Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich zur wechselseitigen Zusammenarbeit entschließen, dann begründen sie dies durch einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag. Er muss nicht zwingend der Schriftform folgen. Es geht darum, dass eine Seite (Arbeitnehmer) für die andere Seite (Arbeitgeber) Leistungen und Dienste erbringt und im Gegenzug dafür ein Entgelt erhält. Daraus ergibt sich naturgemäß ein Bündel an wechselseitigen Rechte und Pflichten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die in diesem Ratgeber nachfolgend dargelegt werden sollen. Show
Rechte und Pflichten im ArbeitsrechtFür die Zuordnung der Rechte und Pflichten ist die Prüfung vorrangig, ob ein Arbeitsverhältnis laut Arbeitsvertrag vorliegt (§611a Abs. 1 BGB):
Mit diesen Punkten wird eine persönliche Abhängigkeit begründet, die dem Arbeitgeber die Pflicht zur Entgeltzahlung vorschreibt (§611a Abs. 2 BGB). Berufsgruppen, die kein Arbeitsverhältnis begründenPersonen mit folgenden Berufen haben kein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne. Sie üben ihre Tätigkeit nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages (§611ff. BGB) aus:
Sonderfall „arbeitnehmerähnliche Personen“
Definition ArbeitgeberWenn es um Pflichten und Rechte geht, ist ebenso die Person des Arbeitgebers zu definieren. Es sind im Wesentlichen natürliche oder juristische Personen, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigen. Bei juristischen Personen (AG, GmbH, etc.) wird die Arbeitgeberfunktion durch eigens beauftragte Organe ausgeübt. Rechte und Pflichten - ArbeitsvertragDamit ein Arbeitsvertrag in Gültigkeit erwächst, bedarf es keiner besonderen Form. Selbst die Schriftlichkeit ist – am Beginn – nicht erforderlich. Wenn der Arbeitnehmer „stillschweigend“ die Arbeit aufnimmt, gilt der Vertrag als wirksam abgeschlossen. Dem Arbeitgeber obliegt allerdings die Nachweispflicht nach dem Nachweisgesetz (NachwG). Spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn müssen die Arbeitsbedingungen schriftlich festgelegt werden und sind beiderseitig zu unterzeichnen (§ 2 Abs. 1 NachwG). Diese Vereinbarung hat mindestens zu enthalten:
Die alleinige elektronische Form ist nicht zulässig. Für die Erstellung von Arbeitsverträgen ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht sehr hilfreich. Pflichten des ArbeitnehmersDer Arbeitnehmer erhält den Lohn für seine Arbeitsleistung. Keine Leistung (selbstverschuldet) - kein Entgelt. Nicht verwunderlich, dass diese Leistung am Beginn aller Verpflichtungen des Arbeitnehmers steht. Arbeitspflicht: Erbringung der ArbeitsleistungWenn jemand einen Dienst- oder Arbeitsvertrag schließt, ist er verpflichtet die darin spezifizierte Leistung zu erbringen (§611 BGB). Die Leistungspflicht ist auf die Person bezogen, eine Ersatzstellung durch andere Personen gibt es nicht. In Sonderfällen kann der Arbeitgeber einer Übertragung der Leistungspflichten zustimmen (§613 BGB). Die Form und Erbringung der Leistung ist in Arbeitsverträgen und Vereinbarungen geregelt. Der Arbeitgeber ist einzig für vertraglich vereinbarte Leistungen schuldpflichtig. Da in den Verträgen die Leistungen eher oberflächlich und pauschal geregelt sind, kommt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers hohe Bedeutung zu. In der Regel wird dies durch konkrete Stellen- und Aufgabenbeschreibungen erfolgen. Das Weisungsrecht darf nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Leistung am zugewiesenen Ort zu erbringen. Falls die Eigenart der Tätigkeit einen Ortswechsel (Monteur, Kraftfahrer, Außendienst, …) verlangt, ist dies im Arbeitsvertrag festzuhalten. Die Leistung ist in der vereinbarten Zeit im Rahmen der Arbeitszeitregelungen (§2 Abs.1 ArbZG) und im Einklang mit den Bestimmungen des geltenden Arbeits- und / oder Tarifvertrags zu erbringen. Weitere Pflichten der Arbeitnehmer gegenüber dem ArbeitgeberNebenpflichten können sich von Arbeitsverhältnis zu Arbeitsverhältnis unterscheiden. Tätigkeit und Stellung im Betrieb können divergierende Pflichten bedingen. Die Pflicht die Interessen des Arbeitgebers wahrzunehmen, steigt mit der hierarchischen Stellung im Unternehmen.
Besondere Pflichten bei EinstellungDas Bewerbungsverfahren dient dazu, die „Passung“ des Mitarbeiters zum Unternehmen zu evaluieren. Das weniger unter dem fachlichen, sondern mehr unter dem Aspekt des Verhaltens. Es ist verständlich, dass sich der Bewerber im besten Licht zeigen will. Die Grenze zwischen gerade noch zu dulden und arglistiger Täuschung ist sehr schmal. Dem Arbeitnehmer sind im Zuge der Einstellung diese Pflichten auferlegt:
Behinderungen und Schwangerschaften müssen nicht von sich aus genannt werden. Es sei denn, die Art und Weise der Tätigkeit schließt eine Leistungsaufnahme bereits im Vorhinein aus. Es gibt keine Verpflichtung auf Vorstrafen hinzuweisen, genauso wenig wie die bisherige Vergütung offenzulegen. Rechte des Arbeitnehmers
Pflichten des ArbeitgebersDer Arbeitnehmer hat die Pflicht zur Leistungserbringung, der Arbeitgeber hat die Pflicht diese Leistung zu entgelten. Das ist der Dreh- und Angelpunkt im Spannungsfeld „hier Leistung – da Geld“. Entgeltzahlung als HauptpflichtDer Leistungsausgleich ist im §611 ABG geregelt, der besagt, dass jener, der die Leistung zusagt, das Recht auf entsprechende Vergütung hat. Die beiden Hauptpflichten stehen sich diametral gegenüber. Dazwischen liegen die arbeits- und tarifrechtlichen Vereinbarungen, die Rechte und Pflichten im Detail definieren. Falls in den getroffenen Vereinbarungen keine konkrete Lohnhöhe angegeben wird, dann greift die übliche Vergütung nach §612 ABG als stillschweigend vereinbart. In jedem Fall muss der Arbeitnehmer den gesetzlich vereinbarten Mindestlohn erhalten, der ab 01.01.2017 mit 8,84 EUR pro Stunde festgelegt wurde. Das ist eine unabdingbare Bestimmung, das heißt sie kann nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen beschränkt oder ausgeschlossen werden. Das Entgelt ist in Euro als Nettolohn auszuzahlen. Wenn es keine andere Vereinbarung gibt, ist es im Nachhinein am Monatsende fällig. Nebenpflichten des ArbeitgebersDie Nebenpflichten werden durch Arbeits- und Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen geregelt. Sie sind individuell und vom Einzelfall abhängig. Andere Nebenpflichten sind wiederum gesetzlich festgelegt und gelten grundsätzlich für alle Arbeitsverhältnisse.
Besondere Pflichten bei KündigungArbeitsverhältnisse sind nicht auf uneingeschränkte Dauer definiert. Sie enden durch Frist- oder Zeitablauf, durch einvernehmliche Lösungen oder Kündigungen. Bei Kündigung obliegen dem Arbeitgeber diese Pflichten:
Rechte des ArbeitgebersDer Eindruck, dass Arbeitgeber nur Pflichten haben, mag entstehen, wenn man sich die verschiedenen Abhandlungen zu Gemüte führt. Dem ist nicht ganz so, es stehen ihm auch einige kräftige Rechte zur Verfügung, um sein Unternehmen in seinem Sinne zu führen:
Man kann auch den Umkehrschluss machen: Die Pflichten der Arbeitnehmer sind die Rechte des Arbeitgebers.
Verletzung von Rechten und Pflichten - Folgen
durch ArbeitgeberAls Hauptpflicht des Arbeitgebers steht an erster Stelle die Entgeltzahlung. Wichtig ist der Zeitpunkt, an dem der Zahlungsverzug wirksam ist. Das bestimmt sich in der Regel aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag. Bei monatlicher, nachschüssiger Zahlung ist es jeweils der 01. des Folgemonats. Zum Eintritt des Zahlungsverzuges bedarf es keiner Mahnung durch den Arbeitnehmer. Welche Möglichkeiten stehen dem Arbeitnehmer zur Verfügung:
Alle anderen Verletzungen der Haupt- und Nebenpflichten können durch den Arbeitnehmer eingemahnt werden. Im Wiederholungsfalle kann er das Arbeitsverhältnis kündigen. Schadenersatzansprüche wegen Handlungen / Unterlassungen, die grob fahrlässig oder mit Vorsatz begangen wurden, können gerichtlich eingeklagt werden. Eine strafrechtliche Relevanz ist ggf. durch die Gerichte zu prüfen. Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer. durch ArbeitnehmerDie Entsprechung zur Leistung des Entgeltes, ist die Pflicht die vertraglich vereinbarte Leistung zu erfüllen. Schuldhafte Verletzung von Haupt- und Nebenpflichten führen zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Es hängt von der Art der Pflichtverletzung ab und wie schwer sie gewertet wird. Die Verletzung der Leistungspflicht kann den Arbeitgeber zu einer Kürzung / Einstellung der Entgeltzahlung berechtigen:
Schuldhafte Pflichtverletzungen durch den Arbeitnehmer berechtigen den Arbeitgeber zur Abmahnung und möglicherweise fristlosen Kündigung. Falls aus dem Verhalten des Arbeitnehmers nachweislich ein Schaden entstanden ist (der Grund muss im vertragswidrigem Verhalten liegen) können Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Schuldhaft sind grob fahrlässig oder mit Vorsatz begangene Handlungen / Unterlassungen. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Falls es in dem Unternehmen eine „Betriebsbußenordnung“ gibt, dann werden dort geregelte Verstöße mit definierten Disziplinarstrafen geahndet. Die Kündigung fällt nicht unter eine solche Betriebsbuße. Fachanwalt.de-Tipp:Im Einstellungsverfahren wird sich der Bewerber in einem möglichst guten Licht darstellen wollen. Das ist verständlich. Wenn der Arbeitgeber dabei arglistig getäuscht wurde, kann er diese Erklärung unter Einhaltung der Jahresfrist anfechten (§123 Abs. 1 BGB). Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer?Schutz- und Fürsorgepflicht. Pflicht zur Gleichbehandlung. Entgeltumwandlung (Altersvorsorge) Entgeltfortzahlung bis zum Ende der Beschäftigung.. Recht auf vollständige Leistungserfüllung.. Recht auf Treue und Solidarität.. Recht auf wahrheitsgemäße Antworten.. Direktions- und Weisungsrecht.. Was hat der Arbeitgeber für Pflichten?Die Hauptpflicht des Arbeitgebers besteht darin, dem Arbeitnehmer eine Vergütung für seine Arbeitsleistung zu zahlen: in Form des Arbeitsentgelts. Die Höhe des Gehalts wird wie alle Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag festgehalten.
Welche Pflichten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäß einem Arbeitsvertrag?Durch den Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Erbringung der vereinbarten Dienste. Der Arbeitgeber verpflichtet sich zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Da der Arbeitsvertrag ein Sonderfall des Dienstvertrages ist, schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keinen vertraglichen Erfolg.
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