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Vorbemerkung: Am 31. Dezember 2020 trat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/947 vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 152/45) i. V. m. der DVO (EU) 2020/746 und DVO (EU) 2020/639 in Kraft. Die Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 vom 12. März 2019 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 152/1) ebenso. Sie verdrängen teilweise nationale Vorschriften, wie z. B. in der Luftverkehrs-Ordnung, Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Wir haben darüber auf unserer Internetseite informiert. Die in dem Zusammenhang erforderliche Gesetzesänderung dieser nationalen Vorschriften wurde mit dem Artikel 2 des Gesetzes zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge vom 14. Juni 2021 (siehe BGBl. I S. 1766) vorgenommen. Aufgrund der komplexen Materie auf dem Gebiet "Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge" ergeben sich für alle Beteiligte (Behörden, Fachstellen, Nutzer, Dritte u. a.) viele Einzelfragen und Einzelfälle, die nicht alle beantwortet werden können. Die folgende FAQ-Liste beruht auch auf Fragen und Antworten von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit und vom Luftfahrt-Bundesamt. Die Bundesoberbehörde (LBA) veröffentlicht regelmäßig wichtige Informationen zur Thematik, da sie ab dem 31. Dezember 2020 für viele Aufgaben nach den europäischen Vorschriften die zuständige Stelle in Deutschland ist. Des weiteren ist seit dem 19. Januar 2022 die "Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul)" verfügbar. Die hier verwendeten Abkürzungen sind am Anfang zusammengefasst. Sie können durch Anklicken der jeweiligen Themenkomplexe direkt zum Abschnitt gelangen. Bei neuen Informationen werden wir die FAQ-Liste aktualisieren. Ferner sind die wichtigsten Inhalte der beiden EU-Verordnungen in der Gesamtgrafik zusammengefasst. Abkürzungsverzeichnis:
Themenkomplexe: I. Begriffsbestimmungen Neben den Begriffsbestimmungen in der Verordnung (EU) 2018/1139 vom 4. Juli 2018 werden sämtliche Begriffe, die im Zusammenhang mit dem Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge stehen, im Artikel 2 der DVO (EU) Nr. 2019/947 und im Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 definiert. Diese sind als Anlage hinterlegt. Machen Sie sich mit den Begriffsbestimmungen zum besseren Verständnis vertraut. Mit dem im allgemeinen Sprachgebrauch bekannten Wort „Drohnen“ sind unbemannte Luftfahrtsysteme gemeint (auch UAS - Unmanned Aircraft System genannt). Wir verwenden nachfolgend die Begriffe: "UAS", "Drohnen“, "UAS-Betrieb" oder auch "EU-Drohnen-DVO". Auf folgende Begriffe wird dennoch nachfolgend eingegangen. 1. Was ist ein UAS? 2. Was ist ein privat
hergestelltes UAS? 3. Welches Gewicht muss ich bei meinem UAS für den jeweiligen Betrieb beachten? 4. Wer ist ein UAS-Betreiber? 5. Was ist ein Fernpilot? 6. Was sind Menschenansammlungen? 7. Wer ist eine unbeteiligte Person?
Die Mitteilung auf einem Ticket/ Flyer, dass während eines Ereignisses eine Drohne eingesetzt wird, wird als nicht ausreichend angesehen, da der UAS-Betreiber eine individuelle ausdrückliche Zustimmung einholen und sicherstellen muss, dass die Personen das Risiko und die im Notfall einzuhaltenden Verfahren verstehen. Eine unbeteiligte Person ist nicht nur die Person, die direkt vom Drohnenflug beeinflusst wird, sondern kann auch eine Person sein, die sich in einem Bus, Auto usw. (passiv) befindet. 1. Was regelt die EU-Drohnen-DVO? 2. In welchen Ländern gilt die sogenannte EU-Drohnen-DVO? 3. Gibt es in den einzelnen Ländern Einschränkungen zum Drohnenbetrieb? 1. Darf ich mit meiner erteilten Genehmigung für den UAS-Betrieb weiterhin
fliegen? Jedoch ist in dem Zusammenhang zu beachten, dass Sie für den UAS-Betrieb eine Ausnahmeerlaubnis von der Luftfahrtbehörde benötigen, sofern die Verbotstatbestände in der LuftVO greifen und nicht von der EU-Drohnen-DVO überlagert werden (s. Antwort zu Frage 1 im Abschnitt VI.). 2. Wann benötige ich eine Betriebsgenehmigung? 3. Darf ich mit meiner Drohne ohne Genehmigung in der „offenen“ Betriebskategorie fliegen? 4. Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung vorliegen? 5. Wer ist für die Erarbeitung der Risikobewertung verantwortlich? 6. Wie erfolgt die Bewertung des Betriebsrisikos? 7. Was ist ein LUC-Zeugnis? 8. Welches Mindestalter muss ein Drohnenpilot (Fernpilot) haben? 9. Benötigen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) für deren UAS-Betrieb eine luftrechtliche Genehmigung? 1. Welche UAS-Betriebskategorien gibt es entsprechend der EU-Drohnen-DVO? Die EU-Drohnen-VO legt folgende Betriebskategorien: „offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“ fest (Art. 3, 4 und 6 DVO). Ferner werden noch drei Unterkategorien: A1 bis A3 in der „offenen“ Betriebskategorie definiert (Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Teil A des Anhangs DVO). 2. Was bedeutet „offene“ Betriebskategorie? 3. Was bedeutet die „spezielle“ und „zulassungspflichtige“ Betriebskategorie? 4. Welche wesentlichen Voraussetzungen müssen in der „offenen“ Betriebskategorie erfüllt werden?
Ferner ist der UAS-Betrieb in der „offenen“ Betriebskategorie in drei Unterkategorien A1 bis A3 (siehe Abschnitt V.) eingeteilt. 1. Welche Unterkategorien
gibt es in der „offenen“ Betriebskategorie?
2. Welche Anforderungen bestehen in der Unterkategorie A1? und Drohnen mit dem CE-Kennzeichen „0“ haben ein MTOM von weniger als 250 g, eine Höchstgeschwindigkeit (horizontal) von 19 m/s und eine maximale Flughöhe von 120 m über Grund/Wasser. Alle anderen Drohnen mit MTOM unter 900 g (dito für Höchstgeschwindigkeit und Flughöhe) sind mit dem C-Kennzeichen „1“ versehen. Mit Drohnen der Unterkategorie A1 darf an unbeteiligte Personen herangeflogen werden, jedoch ist ein Überflug zu vermeiden. Die weiteren Bedingungen in der Unterkategorie A1 und der Klassen-Identifizierungskennzeichen C0 und C1 sind im Anhang, Teil A, UAS.OPEN.020 DVO und im Anhang Teil 1 und 2 d-VO beschrieben. Die folgenden Bilder (Quelle: EASA) veranschaulichen die Unterkategorie A1.
3. Welche Anforderungen bestehen in der Unterkategorie A2? In der Unterkategorie A2 werden Drohnen mit einem MTOM von
weniger als 4 kg eingesetzt. Ist die Drohne nach EU-Regularien zertifiziert, so werden neben den Drohnen der Unterkategorie A1 mit den CE-Kennzeichen "0" bzw. "1" auch Drohnen mit dem CE-Kennzeichen "2" betrieben. Drohnen in der Unterkategorie A2 dürfen horizontal bis zu 30 m an unbeteiligte Personen heranfliegen, aber keinen Überflug durchführen. Sofern sich die Drohne im „Langsamflugmodus“ befindet, darf bis zum horizontalen Sicherheitsabstand von minimal 5 m an unbeteiligte Personen herangeflogen werden. Die maximale Flughöhe von 120 m über Grund/ Wasser gilt auch für die Unterkategorie A2. Die weiteren Bedingungen in der Unterkategorie A2 und des Klassen-Identifizierungskennzeichens C2 können dem Anhang, Teil A, UAS.OPEN.030 DVO und Anhang Teil 3 d-VO sowie dem folgenden Bild (Quelle: EASA) entnommen werden.
4. Welche Anforderungen bestehen in der Unterkategorie A3? und Drohnen in der Unterkategorie A3 dürfen nur geflogen werden, wenn nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass während des gesamten Fluges keine unbeteiligten Personen gefährdet werden. Während des Fluges ist ein Mindestabstand von 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten zu wahren. Die weiteren Bedingungen in der Unterkategorie A3 und der Klassen-Identifizierungskennzeichen C3 und C4 sind im Anhang, Teil A, UAS.OPEN.040 DVO und im Anhang Teil 4 und 5 d-VO beschrieben. Das folgende Bild (Quelle: EASA) fasst die Unterkategorie A3 anschaulich zusammen. 5. Gibt es eine Gesamtübersicht der "offenen"
Betriebskategorie?
1. Was sind UAS-Gebiete?
2. Wer legt diese UAS-Gebiete fest? 3. Werden UAS-Gebiete veröffentlicht und wie? 1. Benötige ich für den Drohnenbetrieb nach dem 31. Dezember 2020 einen Nachweis/eine Bescheinigung oder einen Drohnenführerschein? 2. Welche Dokumente sind das?
3. Gibt es Einschränkungen für die Verwendung der jeweiligen Dokumente?
4. Gibt es Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Drohnenführerscheine und Drohnenart in der „offenen“ Betriebskategorie?
5. Welches sind die neuen „EU-Drohnenführerscheine“?
6. Sind die „EU-Drohnenführerscheine“ befristet? 7. Wie erlange ich den “EU-Kompetenznachweis“? 8. Wie erlange ich das „EU-Fernpiloten-Zeugnis“? 9. Welche Behörde in Deutschland ist für Ausstellung der "EU-Drohnenführerscheine" zuständig? 10. In welchen Ländern ist der „EU-Drohnenführerschein“ gültig? 11. Kann ich meinen gültigen "Kenntnisnachweis" (§ 21a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 LuftVO a.F.) in einen "EU-Drohnenführerschein" umschreiben lassen? 12. Kann ich meine gültige „Einweisungsbescheinigung“ (§ 21a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 LuftVO a.F.) beim beauftragten Verband in einen "EU-Drohnenführerschein“ umschreiben lassen? 13. Darf ich als Luftfahrzeugführer mit gültiger Erlaubnis (Pilotenlizenz) eine Drohne weiterhin betreiben? 14. Darf ich mit einem "EU-Fernpiloten-Zeugnis" für die Unterkategorie A2 mein UAS in den Unterkategorien A1 bzw. A3 betreiben? Die nachfolgenden Erläuterungen sollen klarstellen, mit welchen Drohnen und unter welchen Voraussetzungen (auch übergangsweise) in der "offenen" Betriebskategorie geflogen werden kann. 1. Wann ist meine Drohne EU-konform? 2. Woran erkenne ich an meiner Drohne die EU-Konformität?
3. Wie erkenne ich die jeweilige Klassifizierung (C-Klasse) der Drohne?
4. Kann ich meine nicht EU-konforme Drohne nachträglich zertifizieren lassen? 5. Darf ich meine nicht nach EU-Recht zertifizierte Drohne weiter benutzen? 6. Unter welchen Voraussetzungen können Drohnen ohne Klassifizierung nach EU-Recht (Bestandsdrohnen) betrieben werden?
7. Wie verhält sich das mit Drohnen mit EU-Klassifizierung oder privat hergestellt?
1. Muss ich mein UAS registrieren lassen? 2. Welche Informationen des UAS-Betreibers sind in der Registrierungsplattform notwendig? 3. Wo kann ich mich als UAS-Betreiber registrieren? 4. Was passiert nach der Registrierung? 5. Muss ich weiterhin ein feuerfestes Schild mit meinem Namen und meiner Adresse am UAS anbringen? 6. Wird meine Registrierung als UAS-Betreiber in der anderen EU-Ländern
anerkannt? 7. Gibt es für Flugmodell-Vereine oder -Vereinigungen bei der Registrierung Erleichterungen? 1. Kann der Betrieb mit Flugmodellen auf Grundlage der erteilten Betriebserlaubnis der Luftfahrtbehörde für das Gelände (sogenannte Modellfluggelände) weiterhin stattfinden?
2. Muss ich als Flugmodell-Verein oder -Vereinigung meine unbefristete, gültige Betriebserlaubnis für das Modellfluggelände ändern oder anpassen lassen? 3. Wer erteilt die Genehmigung für den Flugmodellbetrieb?
4. Benötigt der Flugmodell-Pilot einen
EU-Drohnenführerschein? 5. Wie erfolgt die Registrierung des Flugmodells-Betreibers?
1. Benötige ich für meine Drohne/mein Flugmodell eine Versicherung? 2. Welche Mindesthöhe der Versicherungssumme muss ich beachten? Da wir fortlaufend die FAQ-Liste überarbeiten oder ergänzen, sind wir natürlich auf Ihre Mitwirkung angewiesen. Gern können Sie uns schreiben und Ihre Fragen stellen oder Hinweise geben. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Einzelfälle in den FAQ berücksichtigen können. Was ist die Flughöhe eines UAS?Zu bedenken ist hierbei Folgendes: Die maximale Flughöhe für UAS beträgt 120 m, gemessen vom nächsten Punkt der Erdoberfläche.
Welche Methode zur Einschätzung der Flughöhe und Entfernung eines UAS?Flughöhe und Entfernung
Befindet sich das Objekt in der Nähe des Betrachters, bestimmen wir mit den Augen den Abstand. Auf kurze Distanz, ungefähr um die Länge der Arme, ist dies sehr genau. Mit zunehmender Entfernung wird die Einschätzung jedoch immer unzuverlässiger.
Welche Methode zur Einschätzung der Flughöhe und Entfernung eines UAV ist am wenigsten präzise?Welche Bedingungen erschweren die Einschätzung der Flughöhe einer Drohne? Neben anderen Faktoren sind es insbesondere Sonneneinstrahlung und Feuchtigkeit, die das Einschätzen der Flughöhe eines UAS erschweren. Übrigens: Die Flughöhe einer Drohne wird auch als AGL (Above Ground Level) angegeben.
Welche der Antworten sind alle Faktoren welche die Einschätzung der Flughöhe und der Entfernung beeinflussen?Richtig ist Antwort 2, Sonneneinstrahlung und Feuchtigkeit können die Einschätzung der Flughöhe beeinflussen.
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