Wie kann ich aus der katholischen Kirche austreten NRW?

Ein Kirchenaustritt kann verschiedene Gründe haben. Entweder man ist nicht mehr damit einverstanden, wie sich die Kirche heutzutage präsentiert oder man möchte sich ganz einfach die Kirchensteuer sparen. Die Gründe für den Kirchenaustritt sind für den Austritt an sich aber auch nicht relevant. Insgesamt ist ein Kirchenaustritt auch gar nicht so kompliziert, wie man vielleicht zunächst meint:

Was benötigt man für einen ordnungsgemäßen Kirchenaustritt?

Wer aus seiner katholischen oder evangelischen Glaubensgemeinschaft austreten möchte, der muss lediglich mit seinem Personalausweis, Reisepass oder ausländischen Pass zu dem zuständigen Amt (je nach Bundesland entweder das Standesamt oder das Amtsgericht) und dort seine Austrittserklärung abgeben. Eine Voranmeldung ist dafür genauso wenig nötig wie die Angabe von Gründen. Wichtig ist allerdings das persönliche Erscheinen. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass die meisten zuständigen Ämter eine Bearbeitungsgebühr, abhängig vom Bundesland, verlangen:

Bundesland Amt Gebühr

Baden-Württemberg Standesamt 10 bis 60 Euro

Bayern Standesamt 31,00 Euro

Berlin Amtsgericht 30,00 Euro

Brandenburg Amtsgericht kostenlos

Bremen Standesamt kostenlos

Hamburg Standesamt 31,00 Euro

Hessen Amtsgericht 25,00 Euro

Mecklenburg-Vorpommern Standesamt 10,00 Euro

Niedersachsen Standesamt 25,00 Euro

Nordrhein-Westfalen Amtsgericht 30,00 Euro

Rheinland-Pfalz Standesamt 20,45 Euro

Saarland Standesamt 32,00 Euro

Sachsen Standesamt 26,00 Euro

Sachsen-Anhalt Standesamt 30,00 Euro

Schleswig-Holstein Standesamt 20,00 Euro

Thüringen Standesamt 30,00 Euro

Was gilt es sonst zu beachten?

Jugendliche ab 14 Jahren können selbstständig, d.h. ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (i.d.R. die Eltern), aus der Kirche austreten. Wer lediglich 12 Jahre ist, jedoch noch keine 14 Jahre, der muss zusammen mit seinen Eltern persönlich vor dem zuständigen Amt erscheinen und gemeinsam die Erklärung des Kirchenaustritts abgeben. Ist das Kind noch keine 12 Jahre alt, so entscheiden alleine die Erziehungsberechtigten.

  • Deutsche mit Wohnsitz im Ausland

Deutsche, die in Deutschland in eine Religionsgemeinschaft hinein getauft wurden, heute Ihren Wohnsitz im Ausland haben, können vom Ausland aus nicht einfach aus der Kirche austreten. In diesen Fällen besteht ebenso die Erforderlichkeit des persönlichen Erscheinens. Allerdings müssen diejenigen im Ausland lebenden Deutschen zumindest keine Kirchensteuern zahlen.

  • Persönliches Familienstammbuch

Das Familienstammbuch beinhaltet beispielsweise Dokumente wie die Heiratsurkunde, auf der auch die Konfessionszugehörigkeit(en) angegeben sein können. Wer die Eintragung des Kirchenaustritts im Familienstammbuch daher vermerkt haben möchte, sollte sein Familienstammbuch zur zuständigen Behörde mitnehmen. Ansonsten ist die Mitnahme des persönlichen Stammbuches für den Austritt aus seiner Religionsgemeinschaft in der Regel nicht nötig.

Darüber hinaus sind auch anderweitige Unterlagen – wie Taufschein, Konfirmationsurkunde etc. – nicht notwendig.

  • Bescheinigung des Austritts

Wer den Kirchenaustritt erklärt, sollte sich dies unbedingt bescheinigen lassen. Der Austritt wird nämlich nicht dauerhaft, sondern nur für 10 Jahre, in den Registern gespeichert. Wer bei staatlicher Aufforderung eines Beweises, seinen Kirchenaustritt nicht nachweisen kann, muss unter Umständen eine Nachzahlung von Kirchensteuern erwarten.

Eine solche Bescheinigung des Kirchenaustritts kann allerdings, je nach Bundesland, mit einer weiteren Gebühr verbunden sein, die jedoch, in Anbetracht der möglichen Konsequenzen, wesentlich geringer sein wird.

  • Wirksamkeit des Austritts

Die Kirchensteuerpflicht endet in der Regel in dem Monat, in dem der Kirchenaustritt erfolgt ist. In einigen Bundesländern findet der wirksame Austritt allerdings erst einen bis zwei Monate später statt.

Seit 2011 sind ausschließlich die Finanzämter für die Änderung des Kirchensteuermerkmals auf der Lohnsteuerkarte zuständig. Seit 2012 werden solche Änderungen automatisch vorgenommen. Man muss sich selbst also nicht mehr darum kümmern. Es ist dennoch ratsam, die Lohnsteuerkarte daraufhin zu überprüfen, ob der Kirchenaustritt tatsächlich dort vermerkt wurde.

  • Folgen des Austritts

Der wirksame Kirchenaustritt hat rechtlich zur Folge, dass der deutsche Staat keinen Anspruch mehr auf Kirchensteuern hat. Ebenso entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Religionsunterricht.

Derjenige, dessen Arbeitsgeber einer Glaubensgemeinschaft angehört, wird allerdings regelmäßig mit der Beendigung des Dienstverhältnisses rechnen dürfen, da dieses häufig an eine kirchliche Mitgliedschaft gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (mit Urteil vom 26.05.2003, Az.: 9 S 1077/02) und das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (mit Urteil vom 02.07.2008, Az.: 7 Sa 250/08) haben in solchen Fällen eine Kündigung wegen Kirchenaustritts als zulässig angesehen. Der Verwaltungsgerichtshof Ba-Wü hat dies sogar für diesen Fall angenommen, in der eine leitende Krankenschwester in einem evangelischen Krankenhaus aus der katholischen Kirche ausgetreten war und konfessionslos blieb.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) unterstützte mit seinem Urteil vom 25.04.2013 (Az.: 2 AZR 579/12) diese Ansicht und entschied, dass in solchen Fällen der Arbeitnehmer eben nicht dadurch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert werde.

Die katholische Kirche kennt das Verfahren eines „Austritts aus einer Glaubensgemeinschaft Kirche“ nicht, da eine Taufe nicht rückgängig gemacht werden kann. Dennoch bewirkt eine Erklärung des Kirchenaustritts nach ständiger Praxis die Exkommunikation. Dies bedeutet nicht etwa aber den kompletten Ausschluss aus der Kirche, sondern lediglich der Verlust bestimmter Mitgliedschaftsrechte als Beugestrafe.

Die evangelische Kirche kennt hingegen den Kirchenaustritt. Dieser wird in der Regel nach den staatlichen Kirchenaustrittsgesetzen durch die zuständige Behörde erklärt.

Wer aus der Kirchenmitgliedschaft ausgetreten, hat grundsätzlich auch die Möglichkeit wieder in die Glaubensgemeinschaft zurückzukehren. Allerdings nur dann, wenn die jeweilige Religionsgemeinschaft auch bereit ist, den Ausgetretenen wieder aufzunehmen.

Der Kirchenaustritt ist in Nordrhein-Westfalen weiterhin nicht in digitaler Form möglich. Das Kirchenaustrittsgesetz des Landes schreibe „wegen der Bedeutung der Erklärung“ eine besondere Form vor, erklärte ein Sprecher der Düsseldorfer Staatskanzlei am Freitag auf Anfrage.

„Der Austritt muss entweder mündlich beim zuständigen Amtsgericht erklärt oder schriftlich in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden.“ Diese gesetzliche Vorgabe stehe einer Digitalisierung entgegen. Zuerst hatte die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ (FAZ) darüber berichtet (Freitagsausgabe).

Nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) aus dem Jahr 2017 sind Bund, Länder und Kommunen grundsätzlich verpflichtet, nach dem 31. Dezember 2022 mehrere hundert Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten.

Die NRW-Staatskanzlei habe federführend geprüft, ob auch Kirchenaustritte digital erfolgen könnten, berichtete der Sprecher. „Aufgrund der rechtlichen Unmöglichkeit“ sei das OZG-Entscheidungsgremium dem Vorschlag Nordrhein-Westfalens gefolgt, davon Abstand zu nehmen. Damit werde das „nicht weitergehend betrachtet“.

Der Gesetzgeber sei auch „durch das OZG nicht verpflichtet, die Vorgabe zum persönlichen Erscheinen durch eine Gesetzesänderung aufzugeben“, erklärte der Sprecher. „Unter die Digitalisierungspflicht des OZG fallen nur geeignete Verwaltungsleistungen.“

Berlin will Online-Verfahren anbieten

Laut „FAZ“ hat bislang Berlin als einziges Bundesland angekündigt, die Rechtslage so zu ändern, dass ein Kirchenaustritt im Online-Verfahren möglich wird. Die katholische und die evangelische Kirche hatten für das vergangene Jahr zusammen rund 640.000 Kirchenaustritte bundesweit vermeldet.

359.338 Katholiken kehrten ihrer Kirche 2021 den Rücken, wie die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) in Bonn Ende Juni mitteilte. Das sind fast 86.600 mehr als im bisherigen Rekordjahr 2019.

Wegen Überlastung der Amtsgerichte und Standesämter mussten Austrittswillige oft viele Monate auf einen Termin warten. Mehrere Amtsgerichte in NRW haben nach eigenen Angaben auch für das laufende Jahr wieder eine starke Nachfrage verzeichnet.

dpa

urn:newsml:dpa.com:20090101:220715-99-34807/2

Mit dieser Vorlage kann ein Antrag zum Kirchenaustritt erstellt werden. Der Kirchenaustritt wird in Deutschland grundsätzlich von den Bundesländern geregelt. In den jeweiligen Bundesländern bestehen daher unterschiedliche Voraussetzungen.


WAS SOLLTE BEACHTET WERDEN?

Grundsätzlich kann jeder, der in einer Kirche (oder andere Glaubensrichtung) aufgenommen wurde (z.B. durch Taufe), auch aus der Kirche wieder austreten. Der Staat übernimmt in Deutschland die Verwaltung der Steuererhebung für die Glaubensgemeinschaften.

Ausgetreten werden kann nur durch persönliches Erscheinen oder durch ein notariell beglaubigtes Dokument. Der Kirchenaustritt kann bereits ab dem 14. Lebensjahr selbstständig erklärt werden. Jüngere Kirchenangehörige bedürfen der Anwesenheit der Erziehungsberechtigten. Wenn der Kirchenangehörige im Ausland lebt, gelten dennoch dieselben Regelungen.


Schritte des Austrittes

Die einfachste Variante, aus der Kirche auszutreten, ist meist der Gang zur jeweiligen Behörde. Diese ist je nach Bundesland unterschiedlich. In Berlin, Brandenburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen muss die Person zum zuständigen Amtsgericht gehen. Im Rest Deutschlands kann die Person im Standesamt aus der Kirche austreten.


Folgen eines Austritts

Für die katholische Kirche verliert man mit dem Kirchenaustritt auch seinen katholischen Glauben. Mit dem Austritt hat man nicht mehr die mit der Konfessionszugehörigkeit verbundenen staatlichen Pflichten, wie die Zahlung der Kirchensteuer, und man verliert die Kirchenrechte. So kann die Person nicht mehr kirchlich heiraten oder beerdigt werden, die Kinder können nicht mehr in einen kirchlichen Kindergarten gehen.

Im allgemeinen Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt von 2012 werden außerdem "die Sakramente der Buße, Eucharistie, Firmung und Krankensalbung" ausgeschlossen. Und der Ausgetretene darf "nicht Taufpate und nicht Firmpate sein".

Während die evangelische Kirche den Wiedereintritt erlaubt, ist dieser in der katholischen Kirche davon abhängig, ob man Reue zeigt und ob die jeweilige Gemeinde zustimmt, den Ausgetretenen wieder aufzunehmen.


WIE WIRD DAS DOKUMENT VERWENDET

Die Vorlage sollte den Fragen entsprechend ausgefüllt und unterschrieben werden. Anschließend sollte der Brief an die zuständige Behörde gesandt werden. Beim Gang zur zuständigen Behörde sollte, neben einer Kopie des Briefes, unbedingt ein amtliches Ausweisdokument mitgeführt werden. Dieses ist zwingend vorgeschrieben zur eigenen Identifizierung. Darüber hinaus lohnt es sich, die Meldebestätigung vom Wohnsitz mitzubringen.

Je nach Verwaltungsbestimmungen kann die Person aufgefordert werden, ihren Wohnsitz nachzuweisen. Ein Stammbuch muss nur mitgebracht werden, wenn der Eintrag zur Konfession darin geändert werden soll. Einen Grund für den Kirchenaustritt muss man nicht angeben.

Andere Dokumente sind für den Austritt nicht erforderlich, aber nützlich. Wenn die Person noch über das Taufbuch verfügt oder weiß, in welchem Kirchenbezirk sie getauft wurden, hilft das die Löschung aus dem Register der Kirche zu beschleunigen. Die Weiterleitung der Daten übernimmt das Amt.

Neben den passenden Papieren wird auch eine Gebühr fällig. Die Gebühr fällt von Bundesland zu Bundesland verschieden aus, beträgt zwischen 5 € und 100 €. Die Person erhält dann als Beleg eine Austrittsurkunde, die aufbewahrt werden muss. Die Urkunde ist zum Beispiel bei einem Wohnortwechsel vorzulegen oder als Kopie ans Finanzamt einzuschicken, falls dieses weiterhin die Kirchensteuer vom Gehalt abzieht.

Die Kirchensteuer wird je nach Bundesland im Folgemonat oder erst im übernächsten Monat eingestellt. Ab dann wird keine Kirchensteuer mehr gefordert.

Beachte: Soll der Austritt komplett auf dem Postweg abgewickelt werden, ist es notwendig, dass ein Notar die Unterschrift und den Kirchenaustritt beglaubigt.


RELEVANTES RECHT

Relevantes Recht sind die:

  • Art. 4 GG
  • Art. 140 GG
  • Urteil (2 AZR 579/12)


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