Zur weiteren stimulierung der wirtschaft und zur förderung der digitalisierung

Bund und Länder wollen die Digitalisierung der Unternehmen stärken und die Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter ermöglichen. Ein Fingerzeig in die richtige Richtung und eine gute Möglichkeit, sein eigenes Unternehmen digitaler – und oft auch produktiver – aufzustellen.

Das Problem: Digitalisierungsrückstand

Viele Unternehmer und Unternehmerinnen konnten bislang nur mit dem Kopf schütteln, wenn sie in die einschlägigen Abschreibungstabellen des Bundesfinanzministeriums blickten und feststellen mussten, dass Computer, Laptops & Peripheriegeräte über zig Jahre abgeschrieben werden müssen. Ein Umstand, der in der Praxis nicht selten dazu geführt hat, dass entsprechende Investitionen in die nächsten Jahre verschoben wurden oder – soweit möglich – zunächst ein Investitionsabzugsbetrag (eine Art Rücklage für zukünftige Investitionen) gebildet wurde.

Hierdurch hat sich in zahlreichen Unternehmen ein „Rückstau“ an Digitalisierungsmaßnahmen gebildet, der sich bei vielen sodann (schmerzhaft) in der Pandemie gezeigt hat: Fehlende Laptops, um die eigenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus dem Home-Office arbeiten zu lassen, keine zeitgemäßen Kameras und Headsets, um an Videokonferenzen teilnehmen zu können u.v.m. Versäumnisse in diesem Bereich haben in der Pandemie bei unzähligen Unternehmen zu enormen Produktivitätseinbußen geführt.

Neuer Anreiz: Sofortige Absetzung digitaler Wirtschaftsgüter

Nach einem jüngsten Bund-Länder-Beschluss (abrufbar unter folgendem Link)  soll es für die Anschaffung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter nun ab 2021 eine steuerrechtliche Erleichterung geben. So soll es nunmehr möglich sein, diese – rückwirkend zum 01.01.2021 – sofort abzuschreiben und so steuerlich geltend zu machen. Auserkorenes Ziel der Maßnahme ist zum einen die weitere Stimulation der Wirtschaft sowie die Förderung der Digitalisierung. Profitieren sollen gleichzeitig diejenigen, die im Home-Office arbeiten.

Hinweise für die Praxis 

Für diejenigen Unternehmen, die bei der Digitalisierung „zurückhinken“, könnte die Sofortabschreibung eine erhebliche finanzielle Erleichterung mit sich bringen, hat die Coronapandemie doch gezeigt, dass hier mitunter – von heute auf morgen – immense Investitionen erforderlich sind. Da wäre es durchaus erfreulich, wenn Laptops (bisher 33,3% jährlich),  Monitore (bisher 14,3% jährlich) & Co. bereits im Jahr der Anschaffung und unabhängig von der Höhe der Investition direkt mit 100% abgesetzt werden könnten.

Mit konkreten Investitionen sollten Unternehmen gleichwohl vorerst noch zuwarten, da die konkrete Umsetzung aussteht und es abzuwarten bleibt, wie die Erleichterung konkret umgesetzt und gegebenenfalls präzisiert wird. So ist aktuell insbesondere fraglich, welche Produkte konkret als

„Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung“

eingestuft werden. Die Umsetzung soll laut Bund-/Länderbeschluss untergesetzlich geregelt und schnell verfügbar gemacht werden.

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Ihre Ansprechpartner: Henrique Leimkuhl-Schulz | Demis Tarampouskas 

22. Januar 2021

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 19.01.2021 unter anderem folgenden Beschluss gefasst:

Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im HomeOffice arbeiten. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.

Wir informieren Sie, wenn Konkretes bekannt bzw. beschlossen wurde.

Kurzinhalt

Am 19. Januar 2021 hat der Bund-Länder-Beschluss eine Regelung ins Leben gerufen, nach der bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.Januar 2021 sofort abgeschrieben werden können.
Dies wird im Protokoll des Beschlusses mit der „weiteren Stimulierung der Wirtschaft“ und der „Förderung der Digitalisierung“ begründet.
Ebenso soll das Arbeiten im Homeoffice mit entsprechender Technik gefördert werden. In diesem Live-Talk mit Referent Uwe Jüttner wird die Entstehungsgeschichte der Sofort-AfA für digitale Wirtschaftsgüter, die gesetzlichen Grundlagen im Steuerrecht sowie die neue Nutzungsdauer für Hard- und Software und die Anwendungsregeln der neuen Grundsätze thematisiert.

Schwerpunkte

Entstehungsgeschichte der Sofort-AfA für digitale Wirtschaftsgüter

  • Bund-Länder-Beschluss vom 19. Januar 2021
  • Digitalisierung

Gesetzliche Grundlagen im Steuerrecht

  • Neue Nutzungsdauer für Hard- und Software
  • langlebige Wirtschaftsgüter
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Sofortabschreibung
  • Konsequenzen der Bilanzierung

Begriffsbestimmung Computerhardware und Software

  • Computer- & Zubehöreinteilung
  • Kennzeichnungspflicht
  • Software

Anwendungsregeln der neuen Grundsätze

  • Anwendung der Sofort-AfA-Regeln im Handelsrecht und IFRS
  • Anwendungsvorschriften

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