Was in einem Arbeitszeugnis erwähnt werden sollte, hängt vom Typ des Zeugnisses ab. Es gibt einfache und qualifizierte (ausführliche) Zeugnisse. Welche Variante jemandem zusteht, hängt in der Regel von der Dauer seiner Tätigkeit im Unternehmen ab. Bei sehr kurzen Arbeitsverhältnissen oder Praktika schreiben Arbeitgeber nur ungern längere Zeugnisse. In solchen Fällen erstellen sie das einfache Zeugnis. Es enthält die
Personalien, eine Tätigkeitsbeschreibung und eine Schlussformel. Besser ist stets ein qualifiziertes Zeugnis. Im Idealfall umfasst es folgende Teile, die auch in der entsprechenden Reihenfolge aufgeführt sein sollten: Ein Arbeitszeugnis verlangen können Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter und Auszubildende sowie 450-Euro-Jobber, Praktikanten und
Volontäre. In der Regel wird das Zeugnis am letzten Arbeitstag ausgestellt. Wird jemandem gekündigt, kann er bereits ein Zeugnis verlangen, wenn die Kündigung eintrifft. So können sich Entlassene schon während der Kündigungsfrist um eine neue Stelle bewerben. Übrigens. Schließt sich nicht gleich der nächste Job an, kann Arbeitslosengeld beantragt werden, alles Wichtige zum Thema erklären wir in unseren Specials
Arbeitslosengeld 1 und Arbeitslosengeld 2.Was sollte ein Arbeitszeugnis enthalten?
So ist ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aufgebaut
Wann erhalte ich ein Arbeitszeugnis?
Bewerbung mit Zwischenzeugnis
Auch mit dem aktuellsten Zwischenzeugnis ist die Bewerbung um einen Arbeitsplatz möglich. Arbeitnehmer können beispielsweise ein Zwischenzeugnis fordern, wenn sie mehrere Jahre ohne zwischenzeitliche Beurteilung in einer Firma gearbeitet haben oder bevor sie in die Elternzeit oder in eine andere berufliche Auszeit gehen. Auch ohne konkreten Anlass können Arbeitnehmer etwa einmal im Jahr um eine solche Beurteilung bitten.
So lange haben Sie Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
Arbeitnehmer sollten nicht zu viel Zeit verstreichen lassen, bis sie ihr Arbeitszeugnis einfordern. Wer den Wunsch nach einem Zeugnis rasch äußerst, vermeidet Ärger und Erinnerungslücken auf beiden Seiten. Für den gesetzlichen Anspruch gilt die gesetzliche Verjährung von drei Jahren. In der Praxis sieht es jedoch anders aus: Die Arbeitsgerichte halten nur einen Zeitraum von vier bis zehn Monaten für angemessen. Danach kann der Arbeitgeber sagen, er stellt kein Zeugnis mehr aus. Dann haben ehemalige Arbeitnehmer oder Praktikanten ihren Anspruch „verwirkt“.
Übrigens: Arbeitnehmer müssen ihr Zeugnis abholen. Eine Zusendung können sie in der Regel nicht verlangen. Wer das Zeugnis ohne Abholversuch einklagt, verliert (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Az. 10 TA 31/13).
Wie muss ein Arbeitszeugnis aussehen?
Ein Arbeitszeugnis sollte schriftlich und idealerweise auf Firmenpapier in einheitlicher Schrift gedruckt werden. Nicht möglich ist ein nur als E-Mail übermitteltes Arbeitszeugnis. Das Papier sollte keine Flecken, Eselsohren, Rechtschreibfehler, Korrekturen, Einfügungen oder Radierungen haben. Es darf aber getackert und auf das Format eines üblichen Briefumschlags gefaltet sein (LAG Rheinland-Pfalz 5 Sa 314/17). Ein Zeugnis, dass in Tabellenform bestimmte Anforderungen, wie Pünktlichkeit, Arbeitstempo oder Fachkenntnisse mit Schulnoten bewertet, ist nicht erlaubt, so das Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 262/20). Am Ende des Dokuments müssen Ausstellungsort und Ausstellungsdatum vermerkt sein, die Unterschrift muss vom Arbeitgeber oder von einem weisungsbefugten Vorgesetzten stammen. Erhält jemand kein ordentliches Zeugnis, kann er ein neues verlangen. Das gilt übrigens auch dann, wenn das Zeugnis verloren geht – egal, wer es verbummelt hat.
Unzulässig. Firmen dürfen im Arbeitszeugnis nicht anbieten, künftigen Arbeitgebern jederzeit auf Nachfrage Auskunft zu geben, denn das gilt als verschlüsselter Hinweis darauf, dass das Zeugnis nicht den wahren Leistungen entspricht (Arbeitsgericht Herford, Az. 2 Ca 1502/08).
Was mache ich, wenn ich kein Zeugnis erhalte?
Hat ein Beschäftigter ausdrücklich um ein Arbeitszeugnis gebeten, aber der Arbeitgeber rückt es nicht heraus, kann er das Zeugnis beim Arbeitsgericht einklagen. Braucht er es sehr dringend, kann er auch im Eilverfahren bei Gericht eine einstweilige Verfügung erwirken. Hat der Arbeitnehmer wegen des fehlenden Zeugnisses Probleme einen neuen Job zu finden, kann er Schadenersatz verlangen. Der Arbeitgeber hingegen kann Schadenersatz verlangen, wenn in dem Zeugnis falsche Angaben stehen, die der vorige Arbeitgeber bewusst dort hineingeschrieben hat.
Kann ich ein schlechtes Zeugnis berichtigen lassen?
Da die allermeisten Arbeitszeugnisse mindestens gut sind, sollten Zeugnisse mit einer nur befriedigenden Bewertung lieber nicht den Bewerbungsunterlagen beigelegt werden. Andererseits sieht eine mehrjährige Lücke im Lebenslauf ungünstig aus. Arbeitnehmer sollten in einem solchen Fall zunächst im einem Gespräch mit dem ehemaligen Vorgesetzten versuchen, Missverständnisse auszuräumen und Probleme zu klären. Möglicherweise gelingt es dabei, das Zeugnis „nach oben“ zu ändern. Zeit, um Korrekturen am Arbeitszeugnis zu verlangt, haben Arbeitnehmer fünf bis zehn Monate nach Zeugnisausgabe (Landesarbeitsgericht Mainz, Az. 1 Sa 1433/01). Weigert sich der Arbeitgeber bleibt nur der Gang vor das zuständige Arbeitsgericht.
Arbeitszeugnisse zu fälschen hat weitreichende Folgen
Ein Arbeitszeugnis einfach zu fälschen ist natürlich keine gute Idee.
Lohn zurück. Wer einen Job mithilfe eines gefälschten Zeugnisses bekommt und die nötigen Qualifikationen nicht hat, muss den Arbeitslohn zurückzahlen (Landesarbeitsgericht Köln, Az. 11 Sa 1511/99).
Job weg. Auch nach Jahren noch können Arbeitnehmer, die sich mit einem gefälschtem Zeugnis eine Stelle erschlichen haben, entlassen werden – auch wenn sie gut gearbeitet haben (Landesarbeitsgericht Nürnberg, Az. 9 Sa 400/05). Ähnlich sieht es das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Das Vertrauen von Arbeitgebern auf die Richtigkeit von Zeugnissen sei besonders schützenswert. Nur so könne ein Unternehmen die Bewerber fair vergleichen. Zudem könne das Ansehen des Unternehmens durch die Beschäftigung solche eines Zeugnisfälschers leiden (Az. 5 Sa 25/06).
Arbeitszeugnis selbst schreiben?
Arbeitnehmer können ihr Arbeitszeugnis selbst vorformulieren, aber das ist nicht sinnvoll. Als Selbstschreiber kennen sie nur selten die Zeugnissprache und stellen sich möglicherweise nur ein mittelmäßiges Zeugnis aus. Bescheidenheit ist fehl am Platz. Andererseits kann ein zu gutes Zeugnis übertrieben wirken. Außerdem kennen Arbeitnehmer womöglich nicht die in ihrer Branche üblichen Formulierungen. Ein neuer Arbeitgeber könnte das negativ werten. Arbeitnehmer können sich aber die Arbeit mit ihrem Arbeitgeber teilen. Dann überlassen sie ihrem Chef die Beurteilung von Leistung und Verhalten, die Angaben zur Person – und das Beschreiben ihrer Tätigkeit übernehmen sie.
Übrigens: Wer ein schlechtes Zeugnis bekommt, kann nicht einfach abwarten, bis der Chef in Urlaub ist und dann mit einem selbst vorformulierten Entwurf zum Chef einer anderen Abteilung gehen, mit der Bitte, diesen Entwurf abzuzeichnen (Arbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az. 1 Sa 228/17).
Ein unangemessen Zeugnis kann für Chefs teuer werden
Bekommt ein Stellenbewerber eine Absage, weil der Arbeitgeber kein Zeugnis ausgestellt hat oder nur ein unangemessen formuliertes, kann es für den alten Chef teuer werden. So entschied das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven (Az. Ca 1309/10). Der Arbeitgeber hatte dem früheren Mitarbeiter zunächst überhaupt kein Zeugnis ausgestellt. Der Mitarbeiter forderte daraufhin das Zeugnis ein. Sein früherer Chef verpasste ihm aber nur mäßige Zensuren. Bei seiner Bewerbung als Assistent der Geschäftsführung in einem anderen Unternehmen scheiterte der ehemalige Mitarbeiter aufgrund des schlechten Zeugnisses. Vor Gericht bestätigte das auch der Arbeitgeber, bei dem er sich als Assistent beworben hatte. Der Arbeitnehmer konnte somit nachweisen, dass ihm ein konkreter Schaden durch das zu schlechte Zeugnis entstanden war. Die Richter sprachen ihm Schadenersatz in Höhe von rund 3 500 Euro zu