Wie werden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich berücksichtigt?

Steuerliche Behandlung der Beiträge

Für 2020 liegt der Höchstbetrag bei 90 Prozent der gezahlten Beiträge (von maximal 25.046 Euro jährlich bei Ledigen bzw. 50.092 Euro jährlich bei Verheirateten/eingetragenen Lebenspartnern). Das heißt, für 2020 können maximal 22.541 Euro (45.082 Euro bei Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartnern) als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Bis zum Jahr 2025 steigt der Sonderausgabenabzug um jährlich zwei Prozentpunkte.

Im Jahr 2025 können dann 100 Prozent der gezahlten Beiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Das nachfolgende Beispiel erläutert die Vorgehensweise zur Berechnung der Beiträge, die als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

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Der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen wird in folgenden Schritten ermittelt

  • 1. Schritt: Alle gezahlten Beiträge der Basisversorgung addieren (z. B. gesetzliche Rente einschließlich Arbeitgeberanteil, R+V-BasisRente, VR-RürupRente). Wenn die Summe größer als 25.046 Euro (50.092 Euro bei Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartnern) ist, wird mit dem Förderhöchstbetrag von 25.046 Euro (50.092 Euro bei Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartnern) weitergerechnet.
  • 2. Schritt: Den abzugsfähigen Prozentsatz für das aktuelle Jahr ermitteln und auf die gezahlten Beiträge anwenden.
  • 3. Schritt: Den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rente abziehen.

Dazu ein Beispiel für gesetzlich Rentenversicherte

Das Beispiel basiert auf folgenden Grundlagen: Ein Angestellter (lediger Arbeitnehmer) hat ein Jahreseinkommen von 30.000 Euro. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) beträgt 18,6 Prozent (Stand 2020).

Im Jahr 2020Im Jahr 2024

1. Schritt
Jahresbeitrag zur GRV
(18,6 % von 30.000 EUR; Beitragssatz 2020)
50 % Arbeitnehmeranteil GRV
50 % Arbeitgeberanteil GRV
Jahresbeitrag R+V-BasisRente,
R+V-BasisRente IndexInvest
oder der VR-RürupRente

2.790 EUR
2.790 EUR
1.800 EUR

2.790 EUR
2.790 EUR
1.800 EUR

Insgesamt 7.380 EUR 7.380 EUR
2. Schritt
Davon abzugsfähig
(90 % in 2020, 98 % in 2024)

6.642,00 EUR

7.232,40 EUR
3. Schritt
Abzüglich Arbeitgeberanteil GRV
(steuerfreier Anteil)

-2.790 EUR

-2.790 EUR

Als Sonderausgaben (Alters-
vorsorgeaufwendungen) abzugsfähig
und damit steuerfrei

3.852,00 EUR

4.442,40 EUR

Bitte beachten Sie: Zu den Sonderausgaben gehören auch die sonstigen Vorsorgeaufwendungen, wie Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, zu Kranken-, Pflege-, Risiko-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie Beiträge zu steuerbegünstigten Kapitallebens- und Rentenversicherungen mit Abschluss vor dem 01.01.2005. Ihr steuerlicher Abzug ist ebenfalls im Rahmen bestimmter Höchstbeträge zulässig. Muss der Steuerpflichtige die Aufwendungen für die Krankenversicherung vollständig aus eigenen Mitteln tragen, steht ein Höchstbetrag von 2.800 Euro zur Verfügung (z. B. Selbstständiger). Wird die Krankenversicherung ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen erreicht, steht ein Höchstbetrag von 1.900 Euro bereit (z. B. gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer).

Auf Grundlage des Bürgerentlastungsgesetzes sind seit dem Veranlagungszeitraum 2010 die Beiträge zur Krankenversicherung, soweit sie der Basisabsicherung dienen, und die Beiträge zur Pflegeversicherung im vollen Umfang abzugsfähig. In diesem Fall haben die oben genannten Höchstbeträge keine Bedeutung und können durch die steuerlich berücksichtigungsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge überschritten werden. Die Geltendmachung von anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist dann zwangsläufig ausgeschlossen.

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