Welche nebenkosten von der steuer absetzen

Erstellt: 13.09.2022, 08:30 Uhr

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Wer Nebenkosten nicht in der Steuererklärung angibt, macht einen Fehler: Denn fast immer kann man sich eine größere Summe zurückholen.

Den meisten graut es wohl vor der jährlichen Steuererklärung. Komplizierte Bürokratie und schwer verständliche Dokumente schrecken zahlreiche Verbraucher ab und sorgen dafür, dass viele Menschen ihre Steuererklärung lieber gar nicht erst einreichen, statt entstandene Kosten geltend zu machen. Dabei lohnt es sich beispielsweise enorm, die Nebenkostenabrechnung bei der Steuererklärung zu berücksichtigen.

Wer im letzten Jahr Reparatur- oder Wartungsarbeiten an Haus oder Wohnung bezahlen musste, könnte nämlich eine Rückerstattung in Höhe von mehreren tausend Euro erhalten. Dabei gibt es jedoch einige wichtige Dinge zu beachten. Von der Steuer absetzbar sind nämlich ausschließlich ausgewählte Handwerkerarbeiten und sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen. Darunter fallen Renovierungsarbeiten am Objekt ebenso Reinigungs- und Winterdienste sowie Gartenarbeiten. Allerdings sind auch hier nicht alle Kostenpositionen abgedeckt. Wer Geld vom Finanzamt zurückbekommen will, sollte sich also unbedingt über die einzelnen Regelungen informieren. In welchen Fällen es sich beispielsweise für Studierende lohnt, eine Steuererklärung abzugeben, lesen Sie hier. Was man dagegen als Rentnerin bzw. Rentner bei der Steuererklärung beachten muss, erfahren Sie hier.

Steuererklärung: Grundlegende Gesetze zur Angabe der Nebenkosten

Das Einkommenssteuergesetz regelt, was in der jährlichen Steuererklärung abgesetzt werden kann und was nicht. Wer seine Dokumente ohne die Hilfe eines Steuerberaters vorbereitet, der lässt sehr wahrscheinlich einiges an Geld beim Staate liegen. Denn unter anderem die gezahlten Nebenkosten können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Bis zu 20 Prozent bestimmter Nebenkosten werden potenziell von der Einkommenssteuer abgezogen, wobei dafür klar formulierte Regeln gelten: Es muss sich um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen handeln, die ihre festgesetzten Höchstbeträge nicht überschreiten.

Welche nebenkosten von der steuer absetzen

Geben Sie Ihre Nebenkostenabrechnung bei der Steuererklärung an? (Symbolbild) © Blickwinkel/Imago

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen handelt es sich um alles rund um Haus und Garten: Reinigung des Gebäudes und der Fenster, Gartenarbeiten und Winterdienste, sowie Schädlingsbekämpfung oder die Finanzierung eines Hauswarts. Auch durch Handwerkerleistungen entstandene Kosten können am Ende des Jahres in der Steuererklärung angegeben werden. Allerdings können nicht alle Reparaturen abgesetzt werden. Vor allen Dingen eher seltene Wartungsarbeiten, beispielsweise an Heizungsanlagen, Feuerlöscher, Fahrstuhl, Schornstein und anderen benötigten und gemeinschaftlich genutzten Teilen des Hauses, können als Nebenkosten angegeben werden. Auch einmalige Reinigungsaktionen der Dachrinne oder des Abflusses, ebenso wie die Beseitigung von Graffiti, gehören zu den Handwerkerkosten, die von der Steuer abgesetzt werden können.

Steuererklärung: Weitere Infos zur Angabe der Nebenkosten

Leider ist die Angabe der Nebenkosten — wie für die Steuererklärung üblich — nicht immer ein einfaches Unterfangen. Denn nicht alle einzelnen Positionen der entstandenen Betriebskosten können bei der jährlichen Abgabe geltend gemacht werden. Die Arbeitskosten für Handwerkereinsätze und andere Dienstleistungen müssen beispielsweise ohne Mehrwertsteuer angegeben werden. Material-, Liefer-, oder Warenkosten sind steuerlich nicht absetzbar. Maschinenkosten, Fahrtkosten sowie Kosten für Verbrauchsmittel und Entsorgung dagegen können in den Arbeitskosten mit berechnet werden. Die regelmäßige Müllentsorgung und Hausverwaltung wiederum muss vollständig vom Verbraucher selbst getragen werden.

Welche nebenkosten von der steuer absetzen

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Für Mieterinnen und Mieter gelten ähnliche Regelungen bei eigenständig in Auftrag gegebenen Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten. Es können allerdings ausschließlich Handwerkerkosten, die das Mietobjekt selbst betreffen, in der Steuererklärung angegeben werden. Dazu zählen beispielsweise Reparaturen an Dach, Fassade, Bodenbelägen, Wänden, Türen und Fenstern. Besonders wichtig ist, schon bei der Rechnungsausstellung für in Auftrag gegebene Arbeiten an die kommende Steuererklärung zu denken. Die verschiedenen Kostenpositionen müssen im Beleg erkennbar ausgewiesen sein, da das Finanzamt nur so die Höhe der Erstattung festlegen kann. Achtung: Wer seine Handwerker in bar bezahlt, wird eine böse Überraschung erleben. Denn das Finanzamt akzeptiert ausschließlich per Überweisung oder Lastschrift beglichene Kosten.

Nebenkosten in der Steuererklärung: Wie viel Geld kommt am Ende dabei raus?

Insgesamt können Handwerkerkosten in Höhe von 6.000 Euro in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag der potentiellen Erstattung liegt dementsprechend bei 1.200 Euro. Haushaltsnahe Dienstleistungen dagegen könnten sich als echte Goldgrube erweisen: Hier dürfen Steuerzahler Kosten in Höhe von bis zu 20.000 Euro in ihrer Steuererklärung geltend machen. Sollten diese komplett vom Finanzamt anerkannt werden, ergibt sich daraus eine Rückzahlung in Höhe von 4.000 Euro. Durch die Angabe der Betriebs- und Nebenkosten können jährlich also bis zu 5.200 Euro steuerlich abgesetzt werden. Heizkosten sind leider nur bedingt für eine Rückzahlung geeignet. Denn ausschließlich einmalige Arbeiten in Zusammenhang mit der Heizungsanlage können in der Steuererklärung angegeben werden. Verbrauchskosten sind aus den Erstattungen ausgeschlossen.

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Begünstigte Aufwendungen

Zu den begünstigten Aufwendungen gehören nur

  • die Kosten für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst,
  • die Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen,
  • die Kosten für Handwerkerleistungen,
  • die in Rechnung gestellten Kosten für Maschinen,
  • und die in Rechnung gestellten Fahrtkosten.

Sie können haushaltsnahe Dienstleistungen auch dann geltend machen, wenn der Haushalt innerhalb der EU/EWR liegt.

Folgende Aufwendungen sind nicht begünstigt:

  • Aufwendungen für das verwendete Material oder sonstige mit der Dienstleistung, den Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. den Handwerkerleistungen in Zusammenhang stehende mitgelieferte Waren. Das gilt nicht für Verbrauchsmaterial wie Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel;
  • Aufwendungen für Dienstleistungen, bei denen die Lieferung von Waren im Vordergrund steht wie beispielsweise Partyservice,
  • Aufwendungen, bei denen die Entsorgung oder eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund steht,
  • Verwaltergebühren.

Aus der Rechnung muss der Anteil der Arbeitskosten am Gesamtbetrag hervorgehen, da die Finanzverwaltung sonst die Steuerermäßigung nicht gewährt. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeits- und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig. Sollten Sie von Ihrem Handwerker eine Rechnung ohne den Ausweis der Arbeits- und Fahrtkosten erhalten haben, so sollten Sie nach einer korrigierten Rechnung fragen. Ihr Handwerker ist verpflichtet Ihnen eine korrekte Rechnung auszuhändigen. Bei Wartungsverträgen wird es grundsätzlich nicht beanstandet, wenn sich der Anteil der Arbeitskosten aus einer Anlage zur Rechnung ergibt. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuerbeträge ist nicht vorzunehmen.

Welche Positionen aus der Nebenkostenabrechnung können angesetzt werden?

Alle Positionen, die Haushalts- und Handwerkerleistungen sind, können angesetzt werden.

Diese Aufwendungen sind in den meisten Nebenkostenabrechnungen enthalten:

  • Treppenhausreinigung
  • Hausmeister,
  • Gartenpflege,
  • Wartungen,
  • Reparaturen und
  • Schornsteinfeger.

Kosten für Mietvereine, Wasser, Müll, Strom und Heizung sowie Grundsteuer sind nicht ansetzbar.

Höchstbetrag

Es können 20% der Aufwendungen maximal 4.000 € als Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (Minderung der Steuerzahlast) berücksichtigt werden.
Für Handwerkerleistung können 20% der Aufwendungen maximal 4.000 € als Steuerermäßigung (Minderung der Steuerzahlast) berücksichtigt werden.

Nachweispflicht

Die haushaltsnahe Dienstleistung sowie die Handwerkerleistung müssen nach Aufforderung durch das Finanzamt

  • durch Vorlage der Rechnung des beauftragten Unternehmens mit aussagekräftigen Angaben über die erbrachte Dienstleistung und
  • Vorlage des Kontoauszugs mit Abbuchung des Rechnungsbetrages oder einer entsprechenden Bescheinigung des Kreditinstituts belegt werden
  • Nebenkostenabrechnung

Auf der Nebenkostenabrechnung Ihrer Hausverwaltung oder Ihres Vermieters ist in der Regel eine extra Seite beigefügt zur Vorlage beim Finanzamt. Auf dieser Seite sind alle relevanten Kosten die von der Steuererklärung abgesetzt werden können aufgeführt. Ist dies nicht der Fall fügen Sie die ganze Nebenkostenabrechnung bei und markieren die entsprechenden Positionen wie  Hausflurreinigung, Gartenarbeiten oder Handwerkerleistungen.

Woher bekomme ich die genauen Zahlen?

Die finden sich in der Betriebskosten-Abrechnung Ihres Vermieters. Darin muss aufgeschlüsselt sein, wie viel Sie (anteilig) für den Hausmeister oder für die Fahrstuhl-Reparatur bezahlt haben. Lohn- und Materialkosten müssen getrennt ausgewiesen sein. Fehlt die Aufsplittung, können Sie sie beim Vermieter anmahnen.

Was, wenn die Abrechnung zu spät kommt?

Mieter und Wohnungseigentümer, die ihre Nebenkostenabrechnung oder Betriebskosten-Abrechnung bei der Anfertigung ihrer Steuererklärung noch nicht erhalten haben, können die abziehbaren Beträge der Nebenkostenabrechnung oder Betriebskostenabrechnung des Vorjahres angeben.

Beispiel: Die Nebenkostenabrechnung oder Betriebskostenabrechnung des Jahres 2020 erhalten Sie erst im Oktober 2021. Tragen Sie die abziehbaren Beträge der Nebenkostenabrechnung oder Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2019, die Sie in 2020 erhalten haben, ein.