Rechte und pflichten arbeitgeber und arbeitnehmer tabelle pdf

Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich zur wechselseitigen Zusammenarbeit entschließen, dann begründen sie dies durch einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag. Er muss nicht zwingend der Schriftform folgen. Es geht darum, dass eine Seite (Arbeitnehmer) für die andere Seite (Arbeitgeber) Leistungen und Dienste erbringt und im Gegenzug dafür ein Entgelt erhält. Daraus ergibt sich naturgemäß ein Bündel an wechselseitigen Rechte und Pflichten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die in diesem Ratgeber nachfolgend dargelegt werden sollen.


  • 1. Rechte und Pflichten im Arbeitsrecht
    • 1.1. Berufsgruppen, die kein Arbeitsverhältnis begründen
    • 1.2. Sonderfall „arbeitnehmerähnliche Personen“
    • 1.3. Definition Arbeitgeber
  • 2. Rechte und Pflichten - Arbeitsvertrag
  • 3. Pflichten des Arbeitnehmers
    • 3.1. Arbeitspflicht: Erbringung der Arbeitsleistung
    • 3.2. Weitere Pflichten der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber
    • 3.3. Besondere Pflichten bei Einstellung
  • 4. Rechte des Arbeitnehmers
  • 5. Pflichten des Arbeitgebers
    • 5.1. Entgeltzahlung als Hauptpflicht
    • 5.2. Nebenpflichten des Arbeitgebers
    • 5.3. Besondere Pflichten bei Kündigung
  • 6. Rechte des Arbeitgebers
  • 7. Rechte und Pflichten Arbeitnehmer / Arbeitgeber Tabelle
  • 8. Verletzung von Rechten und Pflichten - Folgen
    • 8.1. durch Arbeitgeber
    • 8.2. durch Arbeitnehmer

Rechte und Pflichten im Arbeitsrecht

Für die Zuordnung der Rechte und Pflichten ist die Prüfung vorrangig, ob ein Arbeitsverhältnis laut Arbeitsvertrag vorliegt (§611a Abs. 1 BGB):

  • der Mitarbeiter ist weisungsgebunden
  • die Arbeit ist fremdbestimmt
  • der Mitarbeiter kann im Wesentlichen nicht über Zeit, Ort und Tätigkeit frei bestimmen

Mit diesen Punkten wird eine persönliche Abhängigkeit begründet, die dem Arbeitgeber die Pflicht zur Entgeltzahlung vorschreibt (§611a Abs. 2 BGB).

Berufsgruppen, die kein Arbeitsverhältnis begründen

Personen mit folgenden Berufen haben kein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne. Sie üben ihre Tätigkeit nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages (§611ff. BGB) aus:

  • Beamte, Richter, Soldaten: sie unterliegen einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis und werden durch einen Verwaltungsakt ernannt
  • Ein-Euro-Jobber: das Arbeitsverhältnis wird ebenfalls durch eine Verwaltungsakt begründet (§16 SGB II, „Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung“)
  • Familienangehörige: es können familienrechtliche Vorschriften zur Mitarbeit im Betrieb der Eltern / Gatten verpflichten. Das begründet jedoch kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
  • Ordensschwestern und Ordensbrüder
  • Strafgefangene, Sicherungsverwahrte
  • Freie Dienstnehmer: sind „echte Selbständige“, wenn sie frei und weisungsungebunden arbeiten können

Sonderfall „arbeitnehmerähnliche Personen“

Rechte und pflichten arbeitgeber und arbeitnehmer tabelle pdf

Rechte und Pflichten Arbeitgeber / Arbeitnehmer (© nmann77 / fotolia.com)Darunter fallen Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende, für die das Arbeitsrecht nur teilweise gilt. Sie sind nicht in allen Aspekten Arbeitnehmern gleichgestellt.

Definition Arbeitgeber

Wenn es um Pflichten und Rechte geht, ist ebenso die Person des Arbeitgebers zu definieren. Es sind im Wesentlichen natürliche oder juristische Personen, die einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigen.  Bei juristischen Personen (AG, GmbH, etc.) wird die Arbeitgeberfunktion durch eigens beauftragte Organe ausgeübt.

Rechte und Pflichten - Arbeitsvertrag

Damit ein Arbeitsvertrag in Gültigkeit erwächst, bedarf es keiner besonderen Form. Selbst die Schriftlichkeit ist – am Beginn – nicht erforderlich. Wenn der Arbeitnehmer „stillschweigend“ die Arbeit aufnimmt, gilt der Vertrag als wirksam abgeschlossen.

Dem Arbeitgeber obliegt allerdings die Nachweispflicht nach dem Nachweisgesetz (NachwG). Spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn müssen die Arbeitsbedingungen schriftlich festgelegt werden und sind beiderseitig zu unterzeichnen (§ 2 Abs. 1 NachwG). Diese Vereinbarung hat mindestens zu enthalten:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Voraussichtliche Dauer bei Befristung
  • Arbeitsort/e
  • Kurze Darstellung der Tätigkeit
  • Zusammensetzung und Höhe des Entgelts
  • Vereinbarte Arbeitszeit
  • Jährlicher Erholungsurlaub
  • Kündigungsfristen
  • Hinweis auf mitgeltende Tarif- und Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen

Die alleinige elektronische Form ist nicht zulässig.

Für die Erstellung von Arbeitsverträgen ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht sehr hilfreich.

Pflichten des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer erhält den Lohn für seine Arbeitsleistung. Keine Leistung (selbstverschuldet) - kein Entgelt. Nicht verwunderlich, dass diese Leistung am Beginn aller Verpflichtungen des Arbeitnehmers steht.

Arbeitspflicht: Erbringung der Arbeitsleistung

Wenn jemand einen Dienst- oder Arbeitsvertrag schließt, ist er verpflichtet die darin spezifizierte Leistung zu erbringen (§611 BGB). Die Leistungspflicht ist auf die Person bezogen, eine Ersatzstellung durch andere Personen gibt es nicht. In Sonderfällen kann der Arbeitgeber einer Übertragung der Leistungspflichten zustimmen (§613 BGB).

Die Form und Erbringung der Leistung ist in Arbeitsverträgen und Vereinbarungen geregelt. Der Arbeitgeber ist einzig für vertraglich vereinbarte Leistungen schuldpflichtig. Da in den Verträgen die Leistungen eher oberflächlich und pauschal geregelt sind, kommt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers hohe Bedeutung zu. In der Regel wird dies durch konkrete Stellen- und Aufgabenbeschreibungen erfolgen.

Das Weisungsrecht darf nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Leistung am zugewiesenen Ort zu erbringen. Falls die Eigenart der Tätigkeit einen Ortswechsel (Monteur, Kraftfahrer, Außendienst, …) verlangt, ist dies im Arbeitsvertrag festzuhalten.

Die Leistung ist in der vereinbarten Zeit im Rahmen der Arbeitszeitregelungen (§2 Abs.1 ArbZG) und im Einklang mit den Bestimmungen des geltenden Arbeits- und / oder Tarifvertrags zu erbringen.

Weitere Pflichten der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber

Nebenpflichten können sich von Arbeitsverhältnis zu Arbeitsverhältnis unterscheiden. Tätigkeit und Stellung im Betrieb können divergierende Pflichten bedingen. Die Pflicht die Interessen des Arbeitgebers wahrzunehmen, steigt mit der hierarchischen Stellung im Unternehmen.

  • Die Ergebnisse der Arbeit stehen dem Arbeitgeber zu. Sämtliche Erzeugnisse, Ausarbeitungen, Produkte sind dem Arbeitgeber zu überlassen. Das bezieht sich auf Werke, die dem Urheberrecht unterliegen ebenso, wie auf Computerprogramme und Erfindungen. Gesetzliche Grundlagen dazu: Gesetz über Arbeitnehmer-Erfindungen, ArbnErfG; Urheberrechts-Gesetz, UrhG.
  • Um die mit dem Beschäftigungsverhältnis zusammenhängenden Interessen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, obliegen dem Arbeitnehmer Handlungspflichten. Er hat (fakultativ):
    • drohende Gefahren anzuzeigen
    • das Arbeitsmaterial sachgemäß zu verwenden und schonend zu behandeln
    • Ge- und Verbote (bspw. Rauchverbot) einzuhalten
    • wahrheitsgemäße Spesen- und Auslagenabrechnungen vorzulegen
    • Bonifikationen (bspw. Miles & more) an den Arbeitgeber weiterzugeben
  • Unterlassungspflichten: der Arbeitnehmer hat alles zu unterlassen, was gegen die Interessen des Arbeitgebers verstößt. Konkret wird sich diese Pflicht mit der Position und Stellung im Betrieb verändern:
    • Entgegennahme einer Gegenleistung für besondere Bevorzugung (im Volksmund „Schmiergeld“) ist dem Arbeitnehmer verboten. Er macht sich damit strafbar (§ StGB, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) und verletzt zudem die arbeitsvertraglichen Pflichten.       
    • Die Weitergabe von Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, um den Arbeitgeber zu schädigen oder aus Eigennutz ist strafbar (§17 UWG). Es handelt sich dabei ebenfalls um einen Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.
    • Wettbewerbsverbot: kein Arbeitnehmer darf im Geschäftsfeld des Arbeitgebers ein eigenes Geschäft errichten und damit eine Wettbewerbssituation mit dem Arbeitgeber auslösen.

Besondere Pflichten bei Einstellung

Das Bewerbungsverfahren dient dazu, die „Passung“ des Mitarbeiters zum Unternehmen zu evaluieren. Das weniger unter dem fachlichen, sondern mehr unter dem Aspekt des Verhaltens. Es ist verständlich, dass sich der Bewerber im besten Licht zeigen will. Die Grenze zwischen gerade noch zu dulden und arglistiger Täuschung ist sehr schmal. Dem Arbeitnehmer sind im Zuge der Einstellung diese Pflichten auferlegt:

  • wahrheitsgemäße berechtigte und begründete Fragen beantworten
  • Auskunft darüber zu geben, welche Bedingungen des Arbeitsvertrages nicht zu erfüllen sind
  • auf ein Wettbewerbsverbot hinweisen

Behinderungen und Schwangerschaften müssen nicht von sich aus genannt werden. Es sei denn, die Art und Weise der Tätigkeit schließt eine Leistungsaufnahme bereits im Vorhinein aus. Es gibt keine Verpflichtung auf Vorstrafen hinzuweisen, genauso wenig wie die bisherige Vergütung offenzulegen.

Rechte des Arbeitnehmers

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Rechte der Arbeitnehmer (© drubig-photo / fotolia.com)Die Rechte des Arbeitnehmers sind im Wesentlichen durch die Pflichten des Arbeitgebers definiert. Manche wechselseitigen Rechte, sind in den Pflichten nicht klar genug geregelt:

  • das Recht, dass der Arbeitgeber alles tut, dass der Arbeitnehmer die Arbeitszeit so effektiv wie möglich gestalten kann
  • er kann sich auf die Verschwiegenheit des Arbeitgebers im Rahmen der Treuepflicht verlassen
  • das Recht auf ein Arbeitszeugnis
  • das Recht einer Gewerkschaft beizutreten und sich im Betrieb gewerkschaftlich zu betätigen
  • das Recht die Art der Beschäftigung frei zu wählen (im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebes oder des Arbeitsmarktes generell)
  • eingeschränktes Streikrecht

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitnehmer hat die Pflicht zur Leistungserbringung, der Arbeitgeber hat die Pflicht diese Leistung zu entgelten. Das ist der Dreh- und Angelpunkt im Spannungsfeld „hier Leistung – da Geld“.

Entgeltzahlung als Hauptpflicht

Der Leistungsausgleich ist im §611 ABG geregelt, der besagt, dass jener, der die Leistung zusagt, das Recht auf entsprechende Vergütung hat. Die beiden Hauptpflichten stehen sich diametral gegenüber. Dazwischen liegen die arbeits- und tarifrechtlichen Vereinbarungen, die Rechte und Pflichten im Detail definieren.

Falls in den getroffenen Vereinbarungen keine konkrete Lohnhöhe angegeben wird, dann greift die übliche Vergütung nach §612 ABG als stillschweigend vereinbart.

In jedem Fall muss der Arbeitnehmer den gesetzlich vereinbarten Mindestlohn erhalten, der ab 01.01.2017 mit 8,84 EUR pro Stunde festgelegt wurde. Das ist eine unabdingbare Bestimmung, das heißt sie kann nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen beschränkt oder ausgeschlossen werden.

Das Entgelt ist in Euro als Nettolohn auszuzahlen. Wenn es keine andere Vereinbarung gibt, ist es im Nachhinein am Monatsende fällig.

Nebenpflichten des Arbeitgebers

Die Nebenpflichten werden durch Arbeits- und Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen geregelt. Sie sind individuell und vom Einzelfall abhängig. Andere Nebenpflichten sind wiederum gesetzlich festgelegt und gelten grundsätzlich für alle Arbeitsverhältnisse.

  • Allgemeine Schutz- und Fürsorgepflichten: Arbeitsmittel und Arbeitsplatz sind so zu gestalten, dass keine Gefahr für Leib und Leben der Arbeitnehmer besteht (§ 617 ff. BGB). Unter diesen Schutz fallen auch die Würde und Persönlichkeit des Arbeitnehmers, die vor Mobbing, Verleumdungen und Schikanen zu schützen sind. 
  • Pflicht zur Gleichbehandlung: sofern keine sachlichen Gründe vorliegen, hat der Arbeitgeber alle Arbeitnehmer gleich zu behandeln. Seine gesetzliche Richtlinie ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
  • Beschäftigungspflicht: die Zahlung des Entgeltes ist die eine Seite der Medaille, der Arbeitgeber hat auch dafür zu sorgen, dass genügend Arbeit zur Verfügung steht. Alle Arbeitnehmer müssen ihren Fähigkeiten und persönlichen Eignungen entsprechend beschäftigt werden können.
  • Pflicht zur Vergütung von Erfindungen: dem Erfinder (Arbeitnehmer) müssen regelmäßige, langfristige Einnahmen aus den Erfindungen vergütet werden.
  • Entgeltumwandlung im Rahmen der Altersversorgung: Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Teil ihrer Bezüge (bis zu 4%) für die betriebliche Altersversorgung verwendet wird.
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: der Arbeitgeber zahlt für maximal 6 Wochen das Entgelt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalles, die vereinbarte Leistung nicht erbringen kann.
  • Gewährung von Erholungsurlaub im gesetzlich geregelten Ausmaß.

Besondere Pflichten bei Kündigung

Arbeitsverhältnisse sind nicht auf uneingeschränkte Dauer definiert. Sie enden durch Frist- oder Zeitablauf, durch einvernehmliche Lösungen oder Kündigungen. Bei Kündigung obliegen dem Arbeitgeber diese Pflichten

  • Dem Arbeitnehmer ist angemessene Zeit zur Stellensuche zu gewähren (§629 BGB). Diese Zeit ist wie Arbeitszeit zu vergüten. Angemessen sind einige Stunden bis zu wenigen Tagen.
  • Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis (§109 GewO). Das Zeugnis darf keine unrichtigen (in der Sache) Angaben enthalten. Es sind auch Formulierungen verboten, die einen Schluss auf Verhaltenspräferenzen des Arbeitnehmers zulassen.
  • Die Pflicht der wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung an potenzielle neue Arbeitgeber unter Beachtung des Datenschutzes.

Rechte des Arbeitgebers

Der Eindruck, dass Arbeitgeber nur Pflichten haben, mag entstehen, wenn man sich die verschiedenen Abhandlungen zu Gemüte führt. Dem ist nicht ganz so, es stehen ihm auch einige kräftige Rechte zur Verfügung, um sein Unternehmen in seinem Sinne zu führen:

  • Das Recht auf Treue und Solidarität
  • Das Recht auf eine wahrheitsgemäße Antwort des Arbeitnehmers
  • Das Recht der vollständigen Arbeits- und Leistungserfüllung durch den Arbeitnehmer
  • Das Direktions- und Weisungsrecht

Man kann auch den Umkehrschluss machen: Die Pflichten der Arbeitnehmer sind die Rechte des Arbeitgebers.

Rechte Arbeitgeber

Pflichten Arbeitnehmer

Recht auf vollständige Leistungserfüllung

Leistungserbringung lt. Arbeitsvertrag (Zeit und Inhalt)

Hauptpflicht

Recht auf Treue und Solidarität

Ergebnisse der Arbeit sind dem Arbeitgeber zu überlassen

Nebenpflicht

Recht auf wahrheitsgemäße Antworten

Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen

Nebenpflicht

Direktions- und Weisungsrecht

Unterlassungspflicht (gegen die Interessen des Arbeitgebers)

Nebenpflicht

Besondere Pflichten bei Einstellung

Hauptpflicht

Rechte Arbeitnehmer

Pflichten Arbeitgeber

Recht auf möglichst effektive Arbeitszeit

Entgeltzahlung (Höhe und Auszahlung)

Hauptpflicht

Verschwiegenheits- und Treuerecht

Schutz- und Fürsorgepflicht

Nebenpflicht

Recht auf Beitritt zur Gewerkschaft

Pflicht zur Gleichbehandlung

Nebenpflicht

Recht der freien Wahl der Beschäftigung (dem Angebot des Unternehmens entsprechend)

Beschäftigungspflicht

Nebenpflicht

Recht auf Teilnahme an einem Streik

Vergütung von Erfindungen

Nebenpflicht

Recht auf ein Arbeitszeugnis

Entgeltumwandlung (Altersvorsorge)

Nebenpflicht

Besondere Rechte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Entgeltfortzahlung

Nebenpflicht

Gewährung von Erholungsurlaub

Nebenpflicht

Besondere Pflichten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Hauptpflicht

Verletzung von Rechten und Pflichten - Folgen

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Verletzung von Pflichten (© parkpoom / fotolia.com)So ein Bündel an wechselseitigen Rechten und Pflichten wirft die Frage auf, was bei einer Pflichtverletzung passiert.

durch Arbeitgeber

Als Hauptpflicht des Arbeitgebers steht an erster Stelle die Entgeltzahlung. Wichtig ist der Zeitpunkt, an dem der Zahlungsverzug wirksam ist. Das bestimmt sich in der Regel aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag. Bei monatlicher, nachschüssiger Zahlung ist es jeweils der 01. des Folgemonats. Zum Eintritt des Zahlungsverzuges bedarf es keiner Mahnung durch den Arbeitnehmer. Welche Möglichkeiten stehen dem Arbeitnehmer zur Verfügung:

  • Klage vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung der Vergütung und ggf. Zwangsvollstreckung gegen den Arbeitgeber.
  • Recht auf Zurückhaltung der Arbeitsleistung. Das jedoch kann für den Arbeitnehmer gefährlich werden. Erfolgt die Einstellung der Arbeit ohne entsprechende Ankündigung, kann dies als unentschuldigtes Fernbleiben gewertet werden. Das Zurückhaltungsrecht unterliegt auch Einschränkungen und ist unzulässig:
    • bei geringem Zahlungsrückstand oder wenn zu erwarten ist, dass sich der Zahlungsrhythmus kurzfristig normalisiert
    • wenn dem Arbeitgeber durch die Zurückhaltung unverhältnismäßig hoher Schaden entstehen würde
  • Bei einem erheblichen Zahlungsrückstand (ab zwei Monaten) kann der Arbeitnehmer, nach vorheriger Abmahnung, außerordentlich kündigen und ggf. Schadensersatz geltend machen.

Alle anderen Verletzungen der Haupt- und Nebenpflichten können durch den Arbeitnehmer eingemahnt werden. Im Wiederholungsfalle kann er das Arbeitsverhältnis kündigen.

Schadenersatzansprüche wegen Handlungen / Unterlassungen, die grob fahrlässig oder mit Vorsatz begangen wurden, können gerichtlich eingeklagt werden. Eine strafrechtliche Relevanz ist ggf. durch die Gerichte zu prüfen. Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer.

durch Arbeitnehmer

Die Entsprechung zur Leistung des Entgeltes, ist die Pflicht die vertraglich vereinbarte Leistung zu erfüllen. Schuldhafte Verletzung von Haupt- und Nebenpflichten führen zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Es hängt von der Art der Pflichtverletzung ab und wie schwer sie gewertet wird.

Die Verletzung der Leistungspflicht kann den Arbeitgeber zu einer Kürzung / Einstellung der Entgeltzahlung berechtigen:

  • Unentschuldigtes Fernbleiben
  • Unpünktlichkeit (zu spät kommen)
  • Unzureichende Leistung (schlechte, nicht ausreichende Arbeitsergebnisse)

Schuldhafte Pflichtverletzungen durch den Arbeitnehmer berechtigen den Arbeitgeber zur Abmahnung und möglicherweise fristlosen Kündigung.

Falls aus dem Verhalten des Arbeitnehmers nachweislich ein Schaden entstanden ist (der Grund muss im vertragswidrigem Verhalten liegen) können Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Schuldhaft sind grob fahrlässig oder mit Vorsatz begangene Handlungen / Unterlassungen. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber.

Falls es in dem Unternehmen eine „Betriebsbußenordnung“ gibt, dann werden dort geregelte Verstöße mit definierten Disziplinarstrafen geahndet. Die Kündigung fällt nicht unter eine solche Betriebsbuße.

Fachanwalt.de-Tipp:Im Einstellungsverfahren wird sich der Bewerber in einem möglichst guten Licht darstellen wollen. Das ist verständlich. Wenn der Arbeitgeber dabei arglistig getäuscht wurde, kann er diese Erklärung unter Einhaltung der Jahresfrist anfechten (§123 Abs. 1 BGB).

Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Täuschungshandlung muss vorliegen. Das kann durch aktives Tun (es wird eine falsche Antwort gegeben oder durch Unterlassung (Verletzung der Offenbarungspflicht) geschehen.
  • Es handelt sich um eine arglistige, rechtswidrige Täuschung dadurch, dass der Arbeitnehmer eine zulässige Frage mit einer Lüge beantwortet. Der Bewerber hat das „Recht zur Lüge“, wenn es sich um eine unzulässige Frage handelt.
  • Ohne diese Täuschung wäre der Arbeitsvertrag nicht zustande gekommen. Sie muss also kausal (mitursächlich) zum Einverständnis des Arbeitgebers gewesen sein.

Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Schutz- und Fürsorgepflicht. Pflicht zur Gleichbehandlung. Entgeltumwandlung (Altersvorsorge) Entgeltfortzahlung bis zum Ende der Beschäftigung..
Recht auf vollständige Leistungserfüllung..
Recht auf Treue und Solidarität..
Recht auf wahrheitsgemäße Antworten..
Direktions- und Weisungsrecht..

Was hat der Arbeitgeber für Pflichten?

Die Hauptpflicht des Arbeitgebers besteht darin, dem Arbeitnehmer eine Vergütung für seine Arbeitsleistung zu zahlen: in Form des Arbeitsentgelts. Die Höhe des Gehalts wird wie alle Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag festgehalten.

Welche Pflichten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäß einem Arbeitsvertrag?

Durch den Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Erbringung der vereinbarten Dienste. Der Arbeitgeber verpflichtet sich zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Da der Arbeitsvertrag ein Sonderfall des Dienstvertrages ist, schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keinen vertraglichen Erfolg.