Was ist der unterschied zwischen sachlicher und örtlicher zuständigkeit

Ist eine Behörde in einer Sache zuständig, hat sie nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, tätig zu werden. Das Zuständigkeitsrecht des öffentlichen Rechts ist zwingend und kann daher nicht durch Prorogation oder Einlassung geändert werden (siehe Art. 7 Abs. 2 VwVG). Die Zuständigkeit ist von Amtes wegen zu prüfen (siehe Art. 7 Abs. 1 VwVG) und kann nur bejaht werden, sofern die Behörde sowohl sachlich, örtlich und funktionell zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit ist dann gegeben, wenn der Verfahrensgegenstand aufgrund seiner Rechtsnatur in ein Rechtsgebiet fällt, in welchem die Behörde entscheidungskompetent ist. Im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit nach dem einschlägigen materiellen Recht und dem Organisationsrecht [Weiterführendes]. Das räumliche Verhältnis zwischen Verwaltungsbehörde und Verfahrensgegenstand determiniert die örtliche Zuständigkeit. Letztere ist nur dann gesondert zu bestimmen, wenn es innerhalb einer territorialen Einheit mehrere in der Sache zuständige Behörden gibt. Ob eine Behörde funktionell zur Entscheidung zuständig ist, bestimmt sich nach dem Instanzenzug. Dieser wird durch die Prozessgesetze mit der Regelung der zulässigen Vorinstanzen festgelegt. Ist eine Behörde nicht zuständig, fällt sie einen Nichteintretensentscheid [Weiterführendes]. Entscheidet die (unzuständige) Behörde trotzdem, hat dies meist die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge. Nach der sog. Evidenztheorie wird Nichtigkeit bejaht, wenn der Mangel der Verfügung besonders schwer und offensichtlich ist und durch die Rechtsfolge der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wird [Weiterführendes].

Ist die Zuständigkeit einer Behörde erst einmal begründet, muss anhand der Ausstandsregeln bestimmt werden, welche Personen dieser Behörde am Entscheid mitwirken dürfen. Die Beachtung der Ausstandsregeln sichert eine objektive Prüfung des Sachverhalts durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde (BGE 122 II 471 E. 3b). Erreicht wird dieses Ziel, indem ein Behördenmitglied sowohl bei Befangenheit als auch bei allfälligen Interessenskollisionen in den Ausstand treten muss. Dieser Anspruch auf Unparteilichkeit von Verwaltungsbehörden wird aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitet. Für das gerichtliche Verfahren ist dieser Unabhängigkeits- und Unparteilichkeitsanspruch in Art. 30 Abs. 1 BV niedergelegt. Die Ausstandspflichten sind auf Bundesebene in Art. 10 VwVG geregelt; auch kantonale Verfahrensgesetze konkretisieren den verfassungsrechtlichen Anspruch aus Art. 29 Abs. 1 BV. Ausstandsgründe sind zwingend und daher von Amtes wegen zu beachten. Die Parteien können Ausstandsbegehren stellen, sind jedoch gehalten, diese sofort nach Kenntnis eines möglichen Ausstandsgrundes zu erheben [Weiterführendes]. Besteht bezüglich des Ausstands eines Behördenmitglieds Uneinigkeit, so hat auf Bundesebene eine Aufsichtsbehörde oder bei Kollegialbehörden die Behörde selbst (unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds) darüber zu entscheiden (Art. 10 Abs. 2 VwVG). Bei Gutheissung des Ausstandsbegehrens sind bereits vorgenommene Verfahrenshandlungen zu wiederholen, Ausstandsregeln verletzende Verfügungen aufzuheben.

Die instanzielle Zuständigkeit unterscheidet sich von der sachlichen Zuständigkeit. Die instanzielle Zuständigkeit beschreibt sich als die Art und Weise der rechtlichen Aufgabenverteilung innerhalb einer hierarchischen Struktur von unter- und übergeordneten Organen, Behörden. Sie verdeutlicht, welche Stelle innerhalb ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in der Organisation der Behörde oder in einem Instanzenzug des Gerichtes die betreffende Aufgabe übernehmen wird.

Weiter wird durch die instanzielle Zuständigkeit klar gelegt, unter welchen Bedingungen, Voraussetzungen die in der Hierarchie höher gestellte Behörde eine Entscheidungsbefugnis innehat. Die instanzielle Zuständigkeit kann auch die Aufgabenverteilung im personellen Sinn anbelangen, so beispielsweise innerhalb eines Gerichts. Hier spricht man dann auch von funktioneller Zuständigkeit.

Die Festlegung der Kompetenz oder Zuständigkeit der Behörden oder Gerichte, ihre Bevollmächtigung zu hoheitlichem Handeln, ist im öffentlichen Recht niedergeschrieben. Das öffentliche Recht definiert sich als Bestandteil der demokratischen Rechtsordnung. Es bestimmt das Verhältnis zwischen dem Staat, will meinen, den Trägern der öffentlichen Gewalt und den Bürgern als Einzelindividuen.

Im öffentlichen Recht finden sich weiter geregelt die Rechtsbeziehungen der einzelnen Verwaltungsträger, die sie miteinander aufweisen sollen. Auch die Zuständigkeit der verschiedenen Behörden und Gerichte ist hier beschrieben, weiter ist das Dienstverhältnis der Beamten reguliert.

Die Frage der örtlichen und sachlichen Kompetenz ist Voraussetzung und Grundlage für die Rechtsmäßigkeit jeden öffentlich-rechtlichen Verwaltungshandelns. Sie ist ein unabdingbarer Bestandteil des Prinzips eines Rechtsstaates, eines Bundesstaates. Zum anderen wird die Zuständigkeit aus der Gewaltenteilung, dem Prinzip der Legislative, Judikative und Exekutive generiert. Schon aus dieser minimalisierten Hierarchiestruktur, der Gewaltenteilung, wird die Notwendigkeit einer Kompetenzreglung, wie sie eben im öffentlichen Recht niedergeschrieben ist, offensichtlich.

Gewaltenteilung

In der Struktur der Gewaltenteilung wird die Gesetzgebung das Gesetz erschaffen, will meinen, das Recht setzen, die öffentliche Verwaltung wird dieses Recht, diese Gesetze umsetzen, die Rechtsprechung wird im Zweifelsfall über die Auslegung der vorgegebenen rechtlichen Regeln entscheiden, damit auch für den Einzelfall. Die Rechtsprechung erschafft so ebenfalls eine Basis, um das gesprochene Recht, auch zwangsweise, durchzusetzen.

Eine Behörde, ein Organ wird immer nur mit den Zuständigkeiten handeln, die ihm von der Verfassung zugesprochen werden. Zwischen den Hierarchien sozusagen findet sich die Rechtsprechung, die Rechtssetzung durch Rechtsverordnungen und Satzungen durch die Verwaltung. Dieses untergesetzliche oder materielle Recht muss nach der Wesentlichkeitstheorie aus dem Artikel 80 GG des Grundgesetzes eine formell gesetzliche Ermächtigung aufweisen.

Auch das Richterrecht fällt aus dem Rahmen, führt sozusagen ein Eigenleben an der Seite des positiven, unmittelbaren Rechts. Hier kann es logischerweise zu Kompetenzproblemen mit dem Gesetzgeber kommen. Der internationale Jurist nennt diesen Konflikt, diese Kompetenzüberschneidung 'judicial self-restraint'.

Das Bundesstaatenprinzip

Der Bundesrepublik ist das Prinzip des Föderalismus zu eigen. Der Begriff stammt vom Lateinischen 'foedus' ab, was soviel wie 'Bund' oder 'Vertrag' heißt. Dies definiert sich als übergreifender Gesamtstaat mit einzelnen Gliedstaaten, die wiederum über eine begrenzte Kompetenz in ihrer Eigenständigkeit verfügen.

Ein föderalistischer Staat wird immer nach dem Bundesstaatsprinzip aufgebaut sein. Dabei sind in der Bundesrepublik die Kompetenzen der drei öffentlichen Gewalten Judikative, Exekutive und Legislative auf den Bund, die Länder und die Kommunen verteilt. Die Kompetenz zur Gesetzgebung ist niedergeschrieben in Artikel 70 ff GG des Grundgesetzes.

Diese Gesetzgebungskompetenz liegt nach diesem Artikel bei den Ländern; lediglich für eine Anzahl von benannten Sachgebieten liegt sie nur oder auch konkurrierend bei dem Bund. Man unterschiedet das öffentliche Recht als den Teil der Rechtsordnung, der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt, also dem Staat und einzelnen Privatrechtssubjekten regelt, sowie das Privatrecht, das dafür gedacht ist, die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatrechtssubjekten zu regulieren. Auch die öffentliche Verwaltung unterliegt dem Gesetz der jeweiligen Länder nach den Artikeln 83 ff. GG des Grundgesetzes.

Die Bundesverwaltung, also die nächste Instanz, wird nur in sehr seltenen Fällen einschreiten. Ebenso wirkt sich das Prinzip auf die Rechtsprechung aus. So sind gemäß dem Artikel 92 ff. zuvorderst die Gerichte des jeweiligen Landes zuständig.

Die sachliche Zuständigkeit

Mit der sachlichen Zuständigkeit wird geregelt, wie, je nach entsprechendem Sachgegenstand, die Aufgaben an die Gerichte und Behörden zugeteilt werden. Hierbei wird noch unterschieden zwischen der Verfahrenskompetenz und der Organkompetenz. Die Verfahrenskompetenz beschreibt die Zuständigkeit, die Aufgaben der Träger der Verwaltung. Die Organkompetenz regelt die Aufgaben der Organe dieser Verwaltungsträger, will meinen die Kompetenzen der Behörden. Wenn eine Klage vor Gericht eingereicht wird, ist die Grundbedingung, dass dieses Gericht auch die entsprechende sachliche Zuständigkeit aufweist.

Die sachliche Zuständigkeit reguliert die Zuständigkeit des Eingangsgerichts auf einem Rechtsweg. Zu unterscheiden ist sie jedoch von der Zulässigkeit des Rechtsweges.  Für den Fall, dass ein sachlich unzuständiges Gericht angerufen wurde, wird das angerufene Gericht regelmäßig an das sachlich zuständige Gericht verweisen. Behörden haben eine solche Pflicht nicht.

Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit beschreibt die Kompetenz von diversen, sachlich zuständigen Gerichten und Behörden durch eine Einteilung in Ortsbezirke. Die Aufgabenverteilung findet sich durch örtliche Gebiete bestimmt. So gibt es beispielsweise die Gerichtsbezirke, nach denen sich die örtliche Zuständigkeit orientiert. Diese Zuständigkeit ist ebenso Grundvoraussetzung für die Zulassung einer Klage vor einem Gericht, wie es die sachliche Zuständigkeit ist.

Wenn jedoch ein Gericht angesprochen wurde, das örtlich keine Kompetenz für die Klage hat, wird und muss es die Klage regelmäßig an das dafür örtlich zuständige Gericht weiterreichen. Dies wird bei Behörden nicht der Fall sein.

Die Prorogation

Dieser juristische Fachbegriff meint die Zuständigkeitsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Wenn ein Rechtsstreit in der Zukunft möglich sein wird, legt man hier vorab fest, wo der Gerichtssitz sein soll. Man legt also die jeweiligen Zuständigkeiten fest. Eine solche Prorogation kann nur unter Vollkaufleuten oder mit ausländischen Parteinehmern ausgehandelt werden. Ausländische Vertragspartei will meinen, eine Vertragspartei hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland. Beschrieben ist dies in § 38 Absatz 2 ZPO, der Zivilprozessordnung.

Unter Vollkaufleuten versteht man juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen nach dem § 38 Absatz 1 ZPO. Man findet die Prorogation nicht, weil gesetzlich verboten, in Finanzverfahren, Sozialstreitverfahren sowie Verwaltungsstreitverfahren. Auch für Nichtkaufleute kann es eine Prorogation geben, nämlich wenn diese Vereinbarung über den Gerichtsstand schriftlich und ausdrücklich niedergelegt wird, nachdem die Streitigkeit entstanden ist, ebenso möglich, wenn der Wohnsitz in das Ausland verlagert wird. Die Prorogation  hat ihren Platz im deutschen Zivilrecht nach den §§ 38 ff. ZPO der Zivilprozessordnung, der ihre Anwendung stark einschränkt.


Was ist der unterschied zwischen sachlicher und örtlicher zuständigkeit