Wann ist man gesetzlich pflichtversichert?

  • Auszubildende;
  • Mütter oder Väter während der Zeiten der Kindererziehung;
  • Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen;
  • Menschen mit Behinderung;
  • Personen im Wehrdienst sowie im Bundesfreiwilligendienst;
  • Personen, die so genannte Entgeltersatzleistungen beziehen – zum Beispiel Krankengeld oder Arbeitslosengeld;
  • Studenten, die nebenbei jobben. (Hier gibt es verschiedene Ausnahmeregelungen.)

Der Pflichtversicherung unterliegen aber auch bestimmte Selbstständige, wie

  • Handwerker und Hausgewerbetreibende;
  • Lehrer, Hebammen, Erzieher und in der Pflege Beschäftigte;
  • Künstler und Publizisten;
  • Selbstständige mit einem Auftraggeber;
  • Seelotsen sowie Küstenschiffer und -fischer.

Vergewissern Sie sich in jedem Fall, ob Sie als Selbstständiger der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.

Achtung:

Durch die Einführung der sogenannten Flexi-Rente gilt auch für Rentner, die seit dem 1. Januar 2017 eine volle Altersrente neu beziehen und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, Versicherungspflicht, sofern Sie einer entsprechenden Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Eine Befreiung von dieser Versicherungspflicht ist (außer bei Minijobs) nicht möglich. Üben Sie die entsprechende Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit neben Ihrer Altersvollrente auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze aus, gilt für Sie ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich Rentenversicherungsfreiheit. Sie können jedoch auf diese Rentenversicherungsfreiheit verzichten und damit weitere rentenerhöhende Anwartschaften erhalten. Ihre schriftliche Verzichtserklärung nimmt der Arbeitgeber, wenn Sie selbstständig tätig sind der zuständige Rentenversicherungsträger entgegen. Der Verzicht gilt für die Zukunft und so lange, wie diese Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Waren sie bereits am 31. Dezember 2016 aufgrund des Bezugs einer Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei beschäftigt oder selbständig tätig, bleiben Sie in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit weiterhin rentenversicherungsfrei. Sie können jedoch auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Ihre schriftliche Verzichtserklärung nimmt der Arbeitgeber, wenn Sie selbstständig tätig sind der zuständige Rentenversicherungsträger entgegen. Der Verzicht gilt für die Zukunft und so lange, wie diese Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Mini- und Midijobber

Für Minijobber (monatliche Einnahmen bis 450,00 Euro) beziehungsweise Midijobber (450,01 Euro bis 1.300,00 Euro) gelten spezielle Regeln.

Freiwillige Versicherung

In der gesetzlichen Rentenversicherung können Sie auch vorsorgen, wenn Sie nicht pflichtversichert sind. Mit freiwillig gezahlten Rentenbeiträgen erwerben und erhöhen Sie Rentenansprüche oder können damit sicherstellen, bisherige Anwartschaften und Ansprüche nicht zu verlieren. Auch wenn Sie Ihre Versorgung im Alter oder bei Erwerbsminderung und die Ihrer Angehörigen im Falle Ihres Todes absichern wollen, empfehlen wir Ihnen, sich zur freiwilligen Versicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu informieren. 

Wenn Sie - beispielsweise wegen der Geburt Ihres Kindes - nur kurze Zeit berufstätig waren und erst wenige Beiträge eingezahlt haben, lohnen sich freiwillige Beiträge besonders. Falls die bisher von Ihnen zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten - Kindererziehungszeiten eingerechnet - keine fünf Jahre Wartezeit ergeben, können Sie damit einen Anspruch auf die Regelaltersrente erwerben. Mit den fünf Jahren haben Sie zudem die Wartezeit für eine Hinterbliebenenrente für Ihre Angehörigen erfüllt.

Tipp:

Bevor Sie eine Entscheidung treffen: Lassen Sie sich in jedem Fall von uns beraten. Wir berücksichtigen immer Ihre individuelle Situation und beraten Sie neutral. Hier Beratung suchen & buchen.

Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung

Sie können sich vom 16. Lebensjahr an freiwillig versichern, wenn

  • Sie in der Bundesrepublik Deutschland wohnen oder hier normalerweise leben. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es dabei nicht an. Das bedeutet, als Ausländer sind Sie ebenso berechtigt wie Deutsche
  • Sie sich als Deutscher im Ausland aufhalten.
  • Auch wer bereits eine vorgezogene Altersrente erhält, kann bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge zahlen.

Freie Wahl bei der Beitragshöhe

Auf die Anzahl der Beiträge kommt es dann an, wenn Sie einen bestimmten Umfang an Versicherungszeiten für einen Rentenanspruch benötigen. Für die Rentenhöhe ist die jeweilige Beitragshöhe ausschlaggebend. Möchten Sie in diesem Jahr freiwillige Beiträge zahlen, ergeben sich aus dem Beitragssatz von derzeit 18,6 Prozent

  • als Mindestbeitrag monatlich 83,70 Euro,
  • als Höchstbeitrag monatlich 1.311,30 Euro.

Als freiwillig Versicherter bestimmen Sie die Anzahl und Höhe der Beiträge selbst. Sie können pro Kalenderjahr bis zu zwölf Monatsbeiträge zahlen und dabei jeden Betrag vom Mindest- bis zum Höchstbeitrag frei wählen. Einen gezahlten Beitrag können Sie nachträglich allerdings nicht mehr ändern.

Der optimale Zeitpunkt für die Zahlung

Die freiwilligen Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr können Sie bis zum 31. März des Folgejahres zahlen.

Bitte beachten Sie jedoch, dass sich der Mindestbeitrag und der Höchstbeitrag erhöhen können, wenn Sie Beiträge für das Vorjahr zahlen. Das ist der Fall, wenn der Beitragssatz angehoben wird. Wir empfehlen Ihnen deshalb, die Beiträge in dem Jahr zu zahlen, für das sie gelten sollen.

Abbuchen lassen oder überweisen?

Beides ist möglich. Um den optimalen Zeitpunkt nicht zu verpassen, empfehlen wir, Ihrer Rentenversicherung eine Abbuchungsermächtigung zu erteilen. Die Beiträge gelten dann am ersten Tag des vereinbarten Abbuchungsmonats als gezahlt. So schließen Sie aus, dass Sie die Beiträge nicht rechtzeitig zahlen und Ihnen daraus Nachteile, insbesondere für die Erhaltung der Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung, entstehen. Ändert sich der Beitragssatz, werden die Beiträge automatisch angepasst.

Die Abbuchungsermächtigung können Sie jederzeit ändern oder widerrufen.

Möchten Sie nicht abbuchen lassen, dann zahlen Sie die Beiträge durch Überweisung (das kann auch ein Dauerauftrag sein). Geben Sie in diesem Fall auf dem Überweisungsvordruck bitte unbedingt an:

  • Ihren Namen und Vornamen,
  • Ihre Versicherungsnummer,
  • den Zeitraum, für den Ihr Beitrag bestimmt ist und
  • den Zusatz „freiwilliger Beitrag“.

So melden Sie sich an:

Bei Beginn einer freiwilligen Versicherung müssen Sie sich beim Versicherungsträger anmelden. Hierzu gibt es einen Vordruck, in dem Sie angeben, ab wann und in welcher Höhe Sie freiwillige Beiträge zahlen wollen. Ihre Rentenversicherung vor Ort berät Sie außerdem gern.

Suchen Sie hier gleich die Beratungsstelle in Ihrer Nähe.

In Deutschland wird die Krankenversicherung von zwei unterschiedlichen Systemen getragen: der GKV und der privaten Krankenversicherung (PKV). Die GKV bietet für fast 90 Prozent der Bevölkerung verlässlichen Gesundheitsschutz. Mehr als 70 Millionen Bürgerinnen und Bür­ger sind hier versichert, um bestmögliche medizinische Versorgung zu erhalten.

Die GKV funktioniert nach dem Solidarprinzip: Die Beiträge richten sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Mitglieder, die Gesundheitsleistungen sind für alle gleich. Die derzeit rund 100 existierenden Krankenkassen gewähren dann sowohl ihren beitragszahlenden Mitgliedern als auch den rund 16 Millionen beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen medizinisch notwendige Leistungen. Tragendes Prinzip der GKV ist also der Solidarausgleich – zwischen Gesunden und Kranken, zwischen gut Verdienenden und weniger gut Verdienenden, zwischen Jungen und Alten, zwischen Alleinstehenden und Familien.

Bei einer schweren Erkrankung, die in keinem Lebensalter ausgeschlossen werden kann, können sehr schnell hohe Behandlungskosten anfallen, die das Einkommen und das Vermögen der Betroffenen übersteigen. In einem modernen Sozialstaat soll jedoch keine Bürgerin und kein Bürger ohne Schutz im Krankheitsfall sein. Deshalb besteht für alle Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in Deutschland die Verpflichtung zum Abschluss einer Krankenversicherung. Wer keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat, ist daher versicherungspflichtig in der GKV, wenn er zuletzt gesetzlich krankenversichert war oder dem gesetzlichen System zuzuordnen ist. Andernfalls hat er Zugang zur PKV und ist auch zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet.

Mitglieder der GKV unterliegen zudem der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.

Im Gegensatz zu anderen Ländern wie Großbritannien, Schweden oder Italien wird die Gesundheitsversorgung in Deutschland nicht ausschließlich durch die Regierung oder den Staat gewährleistet. Hier gilt das Prinzip der Selbstverwaltung. Das heißt: Der Staat gibt zwar die gesetzlichen Rahmenbedingungen vor – insbesondere in dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) –, aber die Träger des Gesundheitswesens organisieren sich selbst, um in eigener Verantwortung die Gesundheitsversorgung zu gewährleisten.

Zu den Einrichtungen der Selbstverwaltung gehören unter anderem die gesetzlichen Krankenkassen und die Kassenärztlichen beziehungsweise Kassenzahnärztlichen Vereinigungen. Sie sind hoheitlich handelnde Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Wenn Sie zuletzt gesetzlich versichert waren, wenden Sie sich an Ihre ehemalige Krankenkasse oder deren Rechtsnachfolgerin. Wenn Sie zuletzt privat versichert waren, wenden Sie sich an Ihre frühere private Krankenversicherung, an ein anderes Versicherungsunternehmen oder an eine Verbraucherberatung. Wenn Sie bisher weder gesetzlich noch privat versichert waren, können Sie sich an jede gesetzliche Krankenkasse wenden, um zu klären, ob Sie der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind. Informationen hierzu erhalten Sie auch über das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit unter:

030 3406066 - 01

Sprechzeiten: Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, Freitag von 8 bis 12 Uhr.

Gehörlose und Hörgeschädigte erreichen den Beratungs- service des Bundesministeriums für Gesundheit unter dem Gebärdentelefon
(Videotelefonie): www.gebaerdentelefon.de/bmg/
oder per E-Mail an: info.gehoerlos(at)bmg.bund.de.

Die Krankenkassen schließen Verträge mit Leistungserbringern, ziehen die Beiträge von den Mitgliedern und Arbeitgebern ein und regeln die Bezahlung der erbrachten Leistungen. Das Selbstverwaltungsorgan einer gesetzlichen Krankenkasse ist der Verwaltungsrat. Er setzt sich aus ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertretern zusammen, die in den alle sechs Jahre stattfindenden Sozialwahlen von den Mitgliedern und den Arbeitgebern gewählt werden. Der Verwaltungsrat beschließt in erster Linie das Satzungsrecht und kontrolliert die hauptamtlichen Vorstände, die für die laufenden Verwaltungsaufgaben der Krankenkasse verantwortlich sind.

Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen der Bundesländer sind für den Bereich der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung verantwortlich. Sie vertreten in den jeweiligen Bundesländern diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die für die Behandlung von Kassenpatientinnen und -patienten zugelassen sind. Ihre Organe sind die Vertreterversammlungen, die von den Vertragsärztinnen und -ärzten gewählt werden, sowie die Vorstände.

Krankenkassen, Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen müssen über die Verwendung der Mittel ihren Mitgliedern gegenüber Rechenschaft ablegen. Dazu gehört, dass der Verwaltungskostenanteil am Beitragssatz gesondert ausgewiesen wird und Vorstandsvergütungen offengelegt werden.

Die genannten Einrichtungen bilden jeweils gemeinsame, bundesweit tätige Körperschaften des öffentlichen Rechts: den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV).

Dem gegenüber ist die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) privatrechtlich organisiert. Als Zusammenschluss aller Landeskrankenhausgesellschaften sowie Trägerverbände vertritt sie die Krankenhäuser auf Bundesebene.

Der Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen. Er setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Ärzteschaft (KBV und KZBV), der Krankenhäuser (DKG) und Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) sowie drei unparteiischen Mitgliedern. Um die Interessen von Patientinnen und Patienten, chronisch Kranken und behinderten Menschen zu stärken, haben deren jeweilige Vertretungen auf Bundesebene ein Mitberatungs- und Antragsrecht. Im G-BA wird beraten und entschieden, welche Leistungen von der GKV übernommen werden.

Bei seinen Entscheidungen berücksichtigt der G-BA den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und untersucht den diagnostischen und therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit von Leistungen. Des Weiteren hat der G-BA wichtige Aufgaben im Bereich Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung.

Der G-BA erlässt Richtlinien, die für alle Versicherten, die gesetzlichen Krankenkassen und die an der Versorgung beteiligten Ärztinnen und Ärzte sowie andere Leistungserbringer verbindlich sind. In diesem Ratgeber wird an verschiedenen Stellen auf Richtlinien des G-BA hingewiesen, die vollständig auf dessen Internetseite veröffentlicht sind.