Wie trete ich aus der Kirche aus Berlin

Ein Kirchenaustritt kann verschiedene Gründe haben. Entweder man ist nicht mehr damit einverstanden, wie sich die Kirche heutzutage präsentiert oder man möchte sich ganz einfach die Kirchensteuer sparen. Die Gründe für den Kirchenaustritt sind für den Austritt an sich aber auch nicht relevant. Insgesamt ist ein Kirchenaustritt auch gar nicht so kompliziert, wie man vielleicht zunächst meint:

Was benötigt man für einen ordnungsgemäßen Kirchenaustritt?

Wer aus seiner katholischen oder evangelischen Glaubensgemeinschaft austreten möchte, der muss lediglich mit seinem Personalausweis, Reisepass oder ausländischen Pass zu dem zuständigen Amt (je nach Bundesland entweder das Standesamt oder das Amtsgericht) und dort seine Austrittserklärung abgeben. Eine Voranmeldung ist dafür genauso wenig nötig wie die Angabe von Gründen. Wichtig ist allerdings das persönliche Erscheinen. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass die meisten zuständigen Ämter eine Bearbeitungsgebühr, abhängig vom Bundesland, verlangen:

Bundesland Amt Gebühr

Baden-Württemberg Standesamt 10 bis 60 Euro

Bayern Standesamt 31,00 Euro

Berlin Amtsgericht 30,00 Euro

Brandenburg Amtsgericht kostenlos

Bremen Standesamt kostenlos

Hamburg Standesamt 31,00 Euro

Hessen Amtsgericht 25,00 Euro

Mecklenburg-Vorpommern Standesamt 10,00 Euro

Niedersachsen Standesamt 25,00 Euro

Nordrhein-Westfalen Amtsgericht 30,00 Euro

Rheinland-Pfalz Standesamt 20,45 Euro

Saarland Standesamt 32,00 Euro

Sachsen Standesamt 26,00 Euro

Sachsen-Anhalt Standesamt 30,00 Euro

Schleswig-Holstein Standesamt 20,00 Euro

Thüringen Standesamt 30,00 Euro

Was gilt es sonst zu beachten?

Jugendliche ab 14 Jahren können selbstständig, d.h. ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (i.d.R. die Eltern), aus der Kirche austreten. Wer lediglich 12 Jahre ist, jedoch noch keine 14 Jahre, der muss zusammen mit seinen Eltern persönlich vor dem zuständigen Amt erscheinen und gemeinsam die Erklärung des Kirchenaustritts abgeben. Ist das Kind noch keine 12 Jahre alt, so entscheiden alleine die Erziehungsberechtigten.

  • Deutsche mit Wohnsitz im Ausland

Deutsche, die in Deutschland in eine Religionsgemeinschaft hinein getauft wurden, heute Ihren Wohnsitz im Ausland haben, können vom Ausland aus nicht einfach aus der Kirche austreten. In diesen Fällen besteht ebenso die Erforderlichkeit des persönlichen Erscheinens. Allerdings müssen diejenigen im Ausland lebenden Deutschen zumindest keine Kirchensteuern zahlen.

  • Persönliches Familienstammbuch

Das Familienstammbuch beinhaltet beispielsweise Dokumente wie die Heiratsurkunde, auf der auch die Konfessionszugehörigkeit(en) angegeben sein können. Wer die Eintragung des Kirchenaustritts im Familienstammbuch daher vermerkt haben möchte, sollte sein Familienstammbuch zur zuständigen Behörde mitnehmen. Ansonsten ist die Mitnahme des persönlichen Stammbuches für den Austritt aus seiner Religionsgemeinschaft in der Regel nicht nötig.

Darüber hinaus sind auch anderweitige Unterlagen – wie Taufschein, Konfirmationsurkunde etc. – nicht notwendig.

  • Bescheinigung des Austritts

Wer den Kirchenaustritt erklärt, sollte sich dies unbedingt bescheinigen lassen. Der Austritt wird nämlich nicht dauerhaft, sondern nur für 10 Jahre, in den Registern gespeichert. Wer bei staatlicher Aufforderung eines Beweises, seinen Kirchenaustritt nicht nachweisen kann, muss unter Umständen eine Nachzahlung von Kirchensteuern erwarten.

Eine solche Bescheinigung des Kirchenaustritts kann allerdings, je nach Bundesland, mit einer weiteren Gebühr verbunden sein, die jedoch, in Anbetracht der möglichen Konsequenzen, wesentlich geringer sein wird.

  • Wirksamkeit des Austritts

Die Kirchensteuerpflicht endet in der Regel in dem Monat, in dem der Kirchenaustritt erfolgt ist. In einigen Bundesländern findet der wirksame Austritt allerdings erst einen bis zwei Monate später statt.

Seit 2011 sind ausschließlich die Finanzämter für die Änderung des Kirchensteuermerkmals auf der Lohnsteuerkarte zuständig. Seit 2012 werden solche Änderungen automatisch vorgenommen. Man muss sich selbst also nicht mehr darum kümmern. Es ist dennoch ratsam, die Lohnsteuerkarte daraufhin zu überprüfen, ob der Kirchenaustritt tatsächlich dort vermerkt wurde.

  • Folgen des Austritts

Der wirksame Kirchenaustritt hat rechtlich zur Folge, dass der deutsche Staat keinen Anspruch mehr auf Kirchensteuern hat. Ebenso entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Religionsunterricht.

Derjenige, dessen Arbeitsgeber einer Glaubensgemeinschaft angehört, wird allerdings regelmäßig mit der Beendigung des Dienstverhältnisses rechnen dürfen, da dieses häufig an eine kirchliche Mitgliedschaft gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (mit Urteil vom 26.05.2003, Az.: 9 S 1077/02) und das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (mit Urteil vom 02.07.2008, Az.: 7 Sa 250/08) haben in solchen Fällen eine Kündigung wegen Kirchenaustritts als zulässig angesehen. Der Verwaltungsgerichtshof Ba-Wü hat dies sogar für diesen Fall angenommen, in der eine leitende Krankenschwester in einem evangelischen Krankenhaus aus der katholischen Kirche ausgetreten war und konfessionslos blieb.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) unterstützte mit seinem Urteil vom 25.04.2013 (Az.: 2 AZR 579/12) diese Ansicht und entschied, dass in solchen Fällen der Arbeitnehmer eben nicht dadurch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert werde.

Die katholische Kirche kennt das Verfahren eines „Austritts aus einer Glaubensgemeinschaft Kirche“ nicht, da eine Taufe nicht rückgängig gemacht werden kann. Dennoch bewirkt eine Erklärung des Kirchenaustritts nach ständiger Praxis die Exkommunikation. Dies bedeutet nicht etwa aber den kompletten Ausschluss aus der Kirche, sondern lediglich der Verlust bestimmter Mitgliedschaftsrechte als Beugestrafe.

Die evangelische Kirche kennt hingegen den Kirchenaustritt. Dieser wird in der Regel nach den staatlichen Kirchenaustrittsgesetzen durch die zuständige Behörde erklärt.

Wer aus der Kirchenmitgliedschaft ausgetreten, hat grundsätzlich auch die Möglichkeit wieder in die Glaubensgemeinschaft zurückzukehren. Allerdings nur dann, wenn die jeweilige Religionsgemeinschaft auch bereit ist, den Ausgetretenen wieder aufzunehmen.

Nahezu 300 Euro Kirchensteuer pro Jahr zahlt der deutsche Arbeitnehmer im Schnitt. Zu viel Geld, meinen viele und treten aus. Bei manchen Jobs kann das von Nachteil sein.

28.01.2022 | von Angelika Ivanov

Dabei treten immer mehr Menschen aus der Kirche aus. Durchschnittlich verlassen 300.000 Menschen pro Jahr die Kirche und sparen sich damit die Steuer, zeigt eine Erhebung des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). 

Für Austrittswellen sorgen immer wieder zutage tretende Skandale der katholischen Kirche. So wurde zuletzt bekannt, dass die katholische Kirche im Bistum München über Jahre Hunderte Missbrauchsfälle vertuscht haben soll. Dabei lastet ein Gutachten dem emeritierten Papst Benedikt XVI. Fehlverhalten im Umgang mit vier Fällen von sexuellem Missbrauch während seiner Zeit als Erzbischof an. 

Insgesamt sollen in der katholischen Kirche seit den 1950er-Jahren hochgerechnet 216.000 Kinder und Jugendliche Opfer von sexuellem Missbrauch geworden sein. Unter Einbeziehung der von der Kirche betriebenen Einrichtungen werde von 330.000 Opfern ausgegangen, teilte die Unabhängige Missbrauchskommission in der Kirche (CIASE) mit.

In Deutschland sieht die katholische Kirche seit Anfang 2021 für Missbrauchsopfer erhöhte Anerkennungszahlungen von bis zu 50.000 Euro vor. Die bisherigen Zahlungen lagen im Schnitt bei 5000 Euro pro Person.

Viele Gläubige leiden unter den Vorfällen. Sie haben das Vertrauen verloren. Sie entscheiden sich, die Institution nicht mit der Kirchensteuer über ihr Gehalt weiter zu unterstützen, und treten aus.

Pro Jahr zahlen Gläubige nämlich mehrere Hundert Euro an die Kirchenverbände. Wie hoch genau die Summe ausfällt, das hängt vom Bundesland ab. In Baden-Württemberg und Bayern entfallen acht Prozent der Lohn- und Einkommensteuer auf die Kirche, der Rest der Republik zahlt neun Prozent an Gottes Vertreter auf Erden. Bei einem Durchschnittseinkommen von 37.000 Euro brutto wären das 449 Euro pro Jahr.

In unserem Brutto-Netto-Rechner können Sie Ihren individuellen Betrag ausrechnen. Die Kirchensteuer oder das Kirchgeld kann in der Steuererklärung als Sonderausgabe abgezogen werden.

Welche Vor- und Nachteile hat ein Kirchenaustritt?

Viele Menschen in Deutschland sind nur aus traditionellen Gründen Mitglied der Kirche und bezeichnen sich als ungläubig. Ein Austritt aus der Kirche hat vor allem finanzielle Vorteile. Bei einem Austritt entfällt der Anspruch auf den „Service“ der Kirche wie etwa eine Trauung vor dem Altar.

Wir haben die Argumente für oder gegen einen Kirchenaustritt zusammengefasst.

Vorteil 1: Steuerliche Ersparnisse

Der vermutlich wichtigste Grund für den Kirchenaustritt ist das gesparte Geld. Mitglieder der katholischen Kirche zahlen im Schnitt 291 Euro, Protestanten kommen auf 278 Euro im Jahr, rechnet das IW vor. Damit ist der Durchschnittsbetrag fast doppelt so hoch wie im Jahr 2004. In Deutschland ist es gesetzlich festgeschrieben, welche Glaubensrichtungen Kirchensteuern erheben dürfen. Darunter fallen christliche und jüdische Gemeinden sowie einige freireligiöse Gemeinden und die Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten.

Die Statistik zeigt, dass der Missbrauchsskandal Anfang 2010 und der Skandal um den zweistelligen Millionenbetrug in Limburg 2013, wo Bischof Franz-Peter Tebartz-van Elst auf Kosten der Kirche eine Luxuswohnung gebaut hat, zu zahlreichen Austritten bei der katholischen Kirche geführt haben. Gläubige wollten mit ihrem Geld die Tätigkeiten der Kirche nicht länger unterstützen. Denn die Einflussnahme der Mitglieder ist außerhalb ihrer lokalen Gemeinden sehr begrenzt.

Vorteil 3: Kein Religionsunterricht

Schulpflichtige Kinder ohne Religionszugehörigkeit können vom Religionsunterricht in der Schule befreit werden. Damit soll verhindert werden, dass Andersgläubige mit einer Weltanschauung konfrontiert werden, die sie und ihre Eltern nicht teilen. Ab 14 Jahren gelten Menschen in Deutschland als religionsmündig.

Nachteil 1: Der bürokratische Aufwand

Wer in Deutschland aus der Kirche austreten will, muss zum Amt. Abhängig vom Bundesland müssen Sie entweder beim Standesamt, Einwohnermeldeamt oder beim Amtsgericht einen Termin vereinbaren. Dort müssen Sie ein Formular ausfüllen und eine Bearbeitungsgebühr zahlen. Je nach Bundesland ist es kostenlos, wie etwa in Bremen, oder kostet zwischen zehn Euro und 60 Euro.

Nachteil 2: Keine Jobchance bei kirchlichen Trägern

Ärzte, Krankenschwestern, Pädagogen und Sozialarbeiter stehen vor der Frage, ob sie aus der Kirche austreten. Denn sie könnten ihre Jobchancen verringern. Grund ist, dass ihre Arbeitgeber häufig an die Kirche gebunden sind und die Mitgliedschaft verlangen.

Nachteil 3: Ausschluss von kirchlichen Zeremonien

Die Kirche begleitet wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen: die Taufe, die Trauung vor dem Altar und die Totenmesse. Für diese Zeremonien müssen Menschen, die ausgetreten sind, entweder Geld zahlen oder gänzlich darauf verzichten. Wobei es mittlerweile für alle Ereignisse auch weltliche Alternativen gibt.

Was Sie beim Austritt aus der Kirche beachten müssen

Wenn Sie alle Vor- und Nachteile abgewogen haben und aus der Kirche austreten wollen, müssen Sie zunächst herausfinden, welche Institution in Ihrer Stadt für die Abmeldung aus der Kirche zuständig ist. Dort müssen Sie einen Termin machen und persönlich erscheinen.

Am besten ist es, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mitzunehmen. Verheiratete oder Geschiedene müssen außerdem das Familienbuch vorlegen. Sind die Formalitäten erledigt, informiert die Behörde das Finanzamt über den Austritt. Zum Ersten des folgenden Monats sollte der Kirchenaustritt rechtsgültig sein und Sie keine Kirchensteuer mehr bezahlen.

Was kostet der Kirchenaustritt? Sortiert nach Bundesland

BundeslandKosten
Baden-Württemberg10 bis 60 Euro
Bayern35 Euro
Hessen30 Euro
Saarland32 Euro
Hamburg31 Euro
Sachsen-Anhalt30 Euro
Rheinland-Pfalz30 Euro
Nordrhein-Westfalen30 Euro
Berlin30 Euro
Thüringen30 Euro
Sachsen30 Euro
Niedersachsen25 Euro
Schleswig-Holstein20 Euro
Mecklenburg-Vorpommern12 Euro
Brandenburgkostenlos
Bremenkostenlos

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