Wann verjährt ein Kredit nach Kündigung?

(BGH, Urt. v. 21.6.2018 – IX ZR 129/17) • Darlehensrückzahlungsansprüche verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Anspruch auf Darlehensrückzahlung ist in diesem Sinne entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung hierfür ist grds. die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs. Diese hängt, wenn eine Zeit für die Rückzahlung des Darlehens nicht bestimmt war, von einer Kündigung ab, i.Ü. vom Ablauf der vereinbarten Zeit. Zwar liegt in der vorbehaltlosen Teilzahlung ebenso wie in der vorbehaltlosen Zinszahlung ein Anerkenntnis i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Wenn das in der Raten- oder Zinszahlung liegende Anerkenntnis jedoch vor Beginn der Verjährung erfolgte, war es nicht geeignet, den Neubeginn der Verjährung zu erreichen.

ZAP EN-Nr. 457/2018

ZAP F. 1, S. 816–816

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Nach der allgemeinen Frist in Art. 127 OR verjährt der Anspruch auf Rückerstattung der Darlehenssumme nach 10 Jahren. Der Beginn dieser Verjährungsfrist ist allerdings unterschiedlich zu berechnen: Gemäss Art. 130 Abs. 1 OR beginnt die Verjährungsfrist ab Eintritt der Fälligkeit zu laufen. Daher beginnt die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs beim befristeten Darlehen mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.

Beim unbefristeten Darlehen beginnt nach einem Teil der Lehre und dem Bundesgericht die Verjährung gemäss Art. 130 Abs. 2 OR mit dem ersten Tag zu laufen, an dem eine Kündigung zulässig ist. Ist nichts über die Zulässigkeit einer Kündigung vereinbart, verjährt das Darlehen folglich in 10 Jahren und sechs Wochen nach Vertragsschluss. Demnach verjährt unter Umständen der Rückerstattungsanspruch, bevor er überhaupt fällig geworden ist. Ein anderer Teil der Lehre vertritt deshalb unseres Erachtens zu Recht, dass die zehnjährige Verjährunsfrist erst mit der tatsächlichen Kündigung des Darlehens zu laufen beginnt.

Dies ergibt sich aus der Kombination der allgemeinen Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR und der Regelung in Art. 318 OR, wonach ein unbefristetes Darlehen ohne Kündigungsabrede innerhalb von 6 Wochen nach der ersten Aufforderung zurückzubezahlen ist.

Diese Überlegungen sind jedoch nur dann entscheidend, wenn ein Darlehen unverzinslich ist. Beim verzinslichen Darlehen stellt nämlich jede Zinszahlung eine Anerkennung der Forderung dar, was die Verjährungsfrist stets von neuem unterbricht (Art. 135 Abs. 1 OR).

Grundpfandgesicherte Darlehensforderungen verjähren nicht (Art. 807 ZGB). Bei faustpfandgesicherten Darlehen verjährt zwar die Forderung, aber das Faustpfand kann auch nach der Verjährung noch verwertet werden (Art. 140 OR).

Wenn Sie jemandem Geld geliehen haben, sollten Sie unbedingt sicherstellen, dass Ihr Rückzahlungsanspruch nicht verjährt. Grundsätzlich unterliegen alle Forderungen der Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Darlehen werden in der Regel für einen längeren oder sogar unbestimmten Zeitraum vergeben. Oftmals lautet die Vereinbarung auch einfach: „Gib mir das Geld zurück, sobald Du kannst.“ Juristisch ist diese Aussage schwer zu greifen. Es ist kaum bestimmbar, wann jemand Geld zurückzahlen „kann“. Im Zweifel wird man das Darlehen in diesen Fällen aber jederzeit kündigen können.

In anderen Fällen gibt es ein bestimmtes Datum, an dem das Geld zurückfließen soll. Oder es wurde vereinbart, dass das Geld in regelmäßigen Raten zu bestimmten Daten (z.B. zum 1. des Monats) zurückzuzahlen ist.

Bei Darlehen ist immer zu prüfen, wann die Verjährung zu laufen beginnt. Denn dies ist erst dann der Fall, wenn das Darlehen auch fällig ist. Dabei beginnt die Verjährungsfrist von drei Jahren immer am 31.12. des Jahres, indem die Rückzahlung fällig ist.

Wann verjährt ein Kredit nach Kündigung?

Fällig wird das Darlehen auch mit der Kündigung. Haben Sie kein konkretes Datum für die Rückzahlung oder eine Ratenzahlung vereinbart, dann müssen Sie das Darlehen kündigen. Solange das Darlehen noch läuft, kann es nicht zurückgefordert werden, unterliegt dann aber auch nicht der Verjährung. Zinsen können aber schon vorher fällig werden und unterliegen dann einer anderen Verjährung als das Darlehen.

Aber Vorsicht: Eine Kündigung kann auch ungewollt und vor allem unbemerkt passieren. Viele Darlehensnehmer neigen dazu, den Darlehensgeber hinzuhalten, wenn es um die Rückzahlung geht. Haben Sie den Darlehensnehmer aber auf das Darlehen angesprochen und um Zahlung gebeten, handelt es sich dabei bereits um eine Kündigung und die Verjährung beginnt zu laufen!

Vorsicht ist auch bei einer im Darlehensvertrag vereinbarten Ratenzahlung geboten. Das Darlehen als Ganzes unterliegt dann zwar nicht der Verjährung, da es ja nicht komplett fällig ist. Das gilt aber nicht für die einzelnen Raten.

Wann verjährt ein Kredit nach Kündigung?

Natürlich kann man eine Verjährung aktiv verhindern. Dies geht z.B., wenn Sie die Darlehenssumme innerhalb der Verjährungsfrist einklagen. Schneller und kostengünstiger ist es, wenn Sie sich vom Darlehensnehmer ein notarielles Schuldanerkenntnis geben lassen. In beiden Fällen bekommen Sie einen sog. Titel. Dieser verjährt dann frühestens nach 30 Jahren. Oder Sie vereinbaren einen sog. Verjährungsverzicht.

Bei Fragen zur Rückforderung von privaten Darlehen können Sie mich gerne kontaktieren.

Ihr Rechtsanwalt Florian Schuh

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Wenn Sie ein Darlehen aufnehmen, müssen Sie es zusammen mit den Zinsen zu einem vorab vereinbarten Zeitpunkt zurückzahlen. Tun Sie das nicht, wird die Bank Sie mehr oder weniger unmissverständlich zur Rückzahlung auffordern. Teilweise kommt es jedoch vor, dass die Banken den Rückzahlungsanspruch erst Jahre nach dem vereinbarten Zeitpunkt geltend machen. Ist zu diesem Zeitpunkt evtl. bereits die Verjährung eingetreten?

Regelung der Verjährung im BGB

Grundsätzlich sind die Verjährungsschriften im BGB eindeutig und übersichtlich geregelt. Laut §§ 194 BGB ff. beginnt eine Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ein Beispiel: Ein Bankkunde nahm im Januar 2017 ein Darlehen auf. Im Oktober 2017 forderte die Bank die Rückzahlung der ersten Rate. Mit dem Schluss des Jahres 2017 beginnt nun die dreijährige Verjährungsfrist. Ende 2020 wäre der Anspruch verjährt. Wären da nicht die besonderen Verjährungsfristen für Darlehen.

Das Verbraucherdarlehen als Ausnahme der regelmäßigen Verjährung

Nach § 491 Abs. 1 BGB ist ein Verbraucherdarlehen ein entgeltlicher Vertrag zwischen einem Unternehmer oder einer Bank als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Unter diesen Begriff fallen somit auch Darlehen für Immobilien- oder Fahrzeugkäufe, sowie alle weiteren Darlehen, die einem Konsum zugrunde liegen. In diesen Verträgen sind die Fälligkeiten der einzelnen Raten sowie die Rückzahlung des gesamten Darlehens detailliert festgehalten. Kann der Darlehensnehmer der Forderung der Rate nicht nachkommen, tritt automatisch Verzug ein.

Mit dem Ende des Jahres beginnt allerdings nicht die dreijährige Verjährungsfrist. Laut § 497 Abs. III S. 3 BGB ist der Anspruch zunächst für 10 Jahre gehemmt. Erst danach beginnt die standardisierte Verjährungsfrist von drei Jahren. Somit tritt die Verjährung der Forderung frühestens nach 13 Jahren ein. So lange hat die Bank die Möglichkeit, den Verbraucher auf Rückzahlung des Verbraucherdarlehens zu verklagen.

Der Dispositionskredit, eine weitere Ausnahme

Da bei einem Dispositionskredit die Fälligkeit nicht von Anfang an bestimmt ist, muss die Bank den Kredit kündigen, um die Rückzahlung zu erzwingen. Hier greift § 488 III 1 BGB: Die Fälligkeit der Rückzahlungsraten hängt von der Kündigung einer der beiden Parteien ab. Solange die Kündigung nicht vorliegt, beginnt keine Verjährungsfrist zu laufen.

Neben der Kündigung muss noch eine verzugsbegründende Mahnung vorliegen. Ohne diese tritt die 10-jährige Hemmung nach § 497 Abs. III S. 3 BGB nicht ein und es bleibt bei der dreijährigen Verjährung. Allerdings hat diese, auf einem Urteil des OLG Frankfurt am Main (23 U 68/12) in 2013 beruhende Auffassung, in der Rechtsprechung auch Ablehnung erfahren. Es gibt eine Reihe von Gerichten, die in dem Kündigungsschreiben gleichzeitig auch die hemmende Mahnung sehen.

Zusammenfassung der Verjährungsfristen bei Darlehensverträgen

Bei Verbraucherdarlehen verjährt der Anspruch auf eine Rückzahlung 13 Jahre nach dem Jahresende, in dem die Forderung gestellt wurde. Nur in Ausnahmen greift die Regel der dreijährigen Verjährungsfrist. Falls Sie sich auf eine Verjährung berufen möchten, lassen Sie Ihren Anspruch zunächst von einem Bankrecht Anwalt prüfen.

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