Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die Arbeit aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht ausgeübt werden kann, bzw. ein medizinisch begründetes Risiko besteht, dass durch die berufliche Tätigkeit eine Verschlimmerung des gesundheitlichen Zustandes herbeigeführt wird. Bei einer Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seinen Arbeitgeber sofort zu informieren. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (kurz AU) muss er spätestens nach 3 Tagen, d.h. am 4. Tag der Erkrankung, vorlegen. Die Bescheinigung wird seit 1. Oktober 2021 schrittweise digitalisiert. Die AU ist Voraussetzung für Entgeltfortzahlung und Krankengeld oder Verletztengeld. Show
2. DefinitionArbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr seiner bisherigen Arbeit nachkommen kann, oder wenn das Arbeiten zu einer Verschlimmerung des Gesundheitszustands führen könnte. Informationen zur Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit unter Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit. 3. LückenlosigkeitBei der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit sollte auf Lückenlosigkeit geachtet werden, anderenfalls können z.B. beim Bezug von Krankengeld nachteilige Folgen entstehen. Lückenlos heißt, dass eine erneute Krankschreibung am Werktag, nach dem die letzte Krankmeldung endet, erfolgt. Samstage gelten bei der Beurteilung der lückenlosen Krankmeldung für das Krankengeld nicht als Werktage. Es sollten z.B. auch Samstage, Sonntage, Feiertage, Urlaubstage oder arbeitsfreie Tage bei flexibler Arbeitszeit ("Brückentage") auf der AU eingeschlossen sein. Durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz wurde die Regelung bezüglich der Lückenlosigkeit beim Anspruch auf Krankengeld gelockert: Der Anspruch auf Krankengeld bleibt auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht am nächsten Werktag, sondern innerhalb eines Monats bescheinigt wird. Der Anspruch auf Krankengeld ruht aber so lange, bis die Bescheinigung bei der Krankenkasse eingeht. Vor dieser Gesetzesänderung konnte durch eine lückenhafte Krankschreibung der gesamte zukünftige Krankengeldanspruch entfallen. Eine Rückdatierung des AU-Beginns ist nur in Ausnahmefällen und nach gewissenhafter Prüfung möglich. In der Regel ist die Rückdatierung nur bis zu 3 Tage zulässig. 4. MitteilungspflichtDer Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Eine telefonische Mitteilung genügt. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung = AU) und die voraussichtliche Dauer spätestens am darauf folgenden Arbeitstag vorlegen (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz). Der Arbeitgeber kann aber jederzeit verlangen, dass die AU bereits am ersten Tag der Erkrankung vorzulegen ist. Die 1-Tag-Regelung kann auch nur einzelne Arbeitnehmer betreffen. Die ärztliche Bescheinigung soll künftig (geplant ab Juli 2022) nicht mehr vom Patienten an den Arbeitgeber gehen, sondern: Der Arbeitgeber ruft die AU-Daten bei der jeweiligen Krankenkasse ab. Damit entfällt künftig für Krankenkassen-Patienten die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die AU (früher "gelber Schein", zwischenzeitlich normaler Ausdruck) schnellstmöglich zum Arbeitgeber gelangt. 5. Inhalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)Auf der AU werden die Diagnose und die voraussichtliche Krankheitsdauer vermerkt. Die voraussichtliche Krankheitsdauer wird in der Regel bis maximal 2 Wochen angegeben, bei besonderen Krankheitsverläufen bis maximal 4 Wochen. Es können auch Angaben zu weiteren erforderlichen Maßnahmen, z.B. Leistungen der medizinischen Reha, gemacht werden. Zudem wird vermerkt, ob es sich um eine Erstverordnung oder um eine Folgeverordnung handelt. Sowohl Arbeitgeber als auch Krankenkasse sind zunächst an die AU gebunden. Sie reicht normalerweise aus, um die Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. Wenn die äußeren Umstände aber Zweifel an der Richtigkeit der AU aufkommen lassen, kann sich der Arbeitgeber an die Krankenkasse wenden. Diese kann den Fall unter Hinzuziehung des Medizinischen Dienst (MD) gesondert prüfen. 6. Ausstellung der AU6.1. Bisherige PapierformDie Papierform ist für Krankenkassen-Patienten ein Auslaufmodell. Der behandelnde Arzt stellt eine AU in vierfacher Ausfertigung aus.
6.2. Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – eAUSeit 1. Oktober 2021 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (kurz eAU) schrittweise eingeführt.
7. Arbeitsunfähigkeit länger als 6 WochenAb der 7. Krankheitswoche übersendet die Krankenkasse dem Arbeitgeber einen Vordruck für eine Verdienstbescheinigung. Dort trägt der Arbeitgeber die für die Berechnung des Krankengelds notwendigen Angaben ein. Bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als 6 Wochen andauert, wird mit der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit auch regelmäßig die Möglichkeit einer Stufenweisen Wiedereingliederung geprüft. 8. Arbeitsunfähigkeit im AuslandErkrankt ein Arbeitnehmer im Ausland, so muss er ebenso verfahren, wie wenn er im Inland erkrankt wäre, d.h. unverzügliche Mitteilung an den Arbeitgeber sowie eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wenn die Erkrankung länger als 3 Tage dauert. Die Krankenkasse muss ebenfalls informiert werden. Bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausländischer Ärzte kann die Krankenkasse den Medizinischen Dienst (MD) heranziehen. Die Krankenkasse ist jedoch an die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Versicherungsträger eines EU-Landes gebunden, wenn die Krankenkasse nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, den Versicherten von einem Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen. Die Tage, an denen der Arbeitnehmer erkrankt ist, zählen nicht als Urlaubstage, wenn sie durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen worden sind (§ 9 Bundesurlaubsgesetz). 9. Urlaub und Arbeitsunfähigkeit9.1. UrlaubsreiseDer Antritt einer Urlaubsreise während der Arbeitsunfähigkeit ist nur möglich, wenn die Reise keinen Nachteil für die Genesung bringt. Dies sollte man sich im Zweifel durch ein ärztliches Attest bestätigen lassen. Eine Auslandsreise während des Bezugs von Krankengeld muss unbedingt vorher mit dem Arbeitgeber und der zuständigen Krankenkasse abgesprochen werden. Der Patient darf die Reise nur mit Zustimmung der Krankenkasse antreten. Bezieher von Krankengeld müssen nämlich prinzipiell für die Kasse erreichbar sein, da z.B. Termine für Untersuchungen beim MD anfallen können. 9.2. ResturlaubEin Urlaubsanspruch verfällt prinzipiell am 31.12. des Kalenderjahres. Nur wenn er aus dringenden betrieblichen Erfordernissen oder z.B. aufgrund einer Erkrankung des Mitarbeiters nicht genommen werden kann, ist eine Übertragung des Urlaubs bis zum 31.3. des Folgejahres möglich. Für den Verfall von Urlaubstagen bei lang andauernder Krankheit (über mehrere Jahre) gelten gesonderte Regelungen: Der Urlaubsanspruch verfällt spätestens 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahres. So soll verhindert werden, dass sich unverhältnismäßig viele Urlaubstage ansammeln. 10. Kündigung und ArbeitsunfähigkeitUnter bestimmten Umständen kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer auch während der Arbeitsunfähigkeit kündigen, Näheres unter krankheitsbedingte Kündigung. Wenn ein Arbeitnehmer gekündigt hat und genau für die Zeit der Kündigungsfrist eine AU vorlegt, kann das Konsequenzen für ihn haben. Der Arbeitgeber kann die Arbeitsunfähigkeit anzweifeln und die AU reicht ggf. nicht als Beweis. Weitere Informationen bietet die entsprechende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts unter www.bundesarbeitsgericht.de/ > Presse > Pressemitteilungen > 8.9.2021 Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. 11. RichtlinieDie Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie kann beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) heruntergeladen werden unter www.g-ba.de > Richtlinien. 12. Verwandte LinksEntgeltfortzahlung Krankengeld Verletztengeld Stufenweise Wiedereingliederung Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit Rechtsgrundlagen: § 5 EntgFG |