Wo bekomme ich verschreibungspflichtige medikamente ohne rezept

Allgemeines

In Österreich verliert ein Rezept (Kassen- oder Privatrezept) grundsätzlich zwölf Monate nach seinem Ausstellungsdatum seine Gültigkeit, außer die verschreibende Ärztin/der verschreibende Arzt hat einen kürzeren Gültigkeitszeitraum auf dem Rezept vermerkt. Die erste Abgabe des Medikaments muss jedoch innerhalb eines Monats nach dem auf dem Rezept angegebenen Ausstellungsdatum erfolgen.

Die Apothekerin/der Apotheker ist berechtigt, in besonderen Notfällen Arzneimittel auch ohne Vorliegen eines Rezepts abzugeben, jedoch nur in der kleinsten im Handel erhältlichen Packung.

Erwerb rezeptpflichtiger Medikamente im Internet

In Österreich ist der Verkauf von rezeptpflichtigen Medikamenten über das Internet verboten. Österreichische Apotheken dürfen keine rezeptpflichtigen Arzneimittel innerhalb Österreichs oder ins Ausland versenden. Dies gilt auch wenn im jeweiligem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat der Bezug von rezeptpflichtigen Arzneimitteln erlaubt wäre.

Rezepteinlösung

Rezepteinlösung eines inländischen (österreichischen) Rezepts in Österreich

Für das Einlösen eines inländischen Rezepts sind folgende Rezeptangaben erforderlich:

  • Name, Anschrift und Berufsbezeichnung der Ärztin/des Arztes
  • Datum der Ausstellung (Gültigkeit)
  • Name des Arzneimittels
  • Gebrauchsanweisung
  • Darreichungsform (z.B. Kapseln, Tropfen etc.)
  • Wirkstoffmenge pro Einheit (z.B. Tablette, Ampulle etc.)
  • Stückzahl oder Packungsgröße
  • Vorname, Zuname und Adresse der Patientin/des Patienten
  • Bei Verschreibungen für ein Kind dessen Geburtsjahr
  • Unterschrift der Ärztin/des Arztes (Möglichkeit der elektronischen Signatur)

Kassenrezepte, das sind Rezepte, die von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten mit Kassenvertrag (Vertragsärztinnen/Vertragsärzten) bzw. von Ärztinnen/Ärzten in Vertrags-Gruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten oder Kassenambulatorien ausgestellt werden, sind einen Monat ab Ausstellung bzw. Bewilligung gültig. Bei der Zuständigkeit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau beträgt die Gültigkeitsdauer vier Wochen. Bei der Ausgabe der Medikamente in der Apotheke ist von der Patientin/vom Patienten für jede verschriebene Medikamentenpackung eine Rezeptgebühr zu bezahlen. Die Rezeptgebühr ist ein Selbstbehalt, den die Patientin/der Patient für ein Medikament leisten muss. Es ist allerdings unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Rezeptgebühr (→ ÖGK) möglich.

Im Gegensatz dazu verordnen Wahlärztinnen/Wahlärzte (Ärztinnen/Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zum Krankenversicherungsträger der Patientin/des Patienten stehen), Wahl-Gruppenpraxen sowie Spitalsärztinnen/Spitalsärzte grundsätzlich Medikamente auf einem Privatrezept. Für Privatrezepte ist in der Apotheke der volle Privatverkaufspreis des Medikaments zu bezahlen. Die Patientin/der Patient kann beim zuständigen Krankenversicherungsträger jedoch eine Kostenerstattung beantragen.

Tipp

Es besteht die Möglichkeit, ein Privatrezept bei einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt, in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder in einer Primärversorgungseinheit auf ein Kassenrezept umschreiben zu lassen, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen. Eine allfällig bestehende Bewilligungspflicht entfällt dadurch nicht.

Hinweis

Ein Privatrezept kann – auch ohne Umschreibung – dann wie ein Kassenrezept eingelöst werden, wenn die betreffende Wahlärztin/der betreffende Wahlarzt eine Rezepturbefugnis hat bzw. zwischen dem zuständigen Krankenversicherungsträger und der betreffenden Krankenanstalt eine Vereinbarung zur Gleichstellung von Privatrezepten mit Kassenrezepten abgeschlossen wurde. Bewilligungspflichtige Arzneimittel sind vorab dem zuständigen Krankenversicherungsträger zur Bewilligung vorzulegen.

Rezepteinlösung eines österreichischen Rezepts in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat

Möchte eine in Österreich krankenversicherte Person ein in Österreich ausgestelltes Rezept in einem anderen Mitgliedstaat einlösen, muss sie/er diesen Umstand bei der Ausstellung der Ärztin/dem Arzt mitteilen.

  •  Die Verschreibung muss die im Rezeptpflichtgesetz vorgesehenen Rezeptangaben enthalten.
  •  Die Verschreibung muss durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Zahnärztin/einen Zahnarzt erfolgen.

Rezepteinlösung eines Rezepts aus einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat in Österreich

Für das Einlösen eines Rezepts aus einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat in Österreich sind folgende Rezeptangaben erforderlich:

  • Identität der Patientin/des Patienten: Nachname, Vorname (ausgeschrieben) und Geburtsdatum
  • Authentizität der Verordnung: Ausstellungsdatum
  • Identität der Verschreibenden/des Verschreibenden: Nachname und Vorname (ausgeschrieben); Berufsqualifikation; direkte Kontaktdaten; Adresse der Praxis (mit Angabe des Landes); Unterschrift (handschriftlich oder digital)

Hinweis

Die Verschreibung muss durch einer/einen im Ausstellungsstaat dazu berechtigten Angehörigen eines Gesundheitsberufes ausgestellt werden.

  • Identität des verschriebenen Produkts, sofern erforderlich: "Gebräuchliche Bezeichnung" (von der WHO empfohlene internationale Freiname (INN) oder Wirkstoffname) oder Markenname, wenn es sich bei dem verschriebenen Produkt um ein biologisches Arzneimittel handelt oder die/der Verschreibende es für medizinisch erforderlich hält, da sich die Handelsnamen in den EU-/EWR-Mitgliedstaaten unterscheiden; Darreichungsform (Tablette, Lösung usw.); Menge; Stärke; Dosierungsschema 

Bei einem Rezept aus einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat (Auslandsverschreibung) müssen die Kosten für die verschriebenen Medikamente erst einmal selbst getragen werden. Nach der Rückkehr in den jeweiligen EU-/EWR-Mitgliedstaat kann die Erstattung bei der Versicherung beantragt werden, wenn ein Anspruch auf Rückerstattung besteht.

Achtung

Apothekerinnen/Apotheker haben in Österreich das Recht, bei Zweifeln an Echtheit, Inhalt oder Verständlichkeit der Verschreibung die Abgabe eines Arzneimittels oder Medizinprodukts zu verweigern.

  • Rezepte für Arzneimittel und Medizinprodukte (→ Gesundheitsportal)
  • Nationale Kontaktstellen für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung (→ Gesundheitsportal)
  • Vorlage eines ärztlichen Rezepts im Ausland (→ Your Europe)
  • Rezepte im Ausland: Kosten und Erstattung (→ Your Europe)

Rechtsgrundlagen

  • Rezeptpflichtgesetz (RezPG)
  • EU-Patientenmobilitätsgesetz (EU-PMG)
  • Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU mit Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen Verschreibungen
  • Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
  • § 3 Fernabsatz-Verordnung

Letzte Aktualisierung: 9. März 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Was tun wenn kein Rezept?

Ist eine erhebliche, akute Gesundheitsgefährdung eines Patienten nicht auf andere Weise abzuwenden, kann ein Apotheker ein verschreibungspflichtiges Medikament abgeben, auch wenn ihm kein Rezept vorliegt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Kann man in der Apotheke ohne Rezept kaufen?

Während freiverkäufliche Arzneimittel neben Apotheken auch in Drogerien und Reformhäusern erstanden werden können, kannst Du rezeptpflichtige und apothekenpflichtige Mittel ausschließlich in Apotheken und Versandapotheken kaufen.

Kann man ein Rezept in der Apotheke nachreichen?

Auch der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) erklärt: Es sei grundsätzlich nicht möglich, nachträglich ein Rezept für ein erstattungsfähiges und nicht verschreibungspflichtiges Medikament einzureichen. Was man tun kann: Mit Apotheken oder Krankenkassen in solchen Fällen reden.

Kann man sich ein Rezept bei einem anderen Arzt holen?

Die Verordnung von Arznei- oder Hilfsmitteln ist wichtiger Bestandteil der ärztlichen Tätigkeit! Dabei ist das Ausstellen von „Kassenrezepten“ niedergelassenen Fachärzten mit Kassenzulassung vorbehalten. Ein Privatrezept kann hingegen jeder approbierte Arzt für andere Personen ausstellen.