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Endlich 18! Mit der Volljährigkeit starten junge Erwachsene in das komplett selbstbestimmte Leben, oder? Das stimmt nur teilweise, denn wer Abitur macht und danach eine Lehre oder ein Studium beginnt, ist noch für einige Jahre finanziell von den Eltern abhängig. Welche Regeln gelten für den Unterhalt ab 18?
Kindesunterhalt ab 18 – Eltern bleiben in der VerantwortungDie Unterhaltspflicht der Eltern endet nicht mit der Volljährigkeit der Kinder. Das Bürgerliche Gesetzbuch verpflichtet Eltern, den Lebensunterhalt ihrer Kinder so lange zu sichern, bis diese auf eigenen Beinen stehen können. Das ist in der Regel erst nach einer beruflichen Ausbildung der Fall. Daher muss Kindesunterhalt ab 18 Jahren weiter geleistet werden, wenn das Kind eine (schulische) Ausbildung oder ein Studium absolviert. Ist ein Kind z. B. aufgrund einer Behinderung oder Krankheit nicht in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, besteht das Recht auf Unterhalt auch nach Erreichen des 18. Lebensjahres unbegrenzt weiter.
Wie lange müssen Eltern Unterhalt ab 18 Jahren zahlen?Generell gilt, dass der Unterhalt so lange geleistet werden muss, bis das Kind seine erste berufliche Ausbildung abgeschlossen hat. Bei einem Studium gibt die Regelstudienzeit einen Anhaltspunkt für die Dauer der Zahlungsverpflichtung. Allerdings dürfen Kinder die Regelstudienzeit durchaus überschreiten und erhalten weiterhin elterlichen Unterhalt. Zudem gibt es einige Ausnahmen, die dem Kind Unterhalt ab 18 auch nach der ersten Ausbildung sichern. Dazu gehören Folgende:
Eltern, die Unterhalt für volljährige Kinder leisten, dürfen erwarten, dass das Kind die Ausbildung zielstrebig verfolgt, und haben ein Recht auf Informationen über den Verlauf von Lehre oder Studium.
Wie hoch ist der Kindesunterhalt ab 18?Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Wohnsituation und dem eigenen Einkommen des Kindes. Für den Unterhalt ab 18 gelten folgende Regeln:
Können Eltern den Unterhalt für volljährige Kinder in Ausbildung nicht leisten, besteht die Möglichtkeit, einen Antrag auf BAföG zu stellen.
Das Kindergeld steht dem volljährigen Kind zu und verringert den Anspruch auf Unterhalt ab 18 Jahren.
Unterhalt ab 18 nach Scheidung der ElternBei minderjährigen Kindern leistet in der Regel der Elternteil, der das Kind betreut, den sogenannten Betreuungsunterhalt, während der andere Elternteil den Barunterhalt bezahlt. Beim Unterhalt ab 18 ist das anders. Hier müssen beide Eltern zahlen, denn eine Betreuung benötigt der volljährige Nachwuchs nicht mehr.
Kein Kindesunterhalt ab 18 Jahren für SelbstverwirklichungDer Gesetzgeber und Gerichte gestehen volljährigen Kindern durchaus Orientierungsphasen zu. Ebenso dürfen Entscheidungen revidiert werden, wenn sich ein Studiengang oder eine Ausbildung als nicht passend erweisen. Möchten Kinder dagegen nach der Schule oder während der Ausbildung eine Weltreise machen, Erfahrungen als Au-pair sammeln oder ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) absolvieren, müssen Eltern keinen Unterhalt zahlen. Auch wenn eine Ausbildung oder ein Studium abgebrochen und keine neue Ausbildung begonnen wird, besteht kein Anspruch auf Unterhalt durch die Eltern. Hier sind junge Erwachsene verpflichtet, jede zumutbare Tätigkeit anzunehmen und selbst für ihren Unterhalt zu sorgen.
Nicht alle Kinder verfügen ab 18 Jahren über eigene Einkünfte. Viele befinden sich noch in einer Ausbildung, schließen noch die Schule ab oder beginnen ein Studium. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind endet deshalb nicht per se mit Erreichen des 18. Lebensjahres. Allerdings ändert sich dennoch einiges beim Unterhalt mit der Volljährigkeit. Mit dem 18. Lebensjahr endet das Sorgerecht der Eltern für die als erwachsen geltenden Kinder. Die volljährigen Kinder haben jetzt je nach den Umständen des einzelnen Falls einen Anspruch auf Barunterhalt gegen die Eltern und müssen diesen selbst geltend machen. Unterhalt schulden Eltern erwachsenen Kindern nur, wenn diese aufgrund bestimmter Umstände nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Erfahren Sie mehr zum Unterhalt für volljährige Kinder. Das Wichtigste in Kürze
Beachten Sie verschiedene typische Fallgestaltungen bei der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern ab 18 und weitere wichtige Fragen zum Thema. Unterhalt bis 25 oder 27Im Zusammenhang mit dem Unterhaltsanspruch wird häufig die Altersgrenze 25. Lebensjahr genannt. Diese Altersgrenze hat zunächst nichts mit dem Unterhalt zu tun. Sie spielt aber für das Kindergeld eine Rolle. Regelmäßig besteht der Anspruch auf Kindergeld bis zur Volljährigkeit des Kindes. Er verlängert sich bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind die Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat. Kinder, die bis zum 1.1.1982 geboren worden waren, wurden bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres beim Kindergeld berücksichtigt. Grundsätzlich müssen Eltern volljährigen Kindern Unterhalt zahlen, bis diese ihre erste Ausbildung abgeschlossen haben. Der Unterhaltsanspruch besteht auch für eine Überbrückungszeit zwischen Schulabschluss und Aufnahme der Ausbildung/eines Studiums. Diese Überbrückungszeit ist auf 4 Monate begrenzt. Die Eltern sind bis zum Abschluss des Studiums unterhaltspflichtig. Dabei wird für die Dauer der Verpflichtung die Regelstudienzeit zu Grunde gelegt, allerdings sind auch immer die Umstände einzelnen Falls entscheidend. Wenn volljährige Kinder mit einer Behinderung außerstande sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, besteht der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern fort. Ist ein volljähriges Kind aufgrund einer Krankheit – zum Beispiel wegen einer psychischen Erkrankung – nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kommt auch hier ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern infrage. Dabei sind ebenfalls die Umstände des einzelnen Falls zu prüfen. Da volljährige Kinder vor dem Gesetz als Erwachsene gelten, besteht ein Unterhaltsanspruch für volljährige Kinder nur im Ausnahmefall. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Erwachsener selbst für seinen Unterhalt aufkommen muss. Nimmt ein Kind nach seinem 18. Geburtstag keine Ausbildung auf und gibt es keine besonderen Gründe dafür, dass es an der Bestreitung des Lebensunterhalts gehindert ist, sind die Eltern nicht unterhaltspflichtig. Eltern sind für volljährige Kinder nicht unterhaltspflichtig, wenn das Kind nach seinem 18. Geburtstag keine eigenen Aktivitäten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung aufnimmt. Volljährige Kinder, die beispielsweise: – zeitweilig im Ausland als Au-Pair arbeiten, haben keinen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Ausnahmen können im Einzelfall bestehen. Vielfach zahlen die Eltern in diesen Lebensphasen freiwillig weiterhin Unterhalt an die Kinder. Bei einem volljährigen Kind schulden beide Elternteile den Unterhalt als Barunterhalt. Der sonst üblicherweise berücksichtigte Naturalunterhalt bei dem Elternteil, bei dem das Kind wohnt, spielt jetzt keine Rolle mehr. Für die Berechnung des Unterhalts sind die Vorgaben der Düsseldorfer Tabelle maßgeblich. Rechtlich geht die Unterhaltsverpflichtung nach einer Eheschließung auf den Ehepartner über. Damit endet zunächst der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Ist der Ehepartner nicht leistungsfähig und das verheiratete volljährige Kind befindet sich noch in einer Ausbildung, müssen die Eltern weiterhin Unterhalt zahlen. In der Regel können Unterhaltszahlungen im Rahmen von außergewöhnlichen Belastungen gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden. Das gilt jedoch nur, wenn anderweitig keine staatlichen Begünstigungen durch Kindergeld oder den Kinderfreibetrag bestehen. Deshalb kommt die Geltendmachung als außergewöhnliche des Kindesunterhaltes Belastung nur für Kinder ab dem 25. Lebensjahr infrage. Bei Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder prüfen die Finanzbehörden meist sehr genau, ob das Kind noch unterhaltsberechtigt ist und keine eigenen Einkünfte erzielen kann. Für die Finanzbehörden sind Kinder ab 18 Jahren im arbeitsfähigen Alter. Wenn Eltern Unterhalt für volljährige Kinder absetzen möchten, sind sie beweispflichtig dafür, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes noch besteht. Außerdem müssen etwaige Abzugsbeträge gegenüber dem Finanzamt um eigene Einkünfte des Kindes gemindert werden. Bekommen volljährige Kinder einen Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt?Volljährige Kinder werden vom Jugendamt nicht mehr mit einem Unterhaltsvorschuss und einer Beistandschaft unterstützt, wenn die Eltern oder einer der Elternteile keinen Unterhalt zahlen. Da Kinder ab 18 als Erwachsene betrachtet werden, sind sie voll geschäftsfähig und nunmehr selbst dafür verantwortlich, sich um die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern zu kümmern. Wenn es um Unterhaltsansprüche für volljährige Kinder geht, stehen sich auf beiden Seiten rechtlich gesehen Erwachsene gegenüber. Bei der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gegenüber den Eltern muss das volljährige Kind deshalb Auskunft darüber geben, warum sein Unterhaltsanspruch fortbesteht. Das Kind muss beispielsweise nachweisen, wann es welche Ausbildung aufgenommen hat oder wie weit es mit seinem Studium ist. Den Eltern gegenüber besteht auf der anderen Seite ein Auskunftsanspruch zu den Einkommensverhältnissen. Das volljährige Kind kann Unterhalt gegen die Eltern gerichtlich geltend machen. Hier geht dann in vielen Fällen ein Auskunftsbegehren der eigentlichen Klage voraus. Bodo Heuser Der Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht ist seit über 20 Jahren erfolgreich in Köln aktiv und hat für vielzählige Mandanten sehr gute Erfolge vor Gericht erzielt. Er hilft Ihnen dabei, Ihren Fall kompromisslos und ergebnisorientiert vor Gericht durchzusetzen. |