Wann ist die Rente für Januar 2022 auf dem Konto

Die Auszahlung der Rente an die versicherte Person erfolgt einige Tage, nachdem die Schweizerische Ausgleichskasse den Zahlungsauftrag erteilt hat.

Der Zahlungsauftrag wird jeweils am 5. Werktag des Monats an den folgenden Daten ausgeführt:

Zahlung der AHV- und IV-Renten: Jahr 2022 Rente für den Monat Datum des Zahlungsauftrags durch
die Schweizerische Ausgleichskasse
Januar 07.01.2022
Februar 07.02.2022
März 07.03.2022
April 07.04.2022
Mai 06.05.2022
Juni 08.06.2022: der Zahlungstermin verschiebt sich wegen Pfingstmontag
Juli 07.07.2022
August 08.08.2022: der Zahlungstermin verschiebt sich wegen Bundesfeiertag
September 07.09.2022
Oktober 07.10.2022
November 07.11.2022
Dezember 07.12.2022

Die Auszahlung der Rente erfolgt für den laufenden Monat. Mit der Auszahlung vom 07.02.2022 erhalten Sie somit beispielsweise die Rente für den Monat Februar 2022.

Die Überweisungsdauer hängt von der Zahlungsart (Banküberweisung, Scheck, oder Postüberweisung) und dem Bestimmungsland ab.

Die gesetzliche Frist zur Auszahlung der Renten ist in Art. 72 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung geregelt: «Die Ausgleichskassen erteilen die Zahlungsaufträge der Bank oder der Post rechtzeitig, so dass die Auszahlung bis zum 20. Tag des Monats erfolgen kann.»

Schriftliche Beanstandungen von versicherten Personen bei Nichterhalt der Rentenzahlung werden erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist, d.h. ab dem 20. Tag des Monats, berücksichtigt.

Sobald das überwiesene Geld wieder auf unserem Konto eingegangen ist, kontaktieren wir Sie, um mit Ihnen gemeinsam den Grund für die Rücküberweisung zu prüfen. Um eine neue Überweisung vornehmen zu können, benötigen wir das vollständig ausgefüllte Formular per Post.

Die Renten werden monatlich ausbezahlt. Geringe monatliche Rentenbeträge werden allerdings einmal jährlich ausbezahlt. Auf schriftliches Gesuch hin kann die monatliche Auszahlung verlangt werden.

Berlin.  Millionen Rentner und Rentnerinnen bekomme ihre Rente am Monatsende ausgezahlt – aber nicht alle. Das hat einen bestimmten Grund.

  • Die Rente wird in Deutschland teilweise zu unterschiedlichen Terminen ausgezahlt
  • Der Großteil der Rentner und Rentnerinnen erhält die Zahlung am Monatsende, aber nicht alle
  • Wir erklären, warum es zwei unterschiedliche Termine für die Auszahlung gibt

Die Rentnerschaft in Deutschland ist gespalten. Nämlich in diejenigen, die ihre Rente am Monatsende und diejenigen, die ihre Rente am Monatsanfang erhalten. Letztere werden aber immer weniger.

Die unterschiedlichen Auszahlungstermine haben nämlich mit einer Gesetzesreform aus dem Jahr 2003 zu tun. Aufgrund hoher Staatschulden und leerer Sozialkassen war die damalige Rot-Grüne Bundesregierung zu Sparmaßnahmen gezwungen. Ergebnis war die "Agenda 2010".

Agenda 2010: Rentner gebem dem Staat Endloskredit

Im Zuge derer wurde auch die Auszahlung der Rente ab 2004 nach hinten verlegt. Das galt ab diesem Zeitpunkt allerdings nur für Neurentner. Wer also noch vor 2004 in Rente gegangen ist, bekommt sie weiterhin am Monatsanfang ausgezahlt.

Aber wie spart der Staat dadurch Geld? Eine einfache Erklärung liefert der MDR. Man könne die Verschiebung der Auszahlung auf das Monatsende mit einem Kredit vergleichen, schreibt der Sender. Diesen Kredit geben die Rentner und Rentnerinnen dem Staat jeden Monat neu, indem sie das Geld bis zum Monatsende leihen – praktisch ein Endloskredit. Die Ersparnis, die durch die Umstellung erzielt wurde, muss also nie vom Staat zurückgezahlt werden.

Rente zum Monatsende ist für Harts-IV-Empfänger ein Problem

Gleichzeitig gibt es immer weniger Rentner und Rentnerinnen, die ihre Rente noch am Monatsanfang beziehen, weil sie versterben und aus der Rentenversicherung ausscheiden.

Was für den Staat funktioniert, wird für den Bürger aber manchmal zum Problem. Denn manche Sozialleistungen wie Hartz IV werden weiterhin zum Monatsanfang ausgezahlt. Ohne Ersparnisse wird somit der Übergang von Hartz IV in die Rente zum Drahtseilakt. Vom letzten Hartz-IV-Bezug müssen dann nämlich zwei Monate statt einem bis zur Rente überbrückt werden. (jasc)

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Zum Jahresbeginn 2022 ergeben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung verschiedene Änderungen, auf die die Deutsche Rentenversicherung hinweist.

Reguläre Altersgrenze wird angehoben

Die Altersgrenze für die reguläre Altersrente steigt zu Beginn des nächsten Jahres auf 65 Jahre und elf Monate. Das gilt für Versicherte, die 1957 geboren wurden und im nächsten Jahr 65 werden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter weiter. 2031 ist die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.

Altersgrenze für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt

Bei der abschlagsfreien „Rente ab 63“ für besonders langjährig Versicherte steigt die Altersgrenze für 1959 Geborene auf 64 Jahre und zwei Monate. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter weiter, bis 2029 dann die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht sein wird. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann in Anspruch nehmen, wer mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war.

Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente berechnet sich aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten. Zusätzlich werden erwerbsgeminderte Menschen durch eine sogenannte Zurechnungszeit so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weiter gearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch erhalten sie eine höhere Rente. Seit 2019 wird die Länge der Zurechnungszeit an das reguläre Rentenalter angepasst. Endete die Zurechnungszeit bei einem Beginn der Rente in 2021 mit 65 Jahren und zehn Monaten, so endet diese bei einem Beginn der Rente in 2022 mit 65 Jahren und elf Monaten.

Beitragssatz bleibt stabil

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2022 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung.

Höhere Hinzuverdienstgrenze für vorzeitige Altersrenten bleibt

Auch 2022 bleibt die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogenen Altersrenten stabil bei 46.060 Euro. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Ab 2023 gilt voraussichtlich wieder die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr.

Für 2020 war die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro bereits auf 44.590 Euro erhöht worden. Der Gesetzgeber reagierte damit auf den durch die Covid-19-Pandemie gestiegenen Bedarf an medizinischem Personal und die durch Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen ausgelösten Personalengpässe in anderen Wirtschaftsbereichen.

Mit der Regelung soll die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert werden.

Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze gilt für Neu- und Bestandsrentner. Keine Änderungen gibt es hingegen bei den Hinzuverdienstregelungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten.

Beitragsbemessungsgrenze ändert sich

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung sinkt in den alten Bundesländern von monatlich 7.100 auf 7.050 Euro und steigt in den neuen Bundesländern von monatlich 6.700 auf 6.750 Euro. Sie bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüber hinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt.

Freiwillige Versicherung: Höchstbeitrag sinkt

Der Höchstbetrag zur freiwilligen Versicherung für das Jahr 2022 sinkt in den alten und neuen Bundesländern von 1.320,60 Euro auf 1.311,30 Euro im Monat. Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2022 beträgt weiterhin 83,70 Euro monatlich. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können alle zahlen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und mindestens 16 Jahre alt sind. Sie dürfen allerdings nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein. Ausgeschlossen von der Möglichkeit sind auch Versicherte, die die reguläre Altersgrenze erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen.

Höherer Steueranteil für Neurentner

Wer 2022 in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Ab Januar 2022 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 81 auf 82 Prozent. Somit bleiben nur 18 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen.

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