Wie viel arbeitslosengeld bekommt man nach der ausbildung

1. Das Wichtigste in Kürze

Arbeitslosengeld (auch "Arbeitslosengeld 1" bzw. "ALG I" genannt) zahlt die Agentur für Arbeit vor dem 50.Geburtstag zwischen 6 und 12 Monaten lang, abhängig davon, wie lange vorher Beiträge in die Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden. Danach ist eine längere Bezugsdauer möglich, bis hin zu 24 Monaten ab dem 58.Geburtstag. Das Arbeitslosengeld beträgt 60 (ohne Kinder) bzw. 67 % vom letzten Nettogehalt und die Agentur für Arbeit übernimmt zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge für die Kranken- Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung. Wichtig sind die frühzeitige Arbeitssuchendmeldung und die persönliche Arbeitslosmeldung.

2. Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Arbeitslosigkeit oder von der Agentur für Arbeit geförderte berufliche Weiterbildung
  • Altersgrenze der Regelaltersrente nicht erreicht
  • Persönliche Arbeitslosmeldung
  • Erfüllen der Anwartschaftszeit: in der Regel mindestens 12 Monate (= 360 Kalendertage) Zahlung von Beiträgen in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung innerhalb der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosmeldung und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

2.1. Arbeitslosigkeit

Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld liegt vor, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Keine oder nur eine Erwerbstätigkeit unter 15 Wochenstunden
  • Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung durch die Agentur für Arbeit:
    • Bereitschaft und Fähigkeit eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung auszuüben
    • Fähigkeit, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge zu leisten: in der Regel Erreichbarkeit an der Postadresse an jedem Werktag und Fähigkeit am Tag nach dem Posteingang Termine in der Agentur für Arbeit oder Bewerbungsgespräche wahrzunehmen (Ausnahme: Nachweis der Abwesenheit zur Arbeitssuche z.B. wegen eines auswärtigen Vorstellungsgesprächs)
    • Bereitschaft, jede versicherungspflichtige über 15-stündige zumutbare Beschäftigung anzunehmen (auch z.B. außerhalb des gewünschten Berufs)
    • Bereitschaft an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung teilzunehmen
  • Eigenbemühungen um wieder in Arbeit zu finden (z.B. Bewerbungen, Erstellen eines Profils und Recherche in der Jobbörse der Agentur für Arbeit, Inanspruchnahme privater Arbeitsvermittlung)

2.2. Arbeitssuchendmeldung und Arbeitslosmeldung

Für den Bezug von Arbeitslosengeld müssen sich Betroffene arbeitsuchend melden und persönlich arbeitslos melden.

Wichtig ist dabei, diese Meldungen nicht zu verwechseln:

Arbeitsuchendmeldung Persönliche Arbeitslosmeldung
Innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis, dass das Arbeitsverhältnis in weniger als drei Monaten endet oder
spätestens drei Monate vor Vertragsende, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses mehr als drei Monate im Voraus bekannt ist.

Ab 3 Monate vor der Arbeitslosigkeit bis spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit.
Ausnahme: Hat die Agentur für Arbeit geschlossen am nächsten Tag, an dem sie wieder geöffnet hat.

Kann telefonisch, per Email oder schriftlich erfolgen. Muss zwingend persönlich bei der Agentur für Arbeit vor Ort erfolgen.
Bei nicht fristgerechter Meldung folgt eine Sperrzeit von einer Woche (siehe unten).

Bei verspäteter Meldung beginnt der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab dem Zeitpunkt der Meldung.
Wird durch die Verspätung die Anwartschaftszeit nicht mehr erfüllt, geht der gesamte Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren.

2.3. Praxistipps

  • In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, dass Sie den Bezug von Arbeitslosengeld verschieben oder unterbrechen (z.B. bei einer geplanten Auszeit, Reise oder Selbständigkeit oder um die Bezugsdauer (siehe unten) zu verlängern. Näheres unter Arbeitslosengeld > Unterbrechung und Verschiebung.
  • Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen, entfällt normaler Weise der Anspruch, wenn sie verreisen. Sie können aber, z.B. für einen Urlaub, eine Ortsabwesenheit bei der Agentur für Arbeit beantragen und bis zu 3 Wochen lang weiter Arbeitslosengeld beziehen. Die Agentur für Arbeit informiert dazu unter www.arbeitsagentur.de/news/news-urlaub-bei-arbeitslosigkeit.

2.4. Sonderregelung verkürzte Anwartschaftszeit

(§ 142 Abs. 2 SGB III)

Bis zum 31. Dezember 2022 gilt eine verkürzte Anwartschaftszeit von 6 Monaten, wenn

  • sich die Beschäftigungstage in der Rahmenfrist (30 Monate) überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die im Voraus auf nicht mehr als 14 Wochen befristet sind und
  • in den letzten 12 Monaten vor der Arbeitslosigkeit das erzielte Arbeitsentgelt das 1,5-fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße (2022: 59.220 €) nicht übersteigt.

2.5. Arbeitsunfähigkeit bei Bezug von Arbeitslosengeld

Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig ist oder stationär behandelt wird, verliert dadurch nicht seinen Arbeitslosengeld-Anspruch für die Dauer von bis zu 6 Wochen (§ 146 SGB III).
Dies gilt auch bei der notwendigen Betreuung eines kranken Kindes bis zu 10 Tage (Alleinerziehende 20 Tage) je Kind in einem Kalenderjahr. Näheres unter Kinderpflege-Krankengeld. Wegen der Corona-Pandemie besteht im Jahr 2022 ein verlängerter Anspruch, entsprechend wie beim Kinderpflege-Krankengeld. Näheres zu den Sonderregeln beim Kinderpflege-Krankengeld unter Corona Covid-19 > Finanzielle Hilfen und Sonderregelungen.

Wer länger arbeitsunfähig bleibt, muss zunächst Krankengeld beantragen und bekommt während des Bezugs kein Arbeitslosengeld.

Unter bestimmten Voraussetzungen wird nach der sog. Aussteuerung aus dem Krankengeld (Näheres unter Krankengeld > Keine Zahlung) das Arbeitslosengeld ausnahmsweise weitergezahlt, obwohl der arbeitsmedizinische Dienst der Agentur für Arbeit annimmt, dass eine Arbeit für mindestens 15 Stunden nicht möglich ist:

Eigentlich bestünde kein Anspruch, weil die Person nicht in Arbeit vermittelt werden kann. Solange der Rentenversicherungsträger jedoch (noch) nicht entschieden hat, dass eine Erwerbsminderung vorliegt, gilt die sog. Nahtlosigkeitsregelung. Bis abschließend geklärt ist, ob ein Mensch voll erwerbsgemindert ist oder nicht, hat er Anspruch darauf, ohne Unterbrechung, also nahtlos, Leistungen zu bekommen (längstens bis sein Arbeitslosengelsanspruch erschöpft ist). Näheres unter Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit.

3. Dauer des Arbeitslosengelds

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist von der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse der letzten 5 Jahre vor Entstehen der Arbeitslosigkeit und vom Alter des Antragstellers abhängig.

Nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens ... Monaten

Nach Vollendung des ... Lebensjahres

... Monate Arbeitslosengeld

12

6

16

8

20

10

24

12

30

50.

15

36

55.

18

48

58.

24

Besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr, sichert unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende (Leistungen nach dem SGB II, umgangssprachlich "Hartz IV" genannt) den Lebensunterhalt. Näheres auch unter Arbeitslosengeld II und Sozialgeld.

Bei Bezug von Arbeitslosengeld bei der Sonderregelung bei verkürzter Anwartschaftszeit (siehe oben) ist die Dauer unabhängig vom Lebensalter.
Es gilt eine Dauer von:

Nach versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen mit einer Gesamtdauer
von insgesamt mindestens ... Monaten
... Monate Arbeitslosengeld
6 3
8 4
10 5

3.1. Sperrzeit

Sperrzeit heißt, dass das Arbeitslosengeld in der Regel 12 Wochen nicht gezahlt wird, bei besonderen Tatbeständen 3 oder 6 Wochen. Gleichzeitig vermindert sich die Anspruchsdauer um diese Zeit.

Eine Sperrzeit erhält, wer

  • die Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten selbst grob fahrlässig herbeigeführt hat.
  • mit dem letzten Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat.
  • eine von der Agentur für Arbeit angebotene Arbeit oder eine Maßnahme der beruflichen Fort- und Weiterbildung ohne wichtigen Grund abgelehnt, abgebrochen oder nicht angetreten hat.
  • sich nicht rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet hat.

Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt 2 Wochen, bei Meldeversäumnissen jeweils eine Woche.
Bei Arbeitsablehnung oder Ablehnung bzw. Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt die Sperrzeit

  • beim erstmaligen Auftreten 3 Wochen,
  • beim zweiten Mal 6 Wochen und
  • in den übrigen Fällen 12 Wochen.

Bei Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

3.2. Praxistipp

Trotz Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag bekommen Sie nicht immer eine Sperrzeit, denn es gibt auch wichtige Gründe für eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag.

Beispiele:

  • Eigenkündigung wegen Mobbing am Arbeitsplatz
  • Aufhebungsvertrag nach einer angedrohten fristgerechten Kündigung, zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt
  • Eigenkündigung aus gesundheitlichen Gründen

Wenn möglich, lassen Sie sich vor der Kündigung oder Unterschrift auf dem Aufhebungsvertrag eine schriftliche Zusage von der Agentur für Arbeit geben, dass keine Sperrzeit verhängt werden wird oder sprechen Sie sich zumindest vorab mit der Agentur für Arbeit ab.

3.3. Bestandsschutz

Der Bestandsschutz sichert die Höhe des Arbeitslosengelds bei einer erneuten Arbeitslosigkeit, wenn zwischenzeitlich ein schlechter bezahlter Job angenommen wurde. Dadurch kann die Arbeitslosigkeit auch durch eine schlechter bezahlte Beschäftigung beendet werden, ohne dass die Höhe des Arbeitslosengelds bei einer erneuten Arbeitslosigkeit verringert wird.

Der Bestandsschutz gilt 2 Jahre lang von dem Tag an, an dem zum letzten Mal Leistungen der Agentur für Arbeit bezogen wurde.

Ändert sich die Steuerklasse, wird die Höhe des zuvor gezahlten Arbeitslosengelds angepasst. Auch wenn zwischenzeitlich eine Stelle mit anderer Wochenarbeitszeit angetreten wird, können sich Änderungen ergeben.

4. Höhe des Arbeitslosengelds

Die Höhe hängt ab von

  • der durchschnittlichen Höhe des zuletzt bezogenen versicherungspflichtigen Netto-Arbeitsentgelts, angesetzt werden 2022 jedoch maximal 7.050/6.750 € (West/Ost) monatlich,
  • der Lohnsteuerklasse und
  • dem Vorhandensein von Kindern (§ 32 EStG). Arbeitslose mit Kind bekommen
    67 % des Nettoarbeitsentgelts, Arbeitslose ohne Kind 60 %.

Das Selbstberechnungsprogramm zur Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengelds der Bundesagentur für Arbeit bietet unter www.pub.arbeitsagentur.de/start.html Orientierungswerte.

4.1. Hinzuverdienst

Arbeitslose dürfen dazuverdienen, das Nebeneinkommen muss aber in jedem Fall der Agentur für Arbeit gemeldet werden: Die Arbeitszeit muss unter 15 Stunden wöchentlich liegen.

Es gibt einen Freibetrag von monatlich 165 €, der vom Nettoeinkommen abgezogen wird. Was darüber hinaus geht, wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Ausnahme: Wurde die Erwerbstätigkeit bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit ausgeübt (mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 18 Monate), kann ein individuell höherer Freibetrag gelten.

4.2. Steuerfrei

Arbeitslosengeld ist steuerfrei. Allerdings ist es bei der Steuererklärung anzugeben, da es bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt wird. Es unterliegt dem sog. Progressionsvorbehalt.

5. Bezug weiterer Sozialleistungen

5.1. Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen anderer Sozialleistungen

Beim Bezug folgender Sozialleistungen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld ganz oder teilweise (§ 156 SGB III):

  • Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose
  • Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld bei Leistung zur Teilhabe, wenn keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung
  • Altersrente oder Knappschaftsausgleichsleistung

5.2. Aufstocken des Arbeitslosengels

Reicht das Arbeitslosengeld nicht aus, um den Lebensunterhalt zu sichern, kann es ggf. aufgestockt werden. Das heißt zusätzlich zum Arbeitslosengeld kann vom zuständigen Jobcenter Grundsicherung für Arbeitsuchende (Leistungen nach dem SGB II, umgangssprachlich "Hartz IV") bezogen werden. Hierfür ist neben dem Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter erforderlich.

6. Sozialversicherung

Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist über die Agentur für Arbeit gesetzlich kranken-, pflege- und unfallversichert. Bestand im Jahr vor Beginn des Arbeitslosengeldbezugs Rentenversicherungspflicht, so zahlt die Agentur für Arbeit auch in die gesetzliche Rentenversicherung ein.

7. Frühzeitige Meldepflicht bei drohender Arbeitslosigkeit

Arbeitnehmer müssen sich unmittelbar nach Kenntnis der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses (z.B. Kündigung oder Aufhebungsvertrag) oder eines sonstigen Versicherungspflichtverhältnisses (z.B. Krankengeldbezug) persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Die Meldung muss 3 Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen, außer der Arbeitnehmer erfährt erst später von der eintretenden Arbeitslosigkeit. Bei Nichtbeachtung dieser Meldepflicht kommt es zu einer einwöchigen Sperrzeit.

Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate, muss sich der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes melden.

8. Praxistipp

Die kostenlose Broschüre "Merkblatt für Arbeitslose" der Bundesagentur für Arbeit können Sie unter www.arbeitsagentur.de > Merkblätter und Formulare (unten) > Merkblatt 1 – Arbeitslosigkeit herunterladen.

9. Wer hilft weiter?

Die örtliche Agentur für Arbeit. Nur dort bekommt man Auskunft, ob und in welcher Höhe Leistungen zustehen.

Agentur für Arbeit

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit

Arbeitslosengeld > Unterbrechung und Verschiebung

Rechtsgrundlagen: §§ 117 ff. SGB III, § 151 SGB III

Wie viel Arbeitslosengeld steht mir zu?

Das Arbeitslosengeld beträgt 60 (ohne Kinder) bzw. 67 % vom letzten Nettogehalt und die Agentur für Arbeit übernimmt zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge für die Kranken- Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung. Wichtig sind die frühzeitige Arbeitssuchendmeldung und die persönliche Arbeitslosmeldung.

Wie lange muss man nach der Ausbildung arbeiten um Arbeitslosengeld zu bekommen?

Wer 12 Monate lang eingezahlt hat, erwirbt sich durch die Versicherung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. Das heißt, dass alle Azubis Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 haben, wenn sie eine duale Ausbildung absolviert haben. Die Bezugsdauer für Arbeitslosengeld 1 beträgt dann ein Jahr.

Was bekomme ich nach der Ausbildung?

Arbeitslosengeld nach Ausbildung Als Folge liegt zum Beispiel nach einer zweijährigen abgeschlossenen Berufsausbildung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht auch dann, wenn die Berufsausbildung abgebrochen wurde, aber mindestens für ein Jahr bestanden hatte.

Wann bekomme ich 2 Jahre Arbeitslosengeld?

Ab 58 Jahren und 48 Monaten Beitragszahlung besteht ein Anspruch auf 24 Monate Arbeitslosengeld. Nach dem Ende des Anspruchs ist der Bezug von Arbeitslosengeld II möglich, auch bekannt als Hartz IV.