Lohnsteuerbescheinigung zeile 35 und 36 wo eintragen

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung → Zeilen 11, 22

Die Beiträge sind grundsätzlich in Höhe der durch das Sozialgesetzbuch vorgesehenen Beiträge zu berücksichtigen. Ergibt sich aus dem Versicherungsverhältnis ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, sind die gezahlten Beiträge um 4 % zu kürzen. Keine Kürzung erfolgt bei Rentnern, weil sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Ein eventuell von der Krankenkasse erhobener – je nach Kasse individueller – Zusatzbeitrag i. S. d. § 242 SGB V zur gesetzlichen Krankenversicherung gehört zu den begünstigten Aufwendungen. Dieser ist ebenfalls um 4 % zu kürzen, weil sich hieraus kein weiterer Anspruch auf Krankengeld ergibt. Werden über die GKV auch Leistungen abgesichert, die über die Pflichtleistungen hinausgehen, sind die darauf entfallenden Beitragsanteile nicht der Basisabsicherung zuzurechnen. 

Einzelfälle zur Kürzung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung um 4 % bei Anspruch auf Krankengeld oder vergleichbare Leistung:

Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung (PKV) und zu einer privaten Pflegepflichtversicherung → Zeilen 23–26, Zeile 27

Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung (PKV) und der privaten Pflegepflichtversicherung sind die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (ohne Krankengeld) vergleichbar sind und auf die ein Anspruch besteht. Auch gezahlte Beitragsanteile für eine Alterungsrückstellung oder freiwillig vertraglich vereinbarte erhöhte Beiträge für einen Beitragsentlastungstarif, sind, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen, nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abziehbar.

Keine Beiträge zur privaten Basiskrankenversicherung sind solche zu einer Auslandsreisekrankenversicherung, die zusätzlich zu einem bestehenden Versicherungsschutz in der GKV oder PKV ohne eingehende persönliche Risikoprüfung abgeschlossen wird.

Nicht zur Basisabsicherung gehören – wie bei der GKV – Beitragsanteile für Wahl- oder Komfortleistungen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer). Sind in einem Versicherungstarif begünstigte und nicht begünstigte Versicherungsleistungen abgesichert, muss der vom Versicherungsnehmer geleistete Beitrag durch das Versicherungsunternehmen aufgeteilt werden. Dazu stellt der private Krankenversicherer jährlich eine Bescheinigung über die aufgeteilten Beiträge der sog. Basiskrankenversicherung und einer freiwilligen Zusatzversorgung aus. Die Daten werden elektronisch durch den Krankenversicherer an die Finanzbehörde übermittelt.

Zur Pflegepflichtversicherung gehören nur die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG). 

Achtung: Anrechnung steuerfreier Arbeitgeberzuschuss Zeilen 37–39 Bekommt ein Arbeitnehmer, der auf Antrag von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit wurde, einen steuerfreien Zuschuss vom Arbeitgeber für seine private Krankenversicherung , steht dieser insgesamt in unmittelbarem Zusammenhang mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abziehbaren Basiskrankenversicherungsbeiträgen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich Wahl- oder Komfortleistungen abgesichert hat. Der Zuschuss mindert in voller Höhe die Beiträge zur Basisabsicherung (BFH, Urteil v. 2.9.2014, IX R 43/13, BFH/NV 2015 S. 379).

Gesetzliche und private Krankenversicherung


Entrichtet ein in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Pflichtversicherter zusätzlich Beiträge zur privaten Basis-Kranken- und Pflegeversicherung, z. B. wenn der Arbeitgeber den Steuerpflichtigen rechtsirrig nicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angemeldet hat, sind nur die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Sonderausgaben abziehbar (BFH, Beschluss v. 29.8.2019, X B 56/19, BFH/NV 2020 S. 20).

Zustimmung zur elektronischen Datenübermittlung

Voraussetzung für den Abzug von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist, dass einer elektronischen Datenübermittlung zugestimmt wurde. Diese Zustimmung gilt für alle sich aus einem Versicherungsverhältnis ergebenden Zahlungsverpflichtungen als erteilt, wenn die Beiträge mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung übermittelt werden (§ 10 Abs. 2 Satz 3 EStG). Wird der elektronischen Datenübermittlung widersprochen, liegen Beiträge i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG vor. Eine Änderung der elektronisch übermittelten Daten führt zu einer Änderung des Steuerbescheids (§ 10 Abs. 4b EStG).

Selbstbehalt bei der privaten Krankenversicherung und Selbstzahlung von Krankheitskosten

Der im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses vereinbarte Selbstbehalt ist kein Beitrag zur Krankenversicherung und kann nicht als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG abgezogen werden (BFH, Urteil v. 1.6.2016, X R 43/14, BFH/NV 2016 S. 1787).

Er kann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, soweit er die zumutbare Belastung gem. § 33 Abs. 3 EStG übersteigt. Wegen der steuerlichen Berücksichtigung von Bonus- oder Prämienzahlungen i. Z. m. einem Selbstbehalt.

Krankheitskosten, die ein erstattungsberechtigter (privat) krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst trägt, um im darauffolgenden Kalenderjahr Beitragsrückerstattungen zu erhalten, können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Die selbst getragenen Krankheitskosten stehen nicht i. Z. m. der Erlangung des Versicherungsschutzes und dienen somit nicht der Vorsorge (BFH, Urteil v. 29.11.2017, X R 3/16, BFH/NV 2018 S. 653). Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Unterschied zum Selbstbehalt lediglich darin zu sehen, dass bei diesem bereits im Vorneherein verbindlich auf einen Versicherungsschutz verzichtet wird, während man sich bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten entscheiden kann, ob man sie selbst tragen will, um die Beitragserstattungen zu erhalten. In beiden Konstellationen trägt der Versicherte die Krankheitskosten nicht, um den Versicherungsschutz an sich zu erlangen. Die Krankheitskosten sind auch keine außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG, da diese aufgrund der möglichen Kostenerstattung durch die Krankenkasse nicht zwangsläufig sind.

Praxis-Tipp: Beiträge zur Basiskranken-/Pflegeversicherung für künftige Beitragsjahre vorauszahlenDie übrigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung, Risikolebensversicherung usw.) wirken sich in sehr vielen Fällen steuerlich nicht mehr aus, weil der Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 EStG bereits durch die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung ausgeschöpft ist. Dies muss nicht sein.
Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung, die für künftige Beitragsjahre vorausbezahlt werden, können im Jahr der Zahlung noch bis zum Dreifachen der auf das Jahr der Zahlung entfallenden Beiträge in voller Höhe abgezogen werden. Ein übersteigender Betrag ist in dem Jahr zu berücksichtigen, für das die Beiträge geleistet wurden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG). Beiträge, die nach Vollendung des 62. Lebensjahres zur unbefristeten Beitragsminderung gezahlt werden, fallen nicht unter die Begrenzung. Sprechen Sie mit Ihrer Krankenversicherung. Vielleicht können Sie in einzelnen Jahren für ein oder zwei Jahre die Beiträge vorauszahlen. Diese sind im Jahr der Zahlung in voller Höhe abziehbar und Sie können in den Jahren, für die vorausbezahlt wurde, den Höchstbetrag für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen nutzen.
Weniger sinnvoll können die Vorauszahlungen sein, wenn ein Ehepartner privat und der andere gesetzlich krankenversichert ist, weil durch die gesetzlichen Beiträge der Höchstbetrag schon weitestgehend verbraucht sein kann.

Beiträge zu einer ausländischen Versicherung → Zeilen 31–36

Beiträge zu einer ausländischen Kranken- und Pflegepflichtversicherung sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn die ausländische Versicherung innerhalb eines Mitgliedstaates der EU/EWR ansässig ist oder sie die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland hat.

Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen → Zeilen 22, 27, 36, 46–50

Zu den in § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG abschließend genannten begünstigten Aufwendungen gehören Beiträge zu

  • gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen sind: Hierzu zählen z. B. der 4%ige Kürzungsanteil bei Krankengeldanspruch sowie Beitragsanteile, die auf Wahl- oder Komfortleistungen entfallen und Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung.   Der BFH muss aber prüfen, ob die Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung entsprechend den Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung und den Zahlungen an die gesetzliche Pflegeversicherung als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, Nr. 3a EStG zu berücksichtigen sind, sodass sie sich über den Höchstbetrag i.  des § 10 Abs. 4, Abs. 4a EStG hinaus auswirken können (Hessisches FG, Urteil v. 8.4.2020, 9 K 2170/17, EFG 2021 S. 95, Revision beim BFH unter Az. X R 10/20).
    Auch Beiträge zu einer Krankentagegeld- oder Krankenhaustagegeld- sowie zu einer Auslandsreisekrankenversicherung sind hier zu berücksichtigen; fehlt die Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung, gehören auch die Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung dazu.
  • Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit (gesetzliche Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit und Beiträge zu privaten Versicherungen)
  • Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen (Ausnahme: Rürup-Versicherung, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG)
  • Unfallversicherungen, wenn es sich nicht um eine Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung handelt, die insgesamt als Renten- oder Kapitalversicherung behandelt wird und die nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört.
    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Unfallversicherung, die nur Unfälle in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit absichert (einschließlich der Unfälle auf dem Weg von und zur ersten Arbeitsstätte), sind Werbungskosten. Beiträge des Arbeitnehmers für eine Versicherung gegen außerberufliche Unfälle sind Sonderausgaben. Der Gesamtbeitrag einschließlich Versicherungssteuer für eine Unfallversicherung, die das Unfallrisiko sowohl im beruflichen als auch im außerberuflichen Bereich abdeckt, sind aufzuteilen (BFH, Urteil v. 22.6.1990, VI R 2/87, BStBl 1990 II S. 901). Für die Aufteilung sind die Angaben des Versicherungsunternehmens maßgebend. Fehlen derartige Angaben, ist der Gesamtbeitrag durch Schätzung (50 %) aufzuteilen (BMF, Schreiben v. 28.10.2009, IV C 5 – S 2332/09/10004, BStBl 2009 I S. 1275).
  • Haftpflichtversicherungen, z. B. Privat-, Kfz-, oder Tierhaftpflicht sowie Grundstückshaftpflicht für das für eigene Wohnzwecke genutzte Gebäude.
    Wird ein Kfz teils für berufliche und teils für private Zwecke benutzt, kann der Steuerpflichtige den Teil seiner Aufwendungen für die Kfz- Haftpflichtversicherung, der dem Anteil der privaten Nutzung entspricht, als Sonderausgaben abziehen. Werden Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Familienheimfahrten mit eigenem Kfz in Höhe der Entfernungspauschale abgezogen, können die Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung zur Vereinfachung in voller Höhe als Sonderausgaben anerkannt werden (R 10.5 EStR 2012).
  • Risikolebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen
  • Versicherungen, deren Laufzeit vor dem 1.1.2005 begonnen hat und für die mindestens ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet wurde, wenn es sich um Versicherungsbeiträge handelt, die nach der am 31.12.2004 geltenden Fassung des EStG zu berücksichtigen waren.

Nicht abziehbar sind Beiträge zu

  • fondsgebundenen Lebensversicherungen,
  • Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, mit einer Laufzeit von weniger als 12 Jahren,
  • Kapitalversicherungen gegen Einmalbetrag, 
  • Versicherungen, deren Ansprüche zur schädlichen Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt wurden,
  • Versicherungen, die nach 2004 abgeschlossen wurden und die die Voraussetzungen der Riester- bzw. Rürup-Versicherung nicht erfüllen.

Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen  Zeile 51

Die Abfrage in Zeile 51 dient der Bestimmung der Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen.

  • Sonstige Vorsorgeaufwendungen sind grundsätzlich nur bis zu einem gemeinsamen Höchstbetrag abziehbar (§ 10 Abs. 4 EStG). Beiträge zu den Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungen sind aber auch abziehbar, soweit sie den Höchstbetrag übersteigen (Mindestabzug; § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG). Sie können somit immer in voller Höhe als Sonderausgabe abgezogen werden. Ein Abzug der weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen scheidet dann aber aus.
  • Diese weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen können also nur als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn der Höchstbetrag durch die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung noch nicht ausgeschöpft ist. In diesem Fall kann der Sonderausgabenabzug bis zum Höchstbetrag durch die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen aufgefüllt werden.

Die Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen betragen:

1.900 EUR, wenn der Steuerpflichtige 

  • einen steuerfreien Zuschuss zu seinen Krankenversicherungsbeiträgen erhält (§ 3 Nr. 9, 14, 57 oder 62 EStG; z. B. Arbeitgeber-Anteil zur gesetzlichen Krankenversicherung oder Zuschuss der Rentenversicherung zur Krankenversicherung des Rentners) oder
  • ganz oder teilweise einen Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten ohne eigene Aufwendungen hat (z. B. Beihilfeanspruch bei Beamten, Richtern, Berufssoldaten, Geistlichen).

2.800 EUR, wenn nicht der Höchstbetrag von 1.900 EUR anzusetzen ist.
Der Höchstbetrag von 2.800 EUR ist bei Steuerpflichtigen, die die Aufwendungen für ihre Krankenversicherung vollständig aus eigenen Mitteln tragen (z. B. Freiberuflern und Gewerbetreibenden), anzusetzen. Hierzu tragen Sie bitte in Zeile 51 eine „2“ ein.

Übersicht über die Höchstbeträge von zusammen veranlagten Ehegatten

Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist zunächst für jeden Ehegatten nach dessen persönlichen Verhältnissen der ihm zustehende Höchstbetrag zu bestimmen. Die Summe der beiden Höchstbeträge ist der gemeinsame Höchstbetrag (§ 10 Abs. 4 Satz 3 EStG).

Beispiel: Gemeinsamer Höchstbetrag bei ZusammenveranlagungEhegatten A und B werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann ist Hausmann, die Ehefrau ist Beamtin.
Für die Ehefrau beträgt der Höchstbetrag 1.900 EUR, weil sie als Beamtin einen Anspruch auf mindestens teilweise Erstattung von Krankheitskosten durch die Beihilfe des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers hat. Der Ehemann hat einen mittelbaren Beihilfeanspruch im Krankheitsfall. Damit beträgt auch für ihn der Höchstbetrag 1.900 EUR. Der gemeinsame Höchstbetrag beträgt 3.800 EUR.