Antrag auf ausnahmegenehmigung zum besuch einer schule außerhalb des schulbezirkes

gesetzliche Grundlage: § 41 Abs. 2 SchulG LSA

Für Folgende Landkreise bestehen derzeit Schuleinzugsbereiche für Gymnasien:

Bereich Nord:

Landkreis Börde, Altmarkkreis Salzwedel, Landkreis Stendal, Landkreis Jerichower Land

Bereich Süd:

Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Burgenlandkreis, Landkreis Mansfeld-Südharz, Saalekreis

Sollten Sie für Ihr Kind eine Schule außerhalb des Einzugsbereiches wünschen, muss dies mit einer ausführlichen Begründung beim Landesschulamt beantragt werden. Die Beantragung erfolgt formlos. Bitte fügen Sie ggf. relevante Bescheinigungen (z. B. über häufige regelmäßig notwendige Arztbesuche, Bescheinigungen über Schichtarbeit) bei.

Eine Ausnahmeregelung kann nur bei Vorliegen besonderer individueller Gründe und Vorhandensein erforderlicher Dokumente, in sogenannten Härtefällen, erteilt werden. Ein Härtefall liegt vor, wenn der Besuch der Schule des Einzugsbereiches nach Abwägung aller vorliegenden Gründe als unzumutbar gilt.

Über den Antrag wird im Landesschulamt nach Abwägung aller vorgebrachten Gründe als Einzelfall entschieden.

Ihre Ansprechpartner

Bereich Nord

Frau Matschke
Turmschanzenstraße 32
39114 Magdeburg
Tel.: +49 391 567 5871
Fax: +49 391 567 5790
E-Mail

Bereich Süd

Frau Schaffrath
Ernst-Kamieth-Str. 2
06112 Halle (Saale)
Tel.: +49 345 514 1959
Fax: +49 345 514 2099
E-Mail

Schulbesuch außerhalb des Schulbezirkes: Für viele Schüler und Eltern stellen die Schulbezirke eher Fluch als Segen dar: Typischerweise dann, wenn der Schüler in der Wunschschule außerhalb des 

Antrag auf ausnahmegenehmigung zum besuch einer schule außerhalb des schulbezirkes
Schulbezirkes besondere Vorteile hat, z.B. Kinderbetreuung bei Großeltern oder einer Tagesmutter. In anderen Fällen ist der Weg zur Wunschschule viel kürzer als der lange Weg zur Schule, in dessen Schulbezirk die Betroffenen wohnen. Die Schulverwaltung ist nach meiner Erfahrung nicht gerade großzügig, was Ausnahmen angeht. Dabei gibt es klare gesetzliche Regeln. Die Chancen lassen sich im Vorfeld gut und konkret einschätzen. In welchen Fällen in der Schulbesuch außerhalb des Schulbezirkes möglich? Wie kann die Ausnahme gerichtlich durchgesetzt werden? Und: was kostet der Anwalt? Mehr dazu in diesem Beitrag.

Antrag auf ausnahmegenehmigung zum besuch einer schule außerhalb des schulbezirkes
1. Sind Schulbezirksregelungen zulässig?

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2. In welchen Fällen ist ein Schulbesuch in einer Schule außerhalb des Schulbezirkes möglich?

Antrag auf ausnahmegenehmigung zum besuch einer schule außerhalb des schulbezirkes
3. Wahlrecht nach § 63 Abs. 4 NSchG: Von Ganztags- zur Halbtagsbeschulung und umgekehrt

Antrag auf ausnahmegenehmigung zum besuch einer schule außerhalb des schulbezirkes
4. Wie kann die Aunahme zur Schule außerhalb des Schulbezirkes gerichtlich durchgesetzt werden?

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5. Wie hoch sind die Anwaltskosten?

Tip: Lesen Sie auch meinen Fachbeitrag zur Wahlfreiheit von Schulen mit eigenen Bildungsgängen. Denn wenn ein eigener Bildungsgang angeboten wird, steht der Weg zur Wunschschule ebenfalls offen.

1. Sind Schulbezirksregelungen zulässig?

Die Schulbezirksregelungen sind geltendes Recht. Bei näherer Betrachtung können die Regeln verkrustet und überkommen erscheinen: Denn wer einen Arzt sucht, hat freie Arztwahl, wer einen Anwalt will, kann den Anwalt seiner Wahl beauftragen. Wer eine Universität besuchen will, kann sich selbst die Hochschule aussuchen. Wer sein Kind einschulen lassen muss, der bekommt: eine Pflichtschule.

Auf der anderen Seite bieten die Schulbezirke für Familien mit Kindern (insbesondere bei Umzügen) Planungssicherheit. Wer in dem Schulbezirk wohnt, bekommt dort seinen Schulplatz.

Hauptargument der Schulverwaltung: Die Schulbezirksregelung diene dem Interesse der Schulverwaltung und der Planung von Schulen. Die aktuelle Situation in Niedersachsen (es fehlen viele Lehrer; viele Schulen sind voll; etliche Schulgebäude sind in schlechtem Zustand) wirft die meines Erachtens berechtigte Frage auf, was die Landesschulbehörde in den vergangenen Jahren getan hat.

Die Schulbezirksregelungen sorgen dafür, dass es unter Schulen keinen Wettstreit gibt. Keine Schule muss sich um seine Schüler bemühen. Auch das kann man kritisch sehen. Auch hier lässt sich die Gegenansicht vertreten, dass der Leistungsdruck in der Grundschule noch nicht unbedingt nötig ist.

Insgesamt sind die Schulbezirksregeln recht starr und gehen wenig auf die Wünsche der Schüler und Eltern ein. Ich denke, dass dort Reformbedarf besteht. Dennoch sind sie gegenwärtig geltendes Recht und als solches zu beachten.


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2. In welchen Fällen ist ein Schulbesuch in einer Schule außerhalb des Schulbezirkes möglich?

Nach dem niedersächsischen Schulrecht gibt es zwei verschiedene Fälle (vgl. § 63 NSchG). Der Antrag des Schülers zum Besuch der Wunschschule kann (Ermessensentscheidung) Erfolg haben bei einer unzumutbaren Härte oder wenn es aus pädagogische Gründen geboten ist.

2.1. Unzumutbare Härte

Die Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden, wenn der Besuch der zuständigen Schule für die betreffenden Schülerinnen oder Schüler oder deren Familien eine unzumutbare Härte darstellen würde. Eine unzumutbare Härte wird anerkannt in folgenden Fällen:

  • Schwierigkeiten der Schülerin oder des Schülers in ihrer oder seiner Klassengemeinschaft oder erheblich gestörte Beziehungen zu Lehrkräften. Hier wird die Landesschulbehörde einer Ausnahmegenehmigung wohl nur dann zustimmen, wenn die Gründe nicht im Schüler liegen; zudem wäre als Alternative immer die Versetzung in einer Parallelklasse zu prüfen
  • Teilnahme an Projekten der Hochbegabtenförderung (Kooperationsverbund Hochbegabtenförderung)
  • Das Angebot einer bestimmten Wahlfremdsprache
  • bilingualer Unterricht
  • Auch sog. Profilklassen (z.B. Bläserklassen, Forscherklassen) können eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigen
  • MINT-Profil-Schulen (hier ist auch denkbar, die Lösung über den Bildungsgang zu wählen)

2.2. aus pädagogischen Gründen geboten

Die Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden, wenn der Besuch der anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint. Folgende Fälle sind anerkannt:

  • Betreuung des Kindes durch Dritte: Sind die Eltern berufstätig, betreuen oftmals die Großeltern oder Dritte. Dies rechtfertigt die Ausnahmegenehmigung, wenn die Betreuung durch Dritte erforderlich ist. Zu prüfen ist dann die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes (zu bejahen bei Grundschülern). lm Sekundarbereich I kommt es auf den Einzelfall an. Klar ist: Je älter ein Kind ist, desto geringer ist die Betreuungsbedürftigkeit. Sodann ist die Betreuungsnotwendigkeit (wegen der Arbeitszeiten stehen die Erziehungsberechtigten für die Betreuung nicht selbst zur Verfügung) zu prüfen, i.d.R. ist der Nachweis zu erbringen durch Arbeitszeitbescheinigungen.
  • Umzug der Erziehungsberechtigten während des Schuljahrs oder kurz vor Erreichen eines Abschlusses. Hier kommt eine Ausnahmegenehmigung zum Verbleib in der bisherigen Schule in Betracht bis zum Ende des Schuljahres oder bis zum Ende einer pädagogischen Einheit
  • Extreme Länge des entstehenden Schulweges
  • Medizinische Gründe: Erforderlich ist ein Attest, aus dem sich ergibt, dass beim Besuch der zuständigen Schule eine Erkrankung des Kindes oder eine Verstärkung einer Erkrankung zu befürchten ist. Bei psychischen Erkrankungen sollten die Atteste von einen Psychologen / Psychiater / Kinderpsychologen kommen
  • nachweisliche Allergien auf die in der Schule vorhandenen Teppichböden oder andere Einrichtungsgegenstände sein

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3.  Wahlrecht nach § 63 Abs. 4 NSchG: Von Ganztags- zur Halbtagsschule und umgekehrt

§ 63 Abs. 4 NSchG regelt die Fälle, wenn innerhalb eines Schulbezirkes entweder nur Schulen mit Halbtagsangeboten zur Verfügung stehen oder nur Schulen mit Ganztagsangeboten.

Folgende Fälle sind zu unterscheiden:

3.1.

Wer in einem Schulbezirk wohnt, in dem es nur (teil oder voll) gebundene Ganztagsschulen gibt, hat das Recht, eine Halbtagsschule außerhalb des Schulbezirkes zu besuchen.

Wichtig: Es gibt aber kein Wahlrecht von einer voll gebundenen Ganztagsschule zur nur teil gebundenen Ganztagsschule!

3.2.

Wer in einem Schulbezirk wohnt, in dem es keine (teil oder voll) gebundene Ganztagsschule gibt, hat das Recht, eine (teil oder voll) gebundene Ganztagsschule außerhalb des Schulbezirkes zu besuchen.

3.3.

Diese Regelung enthält wichtige Besonderheiten:

Zum einen können die Betroffenen leicht prüfen, ob die Voraussetzungen gegeben sind oder nicht. Wichtig ist aber insbesondere folgendes: Über die Aufnahme entscheidet die Wunschschule (nicht die Landesschulbehörde).

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4. Wie kann die Ausnahme zur Schule außerhalb des Schulbezirkes gerichtlich durchgesetzt werden?

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Besuch einer Schule außerhalb des Schulbezirkes ist bei der Pflichtschule zu stellen. Die Pflichtschule setzt sich dann mit der Wunschschule in Verbindung. Stimmen beide dem Antrag zu, wird die Ausnahmegenehmigung erteilt.

Einigen sich die beiden Schulen nicht, wird die Entscheidung an die Landesschulbehörde übertragen. Diese erlässt dann einen Bescheid.

Wird der Antrag abgelehnt, muss gegen den Bescheid beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden.

In Eilfällen – wie zumeist – kann der Anspruch per einstweiliger Anordnung durchgesetzt werden.

Fehlt die Eilbedürftigkeit muss der Schulbesuch per Klage eingeklagt werden.


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5. Wie hoch sind die Anwaltskosten?

Beratung: 75 € / halbe Stunde. Ich empfehle im Vorfeld dingend eine Beratung. Eine Klage zu gewinnen ist nicht einfach. Ohne eine gründliche Beratung lassen sich die Chancen nicht sicher taxieren.

Vertretung: 

Vertretung gegenüber Schule/Landesschulbehörde: ca. 600,00 € Anwaltskosten.

Vertretung bei Gericht: ca. 600,00 € Anwaltskosten. Wird der Anwalt im Gerichtsverfahren tätig, fallen zumindest 600,00 € Anwaltskosten an (Grundpreis). Der Preis kann auch – je nach Fall –  deutlich teurer ausfallen. Dies kann ich aber nur anhand eines Einzelfalles einschätzen. Hinzu kommen Gerichtskosten zumeist 178,50 – 483,00 €. Bei Obsiegen zahlt die Gegenseite die Kosten für das gerichtliche Verfahren.

Rechtsschutzversicherung:

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben und Schulrecht versichert, zahlt Ihre Rechtsschutzversicherung evtl. alle oder einen Teil der Verfahrenskosten.

Wenn sie Interesse haben, mailen Sie mir () oder rufen mich an (0511. 220 620 60, am besten werktags zwischen 10:00 – 12:00 und 15:00 – 17:00 Uhr).

© RECHTSANWALT ROLF TARNEDEN

Kann mein Kind in einem anderen Ort zur Schule gehen?

Soll Ihr Kind eine andere als die nach Schulbezirkssatzung festgelegte Schule besuchen, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. der Besuch der anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint.

Wie macht man einen Schulwechsel?

Der Antrag auf Schulwechsel muss beim zuständigen Schulamt gestellt werden. Es ist empfehlenswert, dass ihr im Vorfeld bereits bei der zukünftigen Schule anfragt, ob diese überhaupt Kapazitäten hat. Denn euer Kind kann nur dann die Schule wechseln, wenn die neue Schule einen Platz frei hat.

Was sind pädagogische Gründe für einen Schulwechsel?

Schlechte Noten, Mobbing, Krankheit oder psychische Probleme sind nur einige der Anlässe, die es manchmal notwendig machen, die Schule zu wechseln – bisweilen sogar mitten im Schuljahr. Auch der Umzug in eine andere Stadt kommt häufig vor und ist nahezu unausweichlich mit einem Schulwechsel verbunden.

Kann man sich die Grundschule aussuchen Niedersachsen?

Niedersachsens Besonderheit ist, dass Du auch Grundschulen in Bremen oder Hamburg auswählen kannst. Mit Bremen haben einzelne niedersächsische Schulträger und auch das Land Niedersachsen Verträge, die den gegenseitigen Schulbesuch vereinbaren.