Zustellung Vergleich von Anwalt zu Anwalt Muster

Die Sammlung von Rechtsfragen zum elektronischen Rechtsverkehr wurde vom Deutsche EDV-Gerichtstag begonnen und wird vom Institut fortgesetzt. Hier sind alle bisherigen Fragen aufgelistet mit jeweils einem Link, soweit Antworten vorliegen.

  1. Ich habe das generelle Problem mit Originalen: wenn das beA funktionieren soll, wird ja kein Papier mehr versendet und verwendet. Was passiert z.B. bei einstweiligen Verfügungen mit den Originalen der eidesstattlichen Versicherungen? Nur das Original beinhaltet die "Strafdrohung". Woher weiss ich, dass das Original dem Anwalt vorlag, wo ist das Original wenn es "knallt", wenn die eidesstattliche Versicherung falsch sein sollte? Mit Übermitteln des Verfügungsantrages ist ja kein Dokument mehr verbunden. Das ist von vorne bis hinten undurchdacht. Grad bei Verfahren ohne mdl. Verhandlung.

    Originale, wie versenden? Ich habe ohnehin das generelle Problem mit Originalen: wenn beA funktionieren soll, wird ja kein Papier mehr versendet und verwendet. Was passiert z.B. bei einstweiligen Verfügungen mit den Originalen der eidesstattlichen Versicherungen? Nur das Original beinhaltet die "Strafdrohung". Woher weiss ich, dass das Original dem Anwalt vorlag, wo ist das Original wenn es "knallt", wenn die eidesstattliche Versicherung falsch sein sollte? Mit Übermitteln des Verfügungsantrages ist ja kein Dokument mehr verbunden. Das ist von vorne bis hinten undurchdacht. Grad bei Verfahren ohne mdl. Verhandlung.

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  2. Bisher hat man bei z.B. Prozesskostenhilfe die vom Mandanten im Original unterschriebenen Unterlagen eingereicht. Nunmehr muss ich diese einscannen und das pdf per beA übersenden. Ich komme also nicht mehr der prozessualen Pflicht nach, die Originale vorzulegen. Bei z.B. einer Berufung unter dem Vorbehalt der PKH-Gewährung könnte ein Richter nach derzeit geltendem Recht die PKH zurückweisen?

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  3. Gem. § 133 Abs. 1 S. 2 ZPO sind bei der Übermittlung elektronischer Dokumente (selbstverständlich) nicht Abschriften zum Zwecke der Zustellung an die Gegenseite beizufügen. Bei der entsprechenden (Papier-)Zustellung an eine anwaltlich nicht vertretene Partei, die nicht aufgrund ausdrücklicher Zustimmung am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt, wäre ein Ausdruck zu fertigen und durch die Geschäftsstelle gem. § 169 Abs. 2 ZPO zum Zwecke der Zustellung zu beglaubigen. Besteht dennoch eine rechtliche Verpflichtung , neben dieser beglaubigten Abschrift auch eine einfache Abschrift zu fertigen und beizufügen?

  4. Die Aufträge an den Gerichtsvollzieher auf den Formularen gem. § 753 ZPO sollen (in NRW) auf der Gerichtsvollzieherverteilerstelle ausgedruckt werden. Bei Aufträgen zur Abnahme der Vermögensauskunft hat der Gerichtsvollzieher ein Doppel des Auftrags mit der Terminladung zuzustellen. Dieses Doppel hat i.d.R. der Antragsteller mit einzureichen. Versäumt er dies, kann der Gerichtsvollzieher ein Doppel auf DESSEN Kosten fertigen. Beim ERV dürfte der Antragsteller keine Möglichkeit haben, ein Doppel einzureichen.

  5. Wie ist der Papierausdruck eines elektronischen Eingangs zuzustellen? Mit Tansfervernerk, signedattachmend und inspectingsheet?

  6. Bei Anträgen auf den Erlass auf einstweilige Verfügungen stellt sich mir die Frage, auf welche Form ich bei der zwecks Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) digital eingereichten eidesstattlichen Versicherungen ich achten muss. Meine Interpretation der Kommentarliteratur (Zöller und Baumbach/Lauterbach, jeweils zu § 294 ZPO, bei B/L/A/Hartmann Rn 7) und der dort zitierten älteren Rechtsprechung (zu Faxen) ist, dass es ein Formerfordernis nicht gibt. Kann ich als Richter also von Folgendem ausgehen: es ist letztlich ein reines Problem der Beweiswürdigung, ob eine eingescannte und nicht qualifiziert signierte eidestattlichen Versicherung (deren nicht übersandtes Original handschriftlich unterschrieben ist) zur Glaubhaftmachung ausreicht? Dass ich als Richter in der Würdigung insoweit frei bin, ob ich ihr glaube, in der vorgeschriebenen Gesamtschau mit etwa weiter eingereichten (digitalen) Unterlagen?

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  7. PKH-Originalunterlagen als pdf? Bisher hat man bei z.B. Prozesskostenhilfe die vom Mandanten im Original unterschriebenen Unterlagen eingereicht. Nunmehr muss ich diese einscannen und das pdf per beA Übersenden. Ich komme also nicht mehr der prozessualen Pflicht nach, die Originale vorzulegen. Bei z.B. einer Berufung unter dem Vorbehalt der PKH-Gewährung könnte ein Richter nach derzeit geltendem Recht die PKH zurückweisen.

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  8. § 130a ZPO (und korrespondiere Vorschriften in anderen Verfahrensordnungen) regeln ab 1.1.2018, dass via einfacher Signatur und sicherem Übermittlungsweg elektronische Dokumente eingereicht werden können. Damit entfällt die Notwendigkeit einer qeS. Im BGB ist eine solche "Ersetzungsmöglichkeit" der qeS nicht vorgesehen. Hier kann zwar Schriftform durch elektronische Form ersetzt werden, wenn sowohl der Name des Ausstellers (klingt nach einfacher elektronischer Signatur) aber auch zusätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur angebracht werden, § 126a BGB. Aber eine "Ersetzung" durch einfache Signatur inkl. Nutzung des beA durch den Postfachinhaber selbst ist hier nicht vorgesehen. Bei materiell-rechtlichen Erklรคrungen, die zusammen mit dem Schriftsatz abgegeben werden sollen (Stichwort: Schriftsatzkündigung) ist dies wohl eine klare Haftungsfalle. Hier sollten m. E. Änderungen im BGB vorgenommen werden. Ist hier etwas geplant?

  9. Sind Anwälte auch in ihrer "Rolle" als Betreuer, Verfahrenspfleger, Vormund oder Verfahrensbeistand verpflichtet das beA zu nutzen. Oder anders, kann ein Gericht auch dann Post an das beA versenden, ohne vorherige Zustimmung der betroffenen Anwälte, wenn diese nicht als Anwälte in einem Verfahren tätig sind?

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  10. Bislang sind wir davon ausgegangen, dass nur die Schriftsätze signiert werden müssen, die Anlagen jedoch nicht (sowohl bei Versendung über beA durch Mitarbeiter, als auch bei dem von uns momentan als Ersatzform genutzten Govnerikus Comm.) Nun taucht aber eine Meinungsäußerung auf, die darauf hinweist, dass auch Anlagen signiert werden sollen. Ist das vom Gesetzgeber wirklich gewollt?

  11. Ein Anwalt will mit der Klageschrift erneut kündigen. Wie legt er eine Vollmachtsurkunde nach § 174 BGB im ERV  bei?

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  12. Bisher ist beim ersetzenden Scannen von Urkunden nach § 298a ZPO eine mögliche Strafbarkeit nach § 274 StGB unzureichend geklärt. Dies dürfte vor allem notarielle und beglaubigte Urkunden betreffen, die für das Scannen aufgebrochen werden müssen. Ebenso könnte dieses Thema aber bei einer späteren (evtl. versehentlichen) Urkundenvernichtung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist Bedeutung erlangen. Zwar dürfte eine Absicht zur Nachteilszufügung bei der Abarbeitung im Gericht quasi niemals bestehen, der objektive Tatbestand wäre indes erfüllt und dies verunsichert die Mitarbeiter verständlicherweise. Fraglich ist auch, wie hier eine praktikable Lösung im Spannungsfeld zwischen rückgabepflichtigen Dokumenten i.S.d. § 298a Abs. 2 S.5 ZPO, Urkundsausfertigungen - etwa zum Zwecke der Eintragung im Grundbuch - und Urkunden mit beglaubigten Unterschriften aussehen könnte.

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  13. Bisher konnte der Anwalt im Termin noch Schriftsätze überreichen und noch so die Klage z.B. nach erfolgreicher Beweisaufnahme erhöhen. Wie soll dies mit Inkrafttreten des § 130d ZPO funktionieren. Kann er dann nur noch elektronisch einreichen oder bleibt die Übergabe im Termin möglich?

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  14. In der Bekanntmachung auf www.justiz.de vom 19. Dezember 2017 sind zulässige Dateiformate genannt. Die eingereichten PDF-Dateien müssen bestimmte PDF-Normen einhalten (PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2 etc). Wird die Einhaltung von PDF-Normen (PDF-Konformitaet) bei Gerichten geprüft? In der Praxis nämlich entsprechen PDF-Dateien oft nicht exakt der Norm. Für Einreicher wäre es unverhaeltnismässig, PDF-Dokumente so zu bearbeiten, dass sie exakt einer PDF-Norm entsprechen. Eine verlässliche Prüfung der PDF-Norm bzw. Umwandlung in normgerechte PDF ist darüber hinaus oft nur mit teuren kostenpflichtigen Programmen wie Adobe Acrobat mit der Funktion "preflight" möglich.

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  15. Es gibt die Meinung, dass NICHT-absenderbestätigte De-Mails auch mit qeS-signierten Dokumenten von Gerichten abgewiesen werden koennten, da § 4 I Nr. 2 ERVV angeblich nur fuer den Fall gilt, dass der Einreicher eine OSCI-basierte Anwendung nutzt bzw. nur gilt, wenn DIREKT an das EGVP-Postfachfach (ohne Beanspruchung des De-Mail-Gateways) gesendet wird. Insofern wäre auch eine Klarstellung gut, welche "ANWENDUNG" im Gesetzeswortlaut eigentlich gemeint ist: "Anwendung" des Absenders oder des Einreichers? Die Gerichte haben ja ein De-Mail-Gateway und rein technisch gesehen kommen NICHT-absenderbestätigte De-Mails genauso wie absenderbestätigte De-Mails im EGVP-Gerichtspostfach an. Ich bitte um Klarstellung.

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  16. beN als Alternative zum beA? Inwiefern kann und darf der Anwaltsnotar das beN zur Übermittlung von Schriftsätzen und Anlagen nutzen? Ich würde einmal annehmen, dass es als "sicherer Übermittlungsweg" (Schriftsatz ohne qeS, nur einfache Signatur z.B. "Max Muster, Rechtsanwalt") nicht zulässig ist, bitte aber um Klarstellung. Es sollte aber auf jeden Fall zulässig sein, dass der Anwaltsnotar z.B. mit einer Signaturkarte OHNE Berufsattribut (z.B. beA-Karte) die qeS anfügt und diese Dokumente via beN übermittelt werden, sofern XNotar oder ein zukünftiger beN-Client die Adressierung dies technisch zulassen.

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  17. Ergänzung zu Frage 10: Nach Paragraph 130a III ZPO müsste dann nämlich alternativ auch JEDES Dokument (also auch jede Anlage) bei Übermittlung aus einem sicheren Übermittlungsweg eine einfache Signatur bekommen. Dies würde in der Praxis bedeuten, dass auf JEDER Anlage ein Schriftzug z.B. "Max Muster, Rechtsanwalt" zusätzlich z.B. mit einem PDF-Editor eingefügt werden müsste. Der Mehraufwand wäre absolut unverhaeltnismässig.

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  18. In der Bekanntmachung auf www.justiz.de vom 19. Dezember 2017 wurden unter 4a-c die zugelassenen Signaturformen genannt. In der Anlage zu dem EU-Beschluss sind die Signaturformen CAdES , PAdES und XAdES jeweils "baseline" genannt. Gilt "4c" auch im Sinne der ERVV nur für öffentliche Stellen? Oder werden auch für professionelle Einreicher wie Anwälte, Steuerberater durch "4c" die beiden zulässigen qeS-Signaturformen aus 4a+4b (CAdES detached und PAdES) erweitert, z.B. auf "CAdES embedded", da mögerlicherweise "CAdES baseline" auch die Form "CAdES embedded" enthält?

  19. Abrechnung Beratungshilfevergütung im elektronischen Rechtsverkehr: Laut Formular HKR 119 ist mit der Vergütungsabrechung entweder der Berechtigungschein im Original oder der Antrag auf nachträgliche Bewilligung einzureichen. Den Antrag auf nachträgliche Bewilligung - ebenfalls ein Formular - als pdf-Datein -akzeptieren nach meiner Erfahrung alle Amtsgerichte. Beim Berechtigungschein scheiden sich die Geister. Das Erlanger Amtsgericht besteht - unter Berufung auf HKR 119 - darauf, dass der Originalberechtigungsschein in Papier vorgelegt wird, andere Amtsgericht akzeptieren eine pdf-Datein des eingescanten Berechtigungsschein. Muss der Originalberechtigungschein in Papier eingereicht werden?

  20. Auch die Zustellung von Anwalt zu Anwalt ist im beA möglich. Muss dabei dann z.B. die beglaubigte Abschrift einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Vergleichs eingescannt und als PDF-Datei übermittelt werden? Oder wird, was ich vermute, gar keine beglaubigte Abschrift gemacht, sondern gleich die vollstreckbare Ausfertigung als PDF-Datei eingescannt und übermittelt?

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