Wo trage ich Einkommensersatzleistungen ein?

Aktualisiert am 29.04.2022 15:09 von Melanie Vahland

Wer an seiner Steuererklärung arbeitet, wird dazu aufgefordert, möglicherweise bezogene Einkommensersatzleistungen zu vermerken. Dabei kommt es häufig zu fehlerhaften Eintragungen, da diese oft mit Lohnersatzleistungen gleichgesetzt werden. ​

Arbeitslos gewordene Arbeitnehmer vermerken hier z.B. immer wieder fälschlicherweise ihr Arbeitslosengeld.

Was sind Einkommensersatzleistungen?

Einkommensersatzleistungen werden auch als Entgeltersatzleistungen bezeichnet. Sie werden nicht nur an Arbeitnehmer, sondern auch auch an Gewerbetreibende, Landwirte sowie Freiberufler gezahlt.

Die rechtliche Grundlage ist § 32b Absatz 1 EStG. Klassische Einkommensersatzleistungen sind:

  • Mutterschaftsgeld, Elterngeld (Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz)
  • Krankengeld (Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung)
  • Beihilfen für Künstler (Leistungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz)

Bei Einkommensersatzleistungen handelt es sich also stets um einen Ausgleich für das eigene Einkommen, wenn der Staat es entweder nicht wünschenswert findet, dass der Arbeitnehmer oder der Selbständige arbeitet (Elterngeld) oder dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Die Grundlage, um eigenes Einkommen zu erwirtschaften, besteht jedoch weiterhin und kann zu einem späteren Zeitpunkt wieder genutzt werden.

Unterschied: Einkommensersatzleistungen und Lohnersatzleistungen

Dies ist zugleich auch der gewichtige Unterschied zu Lohnersatzleistungen. Diese sind zum einen ausnahmslos auf Arbeitnehmer beschränkt, da nur diese einen Lohn erhalten. Zum anderen kann beim Bezug von Lohnersatzleistungen die Grundlage für ein eigenes Einkommen verloren sein.

Zu diesen zählen nämlich auch:

  • Arbeitslosengeld
  • Arbeitslosenhilfe
  • Kurzarbeitergeld
  • Winterausfallgeld
  • Insolvenzgeld
  • Verdienstausfallentschädigungen
  • Aufstockungsbeiträge nach dem Altersteilzeitgesetz
  • Alterszeitzuschläge nach den Besoldungsgesetzen

Lohnersatzleistungen werden deshalb in der Steuererklärung in der Anlage N, die sich um nichtselbständige Einkünfte dreht, vermerkt. Arbeitnehmer lassen also die Felder über Einkommensersatzleistungen frei.

Die steuerfreie Steuererhöhung

Einkommensersatzleistungen sind ebenso wie Lohnersatzleistungen ein steuerfreies Einkommen. Allerdings unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, sie erhöhen möglicherweise den Steuersatz, nicht aber die Summe des zu versteuernden Einkommens. Der Progessionsvorbehalt spielt sehr häufig beim Elterngeld eine entscheidende Rolle.

  • Ein Mann verdient 26.000 Euro Brutto pro Jahr. Er und seine Frau bekommen ein Kind und er geht in die Elternzeit. Er erhält 6000 Euro Elterngeld, da er sich die meiste Zeit um den Nachwuchs kümmert. Sein eigentlicher Steuersatz lag für die 26.000 Euro bei 17,2 Prozent.

Durch den Progressionsvorbehalt müssen diese aber nun so versteuert werden, als hätte er Einkünfte von 32.000 Euro (26.000 Euro Einkommen + 6000 Euro Elterngeld) gehabt. Sein Steuersatz steigt durch den Progressionsvorbehalt deshalb auf 19,8 Prozent. Die Belastung nimmt zu.

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Der Progressionsvorbehalt bei den Ersatzleistungen bewirkt auch, dass Einkünfte versteuert werden müssen, die ansonsten unter dem Grundfreibetrag gelegen hätten. Einzige Ausnahme: Bleiben diese auch mit den Ersatzleistungen unter dem Grundfreibetrag, gibt es keine Steuerpflicht.

Einzelnachweise & Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz - Progressionsvorbehalt →

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.

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Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld II (ALG II) sind alle Lohnersatzleistungen abhängig von deinem vorherigen Einkommen. In den meisten Fällen betragen sie ca. 60 % des vorherigen Netto-Einkommens für kinderlose Arbeitnehmer*innen, mit Kind 67 %.
Zusätzlich werden deine Rentenbeiträge von dem jeweiligen Träger, z. B. der Krankenkasse oder der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter, für diese Zeit weitergezahlt. Auch darin liegt ein Unterschied zum ALG II.

Beispiel Krankengeld

Du hast einen Bandscheibenvorfall und kannst deswegen nicht mehr deiner handwerklichen Tätigkeit nachgehen. Ein*e Ärzt*in schreibt dich entsprechend krank und bestätigt damit deine Arbeitsunfähigkeit.

Tipp

: Bei einer längeren Krankheitsphase solltest du unbedingt darauf achten, dass deine ärztlichen Krankschreibungen lückenlos ineinander übergehen.

Was deinen Verdienstausfall anbelangt, steht zunächst dein Arbeitgeber in der Pflicht: In der Regel muss er, vorausgesetzt du warst bereits länger als vier Wochen bei ihm angestellt, dein Gehalt sechs Wochen lang weiterzahlen. Wenn dein gesundheitlicher Zustand es nach diesem Zeitraum immer noch nicht zulässt, die Arbeit wieder aufzunehmen, erhältst du Krankengeld von deiner Krankenkasse.Die Bescheinigung deiner Arbeitsunfähigkeit solltest du innerhalb von einer Woche an die Krankenkasse schicken. Diese wird sich dann an deinen Arbeitgeber wenden, um eine Verdienstbescheinigung zu fordern, und an dich, um das weitere Vorgehen zu klären.Für die Höhe des Krankengelds gibt es gesetzliche Vorgaben: 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes. Von dem niedrigeren Betrag werden anschließend direkt die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Das Ergebnis ist das Krankengeld, das dir zusteht.

Manche Krankenkassen bieten auf ihren Webseiten einen Krankengeldrechner an. Die Höchstdauer des Krankengeldes beträgt innerhalb von drei Jahren insgesamt 78 Wochen, aber nur, wenn es sich um ein und dieselbe Krankheit handelt. Wurde dein Lohn für die ersten sechs Wochen fortgezahlt, ruht in dieser Zeit der Krankengeldanspruch und verkürzt sich auf 72 Wochen.

Einkommensersatzleistungen sind steuerfreie Leistungen, die sich auf deinen Steuersatz und damit auf die zu zahlende Steuer auswirken. Dies ist der so genannte Progressionsvorbehalt. Die Zahlungen musst du in deiner Steuererklärung eintragen. Die entsprechenden Daten findest du in der Mitteilung der zuständigen Behörde.

Übersicht von Einkommensersatzleistungen:

  • Arbeitslosengeld
  • Insolvenzgeld
  • Krankengeld
  • Elterngeld
  • Mutterschaftsgeld (inkl. Zuschuss)
  • Übergangsgeld
  • Unterhaltsgeld als Zuschuss
  • Zuschuss zum Arbeitsentgelt
  • Eingliederungshilfe
  • Verletztengeld
  • Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
  • Pflegeunterstützungsgeld ab 2015 (§ 44a Abs. 3 SGB XI).

Nicht dazu zählen: Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Wohngeld, Kindergeld, Sozialhilfe, Streikgelder, Krankentagegelder einer privaten Versicherung

Disclaimer

Wir machen keine Steuerberatung. Wir ersetzen keinen zertifizierten Steuerberater. Alle Angaben ohne Gewähr. Mehr Infos dazu findest Du in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Inhaltsverzeichnis

Wer hat Anspruch auf Krankengeld?

Bei Krankheit haben Sie als Arbeitnehmer:in sechs Wochen lang Anspruch auf Lohnfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber (§ 3 EntgFG). Ist Ihre Krankheit langwieriger oder müssen Sie Verletzungen länger auskurieren, springt die gesetzliche Krankenversicherung ein und zahlt Ihnen Krankengeld.

Achtung: Wenn Sie in einer Familienversicherung mitversichert sind, erhalten Sie kein Krankengeld.

Für die Auszahlung müssen Sie keinen gesonderten Antrag stellen. Die Krankenkasse wird sich mit Ihnen bzw. Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen und die weitere Vorgehensweise abstimmen.

Lediglich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss Ihrer Krankenkasse vorliegen; diese müssen Sie aber ohnehin innerhalb einer Woche nach Ihrem Besuch bei Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin an die Krankenkasse senden. Seit Oktober 2021 können viele Praxen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch digital an die Krankenkasse übermitteln, es verfügen jedoch leider noch nicht alle über die notwendige Technik.

Tipp: Auch wenn Sie Krankengeld beziehen, dürfen Sie Urlaub machen, solange dieser Ihrer Genesung nicht hinderlich ist. Reisen ins Ausland müssen Sie allerdings von Ihrer Krankenkasse genehmigen lassen.

Was gibt es bei der Krankschreibung zu beachten?

Um Anspruch auf Krankengeld zu erhalten, darf Ihre Krankschreibung während der ersten 6 Wochen nicht durch Lücken unterbrochen werden. Demzufolge muss Sie Ihr Arzt oder Ihre Ärztin spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Enddatum Ihrer Arbeitsunfähigkeit wieder krankschreiben.

Einfacher ausgedrückt bedeutet das, dass Sie spätestens am Donnerstag wieder eine neue Krankschreibung benötigen, wenn Ihre vorherige Krankschreibung bis einschließlich Mittwoch galt. Samstage zählen in diesem Fall nicht als Werktage. Um formale Fehler zu vermeiden, ist seit 2016 keine Überlappung mehr nötig.

Achtung: Ärtze:innen können Sie nicht rückwirkend krankschreiben, achten Sie also auf einen fristgerechten Termin.

Berechnung und Höhe

Die Berechnung und Höhe von Krankengeld werden durch § 47 SGB V gesetzlich geregelt. Darin wird vorgeschrieben, dass das Krankengeld 70 % des Bruttogehalts beträgt, aber 90 % des Nettogehalts nicht übersteigen darf.

Maßgebend sind die Bezüge des letzten Monats vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Von dem entsprechenden Betrag führt die Krankenkasse noch die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Der übrige Betrag wird Ihnen dann als Krankengeld ausgezahlt.

Tipp: Einige Krankenkassen bieten Krankengeldrechner auf ihrer Website an, mithilfe derer Sie die Höhe Ihres Krankengeldes berechnen können.

Wie lange wird Krankengeld gezahlt?

Krankengeld wird über einen relativ langen Zeitraum ausgezahlt. Sie erhalten die Leistung für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren pro Erkrankung (§ 48 SGB V). Nachdem Sie das erste Mal Anspruch auf die Zahlung erhalten haben, müssen Sie auch nicht mehr durchgängig krankgeschrieben werden. Die Zeiträume, in denen Sie anspruchsberechtigt waren, werden summiert.

Die Frist von drei Jahren beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und bezieht sich auf alle Leiden mit identischer Krankheitsursache. Mit einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anderen Krankheit beginnt auch eine neue Frist. Somit können mehrere dieser Blockfristen nebeneinander laufen.

Hinweis: Bei einer wiederkehrenden Krankheit wird das Krankengeld innerhalb der Blockfrist ohne sechswöchige Wartezeit ausgezahlt.

Nach Ablauf der dreijährigen Frist muss Ihr Anspruch auf Krankengeld wieder neu geprüft werden.

Steuerliche Rahmenbedingungen

Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung zählt zu den Lohnersatzleistungen. Die Zahlungen sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Damit beeinflusst das Krankengeld den persönlichen Steuersatz und muss in der Steuererklärung angegeben werden.

Achtung: Durch das Krankengeld besteht die Abgabepflicht für die Steuererklärung, wenn es mehr als 410 Euro in einem Jahr beträgt.

Eintragung im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung

Das Krankengeld müssen Sie auf Seite 2 im Mantelbogen Ihrer Steuererklärung unter „Einkommensersatzleistungen“ eintragen. In der Regel übermitteln die Krankenkassen den Gesamtbetrag des ausgezahlten Krankengeldes direkt ans Finanzamt. Ansonsten finden Sie den Betrag auch in der ausgestellten Bescheinigung der Krankenkasse.

Zum Gesamtbetrag des Krankengeldes müssen Sie außerdem noch andere Lohnersatzleistungen addieren und anschließend die Summe in dem Feld eintragen.

Das Bundesministerium der Finanzen bietet online unter www.formulare-bfinv.de alle Steuerformulare der Einkommensteuererklärung an. Dort finden Sie auch das Formular für den Mantelbogen:

Unterschied zum Krankentagegeld

Der Unterschied zum Krankentagegeld ist unbedingt zu beachten, da dieses immer aus einer privaten Krankenversicherung stammt. Im Krankheitsfall gleicht diese Versicherung mögliche Einkommensausfälle aus oder mindert diese zumindest.

Das Krankentagegeld ist auch steuerfrei, wird aber nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen (32b Abs. 1 Satz 3 EStR).

Nach höchstrichterlicher Entscheidung verstößt die Einbeziehung des Krankengeldes lediglich gesetzlicher Krankenkassen und nicht privater Krankenkassen in den Progressionsvorbehalt nicht gegen das Grundgesetz (BFH-Urteil vom 26.11.2008, BStBl. 2009 II S. 376).

FAQs zum Krankengeld