Wie lange dauert es eine Mutter-Kind-Kur zu bekommen?

Eine Mutter-Kind-Kur dauert in der Regel 3 Wochen. Eine Verlängerung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dazu muss während der Kur ein Antrag gestellt werden. Aus organisatorischen Gründen ist eine Kurverlängerung für Mütter mit Kindern unter 3 Jahren leider nicht möglich.

Habe ich einen Rechtsanspruch auf eine Kur?

Ja, Mutter-Kind-Kuren sind Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen (§24 und §41 SGB V). Wenn Ihr Arzt die medizinische Notwendigkeit der Kur in einem Attest belegt, muss die Krankenkasse die Kur genehmigen. Der Antrag wird in der Regel innerhalb von 3 Wochen genehmigt, wenn die Voraussetzungen für die Kur vorliegen.

Was muss im ärztlichen Attest stehen?

Die Ärztin bzw. der Arzt muss die medizinische Notwendigkeit der Kur ausführlich attestieren. Die mütterspezifische Belastung (z.B. Mehrfachbelastung durch Beruf und Familie, Hausbau, Allein-Erziehung usw.) muss im Vordergrund stehen. Die nötigen Antragsformulare bekommen Sie bei Ihrer Beratungsstelle. Oder Sie laden Sie hier herunter.

Wer hilft mir bei Ausfüllen der Unterlagen?

Unterstützung bekommen Sie bei Ihrer Kurberatungsstelle. Die Kurberaterin füllt gerne alle Unterlagen mit Ihnen zusammen aus und reserviert einen Platz in der Fachklinik Caritas-Haus Feldberg für Sie. Oder Sie wenden sich direkt an unsere Beratungshotline.

Ist eine Mutter-Kind-Kur so etwas wie Urlaub?

Nein, auf keinen Fall. Sie kommen zur Kur, weil das medizinisch notwendig ist und Ihnen in der Fachklinik Caritas-Haus Feldberg geholfen wird. Sie müssen täglich Angebote und Therapien wahrnehmen. Dazu sind Sie verpflichtet, Ihre Krankenkasse überprüft das. Selbstverständlich haben Sie auch Ruhezeiten und Freizeit.

Muss ich für eine Mutter-Kind-Kur Urlaub nehmen?

Nein. Eine Mutter-Kind-Kur ist eine medizinisch notwendige Gesundheitsmaßnahme, die von Ihrem Arzt verordnet wurde. Dafür darf Ihr Arbeitgeber keinen Urlaub anrechnen.

Werden meine Kinder ebenfalls behandelt?

Wenn ihre Kinder therapiebedürftig sind, muss die Krankenkasse sie als Patienten einstufen. Ist das nicht der Fall, werden sie nicht behandelt, aber in den Kindergruppen betreut und ggf. in der Elly-Heuss-Knapp-Schule unterrichtet.

 

Alle 4 Jahre haben Erziehende Anspruch auf eine Kur, wenn die medizinischen und/oder psychosozialen Voraussetzungen vorliegen. Ist eine Kur vorzeitig begründet, kann auch vor Ablauf der 4-Jahres-Frist ein Antrag gestellt werden.

Kann ich als Vater eine Vater-Kind-Maßnahme durchführen?

Auch Männer in Familienverantwortung können eine Vater-Kind-Kur beantragen. In unseren Einrichtungen in Plön und auf Pellworm nehmen wir zu bestimmten Terminen auch Väter mit ihren Kindern auf.

Haben ALG-Empfänger Anspruch auf eine Mutter-Kind-Kur?

Auch Bezieherinnen von ALG haben uneingeschränkten Anspruch auf eine Mutter-Kind-Kur. Im Einzelfall kann auch die tägliche Zuzahlung reduziert werden oder ganz entfallen.

Alle erforderlichen Schritte zur Beantragung erfahren Sie unter Ihr Weg zur Kur – Schritte zur Kur

Bitte lassen Sie für sich und jedes einzelne Kind jeweils ein Attest ausfüllen. Je ausführlicher die Atteste ausgefüllt sind, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Krankenkasse die Kosten übernimmt. Die erforderlichen Attest-Formulare sind in der ärztlichen Praxis-Software hinterlegt und können vom Arzt direkt bearbeitet werden. Mehr dazu unter Ihr Weg zur Kur – Schritte zur Kur.

In der Regel dauern die Kuren 3 Wochen. Sofern es medizinisch erforderlich ist, kann die Krankenkasse einer Kurverlängerung zustimmen. Die Verlängerung kann nur von den Ärzten der Kurklinik beantragt werden.

Kinder (von 6 Monaten bis zu 12 Jahren, in Ausnahmefällen bis zu 14 Jahren), die zu Hause nicht betreut werden können, können an der Maßnahme teilnehmen.

Alle gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, die vollen Kosten (ausgenommen der gesetzlichen Zuzahlung) für eine medizinisch notwendige Mutter- bzw. Vater-Kind-Kur zu übernehmen. Die gesetzlich geregelte Zuzahlung (Eigenanteil) beträgt 10 Euro pro Kalendertag.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Reduzierung des Eigenanteils bzw. eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht bei Ihrer Krankenkasse beantragen: Die Selbstbeteiligung bei Zuzahlungen für Medikamente und Heilmittel darf gesetzlich nicht über 2% des Bruttoeinkommens liegen. Den erforderlichen Befreiungsantrag erhalten Sie direkt bei Ihrer Krankenkasse. Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre ist keine Zuzahlung zu leisten.

Die privaten Krankenkassen beteiligen sich abhängig vom Versicherungsumfang an den Kosten der Kurmaßnahme. Nehmen Sie ggf. vorab Kontakt zu Ihrer PKV auf, um die Höhe des Zuschusses zu erfragen. Die DRK-Zentren sind als beihilfefähig anerkannt!

Wer übernimmt die Fahrtkosten?

Die Krankenkassen übernehmen die Reisekosten, abzüglich der gesetzlichen Eigenbeteiligung. Die gesetzliche Zuzahlung für die Fahrt beträgt zwischen 5 und 10 Euro pro Person und Fahrt.

Die Kosten des Gepäcktransports werden von der Krankenkasse nicht übernommen.

Werden die Kosten der stationären medizinischen Maßnahme von einem Sozialleistungs-träger übernommen (z. B. von der Krankenkasse) hat der Arbeitgeber Lohnfortzahlung zu leisten. Urlaubstage dürfen nicht angerechnet werden. Schulkinder sollten von der Schule befreit werden. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber und die zuständigen Lehrer.

Bei Bewilligung einer stationären Maßnahme kann die/der Versicherte nicht völlig selbständig die Einrichtung festlegen; vielmehr bestimmt die Krankenkasse die Einrichtung sowie den Zeitpunkt und den Umfang der Maßnahme.

Die Krankenkasse darf die Auswahl aber nicht nach Belieben treffen, sondern ist daran gebunden, ihr Ermessen pflichtgemäß auszuüben, d. h. sie muss gemäß den in den §§ 23 (Vorsorge) und 40 SGB V (Rehabilitation) und weiteren Vorgaben des Sozialgesetzbuches genannten Ermessensgesichtspunkten und auch das Wunsch- und Wahlrecht nach § 9 SGB IX beachten und miteinander abwägen.

Mit dem „Wunsch- und Wahlrecht“ haben Versicherte das Recht zur Mitsprache bei der Auswahl einer für sie und ihre Kinder geeigneten Vorsorge-Einrichtung. Zu den sogenannten "berechtigten Wünschen" von Müttern und Vätern bei der Wahl einer geeigneten Kurklinik gehören u.a. die Berücksichtigung von Schwerpunktmaßnahmen bei speziellen Erkrankungen, z. B. Epilepsie oder Trauerbewältigung, spezielle Therapieangebote oder besondere Angebote der Kinderbetreuung. Auch die Größe der Klinik sowie die Entfernung vom Wohnort soll auf Wunsch Berücksichtigung finden.

Unsere Beratungsstelle berät und unterstützt Sie gern kostenfrei bei Ihren Fragen.