Wann muss man krankenkassenbeiträge nachzahlen?

Beitragsansprüche gegenüber Arbeitgebern werden in der Regel von den Einzugsstellen und dem Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung geltend gemacht.

Für die allgemeine Verjährungsfrist von SV-Beitragsansprüchen gilt: Die Verjährung von Ansprüchen auf Sozialversicherungsbeiträge orientiert sich an der Beitragsfälligkeit. 

Der Sozialversicherungsträger muss Beitragsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres geltend machen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Beiträge fällig geworden sind.

Da die Beiträge am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Entgeltabrechnungsmonats fällig werden, beginnt die Verjährungsfrist für die Beiträge von Januar bis Dezember eines Jahres immer am 1. Januar des Folgejahres und endet vier Jahre später am 31. Dezember.

Fälligkeit Beitrag

Verjährungsfrist

im Jahr 2017

01.01.2018 - 31.12.2021

im Jahr 2018

01.01.2019 - 31.12.2022

im Jahr 2019

01.01.2020 - 31.12.2023

Bis zum 31. Dezember 2022 können also letztmalig Beitragsansprüche für das Kalenderjahr 2018 geltend gemacht werden.

Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren allerdings erst 30 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. 

Nach der Rechtsprechung genügt für die Annahme dieser Frist, dass der Zahlungspflichtige die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat. Er hat also seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten und die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen. Der Tatbestand des Vorsatzes ist insbesondere bei aufgedeckten Fällen illegaler Beschäftigung erfüllt.

Die Betriebsprüfdienste der Rentenversicherung (RV) prüfen die Richtigkeit der Beitragszahlung bei den Arbeitgebern mindestens alle vier Jahre. Sie orientieren sich dabei an der Verjährungsregelung. 

Ansprüche werden daher spätestens im Dezember des vierten Kalenderjahres nach der Beitragsfälligkeit per Prüfbescheid angemeldet.

Unter Beitragsansprüchen versteht man grundsätzlich die Summe aller Abgaben an die Sozialversicherung.

Dies beinhaltet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der sich aus den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitragsanteilen zur 

  • Krankenversicherung, 
  • Rentenversicherung, 
  • Arbeitslosenversicherung und 
  • Pflegeversicherung 

zusammensetzt, sowie sämtliche vom Arbeitgeber zu zahlenden Umlagen. Hierzu gehören die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen wegen Krankheit (U1) und Mutterschaft (U2) sowie die Insolvenzgeldumlage. 

Für Minijobs bis 450 Euro (ab 1. Oktober 2022: 520 Euro) gilt dies auch in Bezug auf die einheitliche Pauschsteuer, die sich an den Beiträgen zur Rentenversicherung orientiert.

Arbeitgeber schulden der Sozialversicherung Beiträge - das ist gesetzlich so festgelegt. Sie haften damit für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitragsanteilen, für die Umlagen und bei 450-Euro-Minijobs (ab 1. Oktober 2022: 520-Euro-Minijobs) für die einheitliche Pauschsteuer.

Wichtig: Dies gilt auch dann, wenn später nacherhobene Beiträge zur Sozialversicherung vom Arbeitnehmer zu verantworten sind, weil er beispielsweise unvollständige Angaben gemacht oder wichtige Angaben unterlassen hat.

Arbeitgeber haben einen Anspruch darauf, dass ihre Beschäftigten einen Teil der Beiträge selbst tragen: die Arbeitnehmerbeitragsanteile. Die Anteile werden direkt vom Arbeitsentgelt abgezogen. Ein unterbliebener Abzug - zum Beispiel aufgrund eines Rechtsirrtums - darf grundsätzlich nur bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden. 

Wichtig: Hat ein Arbeitgeber diesen Zeitpunkt versäumt, muss er die Beitragsanteile des Arbeitnehmers selbst tragen. Es handelt sich um eine Schutzvorschrift für die Beschäftigten.

Das Abzugsrecht des Arbeitgebers kann ausgedehnt werden, wenn den Arbeitgeber am versäumten Abzug der Beitragsanteile keine Schuld trifft. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er eine unzutreffende Auskunft vom Versicherungsträger erhalten hat. 

Ein Zugriff auf das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers ohne zeitliche Begrenzung ist außerdem möglich, wenn der Arbeitnehmer

  • den Beitrag allein trägt, weil er beispielsweise freiwillig gesetzlich versichert ist,
  • er nur Sachbezüge erhält oder
  • seinen Auskunftspflichten gegenüber dem Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt.

In TK-Lex finden Sie eine Übersicht mit Verjährungsterminen und weitere Informationen zu diesem Thema.

Die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung haben sich im Jahr 2018 für Selbständige geändert. Selbständige und Freiberufler, die sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied krankenversichert haben sind von der Neuregelung betroffen. Seit 2018 können die gesetzlichen Krankenkassen bei freiwillig Versicherten Beiträge nachfordern, müssen im Gegenzug aber auch zu viel gezahlte Beiträge zurückerstatten.

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Mitglieder einer privaten Krankenversicherung sind von den Regelungen nicht betroffen, da die Beiträge der privaten Krankenversicherung nicht vom Einkommen gerechnet werden. Die privaten Krankenversicherer kalkulieren die Beiträge nach der Wahl der Tarifs, den gebuchten Zusatzbausteinen, dem Alter des Versicherten. Auch eventuelle Risikozuschlägen, die aufgrund von Vorerkrankungen von der privaten Krankenversicherung fließen in die Kalkulation des Beitrags ein.

Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Einkommen unterhalb der Versicherungspflicht liegt bezahlen die Beiträge zur Krankenversicherung wie Arbeitnehmer. Wer über ein Einkommen verfügt, das über der Beitragsbemessungsgrenze liegt zahlt den Höchstbetrag unabhängig davon, um wie viel höher sein Einkommen über der Beitragsmessungsgrenze liegt. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt für 2021 bei monatlich 4.837,50 Euro. Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fest und muss vom Bundesrat beschlossen werden.

Wer ist Beitragsschuldner?

In der Regel ist der Beitragsschuldner der Arbeitgeber, dass dieser die Beiträge seiner Mitarbeiter bereits bei der Berechnung vom Nettolohn einbehält. Selbständige und Freiberufler, die alleine arbeiten und daher nicht als Arbeitgeber in Betracht kommen, sind für die Krankenkassen die Beitragsschuldner.

Grundsätzlich ist immer derjenige der Schuldner, der die Beiträge an die Krankenversicherung abzuführen hat. Er ist auch derjenige, der von den Krankenkassen angemahnt wird und sich unter Umständen dem gerichtlichen Mahnverfahren stellen muss.

Beitragszahlungen

Selbständige und Freiberufler bezahlen an die gesetzliche Krankenkasse monatlich eine Beitragsvorauszahlung. Als Basis dient das Jahreseinkommen des Vorjahrs, aus dem die gesetzliche Krankenkasse die monatlichen Beiträge errechnet und einen vorläufigen Beitragsbescheid erstellt.

Dies bedeutet, die Beitragsvorauszahlung für das Jahr 2021 basiert auf dem Einkommen gemäß Steuerbescheid für das Jahr 2020. Dabei handelt es sich nur um vorläufige Beiträge, die korrekte Beitragsermittlung erfolgt dann mit dem Steuerbescheid für 2021, also im Jahr 2022.

Deshalb sind freiwillig Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet den Steuerbescheid für die Einkommenssteuer ihrer Krankenkasse zukommen zu lassen. Allerdings müssen sie dies nicht sofort erledigen, sondern haben drei Jahre Zeit, um den Steuerbescheid vorzulegen. Aufgrund des Steuerbescheids erfolgt der endgültige Beitragsbescheid. Der Steuerbescheid für das 2018, der an die Krankenkasse weitergeleitet werden muss, sollte spätestens Ende 2021 bei der gesetzlichen Krankenversicherung ankommen.

Ist vorhersehbar, dass sich das Einkommen verringert ist ein Gespräch mit der Krankenkasse sinnvoll. In solchen Fällen können die monatlichen Vorauszahlungen reduziert werden; der endgültige Beitragsbescheid erfolgt sowieso erst aufgrund vom Steuerbescheid für die Einkommenssteuer.

In der Regel erfolgt alle vier Jahre eine Betriebsprüfung, die von Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung durchgeführt wird. Geprüft wird unter anderem auch die Beitragszahlung auf ihre Richtigkeit. Die Betriebsprüfer orientieren sich bei ihrer Prüfung auf die Beitragsfälligkeit und den Regeln der Verjährung.

Bei einer Betriebsprüfung werden allerdings nicht nur die Beiträge zur Krankenversicherung geprüft, sondern auch die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Pflegeversicherung. Diese Beitragsarten gehören zur Sozialversicherung und sind vom Arbeitgeber pünktlich zu leisten. Das gilt auch für die Umlagen, welche der Arbeitgeber zu zahlen hat wie Aufwendungen aufgrund Krankheit seiner Mitarbeiter und Ausfall durch Mutterschaft. Auch die Insolvenzgeldumlage zählt zu den Arbeitgeberanteilen, welche die Betriebsprüfer unter die Lupe nehmen.

Was kommt, wenn nicht bezahlt wird?

Grundsätzlich gilt für die Sozialversicherung eine Verjährungsfrist von vier Jahren. In dieser Zeit kann die Krankenkasse ihre Ansprüche gegenüber Arbeitgebern und Mitgliedern geltend machen.

Beziehen sich die Ansprüche der Krankenversicherung gegenüber Arbeitgebern und Mitgliedern muss die Krankenversicherung ihren Anspruch bis zum Ende des vierten Kalenderjahres des folgenden Kalenderjahres geltend machen. Grundsätzlich beginnt die Verjährung mit dem 1. Januar des folgenden Jahres und endet am 31. Dezember vier Jahre später.

Die Verjährungsfristen sind im SGB IV § 25 geregelt. Die Hemmung der Verjährung regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit den §§ 203-208 BGB. Mit Eintritt der Hemmung kann das Verfahren hinausgeschoben werden ohne dass während der Zeit der Hemmung die Verjährungsfrist weiter läuft. Ob ein Grund zur Hemmung der Verjährungsfrist vorliegt hängt vom Sachverhalt ab. Eine Hemmung erfolgt nach § 204 BGB dann, wenn die gesetzliche Krankenversicherung gegen ihrem Mitglied das gerichtliche Mahnverfahren einleitet. Sie wird auch gehemmt, wenn das Mitglied oder die Krankenversicherung bei einer anerkannten oder staatlichen Gütestelle einen Antrag zur Güte einreicht. Nach $ 205 BGB wird die Verjährung auch gehemmt wenn dem Schuldner eine nachträgliche Stundung gewährt wird.

Die Krankenversicherung wird im ersten Schritt ihr Mitglied zur Zahlung der Beiträge anmahnen. Erst wenn damit kein Erfolg verbucht werden kann wird das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Im Gegensatz zu den „normalen“ Verjährungsfristen gilt beim gerichtlichen Mahnverfahren eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Kann die Krankenversicherung beweisen, dass ihr Mitglied die Beiträge vorsätzlich nicht bezahlt hat erhöht sich die Verjährungsfrist von vier auf 30 Jahren. Es reicht nach der Rechtsprechung aus, dass die Annahme besteht, dass der Schuldner mit bedingtem Vorsatz seiner Pflicht zur Zahlung der Beiträge nicht erfüllt hat. Ist der Schuldner auch Arbeitgeber und wird die vorsätzlich Vorenthaltung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung aufgedeckt, erfüllt sich auch der Tatbestand von illegaler Beschäftigung von Arbeitnehmern.

Wann verjähren Beitragsschulden?

Die Verjährungsfrist für nicht gezahlte Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt nach § 25 SGB IV vier Jahre, wobei die Verjährungsfrist am 1. Januar des Folgejahres beginnt und vier Jahre später am 31. Dezember endet.

Beispiel:

Die gesetzlichen Krankenversicherungen konnten die Beitragsansprüche, die im Jahr 2016 aufgelaufen sind, bis zum 31.12.2020 geltend machen.

Beitragsansprüche, die im Jahr 2017 aufgelaufen sind verfallen, wenn kein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet wird, am 31. Dezember 2021.

Beitragsansprüche, die im Jahr 2018 aufgelaufen sind müssen bis zum 31. Dezember 2022 geltend gemacht werden.

Wie unschwer zu erkennen ist beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich vier Jahre, sie beginnt am 1. Januar des Folgejahres und endet vier Jahre später am 31. Dezember.

Leiten die gesetzlichen Krankenversicherungen gegen ihrem Mitglied das gerichtliche Mahnverfahren ein beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre, beginnend am 1. Januar des folgenden Jahres, in welchem die Beiträge fällig waren und endet am 31. Dezember 30 Jahre später.

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