Im geschützten Mitgliederbereich der Bayerischen Landesärztekammer haben Sie jederzeit die Möglichkeit Ihr persönliches Fortbildungspunktekonto einzusehen und sich einen Fortbildungspunkte-Kontoauszug zu erstellen, dort wird jede registrierte Einzelveranstaltung mit Angabe der erworbenen Fortbildungspunkte aufgelistet.
Sie können sich die Fortbildungszertifikate nach § 95d SGB V, § 136b SGB V bzw. den Nachweis gemäß Art. 44 Abs. 2 BayRDG erstellen und ausdrucken.
Der Nachweis gemäß Art. 44 Abs. 2 BayRDG kann nur erstellt werden, wenn die erforderliche Selbsteinstufung der geforderten 50 fachgebietsspezifischen Fortbildungspunkte im Vorfeld durch den Arzt erfolgt ist.
Das freiwillige Fortbildungszertifikat wird den bei der Bayerischen Landesärztekammer gemeldeten Ärzten auf Anfrage ausgestellt, wenn diese in maximal drei Jahren mindestens 150 Fortbildungspunkte erworben und anhand der Teilnahmebescheinigungen nachgewiesen haben.
Veranstalter ärztlicher Fortbildungen haben die Möglichkeit, Fortbildungspunkte anhand der Barcode-Etiketten von Ärzten über den von der Bundesärztekammer (BÄK) bereitgestellten elektronischen Informationsverteiler (EIV) an die jeweiligen (Landes-) Ärztekammern zu übermitteln.
Für Fortbildungspunkte, die nicht vom Veranstalter übertragen werden können, arbeitet die Bayerische Landesärztekammer seit 2007 mit einem darauf spezialisierten Partner die „Deutsche Post E-POST Solutions GmbH in Mannheim“ zusammen. Die Teilnahmebescheinigungen werden eingescannt und elektronisch, datenschutzrechtlich einwandfrei auf das persönliche Fortbildungspunktekonto des Arztes übertragen.
Bitte senden Sie dazu Ihre Teilnahmebescheinigungen in Kopie mit unterzeichneter Einverständniserklärung/Deckblatt an die
Bayerische Landesärztekammer Aktion Fortbildungspunkte-Scannen PF 903002
69903 Mannheim
Im Hinblick auf Art.44 Abs.2 BayRDG besteht seit 1. Januar 2016 die Möglichkeit eine Selbsteinstufung Ihrer notärztlichen Fortbildungsveranstaltungen vorzunehmen und sich einen geeigneten Nachweis zu erstellen.
Hierfür sind Fortbildungsveranstaltungen registrierbar, die seit dem 1. Januar 2016 besucht wurden.
- Anleitung zur Selbsteinstufung
Zur Erfassung und Verteilung von Fortbildungspunkten gibt es ein einheitliches Verfahren, den Elektronischen Informationsverteiler (EIV) – das sollten Sie als Veranstalter beachten
Hinweis: Ihre elektronisch erfassten Daten werden nicht an andere Institutionen (z. B. Kassenärztliche Vereinigung, Krankenhäuser o. ä.) übermittelt. Es erfolgt ausschließlich eine elektronische Übermittlung Ihrer Daten an die Bayerische Landesärztekammer.
Aus technischen Gründen ist nach erstmaliger elektronischer Übermittlung der Veranstaltung an den EIV eine Änderung (z. B. Nachmeldung eines Teilnehmers) nur bis zu sieben Tagen möglich.
Gültig für…
…Vertragsärzte oder Vertragspsychotherapeuten, für ermächtigte Ärzte und ermächtigte Psychotherapeuten sowie in Medizinischen Versorgungszentren oder bei einem Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeuten angestellte Fachärzte und Psychotherapeuten.
Zuständigkeit für die Umsetzung (Bayern) Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) KVB- Expertentelefon Praxisführung: 01805 909290–10 (gebührenpflichtig)
www.kvb.de
Fortbildungsnachweis gegenüber…(Bayern)
…der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns
Erster möglicher Sammelzeitraum
…für alle Fachärzte, die vor Juli 2004 bereits zugelassen/ angestellt waren.
- Juli 2004 – 30. Juni 2009
(abgeschlossen)
Zweiter möglicher Sammelzeitraum
- Juli 2009 – 30.Juni 2014
(abgeschlossen)
Dritter möglicher Sammelzeitraum
- Juli 2014 – 30.Juni 2019
(abgeschlossen)
Zu erbringende Fortbildungspunkte
Innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Fünfjahreszeitraums sind insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkte nachzuweisen.
Anerkennung von Fortbildungspunkten, die vor Beginn des ersten (Fünfjahres-) Sammelzeitraums erworben wurden
War eine Fortbildung bereits vor dem 1. Juli 2004, jedoch nicht früher als vor dem 1. Januar 2002 begonnen worden und sind Fortbildungsmaßnahmen in diesem Zeitraum für die Erteilung eines Fortbildungszertifikats anrechnungsfähig, so können sie in dem Gesamtzeitraum bis 30. Juni 2009 ohne Erweiterung des Umfangs der notwendigen Fortbildung einbezogen werden.
Wichtige Publikationen zur Umsetzung der §§ 95d, 136b SGB V, Art. 44 Abs.2 BayRDG bzw. Freiw. Fortbildungszertifikat
Dtsch. Aerztebl 2005, 102 (5) A306–307
Gesetzestext/Richtlinie unter
bundesrecht.juris.de/sgb_5 unter § 95d Pflicht zur fachlichen Fortbildung
Gültig für…
…alle in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern tätigen Fachärzte, aber nicht für Belegärzte im Sinne von § 121 Abs. 2 SGB V und für ermächtigte Ärzte nach § 116 SGB V.
Zuständigkeit für die Umsetzung (Bayern) Gemeinsamer Bundesausschuss Wegelystr. 8 10623 Berlin
www.g-ba.de
Fortbildungsnachweis gegenüber…(Bayern)
…der Ärztlichen Leitung des Krankenhauses
Erster möglicher Sammelzeitraum
… für alle Fachärzte, die bereits vor Januar 2006 angestellt waren.
- Januar 2006 – 31. Dezember 2010
Zweiter möglicher Sammelzeitraum
- Januar 2011 – 31. Dezember 2015
Dritter möglicher Sammelzeitraum
- Januar 2016 – 31. Dezember 2020
Zu erbringende Fortbildungspunkte
Im Krankenhaus tätige Fachärzte müssen innerhalb von fünf Jahren an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, die nach Anerkennung entsprechend dem Fortbildungszertifikat der Ärztekammern mit insgesamt 250 Fortbildungspunkten bewertet wurden. Von den geforderten 250 Fortbildungspunkten sollten überwiegend fachgebietsspezifische Fortbildungspunkte erworben werden.
Anerkennung von Fortbildungspunkten, die vor Beginn des ersten (Fünfjahres-) Sammelzeitraums erworben wurden
Auch Fortbildungspunkte, die erworben wurden, bevor der Arzt den Verpflichtungen dieser Vereinbarung unterlag, sind anzurechnen, wenn die zugrundeliegende Fortbildung höchstens zwei Jahre vor dem Eintritt in die Fortbildungspflicht nach dieser Vereinbarung begonnen wurde und sie nach § 3 angerechnet werden können. War eine Fortbildung bereits vor dem 01. Januar 2006, jedoch nicht früher als vor dem 01. Januar 2004 begonnen worden, sind diese anrechnungsfähig.
Wichtige Publikationen zur Umsetzung der §§ 95d, 136b SGB V, Art. 44 Abs.2 BayRDG bzw. Freiw. Fortbildungszertifikat BAnz 2009; 1540 vom 28. April 2009
Dtsch. Aerztebl 2006; 103 (4) A211
Gesetzestext/Richtlinie unter
bundesrecht.juris.de/sgb_5 unter § 136b Richtlinien und Beschlüsse zur Qualitätssicherung
Gültig für…
…alle bei der Bayerischen Landesärztekammer gemeldeten Ärzte, die das Freiwillige Fortbildungszertifikat der BLÄK wünschen.
Zuständigkeit für die Umsetzung (Bayern) Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) Mühlbaurstr. 16 81677 München Tel: 089 4147–124 Fax: 089 4147–705
www.blaek.de
fobizer
Fortbildungsnachweis gegenüber…(Bayern)
entfällt
Möglicher Sammelzeitraum
kein fester Sammelzeitraum; Teilnahmebescheinigungen gültig ab 2001; maximal drei Jahre Sammelperiode pro Zertifikat;
Zu erbringende Fortbildungspunkte
Das Fortbildungszertifikat wird den bei der Bayerischen Landesärztekammer gemeldeten Ärzten auf Antrag ausgestellt, wenn diese in maximal drei Jahren mindestens 150 Fortbildungspunkte erworben und dokumentiert haben.
Wichtige Publikationen zur Umsetzung der §§ 95d, 136b SGB V, Art. 44 Abs.2 BayRDG bzw. Freiw. Fortbildungszertifikat
Bayerisches Ärzteblatt 9/2005, 620–623
Gesetzestext/Richtlinie unter
www.blaek.de unter Fortbildung/QM
Gültig für…
…alle im öffentlichen Rettungsdienst tätigen bayerischen Ärzte, Leitende Notärzte
Zuständigkeit für die Umsetzung (Bayern) Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) Elsenheimerstraße 39 80687 München Regionales Team Notarztdienst
www.kvb.de/praxis/notarztdienst
Fortbildungsnachweis gegenüber…(Bayern)
…der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns
Erster möglicher Sammelzeitraum
- Januar 2016 bis 31. Dezember 2020
Zweiter möglicher Sammelzeitraum
- Januar 2021 bis 31. Dezember 2025
Zu erbringende Fortbildungspunkte
Innerhalb des vorgegebenen Fünfjahreszeitraums sind insgesamt 50 fachgebietsspezifische Fortbildungspunkte nachzuweisen.
Wichtige Publikationen zur Umsetzung der §§ 95d, 136b SGB V, Art. 44 Abs.2 BayRDG bzw. Freiw. Fortbildungszertifikat
Bayerisches Ärzteblatt 12/2015, 670
Gesetzestext/Richtlinie unter
www.gesetze-bayern.de
Für Hospitationen können Fortbildungspunkte beantragt und gutgeschrieben werden sofern im Vorfeld eine formlose Beantragung mit einem von der Kammer erstellten Antragsformular mit Angabe von Ort, verantwortlichem ärztlichen Leiter der Einrichtung, genaue Beschreibung von Tätigkeiten und Zeiten; eingereicht wird.
Nach absolvierter Hospitation ist das vorgefertigte Bestätigungsformular, ausgefüllt vom Hospitationsgeber bei der Kammer einzureichen / vorzulegen.
Die BLÄK stellt seit Januar 2011 als Service für den Hospitanten und den Hospitationsgeber eine Muster-PDF „Vereinbarung zur Verschwiegenheitsverpflichtung“ inkl. Merkblatt und rechtliche Bezüge zur Verfügung.
- Anmeldung zu einer Hospitation
Fortbildung BLÄK Hospitation
- Hospitationsbestätigung
Fortbildung BLÄK Hospitation
- Vereinbarung zur Verschwiegenheitspflicht
Fortbildung BLÄK Hospitation
Rechtsverbindliche Grundlagen für die Anerkennung und Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) bilden die Fortbildungsordnung des Beschlusses des 72. Bayerischen Ärztetages am 13. Oktober 2013 i.d.F. der Beschlüsse vom 10. Oktober 2020, in Kraft ab 1. Januar 2021, und die jeweils aktuell gültige Richtlinie des Vorstands der BLÄK. Mit Beschluss vom 30. November 2019 wurde die Richtlinie zur Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen neu erlassen. Unter den folgenden Links finden Sie die Fortbildungsordnung sowie die dazugehörigen Richtlinien.
-
Fortbildungspflicht nach § 95d Sozialgesetzbuch V (SGB V):
Ja, Detailfragen hierzu bitten wir, unmittelbar an die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) zu richten. -
Fortbildungspflicht nach § 136b SGB V:
Kann eine fortbildungsverpflichtete Person aufgrund von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Monaten ihrer fachärztlichen Tätigkeit nicht nachgehen, verschiebt sich der Zeitpunkt, zu dem sie den Fortbildungsnachweis erbringen muss, entsprechend, jedoch maximal um zwei Jahre. Gleiches gilt bei Unterschutzgesetz, von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz. -
Fortbildungspflicht nach Art. 44 Abs. 2 Bayerisches Rettungdienstgesetz (BayRDG):
Ja, Detailfragen hierzu bitten wir, unmittelbar an die KVB zu richten.
Fortbildungspunkte § 136b SGB V § 95d SGB V
- Nach § 95d SGB V
Fragen nach den Regelungen zur Fortbildungspflicht (Beginn- und Enddatum des Fortbildungssammelzeitraums) nach § 95 d SGB V fallen primär in die Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB). Detailfragen zu dieser Thematik, wie z. B. Krankheit und/oder Elternzeit, bitten wir unmittelbar an die KVB zu richten.
Anfragen per E-Mail bitte an: praxisfuehrungsbera
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Elsenheimerstraße 39 80687 München Tel. 089 570 93–40010
Fax 089 570 93–64944
-
Nach § 136b SGB V
Für Fachärzte, die in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Akut-Krankenhaus angestellt sind und vor dem 1. Januar 2006 bereits tätig waren, begann der Fünfjahreszeitraum zu diesem Zeitpunkt.
Bei späterer Aufnahme der Tätigkeit gilt der erste Arbeitstag als Beginn des Fortbildungszeitraumes. -
Nach Art. 44 Abs.2 des BayRDG
Fortbildungspunkte Beginn Ende Fortbildungssammelszeitraum
Die Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN) ist eine personengebundene, lebenslang gültige (auch bei Kammerwechsel) 15-stellige Ziffernfolge, die jeder Arzt von seiner Ärztekammer erhält.
Mit der EFN registrieren Sie sich bei der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen. Die EFN steht Ihnen elektronisch auf Fortbildungsausweis und Barcode-Etiketten zur Verfügung.
Aufbau der EFN:
- 80 Codierung Berufsgruppe Ärztin / Arzt (Humanmedizin)
- 276 DIN Länderkennung nach ISO 3166 / Deutschland
- 90 z. B. Codierung Bayern
- Darauf folgt eine individuelle, sechsstellige laufende Nummer, die keine Codierung enthält.
- Die letzte Ziffer ist eine Prüfziffer
- Die EFN bleibt lebenslang bestehen
Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN)
Die Barcode-Etiketten bzw. Ihren Fortbildungsausweis erhalten Sie über die:
Bayerische Landesärztekammer Mühlbaurstraße 16 81677 München Telefon: 089 4147–124 Telefax: 089 4147–705
E-Mail: fobizer
oder
im geschützten Mitgliederbereich Meine BLÄK-Portal unter der Rubrik Fortbildung – Etiketten / Ausweis
Die bestellten Barcode-Etiketten und der Fortbildungsausweis werden wöchentlich am Donnerstag per Post an Ihre Privatadresse, welche in unserer Datenbank hinterlegt ist, versandt.
Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN)
Fortbildungs-Ausweis (Muster)
Für das Selbststudium von Fachliteratur (Kategorie E) und für die Ausübung einer Referententätigkeit, Veröffentlichung(en) etc. (Kategorie F) werden innerhalb von fünf Jahren maximal 50 Fortbildungspunkte anerkannt.
- Kategorie einer Fortbildungsveranstaltung
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Sozialrechtliche Fortbildungspflicht nach § 95d des SGB V / Nachweispflicht gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB)
Alle vertragsärztlich zugelassenen Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, Ärzte mit einer Doppelzulassung als Arzt und Zahnarzt, Ärzte die ausschließlich zur Teilnahme am Notarztdienst ermächtig sind.
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Sozialrechtliche Fortbildungspflicht § 136b SGB V / Nachweispflicht gegenüber der Ärztlichen Leitung
Alle Fachärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, die in einem nach § 108 SGB V zugelassenem Akut-Krankenhaus fachärztlich tätig sind.
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Fortbildungspflicht nach Art. 44 Abs. 2 BayRDG ‒ Ärzte im öffentlichen Rettungsdienst / Nachweispflicht gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB)
Alle Ärzte im öffentlichen Rettungsdienst, die eine persönliche Berechtigung, Genehmigung, Ermächtigung oder eine Kooperationsvereinbarung zur Teilnahme am Notarztdienst in Bayern haben.
Ja, die Berufsordnung der Bayerischen Landesärztekammer besagt unter § 4, dass bayerische Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, verpflichtet sind, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu seiner Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.
Auszug Berufsordnung für die Ärzte Bayerns
Der Arzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu seiner Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Auf Verlangen muss der Arzt seine Fortbildung nach Absatz 1 gegenüber der Kammer durch ein Fortbildungszertifikat einer Ärztekammer nachweisen.
Eine Anrechnung von überzähligen Fortbildungspunkten auf den nachfolgenden 5-Jahressammelzeitraum ist nicht möglich.
Fortbildung dient dem Erhalt und der kontinuierlichen Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz zur Gewährleistung einer hochwertigen Patientenversorgung und Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung.
Fortbildungspunkte 5 Jahressammelzeitraum
Sie können Ihr elektronisches Fortbildungskonto online auf der Homepage der BLAEK im Meine BLÄK-Portal einsehen. Um online zum Fortbildungspunktekonto zu gelangen, müssen Sie sich zunächst registrieren lassen. Im Anschluss benötigen Sie für einen uneingeschränkten Zugang ins Meine-BLÄK-Portal noch einen einmalig einzugebenden Freischaltcode. Diesen erhalten Sie nach erfolgreichem Registrieren aus Sicherheitsgründen wenige Tage später mit der Post an Ihre bei der BLÄK hinterlegten Privatanschrift. Nachdem Sie erfolgreich den Freischaltcode eingegeben haben, besitzen Sie nun einen uneingeschränkten Zugang für alle Funktionen im Meine BLÄK-Portal.
Fortbildungspunkte Online-Portal Meine BLÄK
- Wie komme ich ins Online-Portal "Meine BLÄK"?
Fortbildungszertifikate werden in Bayern untergliedert in die sozialrechtlich vorgegebenen Fortbildungszertifikate nach § 95d SGB V und § 136b SGB V. Diese Fortbildungszertifikate dienen dem Nachweis, dass der Arzt die sozialrechtliche Fortbildungspflicht erfüllt hat.
Darüberhinaus gibt es für die in Bayern tätigen Ärzte das Freiwillige Fortbildungszertifikat. Dies wird auf Wunsch bei der zuständigen Ärztekammer ausgestellt, wenn in maximal drei Jahren 150 Fortbildungspunkte nachgewiesen werden.
Um Fortbildungspunkte für die Teilnahme an Hospitationen zu erhalten ist Voraussetzung, immer im Vorfeld eine Anmeldung und Überprüfung der Hospitationen bei der zuständigen Ärztekammer des Arztes einzureichen.
Die BLÄK stellt als Service für den Hospitanten/Hospitationsgeber zu verwendende Muster-Formulare zur Verfügung:
- Anmeldung einer Hospitation
- Bestätigung einer Hospitation
- Vereinbarung zur Verschwiegenheitsverpflichtung inkl. Merkblatt und rechtliche Bezüge
Anmeldung Bestätigung Fortbildungspunkte
Im Interesse einer zügigen und komfortablen Bearbeitung haben wir für Sie eine praktikable Lösung gefunden, um die große Menge an Papier-"Altlasten" von Fortbildungsbescheinigungen auf Ihrem Fortbildungspunktekonto zu aktualisieren. Teilnahme-Bescheinigungen (TNB), die nicht vom Veranstalter über den Elektronischen Informationsverteiler (EIV) gemeldet bzw. vor Einführung des EIV ausgestellt wurden, können durch eine technische Optimierung auch elektronisch und datenschutzrechtlich einwandfrei erfasst werden. Hierzu senden Sie bitte Ihre Teilnahme-Bescheinigungen in Kopie (diese werden anschließend vernichtet) mit Ihrem Deckblatt nach Mannheim.
Mannheim Scannen Barcode-Etiketten Sammelzeitraum
Fortbildungsveranstaltungen, die von einer anderen Ärztekammer oder einer anderen Heilberufekammer anerkannt wurden, sind anrechnungsfähig.
wechselseitige Anerkennung
Fortbildungspunkte anderer Ärztekammern
Auszug Fortbildungsordnung
Die von anderen Ärztekammern anerkannten Fortbildungsmaßnahmen werden für das Fortbildungszertifikat angerechnet. Die von anderen Ärztekammern ausgestellten Fortbildungszertifikate werden anerkannt. Fortbildungsmaßnahmen, die von einer anderen Heilberufskammer anerkannt wurden, können für das Fortbildungszertifikat der Kammer angerechnet werden.