Vereinfachter antrag auf steuerentlastung für betriebe der land- und forstwirtschaft 1142

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Vereinfachter antrag auf steuerentlastung für betriebe der land- und forstwirtschaft 1142

© Helmut Süß, Bayerisches Landwirtschaftliches Wochenblatt Wer macht das Rennen?

Martin Bauer Bayerischer Bauernverband

am Donnerstag, 07.03.2019 - 15:22

Antragsfrist 30. September / Transparenz-Meldungen schon zum 30. Juni.

Beim Agrardieselantrag sind die Änderungen in diesem Jahr relativ überschaubar. Offene Fragen gibt es aber wieder bei den Meldungen nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung. Im Einzelnen sind besonders die folgenden Punkte relevant:

Neue Angabe bei Betriebsinhaberwechsel

Inhaltlich fällt in den Formularen 1140 (Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) sowie 1142 (Vereinfachter Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) ganz am Beginn ein neues Feld bei den Angaben zum Antragsteller auf. Dort ist jetzt der genaue Zeitpunkt eines Betriebsinhaberwechsels (z. B. Hofübergabe, Änderung der Rechtsform) anzugeben.

Vom Grundsatz her musste ein Betriebsinhaberwechsel aber auch schon bisher gegenüber dem Zoll angezeigt werden. Bis zum Inhaberwechsel bleibt der bisherige Inhaber Begünstigter beim Agrardiesel. Für die Zeit danach kann der neue Betriebsinhaber dann einen eigenständigen Antrag stellen.

Papierantrag muss selbst ausgedruckt werden

Seit diesem Jahr stellt der Zoll keine Antragsformulare mehr in Papierform zur Verfügung. Diese konnten bisher beispielsweise über die Geschäftsstellen des BBV bezogen werden. Das heißt aber nicht, dass eine Antragstellung in Papierform nicht mehr zulässig wäre. Für die Abgabe stehen vielmehr folgende Varianten zur Verfügung:

  1. 1Selbst ausdrucken und per Hand ausfüllen: Auf der Internetseite des Zolls (www.zoll.de) stehen die Formulare 1140 und 1142 als PDF- Dokumente (1140_Papier, 1142_Papier) zur Verfügung, die ausgedruckt und per Hand ausgefüllt werden können.
  2. 2Online ausfüllen und ausdrucken: Der Antrag kann auch unter Verwendung der ebenfalls auf der Zoll-Internetseite verfügbaren elektronischen Formulare (1140_Elektronisch, 1142_Elektronisch) am Computer ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden (elektronische Datenerfassung ohne elektronische Datenübermittlung).
  3. 3Am Computer ausfüllen und online absenden: Schließlich kann der Antrag auch am Computer ausgefüllt und anschließend online dem zuständigen Hauptzollamt übermittelt werden (elektronische Datenerfassung mit elektronischer Datenübermittlung). Nach elektronischer Übermittlung des Online-Antrags wird automatisiert ein komprimierter Antrag erzeugt. Dieser muss ausgedruckt und unterschrieben dem zuständigen Hauptzollamt übersandt werden.

Wie in den letzten Jahren weist der Zoll wieder auf die Vorteilhaftigkeit der elektronischen Übermittlung hin. Anträge, die im Rahmen der Online-Antragstellung übermittelt werden, werden bevorzugt bearbeitet, so dass in diesen Fällen auch die Auszahlung der Entlastungsbeträge regelmäßig schneller erfolgt.

Die Frist für die Abgabe des Agrardieselantrags endet am 30. September 2019. Wird der Antrag elektronisch übermittelt, so muss unbedingt beachtet werden, dass der Antrag erst dann als gestellt gilt, wenn dem zuständigen Hauptzollamt zusätzlich zu den elektronisch übermittelten Antragsdaten auch der unterschriebene komprimierte Antrag zugeht.

Meldungen nach der Transparenzverordnung

Die Meldungen nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV), die grundsätzlich bis zum 30. Juni erfolgen müssen, haben in den letzten Jahren regelmäßig für Verwirrung gesorgt. In diesem Jahr verschärft sich die Situation noch dadurch, dass die Meldungen bzw. die Anträge auf Befreiung von der Meldepflicht grundsätzlich elektronisch über das „Erfassungsportal zur EnSTransV“ abgegeben werden müssen.

Die Einrichtung des dafür notwendigen Benutzerkontos ist relativ umständlich und setzt einen Computer mit Internetzugang sowie eine E-Mail-Adresse voraus. Eine Befreiung von der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung ist nur auf Antrag beim zuständigen Hauptzollamt möglich.

Hoffnung auf eine Vereinfachung gibt aber ein aktuelles Gesetzgebungsverfahren, wonach die Meldeschwelle auf 200 000 € je Steuerbegünstigung angehoben werden soll. Darunter würden die Meldungen entfallen. Die geplante Gesetzesänderung soll jedoch erst zum 1. Juli 2019 in Kraft treten. Auf Nachfrage des BBV hat die Generalzolldirektion mitgeteilt, dass derzeit geprüft werde, ob bereits im 1. Halbjahr 2019 Vereinfachungen für die Meldepflichtigen geschaffen werden können. Das sei aber auch abhängig vom weiteren Verlauf des laufenden Gesetzgebungsverfahrens.

Die Generalzolldirektion empfiehlt deshalb, zunächst den Ablauf des ersten Quartals 2019 für die Meldungen nach der EnSTransV abzuwarten. Über den weiteren Fortgang werden wir informieren.

Die Agrardieselanträge können selbstverständlich schon jetzt abgegeben werden. Hinweis: Bei Folgeanträgen sind die vorgeschriebenen Nachweise (Dieselbezug, Lohnarbeiten, private Diesel-Pkw etc.) nicht mehr einzureichen. Diese Unterlagen müssen vom Landwirt nur noch auf Verlangen des Hauptzollamtes vorgelegt werden.

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