1. Das Wichtigste in KürzeArbeitslosengeld (auch "Arbeitslosengeld 1" bzw. "ALG I" genannt) zahlt die Agentur für Arbeit vor dem 50.Geburtstag zwischen 6 und 12 Monaten lang, abhängig davon, wie lange vorher Beiträge in die Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden. Danach ist eine längere Bezugsdauer möglich, bis hin zu 24 Monaten ab dem 58.Geburtstag. Das Arbeitslosengeld beträgt 60 (ohne Kinder) bzw. 67 % vom letzten Nettogehalt und die Agentur für Arbeit übernimmt zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge für die Kranken- Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung. Wichtig sind die frühzeitige Arbeitssuchendmeldung und die persönliche Arbeitslosmeldung. Show
2. Voraussetzungen für den Bezug von ArbeitslosengeldFolgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
2.1. ArbeitslosigkeitArbeitslosigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld liegt vor, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
2.2. Arbeitssuchendmeldung und ArbeitslosmeldungFür den Bezug von Arbeitslosengeld müssen sich Betroffene arbeitsuchend melden und persönlich arbeitslos melden. Wichtig ist dabei, diese Meldungen nicht zu verwechseln:
2.3. Praxistipps
2.4. Sonderregelung verkürzte Anwartschaftszeit(§ 142 Abs. 2 SGB III) Bis zum 31. Dezember 2022 gilt eine verkürzte Anwartschaftszeit von 6 Monaten, wenn
2.5. Arbeitsunfähigkeit bei Bezug von ArbeitslosengeldWer während des Bezugs von Arbeitslosengeld aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig ist oder stationär behandelt wird, verliert dadurch nicht seinen Arbeitslosengeld-Anspruch für die Dauer von bis zu 6 Wochen (§ 146 SGB III). Wer länger arbeitsunfähig bleibt, muss zunächst Krankengeld beantragen und bekommt während des Bezugs kein Arbeitslosengeld. Unter bestimmten Voraussetzungen wird nach der sog. Aussteuerung aus dem Krankengeld (Näheres unter Krankengeld > Keine Zahlung) das Arbeitslosengeld ausnahmsweise weitergezahlt, obwohl der arbeitsmedizinische Dienst der Agentur für Arbeit annimmt, dass eine Arbeit für mindestens 15 Stunden nicht möglich ist: Eigentlich bestünde kein Anspruch, weil die Person nicht in Arbeit vermittelt werden kann. Solange der Rentenversicherungsträger jedoch (noch) nicht entschieden hat, dass eine Erwerbsminderung vorliegt, gilt die sog. Nahtlosigkeitsregelung. Bis abschließend geklärt ist, ob ein Mensch voll erwerbsgemindert ist oder nicht, hat er Anspruch darauf, ohne Unterbrechung, also nahtlos, Leistungen zu bekommen (längstens bis sein Arbeitslosengelsanspruch erschöpft ist). Näheres unter Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit. 3. Dauer des ArbeitslosengeldsDie Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist von der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse der letzten 5 Jahre vor Entstehen der Arbeitslosigkeit und vom Alter des Antragstellers abhängig.
Besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr, sichert unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende (Leistungen nach dem SGB II, umgangssprachlich "Hartz IV" genannt) den Lebensunterhalt. Näheres auch unter Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. Bei Bezug von Arbeitslosengeld bei der Sonderregelung bei verkürzter Anwartschaftszeit (siehe oben) ist die Dauer unabhängig vom Lebensalter.
3.1. SperrzeitSperrzeit heißt, dass das Arbeitslosengeld in der Regel 12 Wochen nicht gezahlt wird, bei besonderen Tatbeständen 3 oder 6 Wochen. Gleichzeitig vermindert sich die Anspruchsdauer um diese Zeit. Eine Sperrzeit erhält, wer
Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt 2 Wochen, bei Meldeversäumnissen jeweils eine Woche.
Bei Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld. 3.2. PraxistippTrotz Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag bekommen Sie nicht immer eine Sperrzeit, denn es gibt auch wichtige Gründe für eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag. Beispiele:
Wenn möglich, lassen Sie sich vor der Kündigung oder Unterschrift auf dem Aufhebungsvertrag eine schriftliche Zusage von der Agentur für Arbeit geben, dass keine Sperrzeit verhängt werden wird oder sprechen Sie sich zumindest vorab mit der Agentur für Arbeit ab. 3.3. BestandsschutzDer Bestandsschutz sichert die Höhe des Arbeitslosengelds bei einer erneuten Arbeitslosigkeit, wenn zwischenzeitlich ein schlechter bezahlter Job angenommen wurde. Dadurch kann die Arbeitslosigkeit auch durch eine schlechter bezahlte Beschäftigung beendet werden, ohne dass die Höhe des Arbeitslosengelds bei einer erneuten Arbeitslosigkeit verringert wird. Der Bestandsschutz gilt 2 Jahre lang von dem Tag an, an dem zum letzten Mal Leistungen der Agentur für Arbeit bezogen wurde. Ändert sich die Steuerklasse, wird die Höhe des zuvor gezahlten Arbeitslosengelds angepasst. Auch wenn zwischenzeitlich eine Stelle mit anderer Wochenarbeitszeit angetreten wird, können sich Änderungen ergeben. 4. Höhe des ArbeitslosengeldsDie Höhe hängt ab von
Das Selbstberechnungsprogramm zur Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengelds der Bundesagentur für Arbeit bietet unter www.pub.arbeitsagentur.de/start.html Orientierungswerte. 4.1. HinzuverdienstArbeitslose dürfen dazuverdienen, das Nebeneinkommen muss aber in jedem Fall der Agentur für Arbeit gemeldet werden: Die Arbeitszeit muss unter 15 Stunden wöchentlich liegen. Es gibt einen Freibetrag von monatlich 165 €, der vom Nettoeinkommen abgezogen wird. Was darüber hinaus geht, wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Ausnahme: Wurde die Erwerbstätigkeit bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit ausgeübt (mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 18 Monate), kann ein individuell höherer Freibetrag gelten. 4.2. SteuerfreiArbeitslosengeld ist steuerfrei. Allerdings ist es bei der Steuererklärung anzugeben, da es bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt wird. Es unterliegt dem sog. Progressionsvorbehalt. 5. Bezug weiterer Sozialleistungen5.1. Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen anderer SozialleistungenBeim Bezug folgender Sozialleistungen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld ganz oder teilweise (§ 156 SGB III):
5.2. Aufstocken des ArbeitslosengelsReicht das Arbeitslosengeld nicht aus, um den Lebensunterhalt zu sichern, kann es ggf. aufgestockt werden. Das heißt zusätzlich zum Arbeitslosengeld kann vom zuständigen Jobcenter Grundsicherung für Arbeitsuchende (Leistungen nach dem SGB II, umgangssprachlich "Hartz IV") bezogen werden. Hierfür ist neben dem Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter erforderlich. 6. SozialversicherungWer Arbeitslosengeld bezieht, ist über die Agentur für Arbeit gesetzlich kranken-, pflege- und unfallversichert. Bestand im Jahr vor Beginn des Arbeitslosengeldbezugs Rentenversicherungspflicht, so zahlt die Agentur für Arbeit auch in die gesetzliche Rentenversicherung ein. 7. Frühzeitige Meldepflicht bei drohender ArbeitslosigkeitArbeitnehmer müssen sich unmittelbar nach Kenntnis der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses (z.B. Kündigung oder Aufhebungsvertrag) oder eines sonstigen Versicherungspflichtverhältnisses (z.B. Krankengeldbezug) persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Die Meldung muss 3 Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen, außer der Arbeitnehmer erfährt erst später von der eintretenden Arbeitslosigkeit. Bei Nichtbeachtung dieser Meldepflicht kommt es zu einer einwöchigen Sperrzeit. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate, muss sich der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes melden. 8. PraxistippDie kostenlose Broschüre "Merkblatt für Arbeitslose" der Bundesagentur für Arbeit können Sie unter www.arbeitsagentur.de > Merkblätter und Formulare (unten) > Merkblatt 1 – Arbeitslosigkeit herunterladen. 9. Wer hilft weiter?Die örtliche Agentur für Arbeit. Nur dort bekommt man Auskunft, ob und in welcher Höhe Leistungen zustehen. 10. Verwandte LinksAgentur für Arbeit Arbeitslosenversicherung Arbeitslosengeld II und Sozialgeld Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld > Unterbrechung und Verschiebung Rechtsgrundlagen: §§ 117 ff. SGB III, § 151 SGB III Wie viel Arbeitslosengeld steht mir zu?Das Arbeitslosengeld beträgt 60 (ohne Kinder) bzw. 67 % vom letzten Nettogehalt und die Agentur für Arbeit übernimmt zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge für die Kranken- Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung. Wichtig sind die frühzeitige Arbeitssuchendmeldung und die persönliche Arbeitslosmeldung.
Wie lange muss man nach der Ausbildung arbeiten um Arbeitslosengeld zu bekommen?Wer 12 Monate lang eingezahlt hat, erwirbt sich durch die Versicherung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. Das heißt, dass alle Azubis Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 haben, wenn sie eine duale Ausbildung absolviert haben. Die Bezugsdauer für Arbeitslosengeld 1 beträgt dann ein Jahr.
Was bekomme ich nach der Ausbildung?Arbeitslosengeld nach Ausbildung
Als Folge liegt zum Beispiel nach einer zweijährigen abgeschlossenen Berufsausbildung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht auch dann, wenn die Berufsausbildung abgebrochen wurde, aber mindestens für ein Jahr bestanden hatte.
Wann bekomme ich 2 Jahre Arbeitslosengeld?Ab 58 Jahren und 48 Monaten Beitragszahlung besteht ein Anspruch auf 24 Monate Arbeitslosengeld. Nach dem Ende des Anspruchs ist der Bezug von Arbeitslosengeld II möglich, auch bekannt als Hartz IV.
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