Was kostet ein antrag auf überbrückungshilfe beim steuerberater

Die Kosten für den prüfenden Dritten müssen vom Antragsteller selbst getragen werden und zwar für beide Phasen (Antragstellung und spätere Überprüfung). Sie sind aber im Rahmen der Überbrückungshilfe grundsätzlich (anteilig) wie andere förderfähige Fixkosten erstattungsfähig (vgl. 2.1 und 2.4). Sofern der prüfende Dritte im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Rechnung gelegt hat, sind die Kosten zu schätzen.

Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht). Der Anteil der Erstattung entspricht dem Erstattungssatz der Corona-Überbrückungshilfe im entsprechenden Fördermonat. Die restlichen Kosten sind selbst zu tragen. Der Antragsteller hat in Vorleistung zu gehen.

Wird der Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe abgelehnt oder negativ beschieden, erhält der Antragsteller entsprechend auch keine Erstattung der Kosten für den prüfenden Dritten.

Kommt es im Rahmen der Schlussabrechnung zu einer Rückforderung (etwa weil sich herausstellt, dass der tatsächliche Umsatzrückgang geringer war als der prognostizierte Umsatzrückgang), fällt die Erstattung der Kosten für den prüfenden Dritten entsprechend geringer aus (z. B. Erstattung von 60 Prozent statt 90 Prozent der Kosten, wenn der tatsächliche Umsatzrückgang zwischen 50 Prozent und 70 Prozent lag, der prognostizierte Umsatzrückgang jedoch mehr als 70 Prozent betrug).

Antragsteller, die aufgrund von geringeren Umsatzeinbrüchen im Förderzeitraum (September bis Dezember 2020), als prognostiziert, die volle Überbrückungshilfe zurückzahlen müssen, erhalten dennoch einen Zuschuss in Höhe von 40 Prozent der durch den prüfenden Dritten in Rechnung gestellten Antragskosten.

Wenn die vom prüfenden Dritten geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten zu den in vergleichbaren Fällen üblicherweise geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten in einem eklatanten Missverhältnis stehen, hat die zuständige Bewilligungsstelle die Gründe für die geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten, ggf. in Rücksprache mit dem prüfenden Dritten, zu ermitteln. Lassen sich die Gründe für unverhältnismäßig hohe Antrags- und Beratungskosten nicht hinreichend aufklären, ist die Bewilligungsstelle angehalten, im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die Erstattung von Antrags- und Beratungskosten nur entsprechend des üblichen Maßes dieser Kosten teilzubewilligen. Entsprechende Fälle teilt die Bewilligungsstelle dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der zuständigen Kammer zur etwaigen Überprüfung einer Verletzung von Berufspflichten mit.

Inhalt

Die IHK für München und Oberbayern arbeitet derzeit auf Hochtouren an der Bearbeitung und Bewilligung der eingegangenen Anträge auf Überbrückungshilfe. Bei der Bearbeitung ist aufgefallen, dass die Kosten des prüfenden Dritten (StB, WP, vBP) für die Unterstützung bei der Antragstellung nicht dem ersten Fördermonat, für den ein Zuschuss beantragt wird, zugeordnet werden. Teilweise werden diese Kosten auf mehrere Monate verteilt oder einem anderen (falschen) Monat zugeordnet. Dies kann zu längeren Bearbeitungszeiten, Rückfragen oder ausbleibenden Zahlungen führen. Um dies zu vermeiden, sollten die FAQs des BMWi (dort Antwort 3.10) beachtet werden und die Kosten für die Unterstützung bei der Antragstellung dem ersten Fördermonat zugeordnet werden.

Weitere laufende Kosten die der Steuerberater dem Antragsteller in Rechnung stellt, z. B. für die Buchhaltung oder Lohnabrechnung, können unter dem Fixkostenblock 10 angegeben werden.

>> Zu den FAQs

Wer trägt die Kosten für den Rechtsanwalt oder Steuerberater, der den Antrag auf die Überbrückungshilfe gestellt hat?

Die Kosten für den Steuerberater müssen zuerst auf jeden Fall vom Antragsteller selbst getragen werden.  Sie können aber als förderfähige Fixkosten bei der Beantragung von Überbrückungshilfen anteilig, wie andere Fixkosten, geltend gemacht werden.  D.h. entweder muss der Antragsstelle die Kosten vorab als Vorschuss bezahlen oder er kann vereinbaren, dass die Kosten später – nach der Bewilligung – bezahlt werden und diese im Antrag auf die Überbrückungshilfe schätzen. Nach der Entscheidung über den Antrag ergibt sich folgendes:

Im Falle der Bewilligung der Überbrückungshilfe entspricht der Anteil der Erstattung dem Erstattungssatz der Corona-Überbrückungshilfe im entsprechenden Fördermonat.  Die restlichen Kosten sind dann selbst zu tragen.

Wird der Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe abgelehnt oder negativ beschieden, erhält der

Antragsteller entsprechend auch keine Erstattung der Kosten für den Steuerberater.

Kommt es im Rahmen der Schlussabrechnung zu einer Rückforderung (etwa weil sich herausstellt, dass der tatsächliche Umsatzrückgang geringer war als der prognostizierte Umsatzrückgang), fällt die Erstattung der Kosten für den prüfenden Dritten entsprechend geringer aus

(z. B. Erstattung von 60 % statt 90 % der Kosten, wenn der tatsächliche Umsatzrückgang zwischen

50 % und 70 % lag, der prognostizierte Umsatzrückgang jedoch mehr als 70 % betrug).

Antragsteller, die aufgrund von geringeren Umsatzeinbrüchen im Förderzeitraum (September

bis Dezember 2020), als prognostiziert, die volle Überbrückungshilfe zurückzahlen müssen, erhalten dennoch einen Zuschuss in Höhe von 40 % der durch den prüfenden Dritten in Rechnung

gestellten Antragskosten.

In welcher Höhe werden die Kosten übernommen

Die Kosten für einen Rechtsanwalt oder Steuerberater  werden in einer angemessenen Höhe übernommen, d.h. nach dem Stundensatz von 200- bis 250 € Netto zzgl. USt. Bzw. berechnet nach gesetzlichen Gebühren. Die gesetzlichen Gebühren für Rechtsanwälte können Sie hier berechnen.

Die Freischaltung Ihrer BWA über unsere OnlineBuchhaltung ist für Sie kostenneutral. Lediglich unseren Vorschuss auf den Jahresabschluss für das betreffende Jahr i.H.v. 300 € erhöhen wir für die Nutzung der BWA auf eine monatliche Rate von 40 €, mindestens 240 € im Jahr. Sollte es für das aktuell laufende Geschäftsjahr nicht zu einem Jahresabschluss in unserem Hause kommen, wandelt sich der Vorschuss in ein Honorar für die BWA Nutzung um.

Wie funkioniert's? Die Vorschusshöhe für den Jahresabschluss 2020 beträgt 40 € pro Monat, wenn Sie uns bis Ende Juli damit beauftragen. Bei einer späteren Beauftragung werden die Vorschüsse entsprechend angepasst, um den Mindestvorschuss von 240 € pro Jahr zu erreichen. Entscheiden Sie sich beispielsweise erst im Oktober, so wird je Monat ein Vorschuss i.H.v. 80 € zu entrichten sein, damit Ende des Jahres der Gesamtvorschuss für den Abschluss 2020 in Höhe von mindestens 240 € erreicht ist.

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Gerne erstellen auch wir für Sie Ihre BWA über DATEV, dann allerdings kostenpflichtig und nicht als Vorschuss verrechenbar.

50 EUR für eine monatliche oder quartalsweise BWA, 200 EUR für eine Jahres-BWA*

  • Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug (soweit vorhanden, Abruf für 4,50 EUR Auslagenersatz möglich)
  • bei Körperschaften: Vor- und Nachnamen aller derzeitigen Gesellschafter der Gesellschaft
  • Angabe, ob das Unternehmen zu einem (Unternehmens-)Verbund gehört
  • Steuernummer und zuständiges Finanzamt
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Bankverbindung, die beim Finanzamt hinterlegt ist
  • EÜR oder Bilanz 2019 mit Kontennachweis, falls vorhanden
  • BWA-Jahresübersicht 2019 und 2020, bitte mit Kontennachweisen
  • Jahres-Summen- und Saldenlisten 2019 und 2020
  • Ausdruck aller Kontenblätter 2020 als PDF- oder Excel-Datei (oder Vorlage der einzelnen Fixkostenbelege)
  • Kontoauszüge von Dezember 2020 bis April 2021
  • Miet- und Pachtverträge für betrieblich genutzte Räume, Grundstücke, Gebäude
  • Lohnjournal zum 31.12.2020, wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen
  • Nebenkostenabrechnung, falls vorhanden
  • Kredit- und Darlehensverträge
  • Leasingverträge
  • Lizenzverträge
  • Bewilligungsbescheid Soforthilfe des Frühjahrs 2020 (falls beantragt/gewährt)
  • Bewilligungsbescheid Kurzarbeit und Bewilligungsbescheide über Kurzarbeitergeld (falls beantragt/bewilligt)
  • Bewilligungsbescheid über weitere Fördermittel aus anderen Förderprogrammen der Länder (falls vorhanden; falls beantragt wird der Antrag benötigt)
  • Letzter gesonderter Feststellungsbescheid Ihrer Einkünfte, z.B. gesonderter Feststellungsbescheid, Einkommensteuerbescheid bei natürlichen Personen/Selbständigen oder Körperschaftsteuerbescheid bei Kapitalgesellschaften
  • Datenübermittlungsprotokolle der Umsatzsteuervoranmeldungen für Dezember 2019, Januar 2019, Februar 2019, März 2019, April 2019, Mai 2019, Juni 2019 sowie für Dezember 2020 und Januar 2021
  • Umsatz für Februar 2021, März 2021 und April 2021
  • Umsatzschätzung für Mai 2021 und Juni 2021

Folgende Informationen werden benötigt:

  • Sind Personalaufwendungen nicht vom Kurzarbeitergeld gedeckt? (ja oder nein)
  • Ausgaben für Hygienemaßnahmen (wie z.B. Desinfektionsmittel, mobile Luftfilteranlagen sowie Außenzelte und Wärmestrahler im Gastronomiebereich)
  • Haben Sie zusätzliche erstattungsfähige Kosten für Digitalisierung? Ausgaben zur Digitalisierung Ihres Vertriebs, z.B. Registrierungsgebühren für Verkaufsplattformen oder Aufbau eines Onlineshops, können hier bis max. 20.000 EUR angegeben werden.
  • Besteht eine Versicherung gegen angeordnete Betriebsschließungen?
  • Haben Sie Überbrückungshilfe Phase II beantragt?
  • Haben Sie Leistungen aus einem Zuschussprogramm des Bundes oder Landes erhalten?

Wie sind die Kosten zeitlich zuzuordnen?

  • Fixkosten, die vor dem 1. Januar 2021 entstanden sind und im Förderzeitraum zur Zahlung fällig werden, dürfen ungekürzt angesetzt werden (auch bei Stundung).
  • Ausgaben für Hygienemaßnahmen, Umbaumaßnahmen und Investitionen und die Digitalisierung dürfen auch angesetzt werden, wenn diese Kosten erst nach dem 1. Januar 2021 entstanden sind.
  • Bei einer offenen Rechnung sind die Fixkosten mit Erhalt der Rechnung fällig.
  • Kosten, die nicht im Förderzeitraum fällig werden, dürfen nach den Bestimmungen nicht angesetzt werden. Dies gilt auch für z. B. nur jährlich fällige Versicherungskosten.

Beispiel Förderung der Warenabschreibung im Einzelhandel:

Außerordentliche Abschreibungen von Saisonware (z.B. Wintermode, aber neuerdings auch Frühjahrskollektion und Sommermode), die durch Lagerung, Änderung des modischen Geschmacks oder aus anderen Gründen, die im Zusammenhang mit dem Corona-Lockdown stehen, sind förderfähig im Rahmen der Überbrückungshilfe 3. 

Sinkt der Wiederbeschaffungspreis unter den Einkaufspreis bedeutet dies, dass in aller Regel eine förderfähige Abschreibung nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 253 Abs. 4 HGB vorliegt.

Antragsteller treffen besondere Aufzeichnungspflichten. So sind Abschreibungen nur möglich, wenn Stichtagsinventuren der Saisonware vorgenommen wird. Die besonderen Stichtage sind in der Anlage 2 der FAQ zur Überbrückungshilfe 3 beschrieben:

  1. Für Winterware: 31.12.2020
  2. Für Frühjahrsware: 31.05.2021
  3. Für Sommerware: 31.12.2021

Entscheidend ist, dass die Frühjahr- bzw. Sommerware vor dem 01.04.2021 bestellt und vor dem 31.05.2021 ausgeliefert wird. Zu den oben genannten Stichtagen muss die Saisonware mengenmäßig bestimmt werden, z.B. durch Zählen, Messen oder Wiegen.

Dabei sind unverkaufte Bestände der Saisonware mindestens wie folgt zu erfassen:

  • Artikelart, z.B. winterfeste Modewaren
  • davon vergeblich für die Winter-, Frühjahrs- oder Sommerkollektion gekaufte Menge, 
  • Bezug zur Wareneinkaufrechnung d.h. Rechnungsnummer und Name des Lieferanten sowie Artikelposition auf der Lieferantenrechnung muss referenziert werden, sodass der Einkaufspreis ersichtlich wird
  • geschätzter noch erzielbarer Verkaufspreis.

Ergebnis: der Wertverlust ist auf Antrag förderfähig.

Beispiel Förderung Ausfallkosten Gemeinnütziger der Veranstaltungsbranche:

Sie haben im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 die jährliche Jahresversammlung 2021 Ihrer überörtlichen gemeinnützigen Organisation mit vier angestellten, festvergüteten MitarbeiterInnen (Festgehalt 2.000 € brutto) intensiv über drei Monate vorbereitet. Die Regelarbeitszeit beträgt 167 Stunden monatlich. Die Arbeitgeberkosten der Beschäftigung liegen bei insgesamt 2.420 € im Monat pro Angestellte/n. Lange im Voraus erfolgte für die Durchführung des Events außerdem die festverbindliche Anmietung eines Konferenzsaals für 20.000 € in einem Hotel.

Aufgrund des Lockdowns und den verschärften Kontaktbeschränkungen müssen Sie die Veranstaltung im Dezember 2020 endgültig absagen und informieren die Mitglieder. Ihre vier Angestellten sind eine Woche damit beschäftigt.

Die entstandenen Personalkosten sowie die unabwendbaren Mietkosten stellen für Ihre gemeinnützige Organisation vergebliche Veranstaltungskosten dar und sind im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 förderfähig.

Berechnung

  • Vorbereitungszeit 167 Stunden x 4 Angestellte x 3 Monate = 668 Stunden
  • Arbeitszeit für Veranstaltungsabsage 167 Stunden (4x Angestellte á 41,75 Std. bzw. eine Woche
  • Insgesamt 835 Stunden / 167 x 2.420 EUR = 12.100 EUR
  • Unabwendbare Mietkosten 20.000 €

Ergebnis: auf Antrag können 32.100 € mit den Erstattungssätzen der Überbrückungshilfe 3 gefördert werden.

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