deutschlandweit geregelte Definition – jedes Bundesland entscheidet für sich selbst, welche Maßnahmen zur Vorbeugung beim Infektionsschutz getroffen werden sollen. Eine Ausgangssperre oder eine Ausgangsbeschränkung kann also in jedem Bundesland mehr oder weniger in die Rechte der Bürger eingreifen, da die Rahmenbedingungen vom Land selbst festgelegt werden dürfen.

Seit dem 23. April 2021 gilt abweichend dazu jedoch eine bundesweit einheitliche "Notbremse", wenn ein Landkreis oder oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100 überschreitet.

Eine Überschreitung der Inzidenz von 100 ist dann gegeben, wenn in einem Zeitraum von sieben Tagen mehr als 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner mit dem Coronavirus nachgewiesen werden.

Besonders die Ausgangsbeschränkungen hatten hierbei in der Bevölkerung für Diskussionen gesorgt. Die Bundes-Notbremse sieht vor, dass im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr das Haus nur noch aus gutem Grund verlassen werden darf – etwa aufgrund von Arbeit oder weil medizinische Hilfe benötigt wird. Ebenfalls darf man in dieser Zeit das Haus oder die Wohnung verlassen, um mit dem Hund Gassi zu gehen.

Im Gegensatz dazu darf während einer behördlich angeordneten Quarantäne die Wohnung nicht mehr verlassen werden – auch nicht, um die oben genannten Punkte zu erledigen. Wer unter Quarantäne gestellt ist und Hilfe benötigt, sollte daher Familie, Freunde oder Behörden um Unterstützung bitten.

Was sind die Konsequenzen bei Quarantäne-Verstößen im Falle einer Corona-Erkrankung?

Wer wegen einer Infektion mit dem Coronavirus oder einem begründeten Verdacht, beispielsweise nach einem engen Kontakt zu Infizierten oder einer Reise in ein Risikogebiet, unter Quarantäne gestellt wird, hat sich an strenge Auflagen zu halten. Eine Quarantäne wird immer vom Gesundheitsamt angeordnet, kontrolliert und auch wieder aufgehoben. Da die Inkubationszeit beim Coronavirus ca. 5 Tage dauert, liegt die empfohlene Länge für die Quarantäne bei 14 Tagen für enge Kontaktpersonen einer mit COVID 19 infizierten Person. Sollte während dieser Zeit eine Infektion sichtbar werden, kann die Quarantäne bis zur vollständigen Genesung verlängert werden.

Ein Verstoß gegen die Quarantäne-Auflagen des Gesundheitsamtes kann schwerwiegende rechtliche Konsequenzen mit sich bringen – nicht nur für den Betreffenden selbst. Die Nichteinhaltung der Corona-Quarantäne kann rechtlich als Körperverletzung oder versuchte Körperverletzung gewertet werden und dadurch mit Haftstrafen von bis zu 5 Jahren oder Geldbußen bis zu 25.000 € geahndet werden. Die Grundlage dafür ist im Infektionsschutzgesetz zu finden. Zusätzlich zu den rechtlichen Konsequenzen für die eigene Person sollte man natürlich auch die Konsequenzen für die Mitmenschen bedenken, die durch einen Verstoß gegen die Quarantäne-Auflagen möglicherweise mit dem Coronavirus infiziert werden und unter Umständen schwere Krankheitsverläufe erleben.

Was droht bei einem Verstoß gegen die Corona-Ausgangssperren?

Etwas anders sieht es bei den Ausgangssperren aus. Aktuell gibt es noch keine bundesweite Regelung, was Ausgangssperren oder Ausgangsbeschränkungen angeht. Daher sind auch die Strafen bisher nicht abschließend für alle Bundesländer geregelt und können von Land zu Land unterschiedlich sein. Einen ersten Überblick über mögliche Bußgelder bei einem Verstoß gegen die Corona-Ausgangssperren gibt der Bußgeldkatalog.

Wann darf man bei einer Ausgangssperre das Haus verlassen?

Bei einer Ausgangssperre darf man aus wichtigen Gründen dennoch die eigenen vier Wände verlassen. Aber auch dabei gibt es einiges zu beachten:

Was passiert wenn ich ausgangssperre nicht einhalte

Auch bei einer Ausgangssperre gelten weiterhin die Kontaktbeschränkungen für private Treffen – sowohl drinnen als auch draußen. Bei einer Inzidenz über 100 sind Treffen eines Haushalts nur mit einer weiteren Person zulässig.

Zu den triftigen Gründen, die ein Verlassen des Hauses während einer Ausgangssperre rechtfertigen, gehören:

  • Zur Berufsausübung
  • Gesundheitliche bzw. medizinische Notfälle
  • Versorgung von Tieren
  • Zur Wahrnehmung des Sorgerechts im privaten Bereich (z. B. Übergabe der Kinder)
  • Vergleichbar gewichtige und unabweisbare Gründe

Zweck der Maßnahmen ist es, die Verbreitung des Coronavirus so gut wie möglich einzudämmen, um eine Überlastung der Krankenhäuser und insbesondere der Intensivversorgung zu vermeiden. Daher ist es besonders wichtig, dass man sich an die rechtlichen Vorschriften von Bund und Ländern hält.

Was tun bei Verstößen gegen die Auflagen einer Ausgangssperre oder Quarantäne?

Wer gegen die Auflagen zur Quarantäne oder Ausgangssperre zur Eindämmung des Coronavirus verstößt und dabei erwischt wird, hat mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Neben einem Bußgeld von bis zu 25.000 € ist unter Umständen auch eine Anzeige wegen Körperverletzung möglich. Sollten Sie von diesem Fall betroffen sein und eine Strafe bei Nichteinhaltung der Quarantäne befürchten, sollten Sie sich für eine allgemeine Einschätzung der Lage an unsere Erstberatung wenden. Bei KLUGO erhalten Sie sofort Kontakt zu einem Anwalt zum Thema Corona und dort können erste rechtliche Fragen in Bezug auf das Coronavirus gestellt werden.

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