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Klausuraufbau und Sachentscheidungsvoraussetzungen Gutachtenaufbau (vgl. Heidenbach, Jura 2009, 172 ff.) Für den Prüfungsaufbau einer (im Klausurfall typischen) Rechtsbehelfsprüfung gibt es verschiedene Möglichkeiten. Klassischerweise wird zwischen Zulässigkeit und Begründetheit unterschieden. Weil aber (Verwaltungs-)Gerichte bei Nichteröffnung des in ihrer Gerichtsbarkeit liegenden Rechtsweges oder bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweisen (müssen) – §§ 17 ff. GVG, 83 VwGO – führen Mängel an dieser Stelle nicht zur Abweisung als unzulässig sondern zu einer Verweisung. Vor diesem Hintergrund werden verschiedene alternative Aufbaumöglichkeiten (etwa die Prüfung von Sachentscheidungsvoraussetzungen oder die Durchführung einer Vorprüfung) vorgeschlagen. Gleichwohl wird an dieser Stelle als Obersatz weiterhin die Aufteilung in Zulässigkeit und Begründetheit präferiert. Zur Klarstellung könnte mit Heidenbach folgender Obersatz für eine typische Klausur gewählt werden: „Die Klage ist vor dem angerufenen Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.“ Dementsprechend wird folgender Aufbau vorgeschlagen: A. Zulässigkeit B. Beiladung (§ 65 VwGO) und/oder objektive Klagehäufung (§ 44 VwGO) – dienen der Prozessökonomie und sind weder Teil der Zulässigkeit der (einzelnen) Klagen noch der materiellen Begründetheit, daher zweckmäßigerweise zwischen den beiden Punkten zu prüfen. C. Begründetheit Ob man für getrennte aber zusammen anhängig gemachte Klagen (insb. bei Anfechtung mehrerer eigenständiger Verwaltungsakte, die in einem Bescheid zusammengefasst sind) die Zulässigkeitsprüfung trennt, ist oft eine Frage der Zweckmäßigkeit. Die Begründetheit sollte stets getrennt werden. Obgleich nicht empfohlen wird, die Begrifflichkeit so im Klausuraufbau zu verwenden (s.o.), sollen an dieser Stelle die in der verwaltungsrechtlichen Klausur in Betracht kommenden Sachentscheidungsvoraussetzungen (in Abgrenzung der Prüfung der materiellen Begründetheit) gelistet werden (nach Peine, Klausurenkurs im Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Rn. 49 ff. und Dr. Fritz von Mannstein, Wiesbaden) – fett gedruckte Punkte sind stets (ggf. kurz) anzusprechen): 1. Deutsche Gerichtsbarkeit – § 173 VwGO i.V.m. §§ 18 ff. VwGO 2. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs – § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO 3. Statthafte Verfahrensart (s. dazu die jeweiligen Schemata) – § 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, 47, 80, 123 VwGO 4. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen (richten sich nach Verfahrensart) 5. Sachliche, örtliche und instanzielle Zuständigkeit des Gerichts – §§ 45 ff. VwGO 6. Beteiligten- und Prozessfähigkeit – §§ 61 ff. VwGO 7. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (bzw. -interesse) 8. Keine anderweitige Rechtshängigkeit oder entgegenstehende Rechtskraft – § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG; § 121 VwGO 9. Objektive Klagehäufung – § 44 VwGO 10. Beiladung – § 65 VwGO
Begründetheit (© MQ-Illustrations - stock.adobe.com)
Eine Klage (bzw. ein Rechtsmittel) hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Die Zulässigkeit bezeichnet dabei die formellen Prozessvoraussetzungen, das heißt das Gericht prüft in einem ersten Schritt, ob es in der Sache überhaupt eine Entscheidung treffen kann. Die einzelnen Voraussetzungen der Zulässigkeit, darunter beispielsweise die Prozessfähigkeit der Beteiligten oder gegebenenfalls einzuhaltende Klagefrist, werden zusammen auch oft als Sachentscheidungsvoraussetzungen bezeichnet. Fehlt eine der Voraussetzungen besteht ein Prozesshindernis (auch: Verfahrenshindernis) und die Klage wird durch ein Prozessurteil als unzulässig abgewiesen. Erst wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen, prüft das Gericht den Inhalt des Rechtsstreits und trifft mit einem sogenannten Sachurteil eine Entscheidung in der Sache. Was letztendlich in der Begründetheit zu prüfen ist hängt insbesondere vom Rechtsgebiet und der Art der Klage bzw. des Rechtsbehelfs ab. Prüfung der Begründetheit einer Klage / ZPO – SchemaIn der Begründetheit einer zivilrechtlichen Klage erfolgt die materiell-rechtliche Prüfung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs. Die konkreten Voraussetzungen hängen dabei von der Anspruchsgrundlage ab, auf die der Kläger sein Begehren stützen kann. Beispiele für Anspruchsgrundlagen sind etwa § 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung, § 433 Absatz 2 BGB für den Kaufpreisanspruch eines Verkäufers oder § 985 BGB für den Herausgabeanspruch eines Eigentümers gegenüber einem Besitzer ohne Besitzrecht. Die Prüfung der Begründetheit richtet sich im Zivilrecht jedoch unabhängig von der Anspruchsgrundlage nach dem folgenden Aufbau: I. Anspruch entstanden
II. Anspruch erloschen / untergegangen
III. Anspruch durchsetzbar
Kommen für das Begehren des Klägers mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht, so werden diese in der folgenden Reihenfolge geprüft:
Der Grund für diese Reihenfolge besteht darin, dass vertraglichen Vereinbarungen wegen des Grundsatzes der Privatautonomie immer der Vorrang gebührt, soweit es um dispositives Recht geht. Quasi-vertragliche Ansprüche können denklogisch erst danach geprüft werden, da anderenfalls das Vorliegen eines Vertrags unterstellt würde. Dingliche Ansprüche sind schließlich als nächstes zu prüfen, weil § 993 BGB gegenüber dem Bereicherungs- und Deliktsrecht zu einer Sperrwirkung führen kann. JuraForum.de-Tipp: Die ersten drei Anspruchsarten müssen in einer Klausur zwingend in der oben angegebenen Reihenfolge geprüft werden, während die bereicherungsrechtlichen auch durchaus vor den deliktischen Ansprüchen geprüft werden können. Auch im öffentlichen Recht hängt die Prüfung der Begründetheit davon ab, was der Kläger mit seinem Klageantrag eigentlich begehrt und in welchem Teilgebiet des öffentlichen Rechts es sich handelt. Im Verwaltungsrecht richtet sich das Prüfungsprogramm der Begründetheit nach dem Tenor der jeweiligen Klageart. Begründetheit der Klage / Anfechtungsklage im VerwaltungsrechtMit der Anfechtungsklage verfolgt der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Sie ist gemäß § 113 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Daraus ergibt sich folgende Begründetheitsprüfung: I. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts
II. Rechtsverletzung des Klägers
Prüfungsschema einer VerpflichtungsklageMit einer Verpflichtungsklage begehrt der Kläger, dass ein bestimmter Verwaltungsakt für ihn erlassen wird, zum Beispiel eine Baugenehmigung. Eine Verpflichtungsklage ist begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif (vgl. § 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO). Dies alles ist der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hat. Daraus ergibt sich das folgende Prüfungsschema für die Begründetheit der Verpflichtungsklage: I. Anspruchsgrundlage II. Formelle Anspruchsvoraussetzungen
III. Materielle Anspruchsvoraussetzungen (je nach Anspruchsgrundlage) IV. Rechtsfolge JuraForum.de-Tipp: Wenn der Behörde nach der gesetzlichen Anspruchsgrundlage Ermessen zusteht, so hat der Bürger lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Das Gericht kann dieses Ermessen nicht ersetzen, weswegen ein Bescheidungsurteil ergeht. Doch auch bei gebundenen Entscheidungen kann das Gericht den Verwaltungsakt bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen nicht selbst erlassen, weswegen es ein Verpflichtungsurteil erlässt. Dahinter steht der Grundsatz der Gewaltenteilung. FeststellungsklageMit der Feststellungsklage nach § 43 Absatz 1 VwGO begehrt der Kläger, dass das Gericht feststellt, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Verwaltung besteht oder nicht besteht. Dabei kann es beispielsweise darum gehen, dass der Bürger die Erlaubnisfreiheit eines bestimmten Verhaltens feststellen lassen will, weil eine Behörde Nachweise oder ähnliches von ihm fordert und/oder mit Bußgeldern droht. Eine andere Konstellation wäre, dass der Bürger feststellen lassen will, dass ein bestimmtes Verhalten der Behörde (etwa der Polizei) rechtswidrig war. In der Begründetheit wird dann entsprechend das (Nicht-)Bestehen des Rechtsverhältnisses bzw. die Rechtsmäßigkeit der Maßnahme geprüft. Begründetheitsprüfung einer Verfassungsbeschwerde mit SchemaIm Wege der Verfassungsbeschwerde kann ein Bürger klagen, wenn der Staat in nicht gerechtfertigter Weise in eines seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte eingegriffen hat und der Kläger dadurch in diesem Recht verletzt ist (vgl. Art. 93 Absatz 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)). Die Begründetheitsprüfung richtet sich dann nach dem jeweiligen Grundrecht, wobei Freiheitsgrundrechte vor den Gleichheitsgrundrechten zu prüfen sind. Freiheitsgrundrechte werden grundsätzlich nach dem folgenden Schema geprüft: I. Schutzbereich des Grundrechts
II. Eingriff durch den Staat III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Begründetheit des OrganstreitverfahrensIm Organstreitverfahren streiten oberste Bundesorgane (zum Beispiel der Bundestag und die Bundesregierung) oder deren Organteile (zum Beispiel Fraktionen) untereinander. Der Antragsteller macht gelten, die andere Seite habe ihn durch ein bestimmtes Verhalten in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt. In der Begründetheit des Organstreitverfahrens ist daher zu prüfen, ob das Verhalten des Antragsgegners verfassungswidrig war (also nicht von seinen verfassungsrechtlichen Befugnissen und Rechten gedeckt ist) und der Antragsteller dadurch in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt ist. Prüfung bei der Revision (StPO)Mit dem Rechtsmittel der Revision kann im Strafverfahren gem. §§ 333 ff. Strafprozessordnung (StPO) gegen Urteile eines Strafgerichts vorgegangen werden. JuraForum.de-Tipp: Im Gegensatz zur Berufung findet in der Revision keine erneute Beweisaufnahme statt, sodass das Revisionsgericht ausschließlich überprüft, ob die Vorinstanz verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Fehler bei der Bewertung des Sachverhalts gemacht hat. In der Begründetheit der Revision werden daher die folgenden Punkte geprüft:
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